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Beamte und Soldaten => Beamte Baden-Württemberg => Thema gestartet von: Versuch am 16.05.2025 17:22

Titel: Formulierung Widerspruch für Ablehnung ab 11 2025
Beitrag von: Versuch am 16.05.2025 17:22
Wenn ich es richtig verstehe, muss man gegen den Bescheid nicht klagen, sondern zuerst Widerspruch einlegen.
Wobei das Land nach der Ablehnung des Widerspruchs eigentlich Klage verlangen müsste, oder?

1. Liegt ein Formfehler vor (Widerspruch statt Klage)?
2. Wurde nicht zugesagt, dass man es bis zu einer Entscheidung des 4-Säulen-Modells ruhen lässt?
3. Sollen wir gemeinsam einen Widerspruch formulieren?
Ich bin nicht sehr gut im Aufschlag machen, lese aber gerne kritisch quer.
Wie sollen wir dazu vorgehen?
@Sven: Wenn Du mit Deiner extremen Expertise unterstützen könntest, wäre ich Dir (und wahrscheinlich x anderer) sehr dankbar.

[Admin-Edit]
Thread-Titel angepasst; Länderkürzel am Anfang
Titel: Antw:Formulierung Widerspruch für Ablehnung ab 11 2025 [BW]
Beitrag von: User43 am 16.05.2025 18:41
Geht mir genauso.

Ich habe heute meinen Ablehnungsbescheid erhalten und würde gerne wissen, ob es sich lohnt, weiterzumachen – und wenn ja, wie ich konkret vorgehen sollte.

Abgelehnt wurde mein Antrag für das Jahr 2024 sowie vorsorglich bereits für 2025.
Mein Widerspruch für 2024 wurde beim LBV online hochgeladen und zusätzlich per Einschreiben mit Rückschein verschickt.

Für die Widersprüche aus den Jahren 2022 (nur per normalem Brief) und 2023 (online beim LBV und zusätzlich per normalem Brief) habe ich bis heute keine Rückmeldung erhalten.

Ich bin in A13, nicht verheiratet und habe keine Kinder – also vermutlich eher schlechte Aussichten auf Erfolg?

Vielen Dank für eure Hilfe!

Vielen Dank für eure Hilfe
Titel: Antw:Formulierung Widerspruch für Ablehnung ab 11 2025 [BW]
Beitrag von: Versuch am 16.05.2025 19:02
Klar lohnt es sich.
Vor allem, da man (noch) nicht klagen muss.

Dass die nur auf den Zeitraum nach 11 2024 eingehen, ist auch frech
Der Widerspruch, den sie als Antrag auslegen, (können die das?), spricht eindeutig vom ganzen Jahr 2024.
Titel: Antw:Formulierung Widerspruch für Ablehnung ab 11 2025 [BW]
Beitrag von: Ozymandias am 16.05.2025 19:10
Ehrlich gesagt kann man in den Widerspruch schreiben was man will, die Behörde kann dem Widerspruch nicht abhelfen und wird diesen zu 100% ablehnen. Ich rechne damit, dass man die Widersprüche schnell ablehnen wird, bevor einem ein BVerfG-Urteil helfen könnte.

Für A13 kinderlos sind die Chancen derzeit eher schlecht (VG Karlsruhe, VG Berlin eher ablehnend geurteilt) Lohnt sich aber dennoch, wenn man seine Kosten gering hält. Man kann 2024 und 2025 für 483 Euro gerichtlich überprüfen lassen. Da dies Werbungskosten sind, zahlt am Ende wenn man verliert nur rund 300 Euro aus eigener Tasche - also 150 Euro pro Besoldungsjahr. Klagt man noch mehr Jahre ein, zahlt man weniger pro Jahr.

Niemand kann beurteilen was das BVerfG in den ganzen anderen Verfahren urteilen wird und wie es zur Anrechnung vom Partnereinkommen urteilen wird. Das BVerfG hatte ja schon eine Einhegung angekündigt und quasi jeder weiß, dass es ein positives Urteil für die Alimentation geben wird. Wie auch immer das Urteil genau aussehen mag.
Diese Rechtsprechung wird irgendwann kommen wird und sicherlich auch erneut Baden-Württemberg betreffen. Das einzige was man tun kann und sollte ist seine Bescheide offen zu halten, nur dann profitiert man von den zukünftigen Entscheidungen.

Wir haben in der Vergangenheit schon oft diskutiert ob es ein Antrag oder ein Widerspruch ist.
Ich würde mich an das Vorgehen der Behörde und die Belehrung halten. Antrag->Widerspruch->Klage. Damit macht man nichts falsch.

Man sollte wenn es so weit ist, das gesamte Jahr 2024 und 2025 einklagen und die Nebelkerze mit dem 01.11.2024 ignorieren.
Titel: Antw:Formulierung Widerspruch für Ablehnung ab 11 2025 [BW]
Beitrag von: SpeedyG am 16.05.2025 20:42
Am meisten regt mich die Tatsache auf, dass u s versprochen wurde die Widersprüche ruhende zu stellen, bis das 4 - Säulen modell geprüft wurde.

Titel: Antw:Formulierung Widerspruch für Ablehnung ab 11 2025 [BW]
Beitrag von: PolareuD am 16.05.2025 20:45
So negativ würde ich das auch in höheren Besoldungsgruppen nicht sehen. Ich kenne das aktuelle Besoldungsgesetz in BaWü nicht, aber sofern dieses ein neues Familienleitbild (Mehrverdienermodell, fiktives Partnereinkommen) enthält würde ich im Widerspruch bezweifeln, dass dieses besoldungsrechtlich überhaupt eine Bezugsgrundlage darstellen kann. Analog zu dem Beschluss des VG Hamburg für das Besoldungsjahr 2022.
Titel: Antw:Formulierung Widerspruch für Ablehnung ab 11 2025 [BW]
Beitrag von: AlxN am 16.05.2025 20:59
Anbei der Widerspruch und der Bescheid.
Titel: Antw:Formulierung Widerspruch für Ablehnung ab 11 2025 [BW]
Beitrag von: Ozymandias am 16.05.2025 21:25
So negativ würde ich das auch in höheren Besoldungsgruppen nicht sehen. Ich kenne das aktuelle Besoldungsgesetz in BaWü nicht, aber sofern dieses ein neues Familienleitbild (Mehrverdienermodell, fiktives Partnereinkommen) enthält würde ich im Widerspruch bezweifeln, dass dieses besoldungsrechtlich überhaupt eine Bezugsgrundlage darstellen kann. Analog zu dem Beschluss des VG Hamburg für das Besoldungsjahr 2022.

BW bekämpft das Abstandsgebot (quasi das Argument für höhere BG) mit allen Mitteln und sagt, z.B. dass es sich nur auf das Grundgehalt bezieht und alles andere außen vor bleibt. Auch wegen der VG Karlsruhe Entscheidung muss man deshalb darauf hinweisen, dass nach geltender Lage die Aussichten nicht so gut sind. Im Widerspruch sowieso nicht und auch vor den einfachen Verwaltungsgerichten muss man derzeit weiterhin mit Abweisungen rechnen.

Es hängt alles am BVerfG und was dieses in den, ich nenne es jetzt mal Paralellentscheidungen für andere BL und Zeiträume urteilen wird. Diese gelten dann auch für BW. Aber die Widersprüche und auch Klagen in BW sind alles andere als rosig. Diese dienen eigentlich nur dazu, alles offen zu halten.

Klagen lohnt sich m.E. nur mit RSV oder kostengünstig selber.

Für Versorgungsempfänger gab es bislang noch keinen Ablehnungsbescheid, soweit ich das überblicken kann.

Die Zusage auf das Ruhen bezog sich vor allem auf 2022, eventuell auch 2023. Seit 2024 gilt quasi das 4-Säulen-Modell-Plus (Mit Quasi Anrechnung Partnereinkommen). 2022 ist bislang weiterhin ruhend, wie es aussieht.
Titel: Antw:Formulierung Widerspruch für Ablehnung ab 11 2025 [BW]
Beitrag von: Versuch am 17.05.2025 00:06
Dann müssen wir halt voll dagegen gehen.
Die Frage wäre als erstes, wer einen Vorschlag für einen Widerspruch formuliert?
Titel: Antw:Formulierung Widerspruch für Ablehnung ab 11 2025 [BW]
Beitrag von: SwenTanortsch am 17.05.2025 09:08
Ich lese diese Seite gerade und habe zurzeit wenig Zeit, sodass ich hier kurzfristig keine Hilfe sein kann. Insbesondere habe ich das m.E. eindeutige Widerspruchsschreiben, das AlxN eingestellt hat, gelesen und ebenso den Bescheid des Dienstherrn, der zu ihm passt, also zu dem je eigenen Rechtsverständnis, das er im Besoldungsrecht pflegt und das hier in Baden-Württemberg üblicherweise wirr ist, darüber hinaus offensichtlich nur ein Ziel hat, nämlich Widersprüche so zurückzuweisen, dass möglichst wenig Klagen daraus entstehen. In diesem mit aller Wahrscheinlichkeit politischen Auftrag, dem der Bescheid des Landesamts hier wohl folgt, ist jener Bescheid für mich klar, also augenscheinlich klar politisch ausgerichtet, womit wir nun in Baden-Württemberg eine neue Form der Widerspruchsbescheidung finden dürften, nämlich die politische Widerspruchsbescheidung, und womit man offensichtlich auch diesbezüglich nun in Baden-Württemberg auf das Feld der Esoterik wechseln möchte, so gilt es zumindest zu vermuten.

Eventuell wird man dort alsbald vonseiten der Landesregierung Besoldungswiderspruchsbescheidungstänze als neue und zeitgemäße Bescheidungsform von Besoldungswidersprüchen im Besoldungsrecht anordnen, die Widerspruchsführern dann persönlich als Antwort vor deren Haustür vorgetanzt werden und die auch juristisch wie verfassungsrechtlich gestattet sind, weil statistisch die Mehrzahl aller Widersprüche nach Auskunft des Statistischen Landesamts so beschieden wird und nur in besonderen Ausnahmefällen, die als Härtefälle betrachtet werden müssen, noch die Schriftform gewählt worden sein sollte, und zwar zur Einhaltung des Mindestabstandsgebots zum üblichen Besoldungswiderspruchsbescheidungtanz, der - darauf ist besoldungspolitischrechtlich unbedingt zu achten - mit einem grünen Strumpf am linken, aber einem braunen (nicht kariert!) am rechten Fuß zu tanzen ist, da alles andere ggf. zur Unwirksamkeit der Bescheidung führen kann, bevor man dann vonseiten des Landesamts gruß- und wortlos wieder von dannen zieht, weil ja mit jenem Tanz alles gesagt wäre, was nach Meinung des angewiesenen Tänzers zu sagen wäre.

Darüber hinaus ist für mich das, was dieser offensichtlich politisch mit der von mir genannten Zielsetzung formulierte Bescheid aussagt, sachlich gänzlich unklar. Er will offensichtlich sagen, dass er sich nicht in der Lage sieht, die verfassungswidrige Besoldung in Baden-Württemberg so betrachten zu können, dass er sich in der Lage sehen würde, einen präzisen Widerspruch negativ zu bescheiden, also klar zu formulieren, dass er eine amtsangemessenen Alimentation zugrunde legt, sodass der Klageweg offen stände, sondern dass er nun in reger Schriftform mit Widerspruchsführen solange Widersprüche zu negativen Bescheidungen von Widersprüchen verlangen wird, bis sämtliche Beamten ebenfalls zu Besoldungsesoteriken geworden sind und also die Bewiderspruchung sein lassen bzw. resignieren und dann ebenso handeln.

Da wir es hier also offensichtlich mit Besoldungsesoterikern zu tun haben, die politisch nur zwei Ziele verfolgen dürften, ein unmittelbares und ein mittelbares - nämlich unmittelbar, die Kosten weiterhin durch Minimierung von Klagen zu minimieren, und mittelbar, extremistischen Parteien weiter zum Aufstieg zu verhelfen, indem man sich im eigenen Handeln als esoterisch zeigt und damit offensichtlich politisch sagen möchte, dass man gerne Bruder im Geiste sein wolle -, ist unklar und soll es offensichtlich auch sein, wie nun weiter zu verfahren ist.

Für mich liegt hier formell eine eindeutig negative Bescheidung des Widerspruchs vor, der damit den Klageweg eröffnet, auch wenn das der Bescheid selbst offensichtlich selbst nicht so sieht, also sich offensichtlich nicht in der Lage sieht, den Widerspruch hinlänglich zu bescheiden, weil man dort augenscheinlich juristisch bescheiden ist.

Am Ende kann ich nur zu einem raten: Entweder darauf zu hoffen, dass sich hier im Forum ein Volljurist zum Thema äußert, oder eben einen solchen selbst aufzusuchen und sich also professionell beraten zu lassen. Denn gegen den offensichtlich esoterischen Gehalt der Widerspruchsbescheidung kann man nicht argumentieren, da Esoterik kein Feld der Juristerei ist, sondern ihre Qualitäten - um es so auszudrücken - auf anderen Gebieten hat. Aluminium hat auf jeden Fall die Ordnungszahl 13 und sollte allein deshalb schon ein vorzüglicher Kopfschmuck sein, jedenfalls besoldungspolitischrechtlich in BW.
Titel: Antw:Formulierung Widerspruch für Ablehnung ab 11 2025 [BW]
Beitrag von: Versuch am 17.05.2025 10:17
Danke Sven. :)

Wobei mir das ehrlicherweise nicht hilft.

Kann es sein, dass wenn man (erneut) Widerspruch gegen diesen Bescheid einlegt, PEch hat, da man  hätte klagen müssen?

Das kann ich mir nicht vorstellen, denn ich muss mich auf den Bescheid des Landes ja verlassen können müssen.

Ich würde es so ähnlich formulieren wie Widerspruch war für das gesamte Jahr 2024, also auch vor 11. 2024 gedacht und auch danach.
Zudem, dass ich eigentlich gedacht hätte, dass mein Widerspruch als Widerspruch behandelt wird und ich mich nun darauf verlassen muss, dass ich (erneut) Widerspruch einlegen muss.
Was mir fehlt ist dann inhaltlich zu argumentieren.
Vll sogar konkrete Zahlen zu verwenden.

BTW: ich habe auch Rechtschutz.
Gibt es einen Anwalt, an den man sich gut wenden könnte?
Titel: Antw:Formulierung Widerspruch für Ablehnung ab 11 2025 [BW]
Beitrag von: Versuch am 17.05.2025 10:37
Ich habe zudem jetzt alle meine Landtagsabgeordnete angeschrieben und um Aufklärung gebeten
Wenn wir das zugleich alle machen, erzeugt es vll etwas Druck.

Mein Formulierungsvorschlag:

Sehr geehrter Herr

ich bin Beamter des Landes und lege seit Jahren Widerspruch gegen die aus meiner Sicht nicht amtsangemessene Besoldung ein.

Das Land hatte zugesichert, die Verfahren nach dem sogenannten Vier-Säulen-Modell ruhend zu stellen sowie auf die Einrede der Verjährung zu verzichten bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung ohne Revisions- oder Berufungsmöglichkeit. Diese Entscheidung liegt bislang nicht vor.

Nun wurde mein Widerspruch für das gesamte Jahr 2024 als Antrag ausgelegt, zudem auf den Zeitraum ab November 2024 begrenzt und schließlich abgelehnt – und das, obwohl die Besoldung weiterhin auf dem Vier-Säulen-Modell basiert.

Aus meiner Sicht bricht das Land damit erneut gegebene Zusagen. Das erschüttert mein Vertrauen in die Verlässlichkeit staatlicher Strukturen und den Rechtsstaat erheblich.

Ich kann nachvollziehen, warum sich immer mehr Menschen von etablierten Parteien abwenden – auch wenn ich diese Entwicklung ausdrücklich bedauere.

Ich bitte Sie daher um Aufklärung:

Warum hält sich das Land nicht an getroffene Absprachen?

Weshalb werden Widersprüche nun als Anträge gewertet?

Welche Haltung vertritt die SPD in dieser Angelegenheit, und wie beabsichtigt sie in diesem konkreten Fall vorzugehen?


Ich verlasse mich auf die Information im aktuellen Schreiben, dass weiterhin Widerspruch möglich ist und noch keine Klage erforderlich ist.

Da ich den Widerspruch innerhalb eines Monats einreichen muss, bitte ich um Ihre Rückmeldung innerhalb von 14 Tagen.

Vielen Dank im Voraus.

Mit freundlichen Grüßen


Titel: Antw:Formulierung Widerspruch für Ablehnung ab 11 2025 [BW]
Beitrag von: SwenTanortsch am 17.05.2025 11:51
Danke Sven. :)

Wobei mir das ehrlicherweise nicht hilft.

Kann es sein, dass wenn man (erneut) Widerspruch gegen diesen Bescheid einlegt, PEch hat, da man  hätte klagen müssen?

Das kann ich mir nicht vorstellen, denn ich muss mich auf den Bescheid des Landes ja verlassen können müssen.

Ich würde es so ähnlich formulieren wie Widerspruch war für das gesamte Jahr 2024, also auch vor 11. 2024 gedacht und auch danach.
Zudem, dass ich eigentlich gedacht hätte, dass mein Widerspruch als Widerspruch behandelt wird und ich mich nun darauf verlassen muss, dass ich (erneut) Widerspruch einlegen muss.
Was mir fehlt ist dann inhaltlich zu argumentieren.
Vll sogar konkrete Zahlen zu verwenden.

BTW: ich habe auch Rechtschutz.
Gibt es einen Anwalt, an den man sich gut wenden könnte?

PS. Siehe meinen Beitrag im allgemeinen Forum, Versuch, in welchem ich meine sachliche Sicht auf die Dinge ohne die an dieser Stelle erfolgte Polemik darlege.
Titel: Antw:Formulierung Widerspruch für Ablehnung ab 11 2025 [BW]
Beitrag von: Versuch am 17.05.2025 11:58
Danke Sven. :)

Wobei mir das ehrlicherweise nicht hilft.

Kann es sein, dass wenn man (erneut) Widerspruch gegen diesen Bescheid einlegt, PEch hat, da man  hätte klagen müssen?

Das kann ich mir nicht vorstellen, denn ich muss mich auf den Bescheid des Landes ja verlassen können müssen.

Ich würde es so ähnlich formulieren wie Widerspruch war für das gesamte Jahr 2024, also auch vor 11. 2024 gedacht und auch danach.
Zudem, dass ich eigentlich gedacht hätte, dass mein Widerspruch als Widerspruch behandelt wird und ich mich nun darauf verlassen muss, dass ich (erneut) Widerspruch einlegen muss.
Was mir fehlt ist dann inhaltlich zu argumentieren.
Vll sogar konkrete Zahlen zu verwenden.

BTW: ich habe auch Rechtschutz.
Gibt es einen Anwalt, an den man sich gut wenden könnte?

PS. Siehe meinen Beitrag im allgemeinen Forum, Versuch, in welchem ich meine sachliche Sicht auf die Dinge ohne die an dieser Stelle erfolgte Polemik darlege.

Nochmals danke.

Mir ist leider immer noch nicht klar, ob man einen Nachteil haben könnte, wenn man (nochmals) Widerspruch einlegt.
Titel: Antw:Formulierung Widerspruch für Ablehnung ab 11 2025 [BW]
Beitrag von: Quasselstrippe am 17.05.2025 12:22
es wirkt auf mich schon sehr befremdend, wenn ein explizit für das gesamte Jahr 2024 abgegebener Widerspruch als Antrag gewertet wird und dann nur auf 2/12 eine Jahres bezogen. (ich würde es noch verstehen, wenn das LBV den Widerspruch für die ersten 10 Monate in 2024 noch ruhend stellt und nur die letzten beiden Monate bescheidet, aber dann könnte man dazu ja auch einen Satz in das Schreiben aufnehmen)...

es wirkt auf mich auch befremdend, wenn ein Landesamt der Meinung ist, über die Verfassungsmäßigkeit von gesetzlichen Regelungen urteilen zu dürfen (warum nochmal warten wir auf Urteile des BVerfG, wenn das doch das LBV viel besser und schneller kann?)

ich hätte jetzt erwartet, dass auf den Widerspruch hin eine Ablehnung des Widerspruchs erfolgt, welche im Wesentlichen ausführt, dass die Besoldung korrekt auf der in BaWü existierenden gesetzlichen Grundlage erfolgt, und nicht, dass die existierende gesetzliche Grundlage verfassungskonform ist (und damit basta!!!). Damit verfehlt meiner Meinung nach das LBV seinen Auftrag. Vielleicht müsste man das LBV daran erinnern, was korrektes Verwaltungshandeln ist und welche Instanzen welche Aufgaben haben?

Man könnte den ablehnenden Bescheid vielleicht auch mal einem Rechtspfleger im BVerfG zeigen (petzen) und dort nachfragen, ob es so korrekt ist, dass das LBV den Job des BVerfG übernimmt? Vielleicht ist es ja auch korrekt.. ggf. hat ja das BVerfG ein Interesse daran, das LBV "einzuhegen", bevor es arbeitslos wird :-)

tut mir leid, dass ich keinen konstruktiven Beitrag leisten kann... es ist wirklich alles ziemlich befremdend und erschütternd, was da läuft...


Titel: Antw:Formulierung Widerspruch für Ablehnung ab 11 2025 [BW]
Beitrag von: SwenTanortsch am 17.05.2025 12:32
Genau diese Frage kann ich Dir nicht beantworten, Versuch - wie gesagt, am Ende sieht sich das Verwaltungsgericht veranlasst, bei der Auslegung einer Willenserklärung den wirklichen Willen zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Zuvor wird das ggf. auch das LBV auf Grundlage des zukünftigen Widerspruchs gegen die negative Bescheidung eines so von ihm verstandenen ausschließlichen Antrags auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation tätigen, der tatsächlich zunächst einmal ein Widerspruch gegen die im Kalenderjahr 2024 gewährte Alimentation als Ganze gewesen ist.

Der langen Rede kurzer Sinn: Wir befinden uns hier in den Untiefen formellen Rechts, das maßgeblich von vorzüglichen Anwälten genutzt wird, um Entscheidungen gegen ihre Mandanten zu verhindern. Deshalb führe ich aus, dass ich mich hier - also in den Untiefen formellen Rechts - immer nur auf die begründete Meinung eines Volljuristen verlassen würde, und stelle also regelmäßig klar, dass ich mir zutraue, in vielen Fällen über materielle Rechtsfragen urteilen zu können - für formelles Recht bedarf es aber noch viel mehr einer hinreichenden juristischen Bildung, über die ich nicht verfüge.

Ein doppelte Widerspruchsverfahren ist im Verwaltungsprozessrecht nicht vorgesehen, wenn man sich auf es einlässt, indem man ihm im Sinne der Rechtsbehelfsbelehrung folgt, hat auch das zweifelsfreie eine Wirkung, die ggf. auszulegen sein wird. Gerichte haben zugleich regelmäßig eine zweifelsfreie nachvollziehbare Sicht auf die Dinge, nämlich dass mindestens drei Bedingungen gegeben sind: Erstens ist unser Rechtswesen so kompliziert, dass es von juristischen Laien vielfach nicht hinreichend durchdrungen werden kann; zweitens gibt es deshalb Volljuristen, die ihre laienhaften Mandanten vor Gericht vertreten; drittens verbleibt die Letztentscheidung mit allen Konsequenten beim juristischen Laien, was auch für den Fall gilt, wenn oder dass er sich selbst vor Gericht vertritt. Die Konsequenz aus den drei Bedingungen ist: Mitleid mit Menschen, die falsche Entscheidungen treffen, ist nachvollziehbar, menschlich vielfach notwendig und erleichtert ihnen und also uns als Betroffene zumeist das Leben, ist aber keine Rechtskategorie.

@ Quasselstrippe

Besser hätte ich es nicht formulieren können - es ist gänzlich befremdlich, was das LBV hier tut. Denn es liegt zweifelsfrei der Wille des Widerspruchsführers vor, einen solchen Widerspruch zu tätigen, der als solcher auch zweifelsfrei getätigt worden ist. Entsprechend ist dieser Widerspruch zu bescheiden, wenn man ihn bescheiden will. Er ist dann negativ zu bescheiden, womit der Klageweg offensteht. Das, was stattdessen hier vollzogen wird, untergräbt das Vertrauen in den Rechtsstaat, weil es sachlich nicht nachvollziehbar ist und darüber hinaus offensichtlich nur dem einen Zweck dient, die Zahl der Klagen zu minimieren. Deshalb kann ich das politisch motivierte Handeln nur als das beurteilen, als was es in die Gesellschaft wirkt ud hineinwirkt: geistiges Steigbügelhaltertum für ganz andere politische Auffassungen.
Titel: Antw:Formulierung Widerspruch für Ablehnung ab 11 2025 [BW]
Beitrag von: Versuch am 17.05.2025 12:56
KI:

Rechtliche Einordnung:

Warum kannst du gegen diesen Bescheid derzeit nicht klagen?

Voraussetzung für eine Klage (§ 54 BeamtStG i.V.m. § 68 VwGO) ist, dass zuvor ein Widerspruchsverfahren durchlaufen wurde, wenn der Verwaltungsakt negativ ist.

Der Bescheid vom 16.05.2025 bezieht sich nicht auf einen (von dir eingelegten) Widerspruch, sondern auf einen vermeintlich von dir gestellten Antrag, und stellt ihn dann ablehnend fest.

Gegen die Ablehnung eines Antrags ist zunächst Widerspruch einzulegen. Erst wenn dieser Widerspruch ebenfalls abgelehnt wird, kann man klagen.



---

Das Problem: Umdeutung deines Widerspruchs zu einem Antrag

Dein Schreiben vom xx.xx.2024 war ausdrücklich ein Widerspruch, der auch so bezeichnet wurde.

Das LBV hat ihn aber als Antrag auf höhere Besoldung ab 01.11.2024 interpretiert.

Dadurch wird dein ursprünglicher Widerspruch weder beschieden noch formal zurückgewiesen – was bedeutet: Du hast derzeit keinen Widerspruchsbescheid, gegen den du klagen könntest.



---

Was kannst du tun?

Du solltest jetzt:

1. Widerspruch gegen den Bescheid vom 16.05.2025 einlegen, und dabei:

klarstellen, dass du ursprünglich Widerspruch gegen die gesamte Besoldung 2024 eingelegt hast,

rügen, dass dieser Widerspruch zu Unrecht als Antrag uminterpretiert wurde,

deutlich machen, dass du eine rechtsmittelfähige Entscheidung über deinen Widerspruch verlangst,

erneut den Verzicht auf Verjährung und die Ruhendstellung einfordern.




Dann:

Wenn dieser neue Widerspruch ablehnend beschieden wird, kannst du innerhalb eines Monats nach Zugang klagen.



Vorschlag neuer Widerspruch:

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich Widerspruch gegen den Bescheid vom 16.05.2025 ein.

Begründung:

1. Falsche Auslegung meines Schreibens vom xx.xx.2024:
Bei dem genannten Schreiben handelte es sich – wie mehrfach ausdrücklich bezeichnet – um einen Widerspruch gegen die insgesamt nicht amtsangemessene Besoldung im Kalenderjahr 2024. Es war kein Antrag auf eine bestimmte Leistung ab dem 01.11.2024 gemäß BVAnp-ÄG 2024/2025, sondern ein umfassender, pauschaler Widerspruch gemäß Art. 33 Abs. 5 GG zur Wahrung meiner Rechte und zur Hemmung der Verjährung.


2. Unzulässige Beschränkung auf den Zeitraum ab dem 01.11.2024:
Mein Widerspruch richtete sich ausdrücklich gegen die Besoldung im gesamten Kalenderjahr 2024, nicht nur ab November. Die Reduktion auf einen Teilzeitraum ist sachlich und rechtlich nicht gerechtfertigt.


3. Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO):
Mein Schreiben enthielt den ausdrücklichen Antrag, die Verfassungsmäßigkeit der Besoldung umfassend und unter allen rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Diese gebotene Prüfung ist bislang nicht erfolgt.


4. Fehlende Stellungnahme zur Ruhendstellung und zum Verjährungsverzicht:
Ich habe in meinem Widerspruch angeregt, das Verfahren bis zur Entscheidung über das sogenannte „Vier-Säulen-Modell“ ruhend zu stellen und auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Auf beides wurde im Bescheid in keiner Weise eingegangen.



Ich fordere Sie daher auf:

meinen ursprünglichen Widerspruch vom xx.xx..2024 rechtskonform als solchen zu behandeln,

diesen im vollständigen Umfang zu bescheiden, insbesondere auch für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.10.2024,

dabei auf meine Anregung zur Ruhendstellung und den Verzicht auf die Einrede der Verjährung einzugehen,

mir eine rechtsmittelfähige Entscheidung über den vollständigen Widerspruch zu erteilen.


Bitte bestätigen Sie mir den fristgerechten Eingang dieses Schreibens sowie die ordnungsgemäße Widerspruchsbehandlung.

Mit freundlichen Grüßen

Zudem ist die KI sehr klar bzgl. Antrag/Widerspruch:
1. Antrag vs. Widerspruch im Beamtenrecht – klare Trennung

Bei beamtenrechtlichen Leistungsansprüchen (z. B. mehr Besoldung) ist zunächst ein Antrag notwendig – das nennt sich "Antragsverfahren".

Erst wenn dieser Antrag abgelehnt wird, folgt ein Widerspruch (§ 54 Abs. 2 BeamtStG i.V.m. § 68 VwGO).


ABER:

2. Du hast gegen eine konkrete, laufende Besoldung Widerspruch eingelegt – kein Leistungsantrag

Dein Schreiben richtet sich nicht nur auf eine einzelne Nachzahlung, sondern gegen die generelle (laufende) Besoldung 2024.

Das ist ein sogenannter "Besoldungswiderspruch" mit dem Ziel, verfassungswidrige Unteralimentation festzustellen und Rechtspositionen zu sichern.

Solche Widersprüche sind zwingend zulässig – sie dienen insbesondere der Verjährungshemmung und der Vorbereitung auf mögliche spätere Verfahren.


Die Gerichte (u. a. BVerwG und BVerfG) akzeptieren diese Form ausdrücklich.


---

3. Behörden dürfen nicht "Antragspflicht" vorschieben, um Widerspruchsrechte zu umgehen

Wenn die Behörde sagt:

> „Ohne vorherigen Antrag gibt es kein Widerspruchsrecht“,



dann ist das nur dann richtig, wenn du eine konkrete neue Leistung willst (z. B. Familienergänzungszuschlag, Nachzahlung).

Aber:
Du hast nicht das verlangt, sondern die Verfassungsmäßigkeit der bestehenden Besoldung beanstandet – das ist eine andere Kategorie.

Und genau dafür ist der Widerspruch der richtige Weg, nicht der Antrag.


---

4. Gerichte stellen bei Unklarheit auf den wahren Willen ab (§ 133 BGB analog)

Wenn du in deinem Schreiben mehrfach sagst:

„Ich lege Widerspruch ein“,

„zur Verjährungshemmung“,

„bis zur höchstrichterlichen Entscheidung ruhend stellen“,


dann kann das kein Antrag im engeren Sinne sein.

Gerichte und Behörden dürfen nicht nur formal auf die Begriffe schauen, sondern müssen den wirklichen Inhalt deines Schreibens bewerten (auch laut § 133 BGB analog und ständiger Rechtsprechung).

Was meint ihr?
Titel: Antw:Formulierung Widerspruch für Ablehnung ab 11 2025 [BW]
Beitrag von: lotsch am 17.05.2025 16:33
 Aus der durch § 126 Abs. 3 BRRG angeordneten Konzentration auf das Widerspruchsverfahren folgt weiter, dass der Beamte einem Widerspruch, der sich nicht gegen einen Verwaltungsakt richtet (Leistungs- oder Feststellungswiderspruch), keinen Antrag vorschalten muss. Ein derartiges Antragserfordernis ergibt sich weder aus einer sonstigen Vorschrift des Prozessrechts noch aus der beamtenrechtlichen Treuepflicht. Es würde die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes erschweren, weil der Beamte nach der Ablehnung des Antrags nicht sogleich Klage erheben kann, sondern Widerspruch einlegen muss9.

Aufgrund dieses Bedeutungsgehalts des § 126 Abs. 3 BRRG sind Rechtsbehelfe von Beamten ungeachtet ihrer Bezeichnung, etwa als Antrag oder Beschwerde, als Widerspruch zu werten, soweit diese Auslegung nach § 133 BGB vertretbar ist. Eine Ausnahme soll nur gelten, wenn der Beamte ausdrücklich einen gesonderten Antrag stellt, anstatt Widerspruch einzulegen, und auf Nachfrage daran festhält. In diesem Fall soll der Dienstherr verpflichtet sein, diesen Antrag zu bescheiden, sodass der Beamte gegen den ablehnenden Bescheid gesondert Widerspruch erheben muss10.

hier der gesamte Sachverhalt:
https://www.rechtslupe.de/verwaltungsrecht/beamtenrecht/widerspruch-in-beamtenrechtlichen-streitigkeiten-370214

Ich würde trotzdem so vorgehen, wie die KI es vorschlägt und nicht gleich Klage erheben.
Angesichts der Unverschämtheit des Sachbearbeiters sollte man darüber nachdenken, irgendwie gegen die Behörde oder den Sachbearbeiter vorzugehen.
Titel: Antw:Formulierung Widerspruch für Ablehnung ab 11 2025 [BW]
Beitrag von: AlxN am 17.05.2025 16:54
Das Vorgehen gegen einen Sachbearbeiter oder die Behörde halte ich nicht für zielführend. Man sieht an diesem Fall, dass eine Funktion des Beamtentums nicht mehr so funktioniert wie sie soll: nämlich der neutrale Gegenpart zur Politik. Eigentlich müssten die Behördenleiter neutral ihres Amtes walten, was aber offensichtlich nicht funktioniert. Denn ersetze man einen Sachbearbeiter, würde die neue Person mit Sicherheit nicht anders vorgehen, wie die Behördenleitung es entsprechend tut wie sie es tut

Titel: Antw:Formulierung Widerspruch für Ablehnung ab 11 2025 [BW]
Beitrag von: lotsch am 17.05.2025 18:06
Das Vorgehen gegen einen Sachbearbeiter oder die Behörde halte ich nicht für zielführend. Man sieht an diesem Fall, dass eine Funktion des Beamtentums nicht mehr so funktioniert wie sie soll: nämlich der neutrale Gegenpart zur Politik. Eigentlich müssten die Behördenleiter neutral ihres Amtes walten, was aber offensichtlich nicht funktioniert. Denn ersetze man einen Sachbearbeiter, würde die neue Person mit Sicherheit nicht anders vorgehen, wie die Behördenleitung es entsprechend tut wie sie es tut

Ich habe diese autoritären Machtdemonstrationen dieser juristisch hochgerüsteten Behörden einfach satt. Als Gegenstück zur Treuepflicht des Beamten bildet die Fürsorgepflicht des Dienstherrn ebenfalls einen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums. Der Fürsorgepflicht kommt zudem entscheidende Bedeutung bei der Auslegung von Rechtsnormen, aber auch z. B. bei der Ausübung des dem Dienstherrn eingeräumten Ermessens zu (zutreffend Juncker Beamtenrecht für das Saarland, 2003, Rn 437).

Man muss leider davon ausgehen, dass diese Entscheidungen, wie auch die verfassungswidrige Alimentation, vorsätzlich rechtwidrig getroffen werden, da die juristische Expertise des Dienstherrn mit den ganzen Ministerien im Hintergrund gegeben ist und dazu benutzt wird, um den Beamten und ihren Familien zu schaden.

Titel: Antw:Formulierung Widerspruch für Ablehnung ab 11 2025 [BW]
Beitrag von: User43 am 17.05.2025 18:18
Muss denn nicht eine individuelle Prüfung stattfinden? Denn ich habe wortwörtlich das gleiche Schreiben erhalten. Infolgedessen wohl alle Widersprüche eventuell pauschal negativ beschieden wurden.

Wie sieht es denn in meinem Fall aus. Leider steht im Betreff folgendes:
„Widerspruch und Antrag auf amtsangemessene Alimentation“

Und im laufenden Text:

„… Im Hinblick auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gehe ich davon aus, dass die mir gewährte Besoldung nicht ausreichend ist, so dass ich gegen diese

Widerspruch

einlege und beantrage mir eine amtsangemessene Besoldung zu gewähren, die den Verfassungsvorgaben des Art. 33 GG sowie den in den Urteilen des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2015 sowie aus dem Jahr 2020 aufgestellten Parametern und damit dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation entspricht. …“


Ich habe die Vorlage meines Verbandes verwendet. Ich werde diese mal am Montag kontaktieren.
Titel: Antw:Formulierung Widerspruch für Ablehnung ab 11 2025 [BW]
Beitrag von: A6 ist das neue A10 am 19.05.2025 10:21
Ich hab dem DBB BW mal eine Mail geschrieben, er möge sich bitte damit eingehend und zügig befassen.
(natürlich mit mehr information als nur diesem Satz)

Ich bin mal auf eine eventuelle Rückantwort oder öffentliche Stellungnahme oder am besten ein Musterwiderspruch gespannt.

Zu viel erwarte ich von dem Abnickverein der politisch auch gern verstrickt ist (Weinsaufen in Stuggi) nicht.
Titel: Antw:Formulierung Widerspruch für Ablehnung ab 11 2025 [BW]
Beitrag von: A6 ist das neue A10 am 19.05.2025 10:22
KI:

Rechtliche Einordnung:

Warum kannst du gegen diesen Bescheid derzeit nicht klagen?

Voraussetzung für eine Klage (§ 54 BeamtStG i.V.m. § 68 VwGO) ist, dass zuvor ein Widerspruchsverfahren durchlaufen wurde, wenn der Verwaltungsakt negativ ist.

Der Bescheid vom 16.05.2025 bezieht sich nicht auf einen (von dir eingelegten) Widerspruch, sondern auf einen vermeintlich von dir gestellten Antrag, und stellt ihn dann ablehnend fest.

Gegen die Ablehnung eines Antrags ist zunächst Widerspruch einzulegen. Erst wenn dieser Widerspruch ebenfalls abgelehnt wird, kann man klagen.



---

Das Problem: Umdeutung deines Widerspruchs zu einem Antrag

Dein Schreiben vom xx.xx.2024 war ausdrücklich ein Widerspruch, der auch so bezeichnet wurde.

Das LBV hat ihn aber als Antrag auf höhere Besoldung ab 01.11.2024 interpretiert.

Dadurch wird dein ursprünglicher Widerspruch weder beschieden noch formal zurückgewiesen – was bedeutet: Du hast derzeit keinen Widerspruchsbescheid, gegen den du klagen könntest.



---

Was kannst du tun?

Du solltest jetzt:

1. Widerspruch gegen den Bescheid vom 16.05.2025 einlegen, und dabei:

klarstellen, dass du ursprünglich Widerspruch gegen die gesamte Besoldung 2024 eingelegt hast,

rügen, dass dieser Widerspruch zu Unrecht als Antrag uminterpretiert wurde,

deutlich machen, dass du eine rechtsmittelfähige Entscheidung über deinen Widerspruch verlangst,

erneut den Verzicht auf Verjährung und die Ruhendstellung einfordern.




Dann:

Wenn dieser neue Widerspruch ablehnend beschieden wird, kannst du innerhalb eines Monats nach Zugang klagen.



Vorschlag neuer Widerspruch:

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich Widerspruch gegen den Bescheid vom 16.05.2025 ein.

Begründung:

1. Falsche Auslegung meines Schreibens vom xx.xx.2024:
Bei dem genannten Schreiben handelte es sich – wie mehrfach ausdrücklich bezeichnet – um einen Widerspruch gegen die insgesamt nicht amtsangemessene Besoldung im Kalenderjahr 2024. Es war kein Antrag auf eine bestimmte Leistung ab dem 01.11.2024 gemäß BVAnp-ÄG 2024/2025, sondern ein umfassender, pauschaler Widerspruch gemäß Art. 33 Abs. 5 GG zur Wahrung meiner Rechte und zur Hemmung der Verjährung.


2. Unzulässige Beschränkung auf den Zeitraum ab dem 01.11.2024:
Mein Widerspruch richtete sich ausdrücklich gegen die Besoldung im gesamten Kalenderjahr 2024, nicht nur ab November. Die Reduktion auf einen Teilzeitraum ist sachlich und rechtlich nicht gerechtfertigt.


3. Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO):
Mein Schreiben enthielt den ausdrücklichen Antrag, die Verfassungsmäßigkeit der Besoldung umfassend und unter allen rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Diese gebotene Prüfung ist bislang nicht erfolgt.


4. Fehlende Stellungnahme zur Ruhendstellung und zum Verjährungsverzicht:
Ich habe in meinem Widerspruch angeregt, das Verfahren bis zur Entscheidung über das sogenannte „Vier-Säulen-Modell“ ruhend zu stellen und auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Auf beides wurde im Bescheid in keiner Weise eingegangen.



Ich fordere Sie daher auf:

meinen ursprünglichen Widerspruch vom xx.xx..2024 rechtskonform als solchen zu behandeln,

diesen im vollständigen Umfang zu bescheiden, insbesondere auch für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.10.2024,

dabei auf meine Anregung zur Ruhendstellung und den Verzicht auf die Einrede der Verjährung einzugehen,

mir eine rechtsmittelfähige Entscheidung über den vollständigen Widerspruch zu erteilen.


Bitte bestätigen Sie mir den fristgerechten Eingang dieses Schreibens sowie die ordnungsgemäße Widerspruchsbehandlung.

Mit freundlichen Grüßen

Zudem ist die KI sehr klar bzgl. Antrag/Widerspruch:
1. Antrag vs. Widerspruch im Beamtenrecht – klare Trennung

Bei beamtenrechtlichen Leistungsansprüchen (z. B. mehr Besoldung) ist zunächst ein Antrag notwendig – das nennt sich "Antragsverfahren".

Erst wenn dieser Antrag abgelehnt wird, folgt ein Widerspruch (§ 54 Abs. 2 BeamtStG i.V.m. § 68 VwGO).


ABER:

2. Du hast gegen eine konkrete, laufende Besoldung Widerspruch eingelegt – kein Leistungsantrag

Dein Schreiben richtet sich nicht nur auf eine einzelne Nachzahlung, sondern gegen die generelle (laufende) Besoldung 2024.

Das ist ein sogenannter "Besoldungswiderspruch" mit dem Ziel, verfassungswidrige Unteralimentation festzustellen und Rechtspositionen zu sichern.

Solche Widersprüche sind zwingend zulässig – sie dienen insbesondere der Verjährungshemmung und der Vorbereitung auf mögliche spätere Verfahren.


Die Gerichte (u. a. BVerwG und BVerfG) akzeptieren diese Form ausdrücklich.


---

3. Behörden dürfen nicht "Antragspflicht" vorschieben, um Widerspruchsrechte zu umgehen

Wenn die Behörde sagt:

> „Ohne vorherigen Antrag gibt es kein Widerspruchsrecht“,



dann ist das nur dann richtig, wenn du eine konkrete neue Leistung willst (z. B. Familienergänzungszuschlag, Nachzahlung).

Aber:
Du hast nicht das verlangt, sondern die Verfassungsmäßigkeit der bestehenden Besoldung beanstandet – das ist eine andere Kategorie.

Und genau dafür ist der Widerspruch der richtige Weg, nicht der Antrag.


---

4. Gerichte stellen bei Unklarheit auf den wahren Willen ab (§ 133 BGB analog)

Wenn du in deinem Schreiben mehrfach sagst:

„Ich lege Widerspruch ein“,

„zur Verjährungshemmung“,

„bis zur höchstrichterlichen Entscheidung ruhend stellen“,


dann kann das kein Antrag im engeren Sinne sein.

Gerichte und Behörden dürfen nicht nur formal auf die Begriffe schauen, sondern müssen den wirklichen Inhalt deines Schreibens bewerten (auch laut § 133 BGB analog und ständiger Rechtsprechung).

Was meint ihr?

So ähnlich werde ich das auch aufbauen, sofern ich keine juristische hilfe habe oder in Anspruch nehmen werde.
Titel: Antw:Formulierung Widerspruch für Ablehnung ab 11 2025 [BW]
Beitrag von: Landesdiener am 19.05.2025 13:51
Ich war auch erstaunt, als ich das Schreiben am Freitag im virtuellen Postkasten hatte. Wirklich unverschämt!

Da der Musterwiderspruch vom Verband kam, hoffe ich, dass nun auch eine weitere Antwort darauf vorformuliert wird. Tatsächlich klingt das, was die KI formuliert, nicht schlecht und würde sicherlich den Zweck erfüllen.
Titel: Antw:Formulierung Widerspruch für Ablehnung ab 11 2025 [BW]
Beitrag von: Ozymandias am 19.05.2025 14:53
Versorgungswidersprüche wurden bisher noch nicht abgelehnt, so weit ich das überblicken kann.
Vielleicht sind die als nächsts an der Reihe oder man behandelt diese anders.
Titel: Antw:Formulierung Widerspruch für Ablehnung ab 11 2025 [BW]
Beitrag von: SpeedyG am 23.05.2025 18:38
Hat jemand Zugriff da drauf? :
https://www.stuttgarter-zeitung.de/inhalt.besoldung-von-beamten-beamtenbund-und-richterbund-warnen-vor-klagewelle.a2c6017f-4083-4dc7-83d0-1b1f9adb2524.html

Beim BBW tut sich wohl Widerstand gegen die Bescheide auf:
https://www.bbw.dbb.de/aktuelles/news/finanzministerium-stoppen-und-an-bewaehrter-praxis-festhalten/

Ist jemand dort Mitglied und könnte den Musterwiderspruch teilen? Ich frage bei meiner Gewerkschaft auch noch nach einem Musterwiderspruch.
Titel: Antw:Formulierung Widerspruch für Ablehnung ab 11 2025 [BW]
Beitrag von: sebseb am 23.05.2025 19:19
Ich habe Ende 2024 kein Antrag auf amtsangemessen Alimentation gestellt. Ende 2022 habe ich das noch gemacht, aber letzes Jahr ist das an mir vorbeigegangen bzw. ich hatte nicht daran gedacht.

Würdet ihr jetzt gleich noch einen für 2025 stellen oder bis Ende des Jahres warten, wie sich die Sache entwickelt? Für 2024 kann ich wohl keinen mehr stellen, oder?
Titel: Antw:Formulierung Widerspruch für Ablehnung ab 11 2025 [BW]
Beitrag von: Ozymandias am 23.05.2025 19:48
2024 geht leider nicht mehr.
Aber je nach Formulierung sind in den Widersprüchen auch Folgejahre eingeschlossen.
Außerdem gibt es ja auch noch die Zusage des Finanzministers bis zur Klärung des 4-Säulen-Modells alles ruhend zu stellen. Dort müsste man schauen, wie diese formuliert war und warum diese nicht für 2024 gelten soll.

Würde erst Ende 2025 Widerspruch einlegen.
Titel: Antw:Formulierung Widerspruch für Ablehnung ab 11 2025 [BW]
Beitrag von: Versuch am 24.05.2025 09:50
https://www.drb-bw.de/presse/pressemeldungen/pressemeldung/news/pm-drb-bw-kritisiert-besoldungsgesetz-2024-2025-1

Die sprechen vom Klage, der BBBW stellt einen Musterwiderspruch.
Scheint auch dort unklar zu sein, was zu tun ist.
Titel: Antw:Formulierung Widerspruch für Ablehnung ab 11 2025 [BW]
Beitrag von: User43 am 25.05.2025 15:57

https://www.staatsanzeiger.de/nachrichten/politik-und-verwaltung/verbaende-land-spart-auf-kosten-seiner-richter-und-beamten/

Das Land versucht wohl mit der Aktion die Kosten zu drücken.

Ich habe heute einen Musterwiderspruch von meinem Verband erhalten. Die sprechen auch von Klagen die aber erst vorbereitet werden. Zumindest habe ich es so verstanden.
Titel: Antw:Formulierung Widerspruch für Ablehnung ab 11 2025 [BW]
Beitrag von: Versuch am 25.05.2025 16:26

https://www.staatsanzeiger.de/nachrichten/politik-und-verwaltung/verbaende-land-spart-auf-kosten-seiner-richter-und-beamten/

Das Land versucht wohl mit der Aktion die Kosten zu drücken.

Ich habe heute einen Musterwiderspruch von meinem Verband erhalten. Die sprechen auch von Klagen die aber erst vorbereitet werden. Zumindest habe ich es so verstanden.
KAnnst den hier bitte posten?
Titel: Antw:Formulierung Widerspruch für Ablehnung ab 11 2025 [BW]
Beitrag von: SpeedyG am 25.05.2025 17:00

https://www.staatsanzeiger.de/nachrichten/politik-und-verwaltung/verbaende-land-spart-auf-kosten-seiner-richter-und-beamten/

Das Land versucht wohl mit der Aktion die Kosten zu drücken.

Ich habe heute einen Musterwiderspruch von meinem Verband erhalten. Die sprechen auch von Klagen die aber erst vorbereitet werden. Zumindest habe ich es so verstanden.

Würdest du den Wiederspruch teilen? Bei welchen verbanden seid ihr? Von meiner Gewerkschaft kam überhaupt nichts.
Titel: Antw:Formulierung Widerspruch für Ablehnung ab 11 2025 [BW]
Beitrag von: Versuch am 25.05.2025 17:31

https://www.staatsanzeiger.de/nachrichten/politik-und-verwaltung/verbaende-land-spart-auf-kosten-seiner-richter-und-beamten/

Das Land versucht wohl mit der Aktion die Kosten zu drücken.

Ich habe heute einen Musterwiderspruch von meinem Verband erhalten. Die sprechen auch von Klagen die aber erst vorbereitet werden. Zumindest habe ich es so verstanden.

Würdest du den Wiederspruch teilen? Bei welchen verbanden seid ihr? Von meiner Gewerkschaft kam überhaupt nichts.
Klar.
Wenn ich einen hätte.
Ha e ja auch geteilt, was mir bie Bezahl-KI geraten hat.
Alles andere wäre ja Assi
Titel: Antw:Formulierung Widerspruch für Ablehnung ab 11 2025 [BW]
Beitrag von: User43 am 25.05.2025 18:32
Hier ein Musterwiderspruch

Widerspruch gegen den Bescheid vom …

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich

Widerspruch

gegen den Bescheid vom .......... ein.
Mit Schreiben vom .......... hatte ich Widerspruch einlegt und beantragt mir eine amtsangemessene Besoldung zu gewähren.
Beamtinnen und Beamte haben Anspruch auf Erhalt einer amtsangemessenen Alimentation nach Art. 33 Abs. 5 GG. Den mit Art. 33 GG vorgegebenen und durch die Rechtsprechung ausgeschärften Vorgaben ist der Besoldungsgesetzgeber in Baden-Württemberg auch im Jahr 2024 nicht hinreichend nachgekommen. Dabei beschränkt sich mein Widerspruch und Antrag auf amtsangemessene Besoldung nicht wie von Ihnen angenommen auf die Zeit ab dem 1.11.2024 auf Grundlage des BVAnp-ÄG 2024/2025, sondern bezieht sich auf das gesamte Jahr 2024. Die Regelungen zum Familienergänzungszuschlag und der Berücksichtigung eines pauschalen Partnereinkommens, ohne das der Mindestabstand in Höhe von 15 % zur Grundsicherung keinesfalls gewahrt wird, sind bereits zum 1.1.2024 in Kraft getreten. Im Übrigen gehe ich davon aus, dass eine Verbescheidung für das laufende Haushaltsjahr 2025 derzeit noch nicht möglich ist. Ich behalte mir daher die haushaltsnahe Geltendmachung für das Haushaltsjahr 2025 weiterhin vor. Wie aus meinem o.g. Schreiben ersichtlich habe ich mich zudem gegen die Grundlage des BVAnp-ÄG 2022 gewandt. Zur Begründung verweise ich auf mein o.g. Schreiben.
Der BBW - Beamtenbund Tarifunion (BBW) hat bereits Musterverfahren zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Alimentation, insbesondere zu Regelungen des BVAnp-ÄG 2024/2025 wie z.B. zur Frage des anrechenbaren Partnereinkommens und des Abstandsgebot bezüglich der Übertragung des Sockelbetrags in Höhe von
200 € angekündigt. Zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung des Partnereinkommens sind bereits Verfahren (Vorlagebeschlüsse des VG Hamburg Az. 21 B 148/24, 21 B 149/24 und 21 B 150/24; OVG Rheinland-Pfalz, 2 A 11745/17) beim BVerfG anhängig. Neben den anhängigen Musterverfahren des Deutschen Richterbund Baden-Württemberg zum BVAnp-ÄG 2022 (VG Karlsruhe Az. 12 K 4318/23 - nicht rechtskräftig - , VG Freiburg Az. 6 K 3430/23 und 6 K 3431/23) hat auch dieser Musterverfahren gegen das BVAnp-ÄG 2024/2025 angekündigt.
Daher beantrage ich, meinen Widerspruch vorerst nicht zu bescheiden, sondern bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Klärung ruhen zu lassen und mir gegenüber auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Ich bitte um eine zeitnahe Eingangsbestätigung nebst Verzichtserklärung.

Mit freundlichen Grüßen
Titel: Antw:Formulierung Widerspruch für Ablehnung ab 11 2025 [BW]
Beitrag von: Versuch am 25.05.2025 18:55
Danke.
Das passt aber leider nicht zum Inhalt hier.

In BW würde so ein Widerspruch als Antrag ausgelegt und dann abgelehnt.
Titel: Antw:Formulierung Widerspruch für Ablehnung ab 11 2025 [BW]
Beitrag von: SpeedyG am 25.05.2025 19:09

https://www.staatsanzeiger.de/nachrichten/politik-und-verwaltung/verbaende-land-spart-auf-kosten-seiner-richter-und-beamten/

Das Land versucht wohl mit der Aktion die Kosten zu drücken.

Ich habe heute einen Musterwiderspruch von meinem Verband erhalten. Die sprechen auch von Klagen die aber erst vorbereitet werden. Zumindest habe ich es so verstanden.

Würdest du den Wiederspruch teilen? Bei welchen verbanden seid ihr? Von meiner Gewerkschaft kam überhaupt nichts.
Klar.
Wenn ich einen hätte.
Ha e ja auch geteilt, was mir bie Bezahl-KI geraten hat.
Alles andere wäre ja Assi

Ah die Antwort ging eigentlich an user43
Titel: Antw:Formulierung Widerspruch für Ablehnung ab 11 2025 [BW]
Beitrag von: Versuch am 25.05.2025 19:38

https://www.staatsanzeiger.de/nachrichten/politik-und-verwaltung/verbaende-land-spart-auf-kosten-seiner-richter-und-beamten/

Das Land versucht wohl mit der Aktion die Kosten zu drücken.

Ich habe heute einen Musterwiderspruch von meinem Verband erhalten. Die sprechen auch von Klagen die aber erst vorbereitet werden. Zumindest habe ich es so verstanden.

Würdest du den Wiederspruch teilen? Bei welchen verbanden seid ihr? Von meiner Gewerkschaft kam überhaupt nichts.
Klar.
Wenn ich einen hätte.
Ha e ja auch geteilt, was mir bie Bezahl-KI geraten hat.
Alles andere wäre ja Assi

Ah die Antwort ging eigentlich an user43
Die Antwort ging an alle
Titel: Antw:Formulierung Widerspruch für Ablehnung ab 11 2025 [BW]
Beitrag von: User43 am 25.05.2025 19:45
Mein Dienstherr ist das Land BW und ich habe letzte Woche das selbe Schreiben erhalten wie alle.

Ich schicke es diese Woche einfach mal weg und schaue was passieren wird.
Titel: Antw:Formulierung Widerspruch für Ablehnung ab 11 2025 [BW]
Beitrag von: Versuch am 25.05.2025 21:21
Mein Dienstherr ist das Land BW und ich habe letzte Woche das selbe Schreiben erhalten wie alle.

Ich schicke es diese Woche einfach mal weg und schaue was passieren wird.
Was schickst du weg?
Titel: Antw:Formulierung Widerspruch für Ablehnung ab 11 2025 [BW]
Beitrag von: BeamtenBund am 26.05.2025 11:03
Guten Morgen liebe Forengemeinde.

ich werde gegen meinen Bescheid wie folgt den Widerspruch gegen den Ablehnenden Antrag einlegen und mal abwarten was dann kommt.

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich Widerspruch gegen den Bescheid vom XXXXXX ein.

1.   Falsche Auslegung meines Schreibens vom XXXXXXX
Bei dem genannten Schreiben handelte es sich – wie mehrfach ausdrücklich bezeichnet – um einen Widerspruch gegen die insgesamt nicht amtsangemessene Besoldung im Kalenderjahr 2024. Es war kein Antrag auf eine bestimmte Leistung ab dem 01.11.2024 gemäß BVAnp-ÄG 2024/2025, sondern ein umfassender, pauschaler Widerspruch gemäß Art. 33 Abs. 5 GG zur Wahrung meiner Rechte und zur Hemmung der Verjährung.
2.   Unzulässige Beschränkung auf den Zeitraum ab dem 01.11.2024:
Mein Widerspruch richtete sich ausdrücklich gegen die Besoldung im gesamten Kalenderjahr 2024, nicht nur ab November. Die Reduktion auf einen Teilzeitraum ist sachlich und rechtlich nicht gerechtfertigt.
3.   Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO):
Mein Schreiben enthielt den ausdrücklichen Antrag, die Verfassungsmäßigkeit der Besoldung umfassend und unter allen rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Diese gebotene Prüfung ist bislang nicht erfolgt.
4.   Fehlende Stellungnahme zur Ruhendstellung und zum Verjährungsverzicht:
Ich habe in meinem Widerspruch angeregt, das Verfahren bis zur Entscheidung über das sogenannte „Vier-Säulen-Modell“ ruhend zu stellen und auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Auf beides wurde im Bescheid in keiner Weise eingegangen.

Ich fordere Sie daher auf:

Meinen ursprünglichen Widerspruch vom 12.12.2024 rechtskonform als solchen zu behandeln,

diesen im vollständigen Umfang zu bescheiden,

insbesondere auch für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.10.2024,

dabei auf meine Anregung zur Ruhendstellung und den Verzicht auf die Einrede der Verjährung einzugehen,

mir eine rechtsmittelfähige Entscheidung über den vollständigen Widerspruch zu erteilen.

Bitte bestätigen Sie mir den fristgerechten Eingang dieses Schreibens sowie die ordnungsgemäße Widerspruchsbehandlung.


Beamtinnen und Beamte haben Anspruch auf Erhalt einer amtsangemessenen Alimentation nach Art. 33 Abs. 5 GG. Den mit Art. 33 GG vorgegebenen und durch die Rechtsprechung ausgeschärften Vorgaben ist der Besoldungsgesetzgeber in Baden-Württemberg auch im Jahr 2024 nicht hinreichend nachgekommen.
Ich möchte daher meine Rechte im Hinblick auf erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Besoldung vor dem Hintergrund der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, insbesondere der Beschlüsse des Zweiten Senats vom 17.11.2015 - 2 BvL 5/13 sowie 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 und 2 BvL 6/17 u.a. -
sichern. Die verfassungsrechtlich erforderliche Amtsangemessenheit der Besoldung (Art. 33 Abs. 5 GG) wird insbesondere nicht durch das Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Baden-Württemberg 2022 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (BVAnp-ÄG 2022) sowie das Gesetz über die
Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Baden-Württemberg 2024/2025 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (BVAnp-ÄG 2024/2025) vom 5.11.2024 (GBl. 2024 Nr. 91) gewährleistet. Dieses Gesetz und die mir in dessen Folge gewährte Besoldung verstoßen insbesondere gegen das Mindestabstandsgebot und das Abstandsgebot zwischen den Besoldungsgruppen, insbesondere auch bezüglich der Übertragung des Sockelbetrags in Höhe von 200 € zum 1.11.2024 (vgl. BVerfG vom 23.5.20217 - 2 BvR
883/14 und 2 BvR 905/14) sowie der Einführung eines anrechenbaren Partnereinkommens zum 1.1.2024. Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung des Partnereinkommens sind bereits Verfahren in anderen Bundesländern anhängig (Vorlagebeschlüsse des VG Hamburg Az. 21 B 148/24, 21 B 149/24 und 21 B 150/24;
OVG Rheinland-Pfalz, 2 A11745/17. OVG).
Im Hinblick auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gehe ich davon aus, dass die mir gewährte Besoldung nicht ausreichend ist, sodass ich gegen diese Widerspruch einlege und beantrage mir eine amtsangemessene Besoldung zu gewähren, die den Verfassungsvorgaben des Art. 33 GG sowie den in den Urteilen des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2015 sowie aus dem Jahr 2020 aufgestellten Parametern und damit dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation entspricht.
Da bereits Musterverfahren vom Deutschen Richterbund Baden-Württemberg anhängig sind (VG Karlsruhe Az. 12 K 4318/23, VG Freiburg Az. 6 K 3430/23 und 6 K 3431/23), beantrage ich meinen Antrag/Widerspruch vorerst nicht zu bescheiden, sondern bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Klärung ruhen zu lassen und mir gegenüber auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Ich bitte um eine zeitnahe Eingangsbestätigung nebst Verzichtserklärung.



Ich finde es nicht Asozial hier Wiedersprüche zu posten, die von Mitgliedern einer Gewerkschaft nur an die zahlenden Mitglieder ausgegeben wurden. Schließlich ließt hier jeder ebenso mit und schöpft Informationen ab!
Ich bin um jeden Ratschlag oder Tipp dankbar, den ich hier lese.
Wenn ich mit meinem Beitrag anderen helfen kann, hat das Forum hier seinen Zweck voll und ganz erfüllt!
Kurze Info zum Hintergrund, warum ich keiner Gewerkschaft einen Beitrag zahlen möchte...
Siehe z.B. in Bayern das sind die Vorstände so in die Politik eingebunden und haben Posten erhalten, so dass eine objektive, saubere und ehrliche Arbeit für die Mitglieder nicht zielführend ist, dass ich nicht bereit bin diese Personen mit der Personalstruktur auch noch finanziell zu unterstützen! Schade für die gesamte Gewerkschaft, aber lieber hoffe ich auf den Maße, die irgend wann aufwacht und sich gegen solche Heuchler wehrt!

Info des DRB am Rande!   
https://www.drb-bw.de/presse/pressemeldungen/pressemeldung/news/pm-drb-bw-kritisiert-besoldungsgesetz-2024-2025-1

oder dieser Gesetzesvorschlag:
https://www.richterbesoldung.de/besoldung-versorgung/besoldungsmeldungen/meldung/news/alimentationsgrundsatzklage-gegen-besoldungsdumping


Titel: Antw:Formulierung Widerspruch für Ablehnung ab 11 2025 [BW]
Beitrag von: Neuer12 am 26.05.2025 13:50
Danke.

Hast ihn selbst formuliert?
Titel: Antw:Formulierung Widerspruch für Ablehnung ab 11 2025 [BW]
Beitrag von: Landesdiener am 26.05.2025 14:48
Danke.
Das passt aber leider nicht zum Inhalt hier.

In BW würde so ein Widerspruch als Antrag ausgelegt und dann abgelehnt.
Doch, das ist der offzielle Muster-Widerspruch des BBW auf die hier behandelte Ablehnung des als Antrag ausgelegten Widerspruchs.
Titel: Antw:Formulierung Widerspruch für Ablehnung ab 11 2025 [BW]
Beitrag von: BeamtenBund am 26.05.2025 15:51
Danke.

Hast ihn selbst formuliert?

Nein, nicht meine eigene Formulierung.
Leider fehlt mir auf Grund meines DiPos die Zeit mich selbst mit der Thematik im Kern auseinander zu setzen.
Ich nutze hier das Forum und andere Quellen.
Bastle dann zusammen und hoffe auf eine positive Bescheidung (Ruhend Stellung). Somit ist dies das Werk von diesem Forum hier  ;)

Sollte ich tatsächlich den Klageweg gehen müssen, um meine Ansprüche für das Jahr 2024 geltend zu machen. Werde ich mich wohl der Argumentation tatsächlich wohl mehr Hilfe in diesem Forum bedienen müssen.
SvenTonschert hat mal in einem Post geäußert, dass er evtl. unter umständen wenn es möglich ist, dass er helfen versuchen wird  ;D
Titel: Antw:Formulierung Widerspruch für Ablehnung ab 11 2025 [BW]
Beitrag von: SpeedyG am 26.05.2025 16:25
Guten Morgen liebe Forengemeinde.

ich werde gegen meinen Bescheid wie folgt den Widerspruch gegen den Ablehnenden Antrag einlegen und mal abwarten was dann kommt.

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich Widerspruch gegen den Bescheid vom XXXXXX ein.

1.   Falsche Auslegung meines Schreibens vom XXXXXXX
Bei dem genannten Schreiben handelte es sich – wie mehrfach ausdrücklich bezeichnet – um einen Widerspruch gegen die insgesamt nicht amtsangemessene Besoldung im Kalenderjahr 2024. Es war kein Antrag auf eine bestimmte Leistung ab dem 01.11.2024 gemäß BVAnp-ÄG 2024/2025, sondern ein umfassender, pauschaler Widerspruch gemäß Art. 33 Abs. 5 GG zur Wahrung meiner Rechte und zur Hemmung der Verjährung.
2.   Unzulässige Beschränkung auf den Zeitraum ab dem 01.11.2024:
Mein Widerspruch richtete sich ausdrücklich gegen die Besoldung im gesamten Kalenderjahr 2024, nicht nur ab November. Die Reduktion auf einen Teilzeitraum ist sachlich und rechtlich nicht gerechtfertigt.
3.   Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO):
Mein Schreiben enthielt den ausdrücklichen Antrag, die Verfassungsmäßigkeit der Besoldung umfassend und unter allen rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Diese gebotene Prüfung ist bislang nicht erfolgt.
4.   Fehlende Stellungnahme zur Ruhendstellung und zum Verjährungsverzicht:
Ich habe in meinem Widerspruch angeregt, das Verfahren bis zur Entscheidung über das sogenannte „Vier-Säulen-Modell“ ruhend zu stellen und auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Auf beides wurde im Bescheid in keiner Weise eingegangen.

Ich fordere Sie daher auf:

Meinen ursprünglichen Widerspruch vom 12.12.2024 rechtskonform als solchen zu behandeln,

diesen im vollständigen Umfang zu bescheiden,

insbesondere auch für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.10.2024,

dabei auf meine Anregung zur Ruhendstellung und den Verzicht auf die Einrede der Verjährung einzugehen,

mir eine rechtsmittelfähige Entscheidung über den vollständigen Widerspruch zu erteilen.

Bitte bestätigen Sie mir den fristgerechten Eingang dieses Schreibens sowie die ordnungsgemäße Widerspruchsbehandlung.


Beamtinnen und Beamte haben Anspruch auf Erhalt einer amtsangemessenen Alimentation nach Art. 33 Abs. 5 GG. Den mit Art. 33 GG vorgegebenen und durch die Rechtsprechung ausgeschärften Vorgaben ist der Besoldungsgesetzgeber in Baden-Württemberg auch im Jahr 2024 nicht hinreichend nachgekommen.
Ich möchte daher meine Rechte im Hinblick auf erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Besoldung vor dem Hintergrund der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, insbesondere der Beschlüsse des Zweiten Senats vom 17.11.2015 - 2 BvL 5/13 sowie 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 und 2 BvL 6/17 u.a. -
sichern. Die verfassungsrechtlich erforderliche Amtsangemessenheit der Besoldung (Art. 33 Abs. 5 GG) wird insbesondere nicht durch das Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Baden-Württemberg 2022 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (BVAnp-ÄG 2022) sowie das Gesetz über die
Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Baden-Württemberg 2024/2025 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (BVAnp-ÄG 2024/2025) vom 5.11.2024 (GBl. 2024 Nr. 91) gewährleistet. Dieses Gesetz und die mir in dessen Folge gewährte Besoldung verstoßen insbesondere gegen das Mindestabstandsgebot und das Abstandsgebot zwischen den Besoldungsgruppen, insbesondere auch bezüglich der Übertragung des Sockelbetrags in Höhe von 200 € zum 1.11.2024 (vgl. BVerfG vom 23.5.20217 - 2 BvR
883/14 und 2 BvR 905/14) sowie der Einführung eines anrechenbaren Partnereinkommens zum 1.1.2024. Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung des Partnereinkommens sind bereits Verfahren in anderen Bundesländern anhängig (Vorlagebeschlüsse des VG Hamburg Az. 21 B 148/24, 21 B 149/24 und 21 B 150/24;
OVG Rheinland-Pfalz, 2 A11745/17. OVG).
Im Hinblick auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gehe ich davon aus, dass die mir gewährte Besoldung nicht ausreichend ist, sodass ich gegen diese Widerspruch einlege und beantrage mir eine amtsangemessene Besoldung zu gewähren, die den Verfassungsvorgaben des Art. 33 GG sowie den in den Urteilen des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2015 sowie aus dem Jahr 2020 aufgestellten Parametern und damit dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation entspricht.
Da bereits Musterverfahren vom Deutschen Richterbund Baden-Württemberg anhängig sind (VG Karlsruhe Az. 12 K 4318/23, VG Freiburg Az. 6 K 3430/23 und 6 K 3431/23), beantrage ich meinen Antrag/Widerspruch vorerst nicht zu bescheiden, sondern bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Klärung ruhen zu lassen und mir gegenüber auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Ich bitte um eine zeitnahe Eingangsbestätigung nebst Verzichtserklärung.



Ich finde es nicht Asozial hier Wiedersprüche zu posten, die von Mitgliedern einer Gewerkschaft nur an die zahlenden Mitglieder ausgegeben wurden. Schließlich ließt hier jeder ebenso mit und schöpft Informationen ab!
Ich bin um jeden Ratschlag oder Tipp dankbar, den ich hier lese.
Wenn ich mit meinem Beitrag anderen helfen kann, hat das Forum hier seinen Zweck voll und ganz erfüllt!
Kurze Info zum Hintergrund, warum ich keiner Gewerkschaft einen Beitrag zahlen möchte...
Siehe z.B. in Bayern das sind die Vorstände so in die Politik eingebunden und haben Posten erhalten, so dass eine objektive, saubere und ehrliche Arbeit für die Mitglieder nicht zielführend ist, dass ich nicht bereit bin diese Personen mit der Personalstruktur auch noch finanziell zu unterstützen! Schade für die gesamte Gewerkschaft, aber lieber hoffe ich auf den Maße, die irgend wann aufwacht und sich gegen solche Heuchler wehrt!

Info des DRB am Rande!   
https://www.drb-bw.de/presse/pressemeldungen/pressemeldung/news/pm-drb-bw-kritisiert-besoldungsgesetz-2024-2025-1

oder dieser Gesetzesvorschlag:
https://www.richterbesoldung.de/besoldung-versorgung/besoldungsmeldungen/meldung/news/alimentationsgrundsatzklage-gegen-besoldungsdumping

Bist du die selbe Person wie Versuch?
Titel: Antw:Formulierung Widerspruch für Ablehnung ab 11 2025 [BW]
Beitrag von: BeamtenBund am 26.05.2025 22:02
 Nein @SpeedyG,

Aber ich habe von Versuch die Tipps übernommen.
Titel: Antw:Formulierung Widerspruch für Ablehnung ab 11 2025 [BW]
Beitrag von: BeamtenBund am 28.05.2025 19:35
Hallo Liebe Forengemeinde,

ich weiß ja nicht, wer außer mir bisher gegen seinen ablehnenden Antragsbescheid Widerspruch eingereicht hat.
Meinen Widerspruch gegen meinen ablehnenden Bescheid vom 16.05.25 am 26.05.25 eingereicht, folgende Antwort ist mir heute, 28.05.25, mitgeteilt worden:

Vielen Dank für Ihre Anfrage. Das Landesamt hat Ihren Antrag auf höhere Alimentation für
die Zeit ab dem 01.11.2024 abgelehnt. Ihre Besoldung richtet sich seit dem 01.11.2024 nach
dem Gesetz über die Anpassung von Dienst und Versorgungsbezügen in Baden
Württemberg 2024/2025 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (BVAnp-ÄG
2024/2025). Sie haben über die gesetzlichen Regelungen hinaus eine Erhöhung der Ihnen
gewährten Besoldung beantragt. 
 
Grundsätzlich sind alle Behörden im Verwaltungsverfahren aus Gründen der Rechtsklarheit
und Rechtssicherheit verpflichtet, über Anträge in angemessener Frist zu entscheiden. Das
Verbescheiden steht auch im Einklang mit dem Vorgehen in der Vergangenheit, das ein Ru
hen von Rechtsbehelfen nur bei besonders gelagerten Konstellationen vorsah. Beispielswei
se beim "4-Säulen-Modell-Gesetz" (BVAnp-ÄG 2022), das die seinerzeit neuen weitreichen
den Konkretisie rungen im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020 (2
BvL 4/18) umsetzte (siehe Schreiben des Ministeriums für Finanzen vom 10. Januar 2023). 
 
Für das zum 01.11.2024 in Kraft getretene BVAnp-ÄG 2024/2025 gilt die genannte Ausnah
me nicht. Das Landesamt muss daher entsprechend den verwaltungsrechtlichen Vorgaben
über alle Anträge und Widersprüche entscheiden
 
Bitte teilen Sie uns mit, ob sich Ihr Widerspruch vom 26.05.2025 erledigt hat.
 
 
Mit freundlichen Grüßen


Auf keinen meiner genannten Punkte, wie es auch Versuch als Beispiel genannt hat, sind Sie nicht eingegangen! Obwohl ich klargestellt habe, dass Sie meinen Widerspruch falsch Ausgelegt haben!
Das ist schon sehr traurig was hier passiert! Gerade auch weil der DRB BW auf diese eklatante Abkehr von der bisherigen konsensuale Vorgehen hinweist! Dies schafft natürlich Vertrauen in den Dienstherrn und ist die beste Werbung für motivierte, hochqualifizierte Nachwuchskräfte.

Natürlich werde ich auch hier erneut bekräftigen! Das mein Wille falsch ausgelegt wurde und ich keinen Antrag auf höhere Besoldung ab dem 01.11.24 gestellt habe!
Habt Ihr noch weiter Tipps?

Besten Dank und allen einen schönen Feiertag Morgen.
Titel: Antw:[BW] Formulierung Widerspruch für Ablehnung ab 11 2025
Beitrag von: SpeedyG am 30.05.2025 20:08
Vom LBV gibt es eine Stellungnahme:

BVAnp-ÄG 2024/2025: Bescheide zu Anträgen auf amtsangemessene Alimentation
Haben Sie Fragen zur Verbescheidung Ihres Antrags auf amtsangemessene Alimentation betreffend das aktuelle BVAnp-ÄG 2024/2025?

Dann geben wir Ihnen gerne hierzu nachfolgende klarstellende Informationen und hoffen, Ihre Fragen damit beantwortet zu haben.

Auch wenn ein erstmalig gegen das BVAnp-ÄG 2024/2025 gerichteter Rechtsbehelf als Widerspruch bezeichnet wird, handelt es sich rechtlich um einen Antrag auf amtsangemessene Alimentation. Erst nach Ablehnung dieses Antrags durch einen Bescheid ist ein etwaiger Widerspruch nach § 54 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes gegeben. Dieses zweistufige Verfahren ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, zuletzt Urteil vom 16.6.2020 – 2 C 20/19, BVerwGE 168, 236 Ls. 2).
Die meisten Anträge auf Alimentation betreffend das BVAnp-ÄG 2024/2025 wurden mit Datum vom 16. Mai 2025 verbeschieden. Unabhängig davon, ob Sie eine ausschließliche Zustellung von Dokumenten via Kundenportal gewünscht haben oder nicht, wurden all diese Bescheide noch am 16. Mai 2025 ins Kundenportal eingestellt. Die postalisch versandten Bescheide gehen Ihnen in diesen Tagen zu. Maßgeblich für die Rechtsbehelfsfrist ist bei diesen Bescheiden die Bekanntgabe bzw. der postalische Zugang bei Ihnen.
Die Verbescheidung entspricht dem regulären Verwaltungsverfahren. Damit setzt sich der Dienstherr auch nicht in Widerspruch zur Vorgehensweise in der Vergangenheit, in der Rechtsbehelfe ebenfalls in den weit überwiegenden Fällen verbeschieden und nur in besonderen Konstellationen ruhend gestellt wurden. Eine solche lag beispielsweise beim BVAnp-ÄG 2022  („4-Säulen-Modell-Gesetz“) vor. Damit wurden seinerzeit neue weitreichende und strukturelle Änderungen vorgenommen, die aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020 (2 BvL 4/18) resultierten. Eine zum BVAnp-ÄG 2022 vergleichbare Situation liegt beim BVAnp-ÄG 2024/2025 (in erster Linie Eins-zu-eins-Übertragung des Tarifabschlusses vom 9. Dezember 2023) jedoch nicht vor.
Die Zusage des Finanzministers Dr. Danyal Bayaz vom 10. Januar 2023  bezüglich des BVAnp-ÄG 2022 (4-Säulen-Modell) gilt weiterhin. Sollten Regelungen dieses Gesetzes im Zuge der gerichtlichen Überprüfung als nicht verfassungsgemäß eingestuft werden, wird das Ministerium für Finanzen etwaige Nachzahlungen entsprechend einer vom Gesetzgeber dann zu treffenden Korrekturregelung von Amts wegen rückwirkend leisten. Soweit diesbezüglich Rechtbehelfe eingereicht wurden, ruhen diese weiterhin.
Bitte beachten Sie, dass sich die aktuelle Verbescheidung ausschließlich auf die Besoldung gemäß BVAnp-ÄG 2024/2025 und nicht auf den Versorgungsbereich oder den Beihilfebereich bezieht. Die in den beiden letztgenannten Bereichen eingelegten Rechtsbehelfe bleiben unberührt und wurden nicht mit den oben genannten Ablehnungsbescheiden vom 16. Mai 2025 erledigt.
Titel: Antw:[BW] Formulierung Widerspruch für Ablehnung ab 11 2025
Beitrag von: Ozymandias am 30.05.2025 21:36
Also endlich die Bestätigung, dass wie vermutet der Versorgungsbereich weiterhin nicht beschieden wird.
Gleichzeitig aber meiner Lesart nach, muss dieser Bereich trotzdem Widerspruch, bzw. einen Antrag stellen, da die Zusage nur für das bestimmte Gesetz galt.
Titel: Antw:[BW] Formulierung Widerspruch für Ablehnung ab 11 2025
Beitrag von: Versuch am 31.05.2025 01:35
So ein Quatsch.

Es muss eben nicht zuerst ein Antrag geben.
Es ist Wahnsinn wie hier offensichtlich Recht gebrochen wird.

Wie dilettantisch die unterwegs sind.
Wenn ich Widerspruch gegen die gesamte Besoldung 2924 einlegen, können die meine Willenserklärung nicht umsetzen

Amateure!
Titel: Antw:[BW] Formulierung Widerspruch für Ablehnung ab 11 2025
Beitrag von: Quasselstrippe am 31.05.2025 17:42
mir ist das zu hoch, was das LBV da tut...

A) ich dachte immer, eine amtsangemessene Alimentation steht einem/r Beamten zu und wäre die Grundlage sämtlicher Besoldungsgesetze... warum sollte man diese amtsangemessene Alimentation beantragen müssen?

B) und selbst wenn ein/e Beamte/r einen Antrag auf amtsangemessene Alimentation stellt, wieso sollte man diesen Antrag ablehnen können als Dienstherr?
 
(eigentlich müsste die amtsangemessene Alimentation doch eine Selbstverständlichkeit sein, so dass es auf einen solchen Antrag hin nur eine Bewilligung geben dürfte... einzig über die Höhe/Ausgestaltung der amtsangemessenen Alimentation könnte man ggf. unterschiedlicher Ansicht sein, aber es kann doch nicht sein, dass man einen Widerspruch gegen die Besoldungshöhe in einen Antrag auf amtsangemessene Alimentation umdeutet und diesen dann ablehnt...)

Sowohl A (das Antragsbedürfnis) als auch B (die Ablehnbarkeit) deuten darauf hin, dass einem/r Beamten doch per se gar keine amtsangemessene Alimentation zusteht...

1000 Seiten Diskussionsverlauf zur amtsangemessenen Alimentation waren wohl komplett am Thema vorbei :-)

Hoffentlich habe ich nicht vergessen, die jährliche Verlängerung meiner Verbeamtung auf Lebenszeit zu beantragen...


Titel: Antw:[BW] Formulierung Widerspruch für Ablehnung ab 11 2025
Beitrag von: Ozymandias am 31.05.2025 17:46
Wer eine gegenteilige Auffassung hat, der darf sich freuen mehrere Jahre durch alle Instanzen mit dem Land zu streiten, ob eine Klage überhaupt zulässig war.
Kann man ganz einfach umgehen und lieber um die Begründetheit streiten.
Titel: Antw:[BW] Formulierung Widerspruch für Ablehnung ab 11 2025
Beitrag von: Versuch am 31.05.2025 18:07
Na ja, es ist ja aber eben nicht klar, in man klagen oder Widerspruch einlegen muss
Titel: Antw:[BW] Formulierung Widerspruch für Ablehnung ab 11 2025
Beitrag von: BeamtenBund am 02.06.2025 11:24
Vom LBV gibt es eine Stellungnahme:

BVAnp-ÄG 2024/2025: Bescheide zu Anträgen auf amtsangemessene Alimentation
Haben Sie Fragen zur Verbescheidung Ihres Antrags auf amtsangemessene Alimentation betreffend das aktuelle BVAnp-ÄG 2024/2025?

Dann geben wir Ihnen gerne hierzu nachfolgende klarstellende Informationen und hoffen, Ihre Fragen damit beantwortet zu haben.

Auch wenn ein erstmalig gegen das BVAnp-ÄG 2024/2025 gerichteter Rechtsbehelf als Widerspruch bezeichnet wird, handelt es sich rechtlich um einen Antrag auf amtsangemessene Alimentation. Erst nach Ablehnung dieses Antrags durch einen Bescheid ist ein etwaiger Widerspruch nach § 54 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes gegeben. Dieses zweistufige Verfahren ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, zuletzt Urteil vom 16.6.2020 – 2 C 20/19, BVerwGE 168, 236 Ls. 2).
Die meisten Anträge auf Alimentation betreffend das BVAnp-ÄG 2024/2025 wurden mit Datum vom 16. Mai 2025 verbeschieden. Unabhängig davon, ob Sie eine ausschließliche Zustellung von Dokumenten via Kundenportal gewünscht haben oder nicht, wurden all diese Bescheide noch am 16. Mai 2025 ins Kundenportal eingestellt. Die postalisch versandten Bescheide gehen Ihnen in diesen Tagen zu. Maßgeblich für die Rechtsbehelfsfrist ist bei diesen Bescheiden die Bekanntgabe bzw. der postalische Zugang bei Ihnen.
Die Verbescheidung entspricht dem regulären Verwaltungsverfahren. Damit setzt sich der Dienstherr auch nicht in Widerspruch zur Vorgehensweise in der Vergangenheit, in der Rechtsbehelfe ebenfalls in den weit überwiegenden Fällen verbeschieden und nur in besonderen Konstellationen ruhend gestellt wurden. Eine solche lag beispielsweise beim BVAnp-ÄG 2022  („4-Säulen-Modell-Gesetz“) vor. Damit wurden seinerzeit neue weitreichende und strukturelle Änderungen vorgenommen, die aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020 (2 BvL 4/18) resultierten. Eine zum BVAnp-ÄG 2022 vergleichbare Situation liegt beim BVAnp-ÄG 2024/2025 (in erster Linie Eins-zu-eins-Übertragung des Tarifabschlusses vom 9. Dezember 2023) jedoch nicht vor.
Die Zusage des Finanzministers Dr. Danyal Bayaz vom 10. Januar 2023  bezüglich des BVAnp-ÄG 2022 (4-Säulen-Modell) gilt weiterhin. Sollten Regelungen dieses Gesetzes im Zuge der gerichtlichen Überprüfung als nicht verfassungsgemäß eingestuft werden, wird das Ministerium für Finanzen etwaige Nachzahlungen entsprechend einer vom Gesetzgeber dann zu treffenden Korrekturregelung von Amts wegen rückwirkend leisten. Soweit diesbezüglich Rechtbehelfe eingereicht wurden, ruhen diese weiterhin.
Bitte beachten Sie, dass sich die aktuelle Verbescheidung ausschließlich auf die Besoldung gemäß BVAnp-ÄG 2024/2025 und nicht auf den Versorgungsbereich oder den Beihilfebereich bezieht. Die in den beiden letztgenannten Bereichen eingelegten Rechtsbehelfe bleiben unberührt und wurden nicht mit den oben genannten Ablehnungsbescheiden vom 16. Mai 2025 erledigt.

Vielen Dank SpeedyG
Titel: Antw:[BW] Formulierung Widerspruch für Ablehnung ab 11 2025
Beitrag von: A6 ist das neue A10 am 02.06.2025 13:02
Die Stellungnahme des LBV würde ich gern mal von nem Juristen zerlegt haben. Reicht dafür ne Beratung durch die Rechtsschutz?
Titel: Antw:[BW] Formulierung Widerspruch für Ablehnung ab 11 2025
Beitrag von: Ozymandias am 02.06.2025 13:14
Na ja, es ist ja aber eben nicht klar, in man klagen oder Widerspruch einlegen muss

Widerspruch ist das richtige Rechtsmittel in diesem Fall.
Man kann auch klagen, dann ist man aber von der Gegenseite abhängig. Die Gegenseite kann sich auf die Klage einlassen oder auf Unzulässigkeit pochen. Bei Unzulässigkeit kann man seinen gesamten Anspruch verlieren ohne auch nur mit einem Argument gehört zu werden.
Titel: Antw:[BW] Formulierung Widerspruch für Ablehnung ab 11 2025
Beitrag von: Versuch am 02.06.2025 13:33
Na ja, es ist ja aber eben nicht klar, in man klagen oder Widerspruch einlegen muss

Widerspruch ist das richtige Rechtsmittel in diesem Fall.
Man kann auch klagen, dann ist man aber von der Gegenseite abhängig. Die Gegenseite kann sich auf die Klage einlassen oder auf Unzulässigkeit pochen. Bei Unzulässigkeit kann man seinen gesamten Anspruch verlieren ohne auch nur mit einem Argument gehört zu werden.
Danke.
Was macht dich hier sicher?
Titel: Antw:[BW] Formulierung Widerspruch für Ablehnung ab 11 2025
Beitrag von: Ozymandias am 02.06.2025 15:27
Der Widerspruch dürfte innerhalb der Jahresfrist (bei der theoretisch falschen RB) abgelehnt werden.

Man gewinnt nichts wenn man sofort klagt.
Im Gegenteil, das Land dürfte wie gesagt die Unzulässigkeitskeule schwingen.
Titel: Antw:[BW] Formulierung Widerspruch für Ablehnung ab 11 2025
Beitrag von: SpeedyG am 02.06.2025 16:13
Die Stellungnahme des LBV würde ich gern mal von nem Juristen zerlegt haben. Reicht dafür ne Beratung durch die Rechtsschutz?

Das ist doch eigentlich etwas für eine (vernünftige) Gewerkschaft. Sind die nicht genau für soetwas da, wenn das so viele Beamte betrifft?
Titel: Antw:[BW] Formulierung Widerspruch für Ablehnung ab 11 2025
Beitrag von: Nübel am 02.06.2025 16:52
Wäre es für den Fall, dass das BVerfG ggf. bis August tatsächlich seine lange erwarteten Entscheidungen bekannt geben sollte, nicht sinnvoll, zunächst nur mit einem Satz Widerspruch einzulegen? Bestenfalls erst kurz vor Ablauf der Widerspruchsfrist mit einem Satz Widerspruch erklären und mitteilen, dass eine Begründung des Widerspruchs nachgereicht wird...

Wenn man gleich die Begründung mitliefert, kann der Widerspruch direkt zurückgewiesen werden und man muss innerhalb von 4 Wochen - also höchstwahrscheinlich noch bevor die Entscheidungen des BVerfG vorliegen - Klage erheben.

Ich denke, dass es vorteilhaft sein könnte, die Widerspruchsfrist und die Frist zur Begründung des Widerspruchs weitestmöglich auszureizen, um noch die Chance zu haben, dass die BVerfG-Urteile noch vor abschließender Verbescheidung des Widerspruchs vorliegen. Wer weiß, welche für uns Beamte positiven Dynamiken sich aus der Veröffentlichung der BVerfG-Entscheidungen ergeben können. Auch wenn die Entscheidungen des BVerfG nicht zu BW ergehen und noch nicht das fiktive Partnereinkommen betreffen.
Titel: Antw:[BW] Formulierung Widerspruch für Ablehnung ab 11 2025
Beitrag von: Versuch am 02.06.2025 18:57
Wäre es für den Fall, dass das BVerfG ggf. bis August tatsächlich seine lange erwarteten Entscheidungen bekannt geben sollte, nicht sinnvoll, zunächst nur mit einem Satz Widerspruch einzulegen? Bestenfalls erst kurz vor Ablauf der Widerspruchsfrist mit einem Satz Widerspruch erklären und mitteilen, dass eine Begründung des Widerspruchs nachgereicht wird...

Wenn man gleich die Begründung mitliefert, kann der Widerspruch direkt zurückgewiesen werden und man muss innerhalb von 4 Wochen - also höchstwahrscheinlich noch bevor die Entscheidungen des BVerfG vorliegen - Klage erheben.

Ich denke, dass es vorteilhaft sein könnte, die Widerspruchsfrist und die Frist zur Begründung des Widerspruchs weitestmöglich auszureizen, um noch die Chance zu haben, dass die BVerfG-Urteile noch vor abschließender Verbescheidung des Widerspruchs vorliegen. Wer weiß, welche für uns Beamte positiven Dynamiken sich aus der Veröffentlichung der BVerfG-Entscheidungen ergeben können. Auch wenn die Entscheidungen des BVerfG nicht zu BW ergehen und noch nicht das fiktive Partnereinkommen betreffen.
Ich klage gerne..

Das Fass ist endgültig übergelaufen
Titel: Antw:[BW] Formulierung Widerspruch für Ablehnung ab 11 2025
Beitrag von: A6 ist das neue A10 am 03.06.2025 15:52
Ich klage gerne..

Das Fass ist endgültig übergelaufen

Sehe ich genauso. Um es mal in ordentlichem Deutsch zu verfassen: Baden-Württemberg (in Form seiner führender Vertreter) benimmt sich wie ein elendes Stück Scheisse, ohne rot zu werden, ohne in die Zukunft zu denken. Wenn ein Kind an der Kasse quengelt, was macht man dann? Richtig: man quengelt noch schlimmer als das Kind und verwirrt es damit und bringt es zum schweigen. Was macht man wenn sich die höchsten Bediensteten benehmen wie quengelnde Kinder? Man quengelt noch SCHLIMMER als das KIND und KLAGT, KLAGT, KLAGT, KLAGT bis die Köpfe rauchen, bis es so hart nervt, das Zahlungen während der Verfahren angeboten werden, die man AUCH ABLEHNT, weil es um die Sache geht.

Ich für meinen Teil habe die Schnauze voll und muss will und werde mich in dieser Sache nicht mehr wie "ein Erwachsener" verhalten. Ich werde mich verhalten wie einst die Boomer: Fresse aufreissen und alles einfordern.
Titel: Antw:[BW] Formulierung Widerspruch für Ablehnung ab 11 2025
Beitrag von: Ozymandias am 03.06.2025 15:59
@Nübel
Zeit schinden und Bestandskraft verhindern ist die beste Strategie.

Vermutlich dürften andere Länder auch bzgl. Partnereinkommen schneller beim BVerfG landen, als aus BW.

Trotzdem nicht vergessen jedes Jahr Widerspruch einzulegen und bei Pensionseintritt in Widerspruch gegen Versorgung umändern  ;D
Titel: Antw:Formulierung Widerspruch für Ablehnung ab 11 2025 [BW]
Beitrag von: Versuch am 06.06.2025 11:11
Hallo Liebe Forengemeinde,

ich weiß ja nicht, wer außer mir bisher gegen seinen ablehnenden Antragsbescheid Widerspruch eingereicht hat.
Meinen Widerspruch gegen meinen ablehnenden Bescheid vom 16.05.25 am 26.05.25 eingereicht, folgende Antwort ist mir heute, 28.05.25, mitgeteilt worden:

Vielen Dank für Ihre Anfrage. Das Landesamt hat Ihren Antrag auf höhere Alimentation für
die Zeit ab dem 01.11.2024 abgelehnt. Ihre Besoldung richtet sich seit dem 01.11.2024 nach
dem Gesetz über die Anpassung von Dienst und Versorgungsbezügen in Baden
Württemberg 2024/2025 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (BVAnp-ÄG
2024/2025). Sie haben über die gesetzlichen Regelungen hinaus eine Erhöhung der Ihnen
gewährten Besoldung beantragt. 
 
Grundsätzlich sind alle Behörden im Verwaltungsverfahren aus Gründen der Rechtsklarheit
und Rechtssicherheit verpflichtet, über Anträge in angemessener Frist zu entscheiden. Das
Verbescheiden steht auch im Einklang mit dem Vorgehen in der Vergangenheit, das ein Ru
hen von Rechtsbehelfen nur bei besonders gelagerten Konstellationen vorsah. Beispielswei
se beim "4-Säulen-Modell-Gesetz" (BVAnp-ÄG 2022), das die seinerzeit neuen weitreichen
den Konkretisie rungen im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020 (2
BvL 4/18) umsetzte (siehe Schreiben des Ministeriums für Finanzen vom 10. Januar 2023). 
 
Für das zum 01.11.2024 in Kraft getretene BVAnp-ÄG 2024/2025 gilt die genannte Ausnah
me nicht. Das Landesamt muss daher entsprechend den verwaltungsrechtlichen Vorgaben
über alle Anträge und Widersprüche entscheiden
 
Bitte teilen Sie uns mit, ob sich Ihr Widerspruch vom 26.05.2025 erledigt hat.
 
 
Mit freundlichen Grüßen


Auf keinen meiner genannten Punkte, wie es auch Versuch als Beispiel genannt hat, sind Sie nicht eingegangen! Obwohl ich klargestellt habe, dass Sie meinen Widerspruch falsch Ausgelegt haben!
Das ist schon sehr traurig was hier passiert! Gerade auch weil der DRB BW auf diese eklatante Abkehr von der bisherigen konsensuale Vorgehen hinweist! Dies schafft natürlich Vertrauen in den Dienstherrn und ist die beste Werbung für motivierte, hochqualifizierte Nachwuchskräfte.

Natürlich werde ich auch hier erneut bekräftigen! Das mein Wille falsch ausgelegt wurde und ich keinen Antrag auf höhere Besoldung ab dem 01.11.24 gestellt habe!
Habt Ihr noch weiter Tipps?

Besten Dank und allen einen schönen Feiertag Morgen.
Wie hast du dann weiter verfahren?
Titel: Antw:[BW] Formulierung Widerspruch für Ablehnung ab 11 2025
Beitrag von: BeamtenBund am 08.06.2025 14:18
Ich habe klar zum Ausdrck gebracht, das sich mein Widerspruch nicht erledigt hat und gegen ihre Aussage, das der Fall ab 11/2024 von geringer. Bedeutung wäre, sehr wohl in Zusammenhang mit den aktuellen Verfahren stünde.
Bisher kam noch keine weitere Rückmeldung.
Ich halte euch auf dem Laufenden!
Titel: Antw:[BW] Formulierung Widerspruch für Ablehnung ab 11 2025
Beitrag von: BeamtenBund am 10.06.2025 13:36
Dies habe ich ans LBV zuletzt geschrieben:

mein Widerspruch vom 26.05.2025 hat sich nicht durch Ihre Antwort vom 28.05.25 erledigt.
Ich habe im Rahmen meines Widerspruches am 27.05.25 weiter Gründe genannt, weswegen Sie
meine Willenserklärung (Widerspruch gegen die Bezüge 2024 - gesamtes Jahr - ) falsch auslegen.
Auch die Anpassung BVAnp-ÄG 2024/2025 ist die Folge eines von besonders gelagerter
Konstellation, die eine Ruhendstellung rechtfertigt, bis die aktuelle Verfahren vor Gericht geklärt
sind. Ein kausaler Zusammenhang ist hier definitiv gegeben!
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Titel: Antw:Formulierung Widerspruch für Ablehnung ab 11 2025
Beitrag von: Landesdiener am 17.06.2025 09:18
Ich versuche es jetzt auch mal mit der Zeitschinden-Taktik. Bin gespannt, wie das LBV reagiert.
Titel: Antw:Formulierung Widerspruch für Ablehnung ab 11 2025
Beitrag von: waykay am 17.06.2025 17:46
Ich habe den Widerspruch von der DSTG genommen - welchen ich hier nicht veröffentlichen darf.
Bin gespannt ob und wie geantwortet wird. Ich habe den Widerspruch per normaler Briefpost und im Kundenportal selbst versendet. Bestimmt ist da nie was angekommen :P

Hat sonst noch jemand etwas gemacht bzw. bereits Rückmeldung erhalten?
Titel: Antw:Formulierung Widerspruch für Ablehnung ab 11 2025
Beitrag von: AGBeamter am 18.06.2025 08:33
Hat sonst noch jemand etwas gemacht bzw. bereits Rückmeldung erhalten?

Habe Widerspruch übers Kundenportal eingelegt und eine schriftliche Eingangsbestätigung erhalten (auch übers Kundenportal). Mal sehen was kommt...
Titel: Antw:Formulierung Widerspruch für Ablehnung ab 11 2025
Beitrag von: SpeedyG am 19.06.2025 20:10
Hat sonst noch jemand etwas gemacht bzw. bereits Rückmeldung erhalten?

Habe Widerspruch übers Kundenportal eingelegt und eine schriftliche Eingangsbestätigung erhalten (auch übers Kundenportal). Mal sehen was kommt...

Wie hast du den Widerspruch begründet?
Titel: Antw:Formulierung Widerspruch für Ablehnung ab 11 2025
Beitrag von: AGBeamter am 20.06.2025 10:44

Wie hast du den Widerspruch begründet?

Genauso wie waykay...
Titel: Antw:Formulierung Widerspruch für Ablehnung ab 11 2025
Beitrag von: SpeedyG am 20.06.2025 18:21

Wie hast du den Widerspruch begründet?

Genauso wie waykay...

Aber was steht in dem Widerspruch drin? Würdest du diesen teilen oder zumindest mit welchen Punkten der Widerspruch begründet wird?
Titel: Antw:Formulierung Widerspruch für Ablehnung ab 11 2025
Beitrag von: Ozymandias am 23.06.2025 18:23
Das Land dürfte sich freuen, dass die Widerspruchsfrist nun für die meisten vorbei ist.
Habe mit einem etwas höheren Andrang im Forum gerechnet. Das Schwesterthema in Bayern hat z.B. 30 Seiten.
Titel: Antw:Formulierung Widerspruch für Ablehnung ab 11 2025
Beitrag von: LehrerBW am 23.06.2025 21:53
Hab für 24 gar keinen Widerspruch eingelegt weil ich mich auf die Aussage verlassen hab, dass Widersprüche nicht notwendig sind 😞
Für 23 hatte ich noch erfolgreich Widerspruch eingelegt.
Titel: Antw:Formulierung Widerspruch für Ablehnung ab 11 2025
Beitrag von: Ozymandias am 25.06.2025 17:04
So dürfte es vielen gegangen sein.

13.10.2025 Verhandlung Musterklage (Freiburg)

Hier noch mal der Termin in Freiburg vom DRB BW, der vom Juli in den Oktober verschoben wurde.
Es wäre sehr gut, wenn davor die Entscheidung aus Karlsruhe kommt. Es sieht zumindest derzeit so aus, dass das der Fall sein wird.
Dann steht nach dem abweisendem VG Karlsruhe Urteil einer zumindest schnellen gerichtlichen Entscheidung für BW nichts mehr im Weg.

Die darauffolgende Umsetzung des Gesetzgebers dürfte sich aber locker 12-24 Monate hinziehen.