Frau x will nach einen Auswahlgespräch, bei dem sie im Gegensatz zu ihrer Schulleitungsbeurteilung (1,0) mit 3 beurteilt wurde, ein Gespräch.
Kann sie zusätzlich Akteneinsicht in die vollständige Auswahlakte gemäß § 29 Landesverwaltungsverfahrensgesetz Baden-Württemberg (LVwVfG BW) verlangen?
Und zwar über
-Die Bewertungsunterlagen zum Auswahlgespräch
- die Dokumentation der Auswahlentscheidung
- die Kriterien und Bewertungsmaßstäbe der Auswahlkommission
-das Gesprächsprotokoll (soweit vorhanden)
- Die dienstlichen Beurteilungen der Mitbewerber:innen (ggf. anonymisiert/geschwärzt)
?
Könnte ihr die Behörde dies für künftige Auswahlverfahren negativ nehmen, z.b. da sie nun zusätzlich Arbeit macht und sich somit als Querulantin outet?