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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Rachel am 13.05.2025 12:18
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Hallo zusammen,
es kommt nun ein etwas längerer Text, aber ich denke der Kontext ist wichtig, um meine Frage/Anliegen richtig zu verstehen. Danke schon einmal fürs Lesen :)
Ich arbeite seit 02/2021 bei dem selben kommunalen Arbeitgeber. Meine Stelle wurde zur Zeit meiner Anstellung in der EG 5 einsortiert und da ich keine Ausbildung zur Verwaltungsfachangestellten habe wurde ich von Anfang an runtergestuft und nach EG 4 (Erfahrungsstufe 3) bezahlt.
Im Verlauf des letzten Jahres ist durch eine durchgeführte Stellenbemessung aufgefallen, dass meine Stelle keine EG5er-Stelle ist, sondern gemäß der Tätigkeiten (die sich über den kompletten Zeitraum NICHT verändert haben) eine EG6er-Stelle ist. Somit hätte ich von Anfang an nach EG 5 (mangels Ausbildung) bezahlt werden müssen.
Man sagte mir, dass trotz des Umstandes, dass es sich hier um einen Bewertungsirrtum handelte, ein Antrag auf Höhergruppierung meinerseits zwingend erforderlich sei, damit ich den höheren Betrag nicht erst ab dem Zeitpunkt der Umsetzung der Höhergruppierung bzw. der "richtigen Eingruppierung" bezahlt bekommen würde (04/2025), sondern ab dem Zeitpunkt des Auffallens des Fehlers (07/2024) plus rückwirkend für 6 Monate. Eine rückwirkende Auszahlung bis 02/2021 sei überhaupt nicht möglich. Also habe ich zum 01.07.2024 einen Antrag auf Höhergruppierung plus rückwirkende Auszahlung für die letzten 6 Monate gestellt.
Die Höhergruppierung wurde somit zum 01.01.2024 wirksam. Zum 01.10.2024 bin ich von Erfahrungsstufe 3 in Stufe 4 gewechselt. Aufgrund der nun rückwirkenden Höhergruppierung behauptet mein AG, dass gem. § 17 Abs. 4 TVöD nun meine Zeit in Erfahrungsstufe 3 ab 01.01.2024 neu beginnen würde. Meines Erachtens wäre dies richtig, SOFERN meine Höhergruppierung auf die Übertragung höherwertiger Tätigkeiten zurüchzuführen wäre. Das ist aber NICHT der Fall; auf meiner Stelle lagen seit 02/2021 bis heute die selben Tätigkeiten - ich bin lediglich falsch bezahlt worden.
Haufe schreibt hierzu:
"Es handelt sich hier jedoch nicht um eine echte Höhergruppierung, da keine höherwertige Tätigkeit neu übertragen wurde. Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 TVöD (VKA) ist bei der rückwirkenden Feststellung einer Höherwertigkeit der Tätigkeit auf den Zeitpunkt abzustellen, zu welchem die Übertragung der Tätigkeit erfolgt ist bzw. die Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale vorgelegen hat."
Ich habe deshalb vor, gegen die Zurücksetzung meiner Stufenlaufzeit Widerspruch einzulegen und auf den Sachverhalt eines reinen Bewertungsirrtums und § 12 Abs. 2 Satz 1 TVöD abzustellen. Hat jemand damit schon Erfahrungen gesammelt? Liege ich richtig oder verstehe ich alles falsch? Da ich keine Verwaltungsfachangestellte sondern Quereinsteigerin bin, möchte ich gerne euer Expertenwissen erbitten. :) Vielen Dank schon einmal!
Rachel
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Du liegst richtig. Du bist seit Übertragung der Aufgaben in EG 5 eingruppiert (sofern der AG mit der Korrektur seiner Rechtsmeinung richtig liegt). Der Eingruppierungsirrtum berührt deine Stufenlaufzeit nur insoweit, dass diese mit gleichem Zeitablauf in einer anderen EG durchlaufen ist.
Hast du deine Ansprüche schriftlich geltend gemacht? Wenn nicht, solltest du das schnellstens tun. Ansonsten verfällt dir theoretisch auch weiterhin Geld, da der AG dir nach § 37 TVÖD nur jeweils den Unterschiedsbetrag der letzten 6 Monate nachzahlen muss.
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Hallo FearOfTheDuck,
danke für deine Antwort. Leider bräuchte ich zum richtigen Verstehen deiner Nachricht glaube ich ein bisschen mehr Worte. Mangels der Ausbildung fehlt mir leider sehr viel Wissen und Verständnis zu diesen ganzen tariflichen Dingen.
Ich habe meine Ansprüche mit meinem Antrag auf Höhergruppierung zum 01.07.2024 geltend gemacht. Mir ist auch schon der Unterschiedsbetrag bis 01.01.2024 mit der Abrechung für 04/20205 ausbezahlt worden, dabei wurde die Rücksetzung der Stufenlaufzeit zunächst nicht berücksichtigt (wie es meines Erachtens auch richtig wäre). Nun hat man aber wohl vor ein paar Tagen bemerkt, dass eine Rücksetzung der Stufenlaufzeit erfolgen müsse und ich bekam ein Schreiben wegen Rücksetzung der Stufenlaufzeit (Neubeginn der Laufzeit in Stufe 3 ab 01.01.2024) und wegen Überzahlung von Gehalt in 04/2025... :-X
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Man muss hier unterscheiden zwischen Eingruppierung und Entgeltzahlung.
1. Da es sich hier um ein Bewertungsirrtum handelt bist du seit deiner Einstellung in Entgeltgruppe E 5 eingruppiert (mit Sufe 3) und seit diesem Zeitpunkt fängrt auch die Stufenlaufzeit an (also Stufe 4 nach drei weiteren Jahren, d.h. 2/24).
2. Seit 2/21 hast du auch Anspruch auf Entgelt nach E 5. Allerdings unterliegt diser Anspruch der 6-monatigen Ausschlussfrist nach § 37. Dies Ausschlussfrist wird nur gehemmt, wenn du deinen Anspruch auf das höhere Entgelt schriftlich geltend gemacht hast. In diesem Fall wäre dann rückwirkend 6 Monate ab Antragsdatum dashöghere Entgelt zu zahlen.
3. Eines Höhergruppierungsantrages bedarf es nach dem Tarifrecht nicht, denn es gilt die Tarifautomatik. Ob dein Höhergruppierungsantrag als schriftliche Geltendmachung des Anspruches auf höheres Entgelt anzuseen ist, kann ich nicht sagen.
4. Ich habe den Eindruck, dass deine Personalabteilung sich nicht im Tarifrecht auskennt. Bleibe hart.
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Hallo McOldie,
danke für deine Antwort. Zu deinem Punkt 3: Ich habe seinerzeit geschrieben, dass ich die Höhergruppierung meiner Stelle in die Entgeltgruppe 6 beantrage und dass ich darüber hinaus, da meine Stelle die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 6 bereits seit dem Zeitpunkt meiner Einstellung (15.02.2021) aufweist, die Auszahlung der in meinem Fall entstandenen Gehaltsdifferenz rückwirkend für die letzten 6 Monate beantrage. Ich hab mich mit der Formulierung sehr schwer getan, weil bei mir zu allem dazu ja noch diese Rückstufung aufgrund der fehlenden Ausbildung vorliegt, weshalb ich ja nicht einfach die Auszahlung der Differenz zur EG 6 beantragen konnte.
Du hast mich jetzt allerdings etwas verunsichert: Sofern es möglich ist, dass mein Antrag auf Höhergruppierung nicht als Geltendmachung meines Anspruchs anzusehen ist, habe ich jetzt Angst, "schlafende Hunde" zu wecken. Mein AG hat mir nämlich bereits angekündigt, den Vorgang zum KAV zu schicken, wenn ich was Schriftliches einreiche. Und dort würde dann ja wohl alles geprüft werden.
Zusätzlich habe ich auch Angst, ob es mir vielleicht negativ ausgelegt werden könnte, dass ich seinerzeit eine "Höhergruppierung" beantragt habe und nicht die "Richtig-Eingruppierung" bzw. die "Richtigstellung meiner Entgeldzahlung" oder so. Ich wusste das mit der Tarifautomatik damals nicht, und jetzt habe ich zwar schon in mehreren Quellen davon gelesen - verstehen tue ich es aber trotzdem nicht. In meinem Vertrag steht ja nunmal die falsche Entgeltgruppe schwarz auf weiß drin :-X
Zu deinem Punkt 4 muss ich fairneshalber richtigstellen, dass mir die Sache mit dem zwingend einen Höhergruppierungsantrag stellen, damit ich so früh wie möglich die Differenz bekomme, nicht von der Personalabteilung sondern vom Personalrat gesagt worden ist.
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Es gibt tarifrechtlich keinen Antrag auf Höhergruppierung. Du bist anhand deiner Tätigkeit eingruppiert. Manchmal irrt nur der AG über die Auszahlung des richtigen Betrages. Selbst die Angabe der Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag ist nur deklaratorisch und hat keine rechtsbegründende Wirkung. Die Eingruppierung richtet sich immer nach der übertragenen Tätigkeit. Hier müsste eine Stellenbeschreibung der dir übertragenen Tätigkeiten vom KAV geprüft werden. Die Ausschlussfrist aus § 37 sechs Monate rückwirken gilt auch für den Arbeitgeber.
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Ich würde erstmal ganz banal auf dem "kurzen Dienstweg" darauf hinweisen, dass es keine "Höhergruppierung" gab, sondern nur ein Fehler aufgefallen ist und die Stufenlaufzeit daher auch nicht zurückgesetzt wurde.
Du bekommst einfach nur das "richtige" Geld jetzt.
Bei mir war es genau die gleiche Konstellation. Ich habe Jahre lang EG10 bezahlt bekommen, bis bei einer Prüfung aufgefallen ist, dass meine Stelle eine EG11 ist. Habe dann 6 Monate Rückwirkend das höhere Gehalt bekommen. Alles auch ganz automatisch, ohne das ich noch etwas dazu schreiben musste.
Meine Stufenlaufzeit wurde aber auch zurückgesetzt. Denn leider haben wohl fast alle Personalabteilungen keine Ahnung von Tarifrecht, oder sie haben Ahnung, hoffen aber dass die Mitarbeiter keine haben ;)
Da es bei mir aber "glückliches" Timing war, geht es da bei mir nur um 2 Monate "Verschiebung" in der Stufenlaufzeit, weshalb ich da kein Fass mehr aufgemacht habe.
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Hallo McOldie,
danke für deine Antwort. Zu deinem Punkt 3: Ich habe seinerzeit geschrieben, dass ich die Höhergruppierung meiner Stelle in die Entgeltgruppe 6 beantrage und dass ich darüber hinaus, da meine Stelle die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 6 bereits seit dem Zeitpunkt meiner Einstellung (15.02.2021) aufweist, die Auszahlung der in meinem Fall entstandenen Gehaltsdifferenz rückwirkend für die letzten 6 Monate beantrage. Ich hab mich mit der Formulierung sehr schwer getan, weil bei mir zu allem dazu ja noch diese Rückstufung aufgrund der fehlenden Ausbildung vorliegt, weshalb ich ja nicht einfach die Auszahlung der Differenz zur EG 6 beantragen konnte.
Du hast mich jetzt allerdings etwas verunsichert: Sofern es möglich ist, dass mein Antrag auf Höhergruppierung nicht als Geltendmachung meines Anspruchs anzusehen ist, habe ich jetzt Angst, "schlafende Hunde" zu wecken. Mein AG hat mir nämlich bereits angekündigt, den Vorgang zum KAV zu schicken, wenn ich was Schriftliches einreiche. Und dort würde dann ja wohl alles geprüft werden.
Zusätzlich habe ich auch Angst, ob es mir vielleicht negativ ausgelegt werden könnte, dass ich seinerzeit eine "Höhergruppierung" beantragt habe und nicht die "Richtig-Eingruppierung" bzw. die "Richtigstellung meiner Entgeldzahlung" oder so. Ich wusste das mit der Tarifautomatik damals nicht, und jetzt habe ich zwar schon in mehreren Quellen davon gelesen - verstehen tue ich es aber trotzdem nicht. In meinem Vertrag steht ja nunmal die falsche Entgeltgruppe schwarz auf weiß drin :-X
Zu deinem Punkt 4 muss ich fairneshalber richtigstellen, dass mir die Sache mit dem zwingend einen Höhergruppierungsantrag stellen, damit ich so früh wie möglich die Differenz bekomme, nicht von der Personalabteilung sondern vom Personalrat gesagt worden ist.
Mach dir keinen Kopf. Da es keinen Antrag auf Höhergruppierung gibt und da immer die die Tarifautomatik greift, ist es egal, wie das Kind benannt ist. Dem AG ist aufgefallen, dass er sich in der Eingruppierung geirrt hat, wie er darauf gestoßen wurde, ist zweitrangig.
Wann hast denn die Nachzahlung bekommen, wann die Rückforderung? Ggf. könntest du für dich durchrechnen, was dir günstiger kommt. Mutmaßlich wird es die Korrektur von Anbeginn sein.
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Hallo zusammen,
es kommt nun ein etwas längerer Text, aber ich denke der Kontext ist wichtig, um meine Frage/Anliegen richtig zu verstehen. Danke schon einmal fürs Lesen :)
Ich arbeite seit 02/2021 bei dem selben kommunalen Arbeitgeber. Meine Stelle wurde zur Zeit meiner Anstellung in der EG 5 einsortiert und da ich keine Ausbildung zur Verwaltungsfachangestellten habe wurde ich von Anfang an runtergestuft und nach EG 4 (Erfahrungsstufe 3) bezahlt.
Im Verlauf des letzten Jahres ist durch eine durchgeführte Stellenbemessung aufgefallen, dass meine Stelle keine EG5er-Stelle ist, sondern gemäß der Tätigkeiten (die sich über den kompletten Zeitraum NICHT verändert haben) eine EG6er-Stelle ist. Somit hätte ich von Anfang an nach EG 5 (mangels Ausbildung) bezahlt werden müssen.
Ich behaupte mal, dass für deine Tätigkeiten durchaus die Fallgruppe 2 der EG5 gilt und somit es keine Ausbildungsvoraussetzung gab und du nicht um eine EG niedriger eingruppiert wirst.
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Ich würde erstmal ganz banal auf dem "kurzen Dienstweg" darauf hinweisen, dass es keine "Höhergruppierung" gab, sondern nur ein Fehler aufgefallen ist und die Stufenlaufzeit daher auch nicht zurückgesetzt wurde.
Du bekommst einfach nur das "richtige" Geld jetzt.
Das habe ich bereits versucht und die Personalabteilung direkt drauf angesprochen, als ich das Schreiben bekommen habe. Aber es wurde darauf beharrt, dass bei einer Höhergruppierung die Stufenlaufzeit zurückgesetzt wird. Dass es sich um einen Bewertungsirrtum handelt und meine Tätigkeiten zu jeder Zeit die selben waren, sei dafür unerheblich, wurde mir gesagt. Weil ich vermute, dass dies nicht der Wahrheit entspricht, bin ich hier. 8)
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Mach dir keinen Kopf. Da es keinen Antrag auf Höhergruppierung gibt und da immer die die Tarifautomatik greift, ist es egal, wie das Kind benannt ist. Dem AG ist aufgefallen, dass er sich in der Eingruppierung geirrt hat, wie er darauf gestoßen wurde, ist zweitrangig.
Wann hast denn die Nachzahlung bekommen, wann die Rückforderung? Ggf. könntest du für dich durchrechnen, was dir günstiger kommt. Mutmaßlich wird es die Korrektur von Anbeginn sein.
Wie meinst du das, es hätte keinen Antrag auf Höhergruppierung gegeben? Ich habe schriftlich die Höhergruppierung beantragt und auch als Betreff drüber geschrieben "Antrag auf Höhergruppierung", weil mir das der Personalrat so gesagt hatte. Als ich der Personalabteilung darlegte, dass es sich doch um einen Bewertungsirrtum handele, wurde schon versucht, mir einen Strick daraus zu drehen, da ich ja selbst das Wort "Höhergruppierung" benutzt habe..... Ich wusste es zu dem Zeitpunkt leider nicht besser :-[
Auf die nächsten 1,5 Jahre gerechnet (das ist die Zeit, die ich jetzt noch wieder in Stufe 3 hängen würde) hätte ich mehr davon, wenn ich die Rückzahlung flöten gehen lassen würde und dafür langfristig gleich in Stufe 4 wäre.
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Ich behaupte mal, dass für deine Tätigkeiten durchaus die Fallgruppe 2 der EG5 gilt und somit es keine Ausbildungsvoraussetzung gab und du nicht um eine EG niedriger eingruppiert wirst.
Ich weiß leider überhaupt nicht, was du mit Fallgruppe 2 meinst. Kannst du mir das genauer erklären? Mir wurde damals nur gesagt, dass in der Ausschreibung stand, dass sie eine Verwaltungsfachangestellte suchen, und da ich keine bin, werde ich runtergestuft.
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Ich würde erstmal ganz banal auf dem "kurzen Dienstweg" darauf hinweisen, dass es keine "Höhergruppierung" gab, sondern nur ein Fehler aufgefallen ist und die Stufenlaufzeit daher auch nicht zurückgesetzt wurde.
Du bekommst einfach nur das "richtige" Geld jetzt.
Das habe ich bereits versucht und die Personalabteilung direkt drauf angesprochen, als ich das Schreiben bekommen habe. Aber es wurde darauf beharrt, dass bei einer Höhergruppierung die Stufenlaufzeit zurückgesetzt wird. Dass es sich um einen Bewertungsirrtum handelt und meine Tätigkeiten zu jeder Zeit die selben waren, sei dafür unerheblich, wurde mir gesagt. Weil ich vermute, dass dies nicht der Wahrheit entspricht, bin ich hier. 8)
Du vermutest richtig.
Immer wieder erschreckend, wie wenig Wissen an den entscheidenden Stellen da vorhanden ist
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Ich würde erstmal ganz banal auf dem "kurzen Dienstweg" darauf hinweisen, dass es keine "Höhergruppierung" gab, sondern nur ein Fehler aufgefallen ist und die Stufenlaufzeit daher auch nicht zurückgesetzt wurde.
Du bekommst einfach nur das "richtige" Geld jetzt.
Das habe ich bereits versucht und die Personalabteilung direkt drauf angesprochen, als ich das Schreiben bekommen habe. Aber es wurde darauf beharrt, dass bei einer Höhergruppierung die Stufenlaufzeit zurückgesetzt wird. Dass es sich um einen Bewertungsirrtum handelt und meine Tätigkeiten zu jeder Zeit die selben waren, sei dafür unerheblich, wurde mir gesagt. Weil ich vermute, dass dies nicht der Wahrheit entspricht, bin ich hier. 8)
Die Personalabteilung irrt, da es sich nicht um eine Höhergruppierung gehandelt hat, sondern um eine korrektur eines Eingruppierungsirrtums.
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Mach dir keinen Kopf. Da es keinen Antrag auf Höhergruppierung gibt und da immer die die Tarifautomatik greift, ist es egal, wie das Kind benannt ist. Dem AG ist aufgefallen, dass er sich in der Eingruppierung geirrt hat, wie er darauf gestoßen wurde, ist zweitrangig.
Wann hast denn die Nachzahlung bekommen, wann die Rückforderung? Ggf. könntest du für dich durchrechnen, was dir günstiger kommt. Mutmaßlich wird es die Korrektur von Anbeginn sein.
Wie meinst du das, es hätte keinen Antrag auf Höhergruppierung gegeben? Ich habe schriftlich die Höhergruppierung beantragt und auch als Betreff drüber geschrieben "Antrag auf Höhergruppierung", weil mir das der Personalrat so gesagt hatte. Als ich der Personalabteilung darlegte, dass es sich doch um einen Bewertungsirrtum handele, wurde schon versucht, mir einen Strick daraus zu drehen, da ich ja selbst das Wort "Höhergruppierung" benutzt habe..... Ich wusste es zu dem Zeitpunkt leider nicht besser :-[
Auf die nächsten 1,5 Jahre gerechnet (das ist die Zeit, die ich jetzt noch wieder in Stufe 3 hängen würde) hätte ich mehr davon, wenn ich die Rückzahlung flöten gehen lassen würde und dafür langfristig gleich in Stufe 4 wäre.
Es gibt keinen formal gesehen keinen Antrag auf Höhergruppierung. Da man stets aufgrund seiner auszuübenden Tätigkeiten eingruppiert ist.
Das was man dummerweise Antrag nennt, ist die Aufforderung die Rechtsmeinung zur Eingruppierung zu überprüfen.
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Ich behaupte mal, dass für deine Tätigkeiten durchaus die Fallgruppe 2 der EG5 gilt und somit es keine Ausbildungsvoraussetzung gab und du nicht um eine EG niedriger eingruppiert wirst.
Ich weiß leider überhaupt nicht, was du mit Fallgruppe 2 meinst. Kannst du mir das genauer erklären? Mir wurde damals nur gesagt, dass in der Ausschreibung stand, dass sie eine Verwaltungsfachangestellte suchen, und da ich keine bin, werde ich runtergestuft.
In der Entgeltordnung gibt es zwei Wege, über die eine Tätigkeit in der EG5 und die darauf aufbauenden EGs eingruppiert wird.
Einmal via Ausbildung und entsprechende Tätigkeiten und einmal ohne Ausbildung. Das sind die beiden Fallgruppen, schau halt mal in der Entgeltordnung rein.
in 99% der Fälle erfüllen die Tätigkeiten beide Fallgruppen, so dass man eben keine Ausbildungsvoraussetzung für die Tätigkeiten braucht. Und es somit nicht gerechtfertigt ist, dich eine EG runter zu gruppieren.
Leider ist das vielen Personaler, insbesondere wenn sie Beamte sind, nicht bewusst.
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Ich habe jetzt einiges in der Entgeltordnung gelesen und konnte im Allgemeinen Teil/Allgemeine Tätigkeiten (habe eine normale Verwaltungsfachangestelltenstelle in der Kommunalverwaltung) weder für die EG 5 noch für die EG 6 verschiedene Fallgruppen finden, sondern nur für die EG 4. Aber vielleicht verstehe ich es auch nicht richtig, ich muss in der Entgeltverordnung jeden Satz 3 mal lesen, um ihn dann - mit Glück - vielleicht zu verstehen...
Legen wir mal zugrunde, die Rückgruppierung ist in Ordnung. Dann weiß ich aber trotzdem nicht, wie ich die Sache mit der Tarifautomatik korrekt in mein Schreiben an meinen AG aufnehmen soll. War ich nach dem Grundsatz der Tarifautomatik nun von Beginn an in EG 6 eingruppiert oder in EG 5 (wegen der Rückgruppierung)? Ich verstehe einfach nicht, welcher Vorgang was genau regelt. Aktuell habe ich in meinem Schreiben stehen:
Es stellte sich heraus, dass es sich gemäß der auszuführenden Tätigkeiten bei meiner Stelle um eine Entgeltgruppe-6-Stelle handelt. Durch den Grundsatz der Tarifautomatik war ich somit seit Beginn meines Arbeitsverhältnisses in der Entgeltgruppe 5 eingruppiert (Rückgruppierung um eine Entgeltgruppe wegen fehlender Ausbildung zur Verwaltungsfachangestellten), bin von Ihnen aber nach einer falschen Entgeltgruppe bezahlt worden.
Ist das richtig so? Oder besagt ich die Tarifautomatik, dass ich von Anfang an in EG 6 eingruppiert war, und für die Rückgruppierung hat etwas anderes gesorgt/da ist was anderes zugrunde zu legen?
Sorry für die vielleicht dummen Fragen, aber ohne jegliche Vorbildung ist es wirklich schwer zu verstehen :(
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Entgeltgruppe 5
1. Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren und entsprechender Tätigkeit.
2. Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert.
(Gründliche Fachkenntnisse erfordern nähere Kenntnisse von Rechtsvorschriften oder näheres kaufmännisches oder technisches Fachwissen usw. des Aufgabenkreises.
https://www.vka.de/assets/media/docs/0/Tarifvertr%C3%A4ge/230422_TVoeD_V_AEV_16-18_Lesefassung_Stand_01_10_2024.pdf
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Entgeltgruppe 5
1. Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren und entsprechender Tätigkeit.
2. Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert.
(Gründliche Fachkenntnisse erfordern nähere Kenntnisse von Rechtsvorschriften oder näheres kaufmännisches oder technisches Fachwissen usw. des Aufgabenkreises.
https://www.vka.de/assets/media/docs/0/Tarifvertr%C3%A4ge/230422_TVoeD_V_AEV_16-18_Lesefassung_Stand_01_10_2024.pdf
Danke, jetzt habe ich auch die richtige Auflistung in der Datei gefunden. Mir war nicht bewusst, dass es für Büroarbeiten nochmal einen Extrabereich gibt. Das heißt, die EG 5 setzt ENTWEDER die Ausbildung ODER die Anwendung gründlicher Fachkenntnisse voraus? Ich weiß gar nicht, ob meine Stelle gründliche Fachkenntnisse vorausgesrtzt, es geht hier ja um Rechtsvorschriften oder z.B. auch Verwaltungsvorschriften, wobei ich bei letzterem schon wieder nicht weiß, was genau damit eigentlich gemeint ist. Ich arbeite im Vorzimmer des Bürgermeisters und bin verantwortlich für
- Postein- und -ausgang (Post, E-Mail, Fax, EGVP),
- Erstellen und Versenden von Sitzungseinladungen und -protokollen mit Session inkl. Fristenüberwachung bzgl. Einladungen,
- Sitzungstermine einpflegen, Sitzungskalender führen
- monatliches Erstellen der Jubilarspost,
- Telefondienst,
- Schriftsätze und Serienbriefe erstellen,
- 1x jährlich Sammlung für die Kriegsgräberfürsorge,
- zu kleineren Teilen Termine koordinieren und Veranstaltungen organisieren (hier macht den größeren Teil meine Kollegin),
- Belegungskalender für den Besprechungsraum führen,
- Belegungskalender für den Vereinsbus führen,
- Gäste bewirten,
- usw.
Sind da gründliche Fachkenntnisse dabei? Da ich runtergruppiert wurde, ist ja der naheliegende Gedanken, dass bei mir weder das eine noch das andere zutraf. Also keine Ausbildung und auch keine gründlichen Fachkenntnisse erforderlich. Da ich aber z.B. den Datenschutz beachten und bei den Einladungen gesetzte Fristen einhalten muss, was ja beides Rechts- bzw. Verwaltungsvorschriften sein dürften, könnte "gründliche Fachkenntnisse" gegeben sein.
Wenn wir mal davon ausgehen, gründliche Fachkenntnisse liegt vor, bedeutet das, dass ich eine Beschäftigte der Fallgruppe 2 wäre und gar nicht runtergruppiert hätte werden dürfen?
Aktuell geht es ja jetzt um EG 6. Also es hat sich herausgestellt, dass meine Stelle eine EG-6er-Stelle ist. Zu EG 6 steht in der Entgeltverordnung
Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert, sowie
Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2, deren Tätigkeit vielseitige Fachkenntnisse erfordert.
Das heißt doch, dass für beide Fallgruppen, egal ob mit oder ohne Ausbildung, gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erforderlich sein müssen (für Fallgruppe 2 gibt ja die EG 5 schon gründliche Kenntnisse vor). Wäre es unter diesen Umständen egal, ob ich eine Ausbildung habe oder nicht? Das herausragende Merkmal der EG 6 scheint ja die Notwendigkeit vielseitiger Fachkenntnisse zu sein, deshalb gehe ich davon aus, dass hier der Bewertungsirrtum stattfand, der jetzt korrigiert wird (also dass eben doch vielseitige Kenntnisse erforderlich sind... Sonst wärs ja keine 6er). Und als Beschäftigte der Fallgruppe 2 kommt's bei mir nur auf die Notwendigkeit gründlicher und vielseitigier Fachkenntnisse an. Verstehe ich das richtig?
Die Runtergruppierung um eine EG wurde mir immer nur erklärt mit: "Wir haben in der Stellenanzeige eine Verwaltungsfachangestellte gesucht, du hast diese Ausbildung nicht, darum wirst du runtergruppiert".
Um ehrlich zu sein, ist mir auch nie gesagrt worden, warum meine Stelle eigentlich keine 5er sondern eine 6er ist. Es hieß nur, dass sich das bei der Bemessung ergeben hätte...
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Senn sie eine Ausbildung als Verwaltungsfachangestellte als Voraussetzung gefordert hätten, dann hätten sie deine Bewerbung nicht berücksichtigen dürfen.
So haben sie es aber nur als wünschenswert betitelt.
Aber Tarifrecht geht nicht nach wünsch dir was oder Nasenfaktor, sondern nach der Tätigkeit.
Und wenn diese Tätigkeiten als EG 6 gesehen werden, dann sehe ich sehr geringe Chance, dass dazu eine Ausbildung zwingend erforderlich ist und die Fg 2 nicht erfüllt ist.
btw bei deiner Tätigkeit sehe ich aber in der Tat nicht, dass es EG 6 ist, egal ob jemand eine Ausbildung hat oder nicht.
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Senn sie eine Ausbildung als Verwaltungsfachangestellte als Voraussetzung gefordert hätten, dann hätten sie deine Bewerbung nicht berücksichtigen dürfen.
So haben sie es aber nur als wünschenswert betitelt.
Aber Tarifrecht geht nicht nach wünsch dir was oder Nasenfaktor, sondern nach der Tätigkeit.
Und wenn diese Tätigkeiten als EG 6 gesehen werden, dann sehe ich sehr geringe Chance, dass dazu eine Ausbildung zwingend erforderlich ist und die Fg 2 nicht erfüllt ist.
btw bei deiner Tätigkeit sehe ich aber in der Tat nicht, dass es EG 6 ist, egal ob jemand eine Ausbildung hat oder nicht.
Ich bin jetzt mittlerweile völlig verunsichert. Soll ich also am besten gar nichts machen, weil ich Gefahr laufe, dass der KAV sonst bei der Überprüfung meines Vorgangs möglicherweise feststellt, dass meine Stelle doch keine 6er Stelle ist?
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Bei der Entscheidung kann dir keine(r) helfen.
Du musst für dich darüber eine Rechtsmeinung bilden, wie du eingruppiert bist (ob durch Selbststudium, Handauflegen oder Profis, die dafür bezahlt werden, ist egal)
und dann kannst du dieses Geld einfordern und schauen was das Gericht feststellt.
Du kannst natürlich zart die Personaler fragen, warum denn für deine Tätigkeiten die EG5 FG2 nicht zur Anwendung kommen kann!