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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: susan385 am 28.07.2025 07:20
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Guten Morgen Zusammen,
wir müssen unserem Arbeitgeber wenn wir wärend der Arbeitszeit einen Arzttermin haben eine ärztliche Bescheinigung /Attest vorlegen als bestätigung das wir da waren. Ist dies Rechtens da auf dem Attest ja auch der Doktor drauf steht und auch seine fachrichtung. Ich persönlich möchste jetzt nicht z.B. das mein Arbeitgeber weiß das ich beim Physichologen war. Weil bei einer Krankmeldung darf der Arbeitgeber es ja auch nicht wissen. Bsp DSGVO und §26 BDSG.
Nächster Punkt.
Dadurch das mein Arbeitgeber ein Attest vordert muss ich eins bei meinem Doktor holen dieser möchte 5 € dafür (Was ich ok finde da es ja keine kassenleistung ist). Sehe ich das richtig das mein Arbeitgeber dann demensprechend die 5€ mir zu zahlen hat da er ja das Attest bestellt hat?
Ich verstehe das zumindest in § 670 BGB so.
Viele Grüße und danke schonmal. :)
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Auf einer Krankmeldung steht doch ebenfalls, welcher Arzt das ausgestellt hat und welche Fachrichtung dieser ist. Nur die Diagnose ist auf der Kopie für den AG nicht enthalten. Das ist auch bei der eAU nicht anders.
In der Theorie muss der AG dass bezahlen, aber für 5€ ist das natürlich ne Menge Aufwand für beide Seiten.
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Siehe dazu z.B. Haufe (https://www.haufe.de/id/beitrag/datenschutz-und-gesundheitsdaten-von-beschaeftigten-31-allgemein-HI14923838.html):
Einwilligung: Nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. a DSGVO dürften die Daten aufgrund einer Einwilligung des Beschäftigten verarbeitet werden. Auf diese Weise ist auch eine Entbindung von der gesetzlichen Schweigepflicht möglich. Die Einwilligung muss sich an den allgemeinen Anforderungen des Art. 7 DSGVO messen lassen und aufgrund von § 26 Abs. 2 Satz 3 BDSG schriftlich eingeholt werden. Die Einwilligung muss freiwillig erfolgen, d. h. ohne dass dies Konsequenzen für den Arbeitnehmer bei einer Verweigerung hat. Dies ist im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses nicht unproblematisch, da hier häufig keine echte Freiwilligkeit vorliegen wird. Freiwilligkeit kann nach § 26 Abs. 2 Satz 2 BDSG u. a. dann vorliegen, wenn der Beschäftigte einen rechtlichen oder wirtschaftlichen Vorteil erlangt.
Jetzt könnte man hier argumentieren, die, ich zitiere euren Leitfaden "Anrechnung der Regelarbeitszeit bzw. auch ein Zeitraum über die Sollarbeitszeit hinaus" stelle so einen Vorteil dar. Der AG wird argumentieren, er zwinge dich nicht zur Vorlage eines Attests, du könntest ja stattdessen auch den Nachteil bei der Zeit in Kauf nehmen.
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Auf einer Krankmeldung steht doch ebenfalls, welcher Arzt das ausgestellt hat und welche Fachrichtung dieser ist. Nur die Diagnose ist auf der Kopie für den AG nicht enthalten. Das ist auch bei der eAU nicht anders.
In der Theorie muss der AG dass bezahlen, aber für 5€ ist das natürlich ne Menge Aufwand für beide Seiten.
Auf der EAu steht kein Arzt und keine Fachrichtung. Nichts. Bei Abruf steht nur. Ist krank von-bis. Mehr nicht. Genau das wurmt auch einige AG´s.
Das ist hier bei diesem Attest dann anders. Wenn man nicht möchte das der AG sieht zu welchem Arzt man geht, bleibt nur, Termine außerhalb der Arbeitszeit, auf die Stunden verzichten oder den Tag krank melden.
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Dieser Vorgang ist auch bei uns inzwischen dermaßen verkompliziert worden, ganz im Sinne des "Bürokratieabbaus", dass einige sagen, man könnte leichter einen Pilotenschein machen als sich die Stunden eines untertägigen Arztbesuchs anrechnen lassen. In der Folge meldet man sich jetzt einfach morgens krank, geht zu Arzt, gesundet über Nacht und kommt am Folgetag wieder zur Arbeit. :)
Somit kann man auch leider gar nicht einschätzen, welche und wie viele Kollegen schon mal
beim Physichologen
waren.
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Auf der EAu steht kein Arzt und keine Fachrichtung. Nichts. Bei Abruf steht nur. Ist krank von-bis. Mehr nicht. Genau das wurmt auch einige AG´s.
Wurde das geändert? Ich hatte mal Einsicht in die Rohdaten die von der Kasse geliefert werden und da standen Arzt und Fachrichtung definitiv dabei. War aber zugegebener Maßen noch vor der Einführung, als die Software entsprechend angepasst werden musste.
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Wir haben hier Gleitzeit, und bekommen somit keine Gutschrift mehr von Arztbesuchen. Wir müssen uns immer ausstempeln.
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Auch bei Gleitzeit gibt es normalerweise Ausnahmen, wenn z.B. der Arzt bestätigt, dass der Besuch zu bestimmter Uhrzeit zwingend erforderlich war o.ä. Das ist aber wie gesagt - zumindest bei uns - in einem Formular dermaßen aufgebauscht und kompliziert dargestellt, dass man es eigentlich wunderbar als den Prototyp eines behördlichen Vorgangs zur allgemeinen Belustigung im Internet veröffentlichen könnte.
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Auch bei Gleitzeit gibt es normalerweise Ausnahmen
Aber vermutlich nur, wenn der Arztbesuch während der Kernarbeitszeit stattfinden muss, oder?
Wir haben inzwischen die Flexible Arbeitszeit und da werden Arztbesuche garnicht mehr verrechnet.
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Es gibt in den Abteilungen sog. Funktionszeiten, in denen dort jemand erreichbar sein muss. Wenn ich jetzt z.B. in meinem Bereich der einzige Ansprechpartner bin, weil die Kollegen Urlaub haben, aber ich zwingend zwischendurch zu einem wichtigen Facharzttermin muss, dann ist eine Anrechnung bei entsprechender Attestierung möglich - mit unglaublichem Aufwand, siehe oben.
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Hallo zusammen,
Rechtliche Grundlage – TV-L: Arztbesuch während der Arbeitszeit
Nach § 29 Abs. 1 TV-L gilt:
"Der Beschäftigte ist unter Fortzahlung des Entgelts [...] in nachgewiesenen Fällen der notwendigen ärztlichen Behandlung freizustellen, wenn diese nur während der Arbeitszeit erfolgen kann."
Das bedeutet:
Arztbesuche müssen außerhalb der Arbeitszeit stattfinden, wenn dies zumutbar ist.
Ist das nicht möglich, z. B. wegen der Öffnungszeiten oder der Art der Untersuchung (z. B. Facharzttermin, akute Beschwerden), dann darfst du den Arzt während der Arbeitszeit aufsuchen.
Die Zeit wird bezahlt, wenn der Arztbesuch notwendig ist und nicht außerhalb der Arbeitszeit erfolgen konnte.
Wie soll ich z.b. bei einer Blutabnahme pünktlich bei der Arbeit sein, oder wenn ich z.b. einen Termin bekomme der um 10.00 Uhr ist und der Arzt mir sagt das es notwendig ist muss der AG mich freistellen.
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Hallo zusammen,
Rechtliche Grundlage – TV-L: Arztbesuch während der Arbeitszeit
Nach § 29 Abs. 1 TV-L gilt:
"Der Beschäftigte ist unter Fortzahlung des Entgelts [...] in nachgewiesenen Fällen der notwendigen ärztlichen Behandlung freizustellen, wenn diese nur während der Arbeitszeit erfolgen kann."
Das bedeutet:
Arztbesuche müssen außerhalb der Arbeitszeit stattfinden, wenn dies zumutbar ist.
Ist das nicht möglich, z. B. wegen der Öffnungszeiten oder der Art der Untersuchung (z. B. Facharzttermin, akute Beschwerden), dann darfst du den Arzt während der Arbeitszeit aufsuchen.
Die Zeit wird bezahlt, wenn der Arztbesuch notwendig ist und nicht außerhalb der Arbeitszeit erfolgen konnte.
Wie soll ich z.b. bei einer Blutabnahme pünktlich bei der Arbeit sein, oder wenn ich z.b. einen Termin bekomme der um 10.00 Uhr ist und der Arzt mir sagt das es notwendig ist muss der AG mich freistellen.
Im Falle einer Gleitzeitregelung hat der AN keinen Anspruch auf eine Zeitgutschrift (wie von AngestellterBeamter bereits dargelegt)
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Eine Besonderheit besteht für eine betriebliche Gleitzeitregelung. Hier gilt, dass Arbeitnehmer*innen für einen Arztbesuch in der Gleitzeit keine Zeitgutschrift verlangen können, wenn keine ausdrückliche anderweitige Regelung besteht (vgl. LAG Hamm vom 11.12.2001 – 11 Sa 247/11). Das Gleiche gilt grundsätzlich auch bei flexiblen Arbeitszeitregelungen.
LAG Hamm, Urteil vom 11.12.2001 - 11 Sa 247/01 - openJur https://share.google/rwz2WT5yTyms0uvYm
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Hallo,
Man muss sich hier wirklich fragen, welcher Personalrat solche Vereinbarung im Bereich Gleitzeit abschließt.
Die haben noch nie was von der Normenpyramide im Arbeitsrecht gehört.
Vor allem sehe ich doch die Gefahr hier viel größer, dass Mitarbeiter bei einem Arztbesuch wurde sie nacharbeiten, müssen, direkt einen Krankheitstag einreichen oder sich generell krankschreiben lassen.
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Wenn man Betrüger ist, dann kann man natürlich sich als arbeitsfähiger Mensch arbeitsunfähig melden.
Kann halt arbeitsrechtliche Konsequenzen haben (theoretisch)
Wenn man Gleitzeit hat, dann hat man Vorteile und Nachteile, der Arztbesuch während der Arbeitszeit ist da halt tariflich nicht mehr gegeben. Da kann man jetzt den TV als Schuldigen deklarieren.
Also sollte der Personalrat darauf verzichten, dass es Gleitzeit gibt?
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Hallo,
Man muss sich hier wirklich fragen, welcher Personalrat solche Vereinbarung im Bereich Gleitzeit abschließt.
Die haben noch nie was von der Normenpyramide im Arbeitsrecht gehört.
Vor allem sehe ich doch die Gefahr hier viel größer, dass Mitarbeiter bei einem Arztbesuch wurde sie nacharbeiten, müssen, direkt einen Krankheitstag einreichen oder sich generell krankschreiben lassen.
Unsere Personalchefin dazu: Man kann nicht alles haben.
Wir hätten Arztbesuch in der Kernzeit nur bekommen bzw. behalten, wenn es weiterhin eine Kernzeit geben würde. Also wäre die komplett flexible Arbeitszeit nicht gekommen.
Wir hätten sogar Arztbesuch außerhalb der Kernzeit haben können. Es hätte nur komplett feste Arbeitszeiten festgeschrieben werden müssen.
Das ganze wird in unserer Oberbehörde analog dem BMI gemacht.
Eine DV ist niemals eine DV, die ausschließlich die Maximalforderungen des PR enthält.
Mal drüber nachdenken…
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Hallo,
der Personalrat hätte die Gleitzeitregelung mach können, aber die Arztbesuche herauslassen können.
Ein guter Personalrat kann so was ;-)
Ich kann mir aber auch gut, vorstellen das solche Bv´s eine Kontrolle nicht standhalten würden, Thema Normenpyramide im Arbeitsrecht!
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Hallo,
der Personalrat hätte die Gleitzeitregelung mach können, aber die Arztbesuche herauslassen können.
Ein guter Personalrat kann so was ;-)
Ich kann mir aber auch gut, vorstellen das solche Bv´s eine Kontrolle nicht standhalten würden, Thema Normenpyramide im Arbeitsrecht!
Du meinst also, der Personalrat muss nur sagen, wir unterschreiben nur, wenn Arztbesuche komplett auf Arbeitszeit gehen. Die Dienststelle sagt dann, na gut, dann nehmen wir Arzt auf Arbeitszeit mit auf. Wahrscheinlich wird das Ministerium als übergeordnete Behörde nicht mal misstrauisch.
Verstehe…
Ich würde mal sagen, niemand möchte bei uns die Flexible Arbeitszeit gegen die frühere Gleitzeit eintauschen wollen.
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Hallo,
der Personalrat hätte die Gleitzeitregelung mach können, aber die Arztbesuche herauslassen können.
Ein guter Personalrat kann so was ;-)
Die Arztbesuche sind aus dem Tarifvertrag gefallen, weil es eine Gleitzeitregelung gibt, nicht umgekehrt.
Man hätte also eine neue Regelung schaffen müssen parallel zur Gleitzeitregelung, die eine Besserstellung gegenüber der tariflichen Regelung ist.
Lustig, warum sollte der AG das machen wollen?
Und welchen Personalrat kennst und der so gut ist?
Ich kann mir aber auch gut, vorstellen das solche Bv´s eine Kontrolle nicht standhalten würden, Thema Normenpyramide im Arbeitsrecht!
Du scheinst ja tief drin zu stecken in der Pyramide, erklär mal, wo arbeitsrechtlich das Recht auf Arbeitsbefreiung für ein Arztbesuch festgelegt ist?
MW ist es ein tarifliche Regelung, bei der aber der Arztbesuch nicht automatisch Arbeitszeit ist! aber sein kann!
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Man muss sich hier wirklich fragen, welcher Personalrat solche Vereinbarung im Bereich Gleitzeit abschließt.
Die haben noch nie was von der Normenpyramide im Arbeitsrecht gehört.
Vielleicht mal eine Kommentierung zum TV-L § 29 zur Hand nehmen?
In meiner ist dies eindeutig beschrieben, dass bei einer Gleitzeitregelung kein Anspruch auf bezahlte Freistellung für einen Arztbesuch besteht (bitte auch die Ausführungen von Moinmoin lesen).
Mag ja sein, dass manchen Personalräten in der DV eine Besserstellung gelingt, aber das ist was total anderes als Deine Behauptung, dass eine DV ansonsten einer rechtlichen Prüfung (Klage) nicht standhalten würde.
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Wie unterschiedlich das doch ist.. wir haben z.B. Gleitzeit aber Kernzeit von 8.30-15 Uhr für normal Vollzeitarbeitende. Für Teilzeitbeschäftigte ist die Kernzeit verhandelbar.
Wer in der Kernzeit zum Arzt muss und eine Bescheinigung vorlegt, bekommt die Zeit gutgeschrieben. Außerhalb der Kernzeit nicht. Wer also Termin um 8 Uhr oder 15 Uhr hat, hat eben Pech gehabt und macht Minusstunden, also auf seine Kappe.
Die Folge ist da dann oft, das die Termine in die Kernzeit gelegt werden.
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Die Frage wäre aber dennoch, wie denn trotz Gleitzeitregelung bei Vorgabe von abteilungsbezogenen Öffnungszeiten mit so einem Fall umzugehen wäre.
Folgendes Beispiel:
Eine Werkstatt wird von drei Mitarbeitern betrieben. Die Einrichtungsleitung hat vorgeschrieben, dass die Werkstatt werktäglich in einer Kernzeit von 8 bis 16 Uhr besetzt sein muss. Einer der drei Mitarbeiter hat Urlaub, der andere ist längerfristig krank. Der dritte, der eigentlich gerade die o.g. Regelung verwirklicht und tgl. normalerweise von 8-16 Uhr vor Ort ist, hat nun ein gesundheitliches Problem, dessentwegen er auch schon außerhalb der Arbeitzeiten beim Hausarzt war. Zur weiteren Abklärung drängt der Hausarzt auf ein kurzfristiges MRT, das aber zurzeit nur vormittags um 11 von einer spezialisierten Fachpraxis angeboten werden kann - dies hat der Werkstattmitarbeiter nicht selbst zu vertreten. Er verlässt also um halb 11 die Einrichtung und kommt um 13.30 Uhr zurück. Nun fehlen ihm 3 h, die er aber nicht einfach nachholen kann, indem er an dem Tag bis 19 Uhr bleibt, da ja die Werkstatt regulär um 16 Uhr schließt und deswegen danach sowieso niemand mehr kommt, der etwas erledigt haben will. Was tun?
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Dafür gibt es doch Gleitzeit. Damit man auch mal frei nehmen oder zum Arzt gehen kann. Sollte bei guter Auslastung und vollem Terminkalender kein Problem darstellen Gleitzeit zu sammeln. Ich habe eher das Problem ausreichend Gleitzeit abzubauen. Auch in einer Werkstatt gibt es Phasen der Vorbereitung, Nachbereitung, Aufräumen, Bestellungen, Wartung die außerhalb der Kernzeit laufen können.
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Hallo,
der Personalrat hätte die Gleitzeitregelung mach können, aber die Arztbesuche herauslassen können.
Ein guter Personalrat kann so was ;-)
Ich kann mir aber auch gut, vorstellen das solche Bv´s eine Kontrolle nicht standhalten würden, Thema Normenpyramide im Arbeitsrecht!
Das ist doch tariflich geregelt und gerichtlich bestätigt!? Was willst du mit der Normenpyramide? Natürlich könnte man etwas günstigeres vereinbaren, aber wozu? Nachher kommt ein Mitarbeiter und lässt sich für Freitag Mittag einen Arztbesuch auf Arbeitszeit als Überstunden aufschreiben?
Die Regel ist doch denkbar einfach:
Arztbesuche grundsätzlich außerhalb der festen Arbeitszeit. Wenn es medizinisch notwendig ist, kann der Arztbesuch auch während der Anwesenheitspflicht stattfinden, es muss dann aber ein Arzt bestätigen, dass es medizinisch notwendig war, und im Regelfall auch, dass der MA erfolglos versucht hat, den Arzttermin außerhalb seiner Arbeitszeiten zu legen.
Und gerade Gleitzeit ist doch dafür da, private Besorgungen zu erledigen, sei es die Anmeldung eines KfZ oder eben ein Arztbesuch.
Der halbjährliche Zahnarztbesuch ist idR Freizeit, der abgebrochene Zahn/herausgefallene Plombe würde hingegen gutgeschrieben werden.
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Hallo,
Man muss sich hier wirklich fragen, welcher Personalrat solche Vereinbarung im Bereich Gleitzeit abschließt.
Die haben noch nie was von der Normenpyramide im Arbeitsrecht gehört.
Vor allem sehe ich doch die Gefahr hier viel größer, dass Mitarbeiter bei einem Arztbesuch wurde sie nacharbeiten, müssen, direkt einen Krankheitstag einreichen oder sich generell krankschreiben lassen.
also würdest du dich einen Tag arbeitsunfähig melden, weil sonst der halbjährliche Zahnarztkiontroll-Termin (zurecht) Freizeit ist? Ernsthaft?
Sorry für den Seitenhieb, aber bei deinen anderen Beiträgen würde mich dann schon interessieren, warum du zum Personalgespräch eingeladen wirst. Da hast du ja auch eine ganz exquisite Rechtsmeinung, wie hier auch. Was hast du für einen Ausbildungs-/Studienhintergrund?
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Ich tippe auf Ägyptologie.
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Ein guter Personalrat kann so was ;-)
Und dass aus dem Mund einer Person, die nicht in der Lage ist, sich selbst beim Personalrat zu melden weil sie verlangt, dass dieser sich bei ihr meldet, weil sie eine Einladung zum Gespräch bekommt ...
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So, wie Gerichte in Straßenverkehrsangelegenheiten schon mal auf den fiktiven Ideal-Autofahrer und dessen Fähigkeiten abstellen, glaubt baernrw offenbar auch an einen Ideal-PR, den es irgendwo in der großen weiten Welt geben könnte.
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Die Frage wäre aber dennoch, wie denn trotz Gleitzeitregelung bei Vorgabe von abteilungsbezogenen Öffnungszeiten mit so einem Fall umzugehen wäre.
Folgendes Beispiel:
Eine Werkstatt wird von drei Mitarbeitern betrieben. Die Einrichtungsleitung hat vorgeschrieben, dass die Werkstatt werktäglich in einer Kernzeit von 8 bis 16 Uhr besetzt sein muss. Einer der drei Mitarbeiter hat Urlaub, der andere ist längerfristig krank. Der dritte, der eigentlich gerade die o.g. Regelung verwirklicht und tgl. normalerweise von 8-16 Uhr vor Ort ist, hat nun ein gesundheitliches Problem, dessentwegen er auch schon außerhalb der Arbeitzeiten beim Hausarzt war. Zur weiteren Abklärung drängt der Hausarzt auf ein kurzfristiges MRT, das aber zurzeit nur vormittags um 11 von einer spezialisierten Fachpraxis angeboten werden kann - dies hat der Werkstattmitarbeiter nicht selbst zu vertreten. Er verlässt also um halb 11 die Einrichtung und kommt um 13.30 Uhr zurück. Nun fehlen ihm 3 h, die er aber nicht einfach nachholen kann, indem er an dem Tag bis 19 Uhr bleibt, da ja die Werkstatt regulär um 16 Uhr schließt und deswegen danach sowieso niemand mehr kommt, der etwas erledigt haben will. Was tun?
Bei uns würde dann die Zeit gutgeschrieben werden ohne Nacharbeiten (also bezahlte Freistellung). Pause wird allerdings abgezogen, die in der Zeit zwischen 12 - 13.30 genommen werden muss.
Einen wichtigen Facharzt-Termin kann sich keiner mehr aussuchen. Und nach 16 Uhr muss man bestimmt wesentlich länger warten auf einen Termin.
Würde das der Mitarbeiter natürlich aussnutzen, käme auch ein Gespräch. ;D
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Die Frage wäre aber dennoch, wie denn trotz Gleitzeitregelung bei Vorgabe von abteilungsbezogenen Öffnungszeiten mit so einem Fall umzugehen wäre.
Folgendes Beispiel:
Eine Werkstatt wird von drei Mitarbeitern betrieben. Die Einrichtungsleitung hat vorgeschrieben, dass die Werkstatt werktäglich in einer Kernzeit von 8 bis 16 Uhr besetzt sein muss. Einer der drei Mitarbeiter hat Urlaub, der andere ist längerfristig krank. Der dritte, der eigentlich gerade die o.g. Regelung verwirklicht und tgl. normalerweise von 8-16 Uhr vor Ort ist, hat nun ein gesundheitliches Problem, dessentwegen er auch schon außerhalb der Arbeitzeiten beim Hausarzt war. Zur weiteren Abklärung drängt der Hausarzt auf ein kurzfristiges MRT, das aber zurzeit nur vormittags um 11 von einer spezialisierten Fachpraxis angeboten werden kann - dies hat der Werkstattmitarbeiter nicht selbst zu vertreten. Er verlässt also um halb 11 die Einrichtung und kommt um 13.30 Uhr zurück. Nun fehlen ihm 3 h, die er aber nicht einfach nachholen kann, indem er an dem Tag bis 19 Uhr bleibt, da ja die Werkstatt regulär um 16 Uhr schließt und deswegen danach sowieso niemand mehr kommt, der etwas erledigt haben will. Was tun?
Die tariflich zustehenden bezahlte Freistellung einfordern.
Kernarbeitszeit ist keine Gleitzeit!
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Ich tippe auf Ägyptologie.
Oder, um auf den Anfangspost zu kommen: Physicholog[ie]. Das da noch niemand drauf herumgehackt hat ::)
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Ich hatte mich bereits zu Beginn einmal drauf bezogen und bedauert, dass die Quote derer, die Ärzte jener Fachrichtung aufsuchen, leider im Dunkeln bleibt. Später wurden dann aber die Pyramiden hier im Thread so dominant, dass man sich ihnen kaum ernsthaft verschließen konnte.