Die Frage wäre aber dennoch, wie denn trotz Gleitzeitregelung bei Vorgabe von abteilungsbezogenen Öffnungszeiten mit so einem Fall umzugehen wäre.
Folgendes Beispiel:
Eine Werkstatt wird von drei Mitarbeitern betrieben. Die Einrichtungsleitung hat vorgeschrieben, dass die Werkstatt werktäglich in einer Kernzeit von 8 bis 16 Uhr besetzt sein muss. Einer der drei Mitarbeiter hat Urlaub, der andere ist längerfristig krank. Der dritte, der eigentlich gerade die o.g. Regelung verwirklicht und tgl. normalerweise von 8-16 Uhr vor Ort ist, hat nun ein gesundheitliches Problem, dessentwegen er auch schon außerhalb der Arbeitzeiten beim Hausarzt war. Zur weiteren Abklärung drängt der Hausarzt auf ein kurzfristiges MRT, das aber zurzeit nur vormittags um 11 von einer spezialisierten Fachpraxis angeboten werden kann - dies hat der Werkstattmitarbeiter nicht selbst zu vertreten. Er verlässt also um halb 11 die Einrichtung und kommt um 13.30 Uhr zurück. Nun fehlen ihm 3 h, die er aber nicht einfach nachholen kann, indem er an dem Tag bis 19 Uhr bleibt, da ja die Werkstatt regulär um 16 Uhr schließt und deswegen danach sowieso niemand mehr kommt, der etwas erledigt haben will. Was tun?