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Beamte und Soldaten => Beamte des Bundes und Soldaten => Thema gestartet von: Melkweg am 29.08.2025 13:29

Titel: Erstattung von Rentenbeiträgen – Auswirkungen auf die Pension?
Beitrag von: Melkweg am 29.08.2025 13:29
Hallo zusammen,

kurz zu meinem Fall:
   •   ca. 1,5 Jahre als Tarifbeschäftigter im öD, danach Verbeamtung, seit 2022 Beamter auf Lebenszeit.
   •   Die Zeit als TB wurde mir für die Probezeit (BaL) angerechnet.
   •   Nun überlege ich, ob ich mir meine Rentenbeiträge erstatten lasse (Formular V0900).

Frage: Kann ich mir die Beiträge auszahlen lassen und die 1,5 Jahre trotzdem als ruhegehaltfähige Dienstzeit anrechnen lassen?

Hypothesen:
   1.   Erstattung und Anrechnung schließen sich aus (Zeit „verbraucht“).
   2.   Erstattung hat keine Auswirkung, weil § 10 BeamtVG nur auf die dienstrechtliche Bedeutung abstellt – ein Doppelvorteil entsteht erst bei Rentenbezug.
   3.   Es hängt davon ab, ob die Versorgungsstelle die Zeiten schon verbindlich festgestellt hat.

Meine Einschätzung: Am plausibelsten erscheint mir Variante 2: Beitragserstattung möglich, ohne Verlust der Anrechnung – weil ich ja keine Rente beziehen werde.

Hat jemand praktische Erfahrungen, wie die Versorgungsstellen damit umgehen?
Titel: Antw:Erstattung von Rentenbeiträgen – Auswirkungen auf die Pension?
Beitrag von: shimanu am 29.08.2025 14:38
Nr. 1 ist korrekt. VG
Titel: Antw:Erstattung von Rentenbeiträgen – Auswirkungen auf die Pension?
Beitrag von: Asperatus am 29.08.2025 16:55
Wurden vor den 1,5 Jahren als TB bereits Beiträge gezahlt? Wenn weniger als 5 Jahre Beiträge gezahlt wurde, ist die Wartezeit nicht erfüllt. Man hat keinen Anspruch auf eine gesetzliche Rente. Dann kann man sich die Beträge auszahlen lassen. Dies ist für die Pension unschädlich. Allerdings sollte man sich absolut sicher sein, dass man sein Beamtenverhältnis nicht mehr aufgeben möchte, denn alle Zeiten verfallen unumkehrbar (auch evtl. beitragsfreie anrechenbare Zeiten).

Bei dem Zusammentreffen von Rente mit Pension kommt es nicht darauf an, für welche Zeiten diese gewährt wird. So kann für die 1,5 Jahre als Tarifbeschäftigter (sofern man die Wartezeit durch vorherige rentenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten erfüllt) sowohl Rente als auch Pension bekommen. Sollte man jedoch betragsmäßig über den Höchstbetrag der Pension kommen, wird die Pension anteilig um die Höhe der Rente gekürzt.

Beispiel: 5 Jahre Tarifbeschäftigter, danach 35 Jahre Beamter, alles Vollzeit (insg. 40 Jahre). Ruhegehaltsfähige Dienstzeit max. 40 Jahre erreicht, Tarifbeschäftigtenzeit ist ruhegehaltsfähig. Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht. Anspruch Pension 71,75 % der letzten Bezüge, als Beispiel 3000 Euro. Rentenanspruch 500 Euro. Pension wird im 500 Euro gekürzt. In Summe hat erhält man immer noch 3000 Euro, nur von zwei Stellen.

Würde man jetzt beispielsweise 10 Jahre als Beamter auf 50 Prozent gehen, hätte man nur eine ruhegehaltsfähige Dienstzeit von 35 Jahre (5 + 25 + 10 * 0,5), für die Höchstgrenze zur Anrechnung der Rente gelten aber die 40 Jahre. Die Rentenzahlen füllen die Lücke. Es findet keine Anrechnung ("Ruhensregelung") statt.
Titel: Antw:Erstattung von Rentenbeiträgen – Auswirkungen auf die Pension?
Beitrag von: gio am 29.08.2025 17:12
Richtig lesen hilft :)
Titel: Antw:Erstattung von Rentenbeiträgen – Auswirkungen auf die Pension?
Beitrag von: Umlauf am 29.08.2025 18:26
... In Summe hat erhält man immer noch 3000 Euro, nur von zwei Stellen.


Wichtige Ergänzung:
Die bestehender Anspruch auf die gesetzliche Rente muss auch beantragt werden. Diese geht immer vor.
Wer sich denkt, das ist mit zu viel Arbeit, dann wird die Pension trotzdem gekürzt.
Titel: Antw:Erstattung von Rentenbeiträgen – Auswirkungen auf die Pension?
Beitrag von: Eukaryot am 29.08.2025 20:47
Die Zukunft der Sozialsysteme muss von der Demografie her gedacht werden. Eine stabile Bevölkerungsentwicklung ohne Zuwanderung wäre in einem Industriestaat nur bei einer Geburtenrate von etwa 2,1 Kindern je Frau gewährleistet. Das westliche Industrieland mit der höchsten Geburtenrate ist Frankreich mit rund 1,8 Kindern. Diese Rate reicht – kombiniert mit jährlich 200.000 bis 300.000 Zuwanderern und einer optimalen Anpassung der Systeme (z. B. Pflege- und nachbarschaftsorientierte Seniorenbetreuung auf kommunaler Ebene nach japanischem Vorbild sowie konsequente Digitalisierung) – nach gängigen Modellen gerade noch aus. Neuere, auf KI-gestützten Prognosen beruhende Modelle gehen davon aus, dass Sozialsysteme auch noch bei 1,6 bis 1,45 Kindern pro Frau und rund 150.000 jährlichen Zuwanderern stabilisiert werden können.

Deutschlands Geburtenrate liegt jedoch lediglich bei etwa 1,35 Kindern pro Frau. Damit ist der Sozialstaat bei moderater Zuwanderung selbst mit radikalster Digitalisierung langfristig nicht zu retten. Je stärker politische Kräfte Zuwanderung begrenzen wollen, desto höher müsste die Geburtenrate ausfallen, um die Systeme zu stabilisieren.

Es braucht daher Offenheit für neue Ideen, da alle postindustriellen Gesellschaften langfristig schrumpfen werden. Dies stellt ein historisch einmaliges Phänomen dar, das es in dieser Form in der Menschheitsgeschichte bislang nicht gegeben hat. Machen wor uns nichts vor. So viel Realismus muss sein. Dazu kommt, dass postindustrielle Gesellschaften mit veralteter Infrastruktur und überalterter Bevölkerung naturgemäß deutlich weniger innovationsfreudig und innovationsfähig sind.

Mit 1,35 Kindern pro Frau schrumpfen wir zum Trost aber immer noch langsamer als Südkorea mit 0,75.

Ihr könnt mir gerne widesprechen. Als ich letztens auf diesen Gedanken kam, wurde ich pessimistisch.
Titel: Antw:Erstattung von Rentenbeiträgen – Auswirkungen auf die Pension?
Beitrag von: Alexander79 am 30.08.2025 08:06
Die Zukunft der Sozialsysteme muss von der Demografie her gedacht werden. Eine stabile Bevölkerungsentwicklung ohne Zuwanderung wäre in einem Industriestaat nur bei einer Geburtenrate von etwa 2,1 Kindern je Frau gewährleistet. Das westliche Industrieland mit der höchsten Geburtenrate ist Frankreich mit rund 1,8 Kindern. Diese Rate reicht – kombiniert mit jährlich 200.000 bis 300.000 Zuwanderern und einer optimalen Anpassung der Systeme (z. B. Pflege- und nachbarschaftsorientierte Seniorenbetreuung auf kommunaler Ebene nach japanischem Vorbild sowie konsequente Digitalisierung) – nach gängigen Modellen gerade noch aus. Neuere, auf KI-gestützten Prognosen beruhende Modelle gehen davon aus, dass Sozialsysteme auch noch bei 1,6 bis 1,45 Kindern pro Frau und rund 150.000 jährlichen Zuwanderern stabilisiert werden können.

Deutschlands Geburtenrate liegt jedoch lediglich bei etwa 1,35 Kindern pro Frau. Damit ist der Sozialstaat bei moderater Zuwanderung selbst mit radikalster Digitalisierung langfristig nicht zu retten. Je stärker politische Kräfte Zuwanderung begrenzen wollen, desto höher müsste die Geburtenrate ausfallen, um die Systeme zu stabilisieren.

Es braucht daher Offenheit für neue Ideen, da alle postindustriellen Gesellschaften langfristig schrumpfen werden. Dies stellt ein historisch einmaliges Phänomen dar, das es in dieser Form in der Menschheitsgeschichte bislang nicht gegeben hat. Machen wor uns nichts vor. So viel Realismus muss sein. Dazu kommt, dass postindustrielle Gesellschaften mit veralteter Infrastruktur und überalterter Bevölkerung naturgemäß deutlich weniger innovationsfreudig und innovationsfähig sind.

Mit 1,35 Kindern pro Frau schrumpfen wir zum Trost aber immer noch langsamer als Südkorea mit 0,75.

Ihr könnt mir gerne widesprechen. Als ich letztens auf diesen Gedanken kam, wurde ich pessimistisch.

Was hat das mit dem Thema zu tun?

Aber ich mache dich jetzt noch pessimistischer.
Grundsätzlich hast du recht, wir haben aber streng genommen keine Zuwanderung, sondern nur Flüchtlinge.
Diese Flüchtlinge können trotz das viele einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen, ihre Lebenshaltungskosten nicht decken.
Daraus folgt das viele auch in der Rente auf zusätzliche Leistungen der Grundsicherung angewiesen sein werden.

Dadurch werden diese Flüchtlinge (nicht Zuwanderer) unsere Sozialkassen eher zusätzlich belasten, als das sie diese entlasten werden.
Titel: Antw:Erstattung von Rentenbeiträgen – Auswirkungen auf die Pension?
Beitrag von: clarion am 30.08.2025 09:30
Die meisten Flüchtlinge sind junge Leute, wenn sie 40 Jahre Vollzeit zum Mindestlohn arbeiten, sind die doch im Alter nicht auf Grundsicherung angewiesen.
Titel: Antw:Erstattung von Rentenbeiträgen – Auswirkungen auf die Pension?
Beitrag von: Alexander79 am 30.08.2025 09:52
Die meisten Flüchtlinge sind junge Leute, wenn sie 40 Jahre Vollzeit zum Mindestlohn arbeiten, sind die doch im Alter nicht auf Grundsicherung angewiesen.

Ahja ...
Zitat:"Los geht es mit der Berechnung der Rente bei Mindestlohn 12,82€ nach 40 0der 45 Jahren Arbeit.

    Monatsrente nach 40 Jahren
        12,82€ x 8 x 5 x 4,32 = Monatseinkommen Brutto = 2.215€
        Jahreseinkommen 2.215€ x 12 = 26.580€
        Entgeltpunkte pro Jahr
            26.580€ ./. 50.493€ = 0,5264
            0,5264 EP x 40 Jahre = 21,0560 EP
            Monatsrente = 21,0560 x 39,32€ = 827,92€ Monatsrente Brutto
            Nettorente Auszahlbetrag = 827,92€ abzzgl. 12% KV und Pflege = 728,57€

Nach 40 Jahren Arbeit im Mindestlohn erhalten betroffene Rentner 728,57€ monatlich ausgezahlt. Eine Monatsrente die Altersarmut bedeutet."
https://rentenbescheid24.de/unfassbare-zahlen-soviel-rente-kriegt-man-mit-mindestlohn/#google_vignette

Also willst du mir erzählen 730€ ist eine Rente oberhalb der Grundsicherung?
Sprich man 730€ reichen zum Leben inklusive Miete, Strom etc?
Titel: Antw:Erstattung von Rentenbeiträgen – Auswirkungen auf die Pension?
Beitrag von: InternetistNeuland am 30.08.2025 12:56
Die meisten Flüchtlinge sind junge Leute, wenn sie 40 Jahre Vollzeit zum Mindestlohn arbeiten, sind die doch im Alter nicht auf Grundsicherung angewiesen.

In München erhält man 890 € Kaltmiete + 50 € Heizkosten + 563 € Grundsicherung.

Man müsste also ein Rente von 1503 € Netto haben um NICHT in der Grundsicherung zu landen.
Titel: Antw:Erstattung von Rentenbeiträgen – Auswirkungen auf die Pension?
Beitrag von: Knecht am 30.08.2025 13:37
Wie sind eigentlich die Chancen, dass die seltsame Dauer von 5 Jahren (über der ich knapp liege und meine Beiträge somit nicht erstatten lassen kann) irgendwann aufgehoben wird?
Titel: Antw:Erstattung von Rentenbeiträgen – Auswirkungen auf die Pension?
Beitrag von: Alexander79 am 30.08.2025 13:49
Wie sind eigentlich die Chancen, dass die seltsame Dauer von 5 Jahren (über der ich knapp liege und meine Beiträge somit nicht erstatten lassen kann) irgendwann aufgehoben wird?
0,0%.
Ich liege leider auch drüber.
Bis zu einem gewissen Grad ist es auch nicht schädlich neben der Pension eine Rente zu beziehen.
Offiziell darfst du zwar nicht über 71,75 bekommen, aber durch den Zuschuss die die Rentenversicherung zu deiner PKV zahlt, erhälst du dann trotzdem über 71,75%.
Titel: Antw:Erstattung von Rentenbeiträgen – Auswirkungen auf die Pension?
Beitrag von: InternetistNeuland am 30.08.2025 13:55
Freiwillige Beiträge in die GRV gelten als private Altersvorsorge.

Sollte man also 3 Jahre Angestellter gewesen sein und 2 Jahre freiwillig einzahlen um auf die 5 Jahre zu kommen, so können die Leistungen aus den freiwilligen Beiträgen nicht angerechnet werden auf die Pension.
Titel: Antw:Erstattung von Rentenbeiträgen – Auswirkungen auf die Pension?
Beitrag von: Knecht am 30.08.2025 14:04
Wie sind eigentlich die Chancen, dass die seltsame Dauer von 5 Jahren (über der ich knapp liege und meine Beiträge somit nicht erstatten lassen kann) irgendwann aufgehoben wird?
0,0%.
Ich liege leider auch drüber.
Bis zu einem gewissen Grad ist es auch nicht schädlich neben der Pension eine Rente zu beziehen.
Offiziell darfst du zwar nicht über 71,75 bekommen, aber durch den Zuschuss die die Rentenversicherung zu deiner PKV zahlt, erhälst du dann trotzdem über 71,75%.

Interessant - noch nie von gehört. Was genau ist das für ein Zuschuss?
Titel: Antw:Erstattung von Rentenbeiträgen – Auswirkungen auf die Pension?
Beitrag von: Umlauf am 30.08.2025 14:06
Wie sind eigentlich die Chancen, dass die seltsame Dauer von 5 Jahren (über der ich knapp liege und meine Beiträge somit nicht erstatten lassen kann) irgendwann aufgehoben wird?
0,0%.
Ich liege leider auch drüber.
Bis zu einem gewissen Grad ist es auch nicht schädlich neben der Pension eine Rente zu beziehen.
Offiziell darfst du zwar nicht über 71,75 bekommen, aber durch den Zuschuss die die Rentenversicherung zu deiner PKV zahlt, erhälst du dann trotzdem über 71,75%.

Interessant - noch nie von gehört. Was genau ist das für ein Zuschuss?

Würde mich jetzt auch interessieren. Bei den Vorträgen der GZD hieß immer, dass es über die 71,75% nicht hinaus geht.
Titel: Antw:Erstattung von Rentenbeiträgen – Auswirkungen auf die Pension?
Beitrag von: Alexander79 am 30.08.2025 14:10
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Ueber-uns-und-Presse/Presse/Meldungen/2025/250402-zuschuss-krankenversicherung.html

Stimmt ja auch, du bekommst ja nicht über 71,75%.
Wenn du aber 500€ Rente bekommst und 2000€ Pension und 2500€ deine 71,75% wären, bekommst du trotzdem nochmal dazu 8,55% von 500€ sprich 42,75€ oben drauf.
Und dadurch liegst du praktisch über deinen 71,75%, eines vergleichen Beamten, der keine gesetzliche Rente bezieht.
Titel: Antw:Erstattung von Rentenbeiträgen – Auswirkungen auf die Pension?
Beitrag von: MoinMoin am 30.08.2025 15:50
827,92€ abzzgl. 12% KV ???
Wieso 12% abzug KV, ich dachte momentan wären es 8,55% die man selber tragen muss.

Die meisten Flüchtlinge sind junge Leute, wenn sie 40 Jahre Vollzeit zum Mindestlohn arbeiten, sind die doch im Alter nicht auf Grundsicherung angewiesen.

In München erhält man 890 € Kaltmiete + 50 € Heizkosten + 563 € Grundsicherung.

Man müsste also ein Rente von 1503 € Netto haben um NICHT in der Grundsicherung zu landen.
minus 655€ Wohngeld sind es 850€ Netto -> also ist man abhängig von der Grundsicherung in München, wenn man 40 Jahre nur 40h pro Woche gearbeitet hat, also erst mit 27 anfangen konnte zu arbeiten.
Verständlich, dass man sich dafür nicht krum macht.

Was immer gerne außer acht gelassen wird, ist das man Wohngeld bekommt und das es auch günstigere Ecken in Deutschland gibt.
Chemnitz
314 € + 50 € + 563 =927€
Rentner
und da bekäme der Renter rund 300€ Wohngeld

Also ohne staatlichen Zuschuss (Wohngeld) ist man auch dort mit 40Jahrex40h im Mindestlohn in der Grundsicherung mit Wohngeld bleibt was über.
Und wenn man wirklich Vollzeit arbeitet, 20% mehr Einkommen hat mit 6x8h, dann kann man sich doch richtig was leisten.
Titel: Antw:Erstattung von Rentenbeiträgen – Auswirkungen auf die Pension?
Beitrag von: bebolus am 30.08.2025 16:52
Die meisten Flüchtlinge sind junge Leute, wenn sie 40 Jahre Vollzeit zum Mindestlohn arbeiten, sind die doch im Alter nicht auf Grundsicherung angewiesen.

In München erhält man 890 € Kaltmiete + 50 € Heizkosten + 563 € Grundsicherung.

Man müsste also ein Rente von 1503 € Netto haben um NICHT in der Grundsicherung zu landen.

Bei solchen Rechenbeispielen kann ich verstehen, dass ein nicht unerheblicher Anteil der zukünftigen Rentner lieber 2x pro Jahr in den Urlaub fährt anstatt monatlich 50€ für die Altersvorsorge zu investieren. Es ist nämlich offenkundig verschwendetes Geld, weil der Staat sowieso durch Wohngeld auffüllt.
Titel: Antw:Erstattung von Rentenbeiträgen – Auswirkungen auf die Pension?
Beitrag von: InternetistNeuland am 31.08.2025 11:13
827,92€ abzzgl. 12% KV ???
Wieso 12% abzug KV, ich dachte momentan wären es 8,55% die man selber tragen muss.

Die meisten Flüchtlinge sind junge Leute, wenn sie 40 Jahre Vollzeit zum Mindestlohn arbeiten, sind die doch im Alter nicht auf Grundsicherung angewiesen.

In München erhält man 890 € Kaltmiete + 50 € Heizkosten + 563 € Grundsicherung.

Man müsste also ein Rente von 1503 € Netto haben um NICHT in der Grundsicherung zu landen.
minus 655€ Wohngeld sind es 850€ Netto -> also ist man abhängig von der Grundsicherung in München, wenn man 40 Jahre nur 40h pro Woche gearbeitet hat, also erst mit 27 anfangen konnte zu arbeiten.
Verständlich, dass man sich dafür nicht krum macht.

Was immer gerne außer acht gelassen wird, ist das man Wohngeld bekommt und das es auch günstigere Ecken in Deutschland gibt.
Chemnitz
314 € + 50 € + 563 =927€
Rentner
und da bekäme der Renter rund 300€ Wohngeld

Also ohne staatlichen Zuschuss (Wohngeld) ist man auch dort mit 40Jahrex40h im Mindestlohn in der Grundsicherung mit Wohngeld bleibt was über.
Und wenn man wirklich Vollzeit arbeitet, 20% mehr Einkommen hat mit 6x8h, dann kann man sich doch richtig was leisten.

Um Wohngeld zu erhalten benötigst du ein Mindesteinkommen. Du musst aus deinen Nettoeinkünften die Bruttowarmmiete alleine bezahlen können.

Am Beispiel München bräuchte man 940 € Netto Rente um überhaupt das Mindesteinkommen für Wohngeld zu erhalten.

Zudem verkennst, dass berechnet wird, ob Wohngeld oder Grundsicherung höher ist. Die höhere Leistung wird dann bewilligt. Für Rentner ist fast immer die Grundsicherung höher, da es bei der Berechnung des Einkommens Freibeträge gibt.
Titel: Antw:Erstattung von Rentenbeiträgen – Auswirkungen auf die Pension?
Beitrag von: Egge2206 am 01.09.2025 16:32
Die Zukunft der Sozialsysteme muss von der Demografie her gedacht werden. Eine stabile Bevölkerungsentwicklung ohne Zuwanderung wäre in einem Industriestaat nur bei einer Geburtenrate von etwa 2,1 Kindern je Frau gewährleistet. Das westliche Industrieland mit der höchsten Geburtenrate ist Frankreich mit rund 1,8 Kindern. Diese Rate reicht – kombiniert mit jährlich 200.000 bis 300.000 Zuwanderern und einer optimalen Anpassung der Systeme (z. B. Pflege- und nachbarschaftsorientierte Seniorenbetreuung auf kommunaler Ebene nach japanischem Vorbild sowie konsequente Digitalisierung) – nach gängigen Modellen gerade noch aus. Neuere, auf KI-gestützten Prognosen beruhende Modelle gehen davon aus, dass Sozialsysteme auch noch bei 1,6 bis 1,45 Kindern pro Frau und rund 150.000 jährlichen Zuwanderern stabilisiert werden können.

Deutschlands Geburtenrate liegt jedoch lediglich bei etwa 1,35 Kindern pro Frau. Damit ist der Sozialstaat bei moderater Zuwanderung selbst mit radikalster Digitalisierung langfristig nicht zu retten. Je stärker politische Kräfte Zuwanderung begrenzen wollen, desto höher müsste die Geburtenrate ausfallen, um die Systeme zu stabilisieren.

Es braucht daher Offenheit für neue Ideen, da alle postindustriellen Gesellschaften langfristig schrumpfen werden. Dies stellt ein historisch einmaliges Phänomen dar, das es in dieser Form in der Menschheitsgeschichte bislang nicht gegeben hat. Machen wor uns nichts vor. So viel Realismus muss sein. Dazu kommt, dass postindustrielle Gesellschaften mit veralteter Infrastruktur und überalterter Bevölkerung naturgemäß deutlich weniger innovationsfreudig und innovationsfähig sind.

Mit 1,35 Kindern pro Frau schrumpfen wir zum Trost aber immer noch langsamer als Südkorea mit 0,75.

Ihr könnt mir gerne widesprechen. Als ich letztens auf diesen Gedanken kam, wurde ich pessimistisch.

juckt wen hier im Thread?
Titel: Antw:Erstattung von Rentenbeiträgen – Auswirkungen auf die Pension?
Beitrag von: Stempelritter am 02.09.2025 16:54
Hallo zusammen,

kurz zu meinem Fall:
   •   ca. 1,5 Jahre als Tarifbeschäftigter im öD, danach Verbeamtung, seit 2022 Beamter auf Lebenszeit.
   •   Die Zeit als TB wurde mir für die Probezeit (BaL) angerechnet.
   •   Nun überlege ich, ob ich mir meine Rentenbeiträge erstatten lasse (Formular V0900).

Frage: Kann ich mir die Beiträge auszahlen lassen und die 1,5 Jahre trotzdem als ruhegehaltfähige Dienstzeit anrechnen lassen?

Hypothesen:
   1.   Erstattung und Anrechnung schließen sich aus (Zeit „verbraucht“).
   2.   Erstattung hat keine Auswirkung, weil § 10 BeamtVG nur auf die dienstrechtliche Bedeutung abstellt – ein Doppelvorteil entsteht erst bei Rentenbezug.
[...]
Die Erstattung wäre jetzt, die Pension irgendwann, zu den dann geltenden gesetzlichen Regelungen. Konsequenz: Würde jetzt angerechnet und die Erstattung entsprechend gekürzt ausgezahlt, dann müsste die Anrechnung unverfallbar werden. Dem ist aber nicht so, das BeamtVG kann geändert werden und erst bei Eintritt in den Ruhestand wird verbindlich festgesetzt. Umgekehrt müsste die Rentenversicherung den Kürzungsbetrag nachträglich auszahlen, wenn bei Ruhestandseintritt eine Anrechnung tatsächlich nicht (mehr) erfolgt. Da letzteres etwas kompliziert erscheint wird die Auszahlung vermutlich nicht gekürzt. Eine Verrechnung könnte ja auch am anderen Ende erfolgen, also bei der Pension: "Hmmm, sie haben vor xx Jahren eine Erstattung i.H.v. x€ bekommen? Computer sagt, sie erhalten x,xx€/m weniger Pension!"

Titel: Antw:Erstattung von Rentenbeiträgen – Auswirkungen auf die Pension?
Beitrag von: Rentenonkel am 03.09.2025 09:17
Hallo zusammen,

kurz zu meinem Fall:
   •   ca. 1,5 Jahre als Tarifbeschäftigter im öD, danach Verbeamtung, seit 2022 Beamter auf Lebenszeit.
   •   Die Zeit als TB wurde mir für die Probezeit (BaL) angerechnet.
   •   Nun überlege ich, ob ich mir meine Rentenbeiträge erstatten lasse (Formular V0900).

Frage: Kann ich mir die Beiträge auszahlen lassen und die 1,5 Jahre trotzdem als ruhegehaltfähige Dienstzeit anrechnen lassen?


Das hängt von der Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Pensionierung ab, aber tendenziell Nein


Hypothesen:
   1.   Erstattung und Anrechnung schließen sich aus (Zeit „verbraucht“).
   2.   Erstattung hat keine Auswirkung, weil § 10 BeamtVG nur auf die dienstrechtliche Bedeutung abstellt – ein Doppelvorteil entsteht erst bei Rentenbezug.
   3.   Es hängt davon ab, ob die Versorgungsstelle die Zeiten schon verbindlich festgestellt hat.

Meine Einschätzung: Am plausibelsten erscheint mir Variante 2: Beitragserstattung möglich, ohne Verlust der Anrechnung – weil ich ja keine Rente beziehen werde.

siehe meine Antwort oben, am wahrscheinlichsten ist jedoch Variante 1


Hat jemand praktische Erfahrungen, wie die Versorgungsstellen damit umgehen?

Die Versorgungsdienststellen fordern von den Betroffenen in der Regel bei dem Antrag auf Versetzung in den Ruhestand einen aktuellen Versicherungsverlauf von der Rentenversicherung an. Wenn bis dahin die Beitragserstattung durchgeführt wurde, kann die Rentenversicherung lediglich bestätigen, dass es keinerlei anrechenbare Versicherungszeiten mehr gibt.

Auch kann es sein, dass man mit der Erstattung die Wartezeit von 45 Jahren als Beamter nicht mehr erfüllt, und so entweder 1,5 Jahre länger arbeiten muss, um eine ungekürzte Versorgung erhalten zu können, oder eine Kürzung in Anspruch nehmen muss.

Da auch durch einen Versorgungsausgleich (also Scheidung), durch Minijob, durch Pflege eines Angehörigen oder durch freiwillige Beiträge die Wartezeit mal erfüllt werden kann, und auch niemand weiß, wie die Gesetze in 30 Jahren aussehen werden (Höchstversorgung bspw. erst nach 45 statt 40 Jahren?) , rate ich dringend von der Beitragserstattung zum jetzigen Zeitpunkt ab.

Man kann sich die Beiträge ja auch nach dem Eintritt in den Ruhestand auszahlen lassen. Die Beiträge werden nur nicht verzinst, so dass man in xx Jahren das gleiche Geld bekommen würde wie heute.
Titel: Antw:Erstattung von Rentenbeiträgen – Auswirkungen auf die Pension?
Beitrag von: Stempelritter am 03.09.2025 13:13
Die Versorgungsdienststellen fordern von den Betroffenen in der Regel bei dem Antrag auf Versetzung in den Ruhestand einen aktuellen Versicherungsverlauf von der Rentenversicherung an. Wenn bis dahin die Beitragserstattung durchgeführt wurde, kann die Rentenversicherung lediglich bestätigen, dass es keinerlei anrechenbare Versicherungszeiten mehr gibt.
Ich wage mal zu behaupten, dass das ausschließlich gemacht wird um eine Überversorgung auszuschließen: Wenn gesetzliche Rente + Pension größer als Maximalpension, dann wird die Pension entsprechend gekürzt.
Mit beamtenrechtlichen Abrechnungszeiten hat das m.E. nichts zu tun. Das Zeiten angerechnet werden (können) ist völlig unabhängig davon, ob hierbei Rentenbeiträge gezahlt wurden. Es können ja auch Zeiten im Ausland etc. angerechnet werden, es geht eher um die berufliche Erfahrung, nicht irgendwelche Anwartschaften.
Titel: Antw:Erstattung von Rentenbeiträgen – Auswirkungen auf die Pension?
Beitrag von: Rentenonkel am 03.09.2025 15:32
Es geht eher darum, dass man durch die Beitragserstattung bereits eine Form der Versorgung (wenn auch im Rahmen einer Einmalzahlung) bekommen hat.

Aus Sicht des Gesetzgebers ist es unbillig, dass diejenigen, die die 60 Monate erreichen, zwar eine gesetzliche Rente bekommen, diese aber auf die Pension angerechnet wird, während diejenigen, die nur 59 Monate haben, die Beitragserstattung vollständig für sich verbrauchen dürfen und keine Nachteile daraus haben.

Daher gibt es zumindest bei vielen Ländern schon jetzt eine Klausel, die sinngemäß besagt, dass eine Abfindung dieser Zeiten eine gleichzeitige Anrechnung in der Pension ausschließt. Daher werden, zumindest bei vielen Landesbeamten, diese Zeiten zum Pensionseintritt erneut geprüft, sofern sie entscheidungserheblich sind.

In meiner Erinnerung dachte ich, es gäbe auch für Bundesbeamte eine solche Regelung. Ich habe sie jedoch bisher nicht gefunden. Daher bin ich mir jetzt etwas unsicher.

Selbst wenn es sie aktuell nicht geben sollte, bedeutet das aber auch nicht, dass es so bleibt. Die Gesetzgeber haben sich auch in der Vergangenheit als sehr kreativ erwiesen, wenn es darum ging, bei den Beamten Gelder einzusparen.
Titel: Antw:Erstattung von Rentenbeiträgen – Auswirkungen auf die Pension?
Beitrag von: Asperatus am 04.09.2025 21:18
Aus Sicht des Gesetzgebers ist es unbillig, dass diejenigen, die die 60 Monate erreichen, zwar eine gesetzliche Rente bekommen, diese aber auf die Pension angerechnet wird, während diejenigen, die nur 59 Monate haben, die Beitragserstattung vollständig für sich verbrauchen dürfen und keine Nachteile daraus haben.

Da man bis zur Vollendung von 60 Monaten noch keinen Rentenanspruch erworben hat, kann auch nichts auf die Pension angerechnet werden. Eine Erstattung der Beiträge, von denen man in keinem Fall etwas hätte, ist daher in Bezug auf die Pension unschädlich und aus Sicht des Gesetzgebers auch nicht unbillig.

Auch kann es sein, dass man mit der Erstattung die Wartezeit von 45 Jahren als Beamter nicht mehr erfüllt, und so entweder 1,5 Jahre länger arbeiten muss, um eine ungekürzte Versorgung erhalten zu können, oder eine Kürzung in Anspruch nehmen muss.

Das ist nicht korrekt. Ob man mit 65 Jahren gem. § 14 Abs. 3 S. 5 BeamtVG abschlagsfrei in den Ruhestand gehen kann, richtet sich nach den dort genannten ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten, nicht jedoch nach irgendwelchen Rentenzeiten. Sollte man mit 65 Jahren auf Antrag abschlagsfrei in den Ruhestand gehen können, weil man 45 Jahre ruhegehaltsfähige Dienstzeit erreicht hat, aber man zusätzlich Rentenansprüche erst mit 67 Jahren hat, da man 45 Beitragsjahre in der Rentenversicherung als versicherungsfreier Beamten quasi nicht erreichen kann, würden zunächst zwei Jahre die volle Pension gezahlt. Wenn ab 67 die Rente hinzutritt, würde die Ruhensregelung nach § 55 BeamtVG eintreten.
Titel: Antw:Erstattung von Rentenbeiträgen – Auswirkungen auf die Pension?
Beitrag von: Rentenonkel am 05.09.2025 08:14
Vielen Dank für die Vorschrift. Schauen wir uns das nochmal genau an. Der Wortlaut des entsprechenden Passus des § 14 BeamtVG (gekürzt) lautet:

"...In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, [...] zurückgelegt hat."

Somit stellt der § 14 BeamtVG auf berücksichtigungsfähige Pflichtbeitragszeiten ab. Da es im Beamtenrecht keine Pflichtbeitragszeiten gibt, können daher nur Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung gemeint sein.

Wenn man sich jedoch vor dem Ruhestand die Beiträge erstatten lässt, erlischt mit der Beitragserstattung das gesamte Versicherungskonto bei der Rentenversicherung. Ab dem Zeitpunkt handelt es sich dann nicht mehr um Pflichtbeitragszeiten. Somit ist eine Berücksichtigung als solche bei der Rentenversicherung ausgeschlossen.

Somit bleibe ich bei meiner Rechtsauffassung: Sollten diese Zeiten erstattet werden, gibt es keine berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten mehr. Denklogisch können sie nach § 14 BeamtVG dann auch nicht mehr auf die 45 Jahre angerechnet werden, weil es dann keine berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten mehr gibt, die die Rentenversicherung bescheinigen kann.

Aus diesem Grund fordern fast alle Dienstherrn zum Zeitpunkt der Pensionierung immer einen aktuellen Versicherungsverlauf der Rentenversicherung an, wenn der Beamte Vordienstzeiten hat. Wenn das keine rechtliche Bedeutung hätte, wäre die Anforderung ja auch unzulässig.

Jeder, der es anders sieht, mag sich anders entscheiden. Dann darf man jedoch nicht überrascht sein, wenn man zum Zeitpunkt der Pensionierung die Probleme hat, die ich oben beschrieben habe.

Ich für meinen Teil traue dem Gesetzgeber jedenfalls alles zu; auch eine Änderung oder Klarstellung der genannten Vorschriften bedarf nur einer einfachen Mehrheit im Parlament.

Wenn man also auf die Beitragserstattung wartet, bis man eine Pension erhält, hat man im schlimmsten Fall für mehrere Jahrzehnte auf die Verzinsung eines niedrigen, vierstelligen Betrages verzichtet.

Wenn man sich die Beiträge auszahlen lässt, ist diese Entscheidung unumkehrbar. Die Gefahren sind aus meiner Sicht enorm, dass sich das hinterher als großer Fehler herausstellt und man entweder länger arbeiten muss oder Abschläge in Kauf nehmen muss. Das habe ich an vielen anderen Stellen aus der Vergangenheit gelernt.

Daher rate ich jedem Beamten dringend davon ab, sich die Beiträge vor der Pensionierung auszahlen zu lassen  ;)
Titel: Antw:Erstattung von Rentenbeiträgen – Auswirkungen auf die Pension?
Beitrag von: Organisator am 05.09.2025 08:23
Wenn man sich jedoch vor dem Ruhestand die Beiträge erstatten lässt, erlischt mit der Beitragserstattung das gesamte Versicherungskonto bei der Rentenversicherung. Ab dem Zeitpunkt handelt es sich dann nicht mehr um Pflichtbeitragszeiten. Somit ist eine Berücksichtigung als solche bei der Rentenversicherung ausgeschlossen.

Ist das wirklich so - oder werden nicht vielmehr die Beitragszeiten als erstattet gekennzeichnet?
Alternativ könnte man die Versicherungszeiten auch anders nachweisen.

Die beschriebene Rechtsfolge, also die Nichtberücksichtigung bei der Ruhegehaltsfähigkeit, kann aber dennoch auftreten, da von "berücksichtigungsfähigen" Pflichtbeitragszeiten gesprochen wird. Was wäre denn "berücksichtigungsfähig"?
Titel: Antw:Erstattung von Rentenbeiträgen – Auswirkungen auf die Pension?
Beitrag von: AndreasS am 05.09.2025 09:04
Vielen Dank für die Vorschrift. Schauen wir uns das nochmal genau an. Der Wortlaut des entsprechenden Passus des § 14 BeamtVG (gekürzt) lautet:
...
Jeder, der es anders sieht, mag sich anders entscheiden. Dann darf man jedoch nicht überrascht sein, wenn man zum Zeitpunkt der Pensionierung die Probleme hat, die ich oben beschrieben habe.

Ich für meinen Teil traue dem Gesetzgeber jedenfalls alles zu; auch eine Änderung oder Klarstellung der genannten Vorschriften bedarf nur einer einfachen Mehrheit im Parlament.

Wenn man also auf die Beitragserstattung wartet, bis man eine Pension erhält, hat man im schlimmsten Fall für mehrere Jahrzehnte auf die Verzinsung eines niedrigen, vierstelligen Betrages verzichtet.

Wenn man sich die Beiträge auszahlen lässt, ist diese Entscheidung unumkehrbar. Die Gefahren sind aus meiner Sicht enorm, dass sich das hinterher als großer Fehler herausstellt und man entweder länger arbeiten muss oder Abschläge in Kauf nehmen muss. Das habe ich an vielen anderen Stellen aus der Vergangenheit gelernt.

Daher rate ich jedem Beamten dringend davon ab, sich die Beiträge vor der Pensionierung auszahlen zu lassen  ;)

In der BeamtVGVwV unter der Nr. 14 3.5.4 wird erklärt, dass die tatsächliche Erfüllung der Wartezeit nicht erforderlich ist und unter 14.3.5.6 wird erklärt, dass Pflichtbeitragszeiten, die nach § 210 SGB VI erstattet wurden, nicht berücksichtigt werden können.

Demnach sind die Ausführungen von Rentenonkel mMn richtig.
Titel: Antw:Erstattung von Rentenbeiträgen – Auswirkungen auf die Pension?
Beitrag von: Organisator am 05.09.2025 09:18
Vielen Dank für die Vorschrift. Schauen wir uns das nochmal genau an. Der Wortlaut des entsprechenden Passus des § 14 BeamtVG (gekürzt) lautet:
...
Jeder, der es anders sieht, mag sich anders entscheiden. Dann darf man jedoch nicht überrascht sein, wenn man zum Zeitpunkt der Pensionierung die Probleme hat, die ich oben beschrieben habe.

Ich für meinen Teil traue dem Gesetzgeber jedenfalls alles zu; auch eine Änderung oder Klarstellung der genannten Vorschriften bedarf nur einer einfachen Mehrheit im Parlament.

Wenn man also auf die Beitragserstattung wartet, bis man eine Pension erhält, hat man im schlimmsten Fall für mehrere Jahrzehnte auf die Verzinsung eines niedrigen, vierstelligen Betrages verzichtet.

Wenn man sich die Beiträge auszahlen lässt, ist diese Entscheidung unumkehrbar. Die Gefahren sind aus meiner Sicht enorm, dass sich das hinterher als großer Fehler herausstellt und man entweder länger arbeiten muss oder Abschläge in Kauf nehmen muss. Das habe ich an vielen anderen Stellen aus der Vergangenheit gelernt.

Daher rate ich jedem Beamten dringend davon ab, sich die Beiträge vor der Pensionierung auszahlen zu lassen  ;)

In der BeamtVGVwV unter der Nr. 14 3.5.4 wird erklärt, dass die tatsächliche Erfüllung der Wartezeit nicht erforderlich ist und unter 14.3.5.6 wird erklärt, dass Pflichtbeitragszeiten, die nach § 210 SGB VI erstattet wurden, nicht berücksichtigt werden können.

Demnach sind die Ausführungen von Rentenonkel mMn richtig.

Danke für die Klarstellung! Damit sind ja weitere Regelungen vorhanden, die meine Frage beantwortet haben.
Titel: Antw:Erstattung von Rentenbeiträgen – Auswirkungen auf die Pension?
Beitrag von: Rentenonkel am 05.09.2025 09:31

Ist das wirklich so - oder werden nicht vielmehr die Beitragszeiten als erstattet gekennzeichnet?
Alternativ könnte man die Versicherungszeiten auch anders nachweisen.

§ 210 SGB VI sagt dazu folgendes:

Mit der Erstattung wird das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht mehr.

Die beschriebene Rechtsfolge, also die Nichtberücksichtigung bei der Ruhegehaltsfähigkeit, kann aber dennoch auftreten, da von "berücksichtigungsfähigen" Pflichtbeitragszeiten gesprochen wird. Was wäre denn "berücksichtigungsfähig"?

Berücksichtigungsfähig sind die Zeiten, die nach dem SGB VI anrechenbar sind. Da, wie oben beschrieben, das gesamte Versicherungsverhältnis gelöscht wird, bekommen die betroffenen Beamten folgende Rückmeldung seitens der Rentenversicherung:

Es fehlen anrechenbare Versicherungszeiten oder Kindererziehungszeiten. Ein Versicherungsverlauf kann nicht erstellt werden.

@AndreasS: Vielen Dank fürs Nachschauen und die Bestätigung von dem, was ich geschrieben habe
Titel: Antw:Erstattung von Rentenbeiträgen – Auswirkungen auf die Pension?
Beitrag von: Angelsaxe am 05.09.2025 09:37
Darf ich einen Nebenschauplatz eröffnen?

Wie verhält es sich mit Bundeswehrdienstzeiten unter fünf Jahren (bspw. SAZ4) und anschließender Verbeamtung?
Bsp.: Werden die vier Dienstjahre schlichtweg auf die Beamten-Dienstjahre angerechnet (werden also Bestandteil der max. 71,75%) oder könnten die Nachversicherungsbeiträge, welche nach Ausscheiden aus der BW gezahlt werden, als "normale" Rente geltend gemacht werden?
Titel: Antw:Erstattung von Rentenbeiträgen – Auswirkungen auf die Pension?
Beitrag von: Alexander79 am 05.09.2025 10:44
Darf ich einen Nebenschauplatz eröffnen?

Wie verhält es sich mit Bundeswehrdienstzeiten unter fünf Jahren (bspw. SAZ4) und anschließender Verbeamtung?
Bsp.: Werden die vier Dienstjahre schlichtweg auf die Beamten-Dienstjahre angerechnet (werden also Bestandteil der max. 71,75%) oder könnten die Nachversicherungsbeiträge, welche nach Ausscheiden aus der BW gezahlt werden, als "normale" Rente geltend gemacht werden?

Deine SAZ Jahre werden auf deine Pension angerechnet.
Wenn du innerhalb eines Jahres nach Ablauf deiner Bezüge zB Beamter wirst, bist du (zumindest war es damals bei mir so) verpflichtet dies mitzuteilen, dann holt sich der Bund das Geld wieder zurück.
"Verpasst" du die Frist, bleibt das Geld in der Rentenkasse.

So oder so, du kommst nicht über die derzeit aktuelle Höchstgrenze von 71,75%.
Titel: Antw:Erstattung von Rentenbeiträgen – Auswirkungen auf die Pension?
Beitrag von: Rentenonkel am 05.09.2025 11:33
Wenn ein Soldat ohne Anspruch auf Versorgung ausscheidet, teilt der Bund der Rentenversicherung das kurz vor dem Ausscheiden mit. Nach dem Eintritt der Nachversicherungsvoraussetzungen wird die Nachversicherungsschuld bereits am Folgetag fällig.

Die Rentenversicherung fragt dann nach, ob es einen Aufschubgrund für die Nachversicherung nach § 184 Abs. 2 SGB VI gibt. Der häufigste Grund dafür dürfte eine geplante andere versicherungsfreie Beschäftigung unmittelbar im Anschluss oder voraussichtlich innerhalb von zwei Jahren nach dem Ausscheiden sein. Dann kann die Nachversicherung ausnahmsweise bis zu 2 Jahre aufgeschoben werden. Sofern eine solche bei dem aktuellen Dienstherrn geplant ist, teilt der das bereits mit der Nachricht des Ausscheidens mit.

Sollte ein Aufschubgrund zum Zeitpunkt des Ausscheides nicht vorhanden und auch nicht geplant sein, ist die Nachversicherung zwingend durchzuführen. Ein "Zurückholen" der Beiträge gibt es auch dann nicht, wenn die Voraussetzung durch eine spätere Ernennung rückwirkend doch erfüllt gewesen wären.

Sofern durch weitere Versicherungszeiten (z.B. freiwillige Beiträge) die Wartezeit von 60 Monaten bis zum Renteneintritt erfüllt werden kann, muss die Rente beantragt werden und wird (wie bereits beschrieben) ganz oder anteilig auf die Pension angerechnet.

Auch steht die durchgeführte Nachversicherung der Anerkennung der Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten solange nicht entgegen, wie man keine Beitragserstattung beantragt (die im übrigen unsinnig wäre, da man ja nur seine eigenen Beiträge erstattet bekommt und der Erstattungsbetrag somit 0,00 EUR wäre).

Es wäre daher zu überlegen, ob man nicht die 5 Jahre durch freiwillige Beiträge in der Rentenversicherung voll macht. Das kann insbesondere sinnvoll sein, wenn man die Höchstversorgung in der Beamtenversorgung (noch) nicht erreicht oder zur Zeit nur eine Mindestversorgung bekommen würde und seine Frau und Kinder (sofern vorhanden) besser für den Fall des vorzeitigen Ablebens versorgt wissen möchte.
Titel: Antw:Erstattung von Rentenbeiträgen – Auswirkungen auf die Pension?
Beitrag von: Alexander79 am 05.09.2025 12:29
Sollte ein Aufschubgrund zum Zeitpunkt des Ausscheides nicht vorhanden und auch nicht geplant sein, ist die Nachversicherung zwingend durchzuführen. Ein "Zurückholen" der Beiträge gibt es auch dann nicht, wenn die Voraussetzung durch eine spätere Ernennung rückwirkend doch erfüllt gewesen wären.

Also bei mir war damals kein solcher Aufschubgrund vorhanden, ich wurde nachversichert und das Geld wurde später vom Bund wieder rausgeholt.
Titel: Antw:Erstattung von Rentenbeiträgen – Auswirkungen auf die Pension?
Beitrag von: Angelsaxe am 05.09.2025 14:28
Darf ich einen Nebenschauplatz eröffnen?

Wie verhält es sich mit Bundeswehrdienstzeiten unter fünf Jahren (bspw. SAZ4) und anschließender Verbeamtung?
Bsp.: Werden die vier Dienstjahre schlichtweg auf die Beamten-Dienstjahre angerechnet (werden also Bestandteil der max. 71,75%) oder könnten die Nachversicherungsbeiträge, welche nach Ausscheiden aus der BW gezahlt werden, als "normale" Rente geltend gemacht werden?

Deine SAZ Jahre werden auf deine Pension angerechnet.
Wenn du innerhalb eines Jahres nach Ablauf deiner Bezüge zB Beamter wirst, bist du (zumindest war es damals bei mir so) verpflichtet dies mitzuteilen, dann holt sich der Bund das Geld wieder zurück.
"Verpasst" du die Frist, bleibt das Geld in der Rentenkasse.

So oder so, du kommst nicht über die derzeit aktuelle Höchstgrenze von 71,75%.

Klar, bei einer nahtlosen Überleitung leuchtet mir das ein.
Das die 71,75% das Maximum sind steht auch außer Frage.
Was aber, wenn dazwischen ein paar Jahre (bspw. ein Studium oder eine anderweitige Arbeitstätigkeit) liegen und man erst dann in die Beamtenlaufbahn einsteigt?
Der Dienstherr erkennt die SAZ-Jahre als Dienstzeit im öffentlichen Dienst an.
Meine Frage ist, wird dann auch die Rentennachversicherung (welche ja gezahlt wurde) verrechnet?
Oder geht das unter und man müsste selbst bei der Rentenversicherung nachhaken?
Titel: Antw:Erstattung von Rentenbeiträgen – Auswirkungen auf die Pension?
Beitrag von: Angelsaxe am 05.09.2025 14:30
Wenn ein Soldat ohne Anspruch auf Versorgung ausscheidet, teilt der Bund der Rentenversicherung das kurz vor dem Ausscheiden mit. Nach dem Eintritt der Nachversicherungsvoraussetzungen wird die Nachversicherungsschuld bereits am Folgetag fällig.

Die Rentenversicherung fragt dann nach, ob es einen Aufschubgrund für die Nachversicherung nach § 184 Abs. 2 SGB VI gibt. Der häufigste Grund dafür dürfte eine geplante andere versicherungsfreie Beschäftigung unmittelbar im Anschluss oder voraussichtlich innerhalb von zwei Jahren nach dem Ausscheiden sein. Dann kann die Nachversicherung ausnahmsweise bis zu 2 Jahre aufgeschoben werden. Sofern eine solche bei dem aktuellen Dienstherrn geplant ist, teilt der das bereits mit der Nachricht des Ausscheidens mit.

Sollte ein Aufschubgrund zum Zeitpunkt des Ausscheides nicht vorhanden und auch nicht geplant sein, ist die Nachversicherung zwingend durchzuführen. Ein "Zurückholen" der Beiträge gibt es auch dann nicht, wenn die Voraussetzung durch eine spätere Ernennung rückwirkend doch erfüllt gewesen wären.

Sofern durch weitere Versicherungszeiten (z.B. freiwillige Beiträge) die Wartezeit von 60 Monaten bis zum Renteneintritt erfüllt werden kann, muss die Rente beantragt werden und wird (wie bereits beschrieben) ganz oder anteilig auf die Pension angerechnet.

Auch steht die durchgeführte Nachversicherung der Anerkennung der Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten solange nicht entgegen, wie man keine Beitragserstattung beantragt (die im übrigen unsinnig wäre, da man ja nur seine eigenen Beiträge erstattet bekommt und der Erstattungsbetrag somit 0,00 EUR wäre).

Es wäre daher zu überlegen, ob man nicht die 5 Jahre durch freiwillige Beiträge in der Rentenversicherung voll macht. Das kann insbesondere sinnvoll sein, wenn man die Höchstversorgung in der Beamtenversorgung (noch) nicht erreicht oder zur Zeit nur eine Mindestversorgung bekommen würde und seine Frau und Kinder (sofern vorhanden) besser für den Fall des vorzeitigen Ablebens versorgt wissen möchte.

Danke. Das ist schön beschrieben.
Titel: Antw:Erstattung von Rentenbeiträgen – Auswirkungen auf die Pension?
Beitrag von: Asperatus am 05.09.2025 18:51
Vielen Dank für die Vorschrift. Schauen wir uns das nochmal genau an. Der Wortlaut des entsprechenden Passus des § 14 BeamtVG (gekürzt) lautet:

"...In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, [...] zurückgelegt hat."

Somit stellt der § 14 BeamtVG auf berücksichtigungsfähige Pflichtbeitragszeiten ab. Da es im Beamtenrecht keine Pflichtbeitragszeiten gibt, können daher nur Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung gemeint sein.

Wenn man sich jedoch vor dem Ruhestand die Beiträge erstatten lässt, erlischt mit der Beitragserstattung das gesamte Versicherungskonto bei der Rentenversicherung. Ab dem Zeitpunkt handelt es sich dann nicht mehr um Pflichtbeitragszeiten. Somit ist eine Berücksichtigung als solche bei der Rentenversicherung ausgeschlossen.

Somit bleibe ich bei meiner Rechtsauffassung: Sollten diese Zeiten erstattet werden, gibt es keine berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten mehr. Denklogisch können sie nach § 14 BeamtVG dann auch nicht mehr auf die 45 Jahre angerechnet werden, weil es dann keine berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten mehr gibt, die die Rentenversicherung bescheinigen kann.

Aus diesem Grund fordern fast alle Dienstherrn zum Zeitpunkt der Pensionierung immer einen aktuellen Versicherungsverlauf der Rentenversicherung an, wenn der Beamte Vordienstzeiten hat. Wenn das keine rechtliche Bedeutung hätte, wäre die Anforderung ja auch unzulässig.

Jeder, der es anders sieht, mag sich anders entscheiden. Dann darf man jedoch nicht überrascht sein, wenn man zum Zeitpunkt der Pensionierung die Probleme hat, die ich oben beschrieben habe.

Ich für meinen Teil traue dem Gesetzgeber jedenfalls alles zu; auch eine Änderung oder Klarstellung der genannten Vorschriften bedarf nur einer einfachen Mehrheit im Parlament.

Wenn man also auf die Beitragserstattung wartet, bis man eine Pension erhält, hat man im schlimmsten Fall für mehrere Jahrzehnte auf die Verzinsung eines niedrigen, vierstelligen Betrages verzichtet.

Wenn man sich die Beiträge auszahlen lässt, ist diese Entscheidung unumkehrbar. Die Gefahren sind aus meiner Sicht enorm, dass sich das hinterher als großer Fehler herausstellt und man entweder länger arbeiten muss oder Abschläge in Kauf nehmen muss. Das habe ich an vielen anderen Stellen aus der Vergangenheit gelernt.

Daher rate ich jedem Beamten dringend davon ab, sich die Beiträge vor der Pensionierung auszahlen zu lassen  ;)

Im von Melkweg geschilderten Sachverhalt, der Ausgangspunkt des Themas ist, geht es um 1,5 Jahre Tätigkeit im öffentlichen Dienst. Diese sind nach § 10 BeamtVG ruhegehaltfähig. Um eine Doppelberücksichtigung zu vermeiden, darf ein Zeitraum nicht mehrfach zur Erfüllung der 45 Jahre herangezogen werden. (vgl. BeamtVGVwV Rz. 14.3.5.4 S. 4). Eine Auszahlung wäre also unschädlich.

Ein aktueller Versicherungsverlauf könnte angefordert werden, um zu prüfen, ob eine Ruhensregelung nach § 55 in Betracht kommt.

Meine Frage ist, wird dann auch die Rentennachversicherung (welche ja gezahlt wurde) verrechnet?
Oder geht das unter und man müsste selbst bei der Rentenversicherung nachhaken?

Die Verrechnung erfolgt im Rahmen der Ruhensregelung nach § 55 BeamtVG. Hierbei sind die Beträge maßgeblich, nicht die Zeiten.
Titel: Antw:Erstattung von Rentenbeiträgen – Auswirkungen auf die Pension?
Beitrag von: Rentenonkel am 08.09.2025 08:06

Im von Melkweg geschilderten Sachverhalt, der Ausgangspunkt des Themas ist, geht es um 1,5 Jahre Tätigkeit im öffentlichen Dienst. Diese sind nach § 10 BeamtVG ruhegehaltfähig. Um eine Doppelberücksichtigung zu vermeiden, darf ein Zeitraum nicht mehrfach zur Erfüllung der 45 Jahre herangezogen werden. (vgl. BeamtVGVwV Rz. 14.3.5.4 S. 4). Eine Auszahlung wäre also unschädlich.

Dabei möchte ich jedoch zwei Sachen zu bedenken geben:

1. Nicht jede Zeit im ÖD ist grundsätzlich nach § 10 BeamtVG ruhegehaltfähig.
2. Das aktuelle BeamtVG gilt für diejenigen, die jetzt in den Ruhestand versetzt werden. Ob die aktuellen Vorschriften auch in 25 oder 35 oder 40 Jahren noch identisch sind, weiß aus heutiger Sicht niemand. Da der Druck auf die öffentlichen Haushalte jedoch in den nächsten Jahren spürbar steigen werden, darf auch niemand überrascht sein, wenn der Gesetzgeber bei der Beamtenversorgung an der Schraube dreht. Da er bei der Anerkennung der Zeiten außerhalb des Beamtentums einen weiten Ermessensspielraum hat, ist es ihm unbenommen, auch diese Vorschrift anzupassen. Daher würde ich nicht darauf vertrauen, dass das, was heute gilt, auch morgen noch gilt.
Titel: Antw:Erstattung von Rentenbeiträgen – Auswirkungen auf die Pension?
Beitrag von: Julianx1 am 08.09.2025 09:07
Na ganz so möchte ich es nicht sehen. Natürlich steht es dem Gesetzgeber frei zukünftig Rechtsgrundlagen zu ändern. Aber zu Beginn einer Verbeamtung werden die bis dahin bestehenden Zeit per Bescheid anerkannt. Diese Anerkennung wird sich nicht mehr rückgängig machen lassen.
Titel: Antw:Erstattung von Rentenbeiträgen – Auswirkungen auf die Pension?
Beitrag von: Organisator am 08.09.2025 09:23
Na ganz so möchte ich es nicht sehen. Natürlich steht es dem Gesetzgeber frei zukünftig Rechtsgrundlagen zu ändern. Aber zu Beginn einer Verbeamtung werden die bis dahin bestehenden Zeit per Bescheid anerkannt. Diese Anerkennung wird sich nicht mehr rückgängig machen lassen.

Deswegen steht im Bescheid sinngemäß "nach aktuellem Recht" und auch der Hinweis, dass sich bei ändernder Rechtslage bis zum Zeitpunkt des Versorgungseintritts auch die Anerkennung ändern kann. Der Dienstherr ist ja nicht doof ;)
Titel: Antw:Erstattung von Rentenbeiträgen – Auswirkungen auf die Pension?
Beitrag von: Tomate1234 am 03.10.2025 21:56
Guten Abend in die Runde,

ich habe die Beiträge mit großem Interesse gelesen und stehe ebenfalls vor der Entscheidung, meine Beiträge zur DRV erstatten zu lassen. Da sich mir noch nicht alle Fragen beantworten, möchte ich nochmal die hier versammelte Expertise befragen.

Kurz zu meiner Situation in chronologischer Abfolge: Ich war zunächst vier Jahre sozialversicherungspflichtig beschäftigt, im Anschluss nahm ich ein Studium auf (Dauer 5 Jahre) und daraufhin war ich wieder ein halbes Jahr sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Darauf folgten 2 Jahre Referendariat und nun stehe ich kurz vor meiner Lebenszeitverbeamtung in Bayern. Ich habe bereits in meinem Versichungerungsverlauf von der DRV bestätigt bekommen, dass ich mit meinen 4 1/2 Jahren Beschäftigung die Wartezeit von 60 Monaten nicht erfülle und mir somit meine gezahlten Beiträge erstatten lassen könnte.

Nach dem Bayerischen Beamtenversorgungsgesetz können "...Mindestzeiten der vorgeschriebenen Fachschul- und Hochschulausbildung bis zu einer Dauer von drei Jahren..." als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Meine Frage: Riskiere ich mit der Erstattung, dass mein Studium nicht mehr berücksichtigt und mir somit diese drei Jahre "flöten" gehen?

Wo würde ihr euch rechtliche Sicherheit einholen? Bei den zuständigen Versorgungsträgern (in Bayern das Landesamt für Finanzen) und/oder bei der DRV?

Ich hoffe, meine Frage wurde nicht bereits durch einen vorherigen Beitrag beantwortet oder betrifft nicht zu sehr bayerische Landesbeamte.

Vielen Dank!
Titel: Antw:Erstattung von Rentenbeiträgen – Auswirkungen auf die Pension?
Beitrag von: Rentenonkel am 06.10.2025 07:48
Die DRV darf zu Fragen des Beamtenrechtes nicht beraten. Sie hat allenfalls eine Wegweiserfunktion.

Der zuständige Versorgungsträger entscheidet erst mit dem Antrag auf Versetzung in den Ruhestand abschließend über die ruhegehaltfähigen Dienstzeiten. Alle anderen Anfragen sind unverbindlich und beziehen sich immer nur auf das aktuelle Recht. Da sich das Recht auch in der Beamtenversorgung in den nächsten 35 Jahren voraussichtlich noch mehr als einmal ändern wird, ist es nur schwer vorherzusagen, ob man sich am Ende nicht ins eigene Fleisch schneidet, wenn man sich die Beiträge auszahlen lässt. Das Risiko steht in meinen Augen jedenfalls in keinem gesunden Verhältnis zu der Verzinsung, die einem durch die spätere Auszahlung verloren geht.

Daher kann ich nur dringend davon abraten, sich die Beiträge auszahlen zu lassen. Es wäre vielmehr zu überlegen, ob man nicht die 5 Jahre durch freiwillige Beiträge in der Rentenversicherung voll macht. Das kann insbesondere sinnvoll sein, wenn man die Höchstversorgung in der Beamtenversorgung (noch) nicht erreicht oder zur Zeit nur eine Mindestversorgung bekommen würde und seine Frau und Kinder (sofern vorhanden) besser für den Fall des vorzeitigen Ablebens versorgt wissen möchte.
Titel: Antw:Erstattung von Rentenbeiträgen – Auswirkungen auf die Pension?
Beitrag von: NWB am 06.10.2025 14:59
Würde denn die (kleine) gesetzliche Rente im Falle der Mindestversorgung nicht ohnehin aufgezehrt werden?