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Beamte und Soldaten => Beamte Baden-Württemberg => Thema gestartet von: Neuer12 am 28.07.2025 18:48
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Frau x will nach einen Auswahlgespräch, bei dem sie im Gegensatz zu ihrer Schulleitungsbeurteilung (1,0) mit 3 beurteilt wurde, ein Gespräch.
Kann sie zusätzlich Akteneinsicht in die vollständige Auswahlakte gemäß § 29 Landesverwaltungsverfahrensgesetz Baden-Württemberg (LVwVfG BW) verlangen?
Und zwar über
-Die Bewertungsunterlagen zum Auswahlgespräch
- die Dokumentation der Auswahlentscheidung
- die Kriterien und Bewertungsmaßstäbe der Auswahlkommission
-das Gesprächsprotokoll (soweit vorhanden)
- Die dienstlichen Beurteilungen der Mitbewerber:innen (ggf. anonymisiert/geschwärzt)
?
Könnte ihr die Behörde dies für künftige Auswahlverfahren negativ nehmen, z.b. da sie nun zusätzlich Arbeit macht und sich somit als Querulantin outet?
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Frau x will nach einen Auswahlgespräch, bei dem sie im Gegensatz zu ihrer Schulleitungsbeurteilung (1,0) mit 3 beurteilt wurde, ein Gespräch.
Kann sie zusätzlich Akteneinsicht in die vollständige Auswahlakte gemäß § 29 Landesverwaltungsverfahrensgesetz Baden-Württemberg (LVwVfG BW) verlangen?
Und zwar über
-Die Bewertungsunterlagen zum Auswahlgespräch
- die Dokumentation der Auswahlentscheidung
- die Kriterien und Bewertungsmaßstäbe der Auswahlkommission
-das Gesprächsprotokoll (soweit vorhanden)
- Die dienstlichen Beurteilungen der Mitbewerber:innen (ggf. anonymisiert/geschwärzt)
?
Könnte ihr die Behörde dies für künftige Auswahlverfahren negativ nehmen, z.b. da sie nun zusätzlich Arbeit macht und sich somit als Querulantin outet?
Die Dokumentation der Auswahlentscheidung, den Kriterienkatalog und einen eventuell vorhandenen, standardisierten Rückmeldebogen kann der unterlegene Bewerber einsehen. Unterlagen von Mitbewerbenden wird es hingegen nicht geben, auch nicht anonymisiert.
Eine Konkurrentenklage würde indes nur prüfen ob das Auswahlverfahren korrekt und transparent abgelaufen ist, insbesondere ob die Auswahlentscheidung auf Basis des Leistungsprinzips erfolgt ist. Mehr als eine Wiederholung des Besetzungsverfahrens ist damit aber nicht zu erreichen und ja, man darf sich sicher sein, dass - auch wenn es natürlich eigentlich nicht statthaft ist - ein solcher Umstand bei künftigen Personalauswahlentscheidungen und Beförderungen berücksichtigt werden würde.
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Danke.
Und das Verlangen der Einsicht?
Wird sowas zukünftig berücksichtigt?
Man macht ja Arbeit
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Danke.
Und das Verlangen der Einsicht?
Wird sowas zukünftig berücksichtigt?
Man macht ja Arbeit
Es gibt in jeder übergeordneten Behörde einen Stempel. Dieser Stempel wird in Fällen von Alteneinsicht von außen gut sichtbar auf die Akte gehauen. Die Akte wird damit als „nervig“ gebrandmarkt. Darunter als Auswahlmöglichkeiten:
O Nervig im normalen Rahmen - Kann man noch befördern
O Achtung! Sehr nervig! - Möglichst viele Steine in den Weg legen!
O Extrem nervig! - Wegbefördern!
Die gestellte Frage ist derart naiv, dass sich jede nicht ironische Antwort verbietet!
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Danke.
Und das Verlangen der Einsicht?
Wird sowas zukünftig berücksichtigt?
Man macht ja Arbeit
Es gibt in jeder übergeordneten Behörde einen Stempel. Dieser Stempel wird in Fällen von Alteneinsicht von außen gut sichtbar auf die Akte gehauen. Die Akte wird damit als „nervig“ gebrandmarkt. Darunter als Auswahlmöglichkeiten:
O Nervig im normalen Rahmen - Kann man noch befördern
O Achtung! Sehr nervig! - Möglichst viele Steine in den Weg legen!
O Extrem nervig! - Wegbefördern!
Die gestellte Frage ist derart naiv, dass sich jede nicht ironische Antwort verbietet!
Wenn du das naiv findest, hast du wohl wenig Erfahrung mit dem Laden .
Es geht ja um mehr als die Personalakte.
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Ja welche Antwort möchtest Du denn hören?
Wenn jemand seine Rechte wahrnimmt, können ihm oder ihr kaum Nachteile daraus erwachsen. Auf Beurteilungen der Mitbewerber wirst Du keinen Zugriff haben. Den begründenden Auswahlvermerk der auch die Auswahlkriterien enthalten dürfte, wirst Du ggf. mit geschwärzten Namen einsehen dürfen. Und die meisten Personaler, sind m.E. durchaus professionell!
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Selbst, wenn die von Clarion erwähnte professionelle Einstellung nicht gegeben sein sollte, werden die wohl kaum so dumm sein und irgendwelche Spuren hinterlassen.
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Selbst, wenn die von Clarion erwähnte professionelle Einstellung nicht gegeben sein sollte, werden die wohl kaum so dumm sein und irgendwelche Spuren hinterlassen.
Darum ging es eigentlich nicht.
Sondern wie die Erfahrung ist, ob man das professionell nimmt und sagt es ist o.k. oder, wie in eurer Fantasie, dass man es unprofessionell nachträgt.
2. Würde zum meist altbackenen Führungsverständnis passe.
Aber die Hoffnung stirbt bei mir nie, dass in Zeiten des Fachkräftemangeks zumindest ein Umdenken einsetzt
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Wieso sollten die Personaler den Führungskräften mitteilen, dass Du Akteneinsicht nimmst? Und warum glaubst Du, dass die Führungskräfte nicht professionell sind, wenn sie es doch erfahren sollten? Das Ganze wird doch erst dann interessant, wenn aus der Akteneinsicht eine Konkurrentenklage resultiert.
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Wenn man bei uns abfragt, sind das die gleichen Personen.
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???
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Dass man Akteneinsicht verlangt, ist nichts Ungewöhnliches und darf einem später auch nicht negativ ausgelegt werden. Wichtig ist nur, das Ganze sachlich zu formulieren und nicht als Angriff wirken zu lassen.