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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: superbraz am 02.09.2025 14:53

Titel: Urlaubsanspruch anteilig oder voll?
Beitrag von: superbraz am 02.09.2025 14:53
Hallo,

Frage in die Runde, da es zwischen den Personalämtern unterschiedliche Ansichten gibt.
Austritt zum 27.11.2025,

Urlaubsanspruch 25 oder 28 Tage?

Danke!
Titel: Antw:Urlaubsanspruch anteilig oder voll?
Beitrag von: Sjuda am 02.09.2025 15:18
Ausgehend von einer 5-Tage Woche und einem AV, das nicht erst im Jahresverlauf begründet wurde, beträgt der volle tarifliche Urlaubsanspruch 30 Tage.

Nach der 1/12-Regelung beträgt der anteilige Urlaub für jeden vollen Monat, in dem das AV besteht, 1/12 von 30 Tagen.  Somit haben wir 2,5 Tage x 10 volle Monate = 25 Tage.

Auf 28 würde man kommen bei 11 Monaten unter Anwendung der Rundungsregel (11 x 2,5 = 27,5 => 28). Wenn das AV am 27.11. endet, haben wir jedoch keine 11, sondern nur 10 volle Monate. Somit bleiben es 25 Urlaubstage.
Titel: Antw:Urlaubsanspruch anteilig oder voll?
Beitrag von: superbraz am 02.09.2025 15:32
Personalamt A sagt: November zählt mit, da angefangen
Chat GPT sagt: November zählt als voller Monat mit

Personalamt B ist deiner Meinung und zählt ihn nicht mit.
Titel: Antw:Urlaubsanspruch anteilig oder voll?
Beitrag von: ich1974 am 02.09.2025 15:35
Da der November 30 Tage hat und das Arbeitsverhältnis am 27. Tag endet hat hier leider Personalamt B recht.
Titel: Antw:Urlaubsanspruch anteilig oder voll?
Beitrag von: superbraz am 02.09.2025 15:40
Arbeitsverhältnis (Vertrag) wurde am 27.XX geschlossen...

Beschäftigungsmonat ist nicht Kalendermonat:

https://www.haufe.de/id/beitrag/urlaub-812-beginn-oder-ende-des-arbeitsverhaeltnisses-im-urlaubsjahr-HI1437508.html

Sehe ich das verkehrt? Tendiere daher auch zu A
Titel: Antw:Urlaubsanspruch anteilig oder voll?
Beitrag von: ich1974 am 02.09.2025 15:56
Hat das Urlaubsjahr nach dem 01.01.2025 begonnen? Ansonsten ist das Urlaubsjahr grundsätzlich das Kalenderjahr.

Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, erhält die/der Beschäftigte als Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs nach Absatz 1; § 5 BUrlG bleibt unberührt. § 26 TVöD

Ich sehe aktuell auch keine Ausnahme nach § 5 BurlG
Titel: Antw:Urlaubsanspruch anteilig oder voll?
Beitrag von: superbraz am 02.09.2025 17:07
AV wurde zum 15.12.22 geschlossen und soll nun zum 27.11. enden...

da gabs damals im Dezember keinen Urlaub und jetzt im November auch nicht?

Also nicht
15.12. - 14.01. = 1. Beschäftigungsmonat
15.01. - 14.02. = 2. Beschäftigungsmonat
...
15.10. - 14.11. = xx. Beschäftigungsmonat

?
Titel: Antw:Urlaubsanspruch anteilig oder voll?
Beitrag von: Wabi Sabi am 02.09.2025 18:45
Nein. Bezugszeitraum ist das "Kalenderjahr" und nicht ein "Zeitraum von einem Jahr". § 26 Abs. 1 Satz 1 TVöD:

"Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21)."
Titel: Antw:Urlaubsanspruch anteilig oder voll?
Beitrag von: Wabi Sabi am 02.09.2025 18:52
Nebenbei, aber nicht verraten! Im "Konkurrenzforum" gibt es einen netten Urlaubsrechner  ::):

https://www.kommunalforum.de/tvoed_urlaub.php
Titel: Antw:Urlaubsanspruch anteilig oder voll?
Beitrag von: MoinMoin am 02.09.2025 18:58
Meine Interpretation
volle 20 Tage gesetzlichen Urlaub haste schon mal,
die 10 Tage tariflicher Urlaub besteht nur zu 10/12.
Titel: Antw:Urlaubsanspruch anteilig oder voll?
Beitrag von: superbraz am 02.09.2025 19:06
Okay, vielen Dank.
Leider alles sehr zum Nachteil des Arbeitnehmers, schade.

JSZ fällt auch flach, weil nicht 01.12. im AV.
Titel: Antw:Urlaubsanspruch anteilig oder voll?
Beitrag von: Sjuda am 03.09.2025 07:51
Meine Interpretation
volle 20 Tage gesetzlichen Urlaub haste schon mal,
die 10 Tage tariflicher Urlaub besteht nur zu 10/12.

Ich habe Zweifel an diesem Ansatz.

Die Anwendung der Zwölftel-Regelung ergibt sich aus § 26 Abs 2 TVöD

Zitat
b) Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, erhält
die/der Beschäftigte als Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeits-
verhältnisses ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs nach Absatz 1; § 5 BUrlG
bleibt unberührt

Zwar ergibt sich eine Berechnung nach Zwölfteln grds. auch aus § 5 Abs. 1 BUrlG, jedoch nur in den dort unter a-c genannten Fallgestaltungen.

Zitat
a)    für Zeiten eines Kalenderjahrs, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt;
b)    wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet;
c)    wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet
Um eine solche handelt es sich hier nicht.

Für die Berechnung des Anspruches muss somit der Urlaubsanspruch nach § 26 Abs. 1 TVöD zugrunde gelegt werden. Das sind 30 Tage, demnach 10/12 von 30 Tagen und nicht 10/12 von 10 Tagen aus der Differenz des gesetzlichen Mindesturlaubs und dem tariflichen Urlaub.
Titel: Antw:Urlaubsanspruch anteilig oder voll?
Beitrag von: ich1974 am 03.09.2025 10:06
Warum endet das AV überhaupt am 27.11. ?? Grundsätzlich endet das AV zum Monats- oder Quartalsende, je nach Kündigungsfrist. Oder endet das AV aufgrund einer EM-Rente auf Dauer?
Titel: Antw:Urlaubsanspruch anteilig oder voll?
Beitrag von: superbraz am 03.09.2025 11:43
Elternzeit-Vertretung
Titel: Antw:Urlaubsanspruch anteilig oder voll?
Beitrag von: McOldie am 03.09.2025 12:43
Personalamt A sagt: November zählt mit, da angefangen
Chat GPT sagt: November zählt als voller Monat mit

Personalamt B ist deiner Meinung und zählt ihn nicht mit.

Dann empfehle deinem Personalamt A einmal eine Weiterbildung zum thema Tarifrecht oder einen Blick in einen Kommentar. :)
Titel: Antw:Urlaubsanspruch anteilig oder voll?
Beitrag von: ich1974 am 03.09.2025 12:54
Also befristeter AV ohne Kündigung?
Titel: Antw:Urlaubsanspruch anteilig oder voll?
Beitrag von: superbraz am 03.09.2025 13:49
Also befristeter AV ohne Kündigung?

genau
Titel: Antw:Urlaubsanspruch anteilig oder voll?
Beitrag von: ich1974 am 03.09.2025 15:30
Hätte man natürlich auch bis zum 02.12. befristen können. Punkt für den AG