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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: superbraz am 02.09.2025 14:53
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Hallo,
Frage in die Runde, da es zwischen den Personalämtern unterschiedliche Ansichten gibt.
Austritt zum 27.11.2025,
Urlaubsanspruch 25 oder 28 Tage?
Danke!
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Ausgehend von einer 5-Tage Woche und einem AV, das nicht erst im Jahresverlauf begründet wurde, beträgt der volle tarifliche Urlaubsanspruch 30 Tage.
Nach der 1/12-Regelung beträgt der anteilige Urlaub für jeden vollen Monat, in dem das AV besteht, 1/12 von 30 Tagen. Somit haben wir 2,5 Tage x 10 volle Monate = 25 Tage.
Auf 28 würde man kommen bei 11 Monaten unter Anwendung der Rundungsregel (11 x 2,5 = 27,5 => 28). Wenn das AV am 27.11. endet, haben wir jedoch keine 11, sondern nur 10 volle Monate. Somit bleiben es 25 Urlaubstage.
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Personalamt A sagt: November zählt mit, da angefangen
Chat GPT sagt: November zählt als voller Monat mit
Personalamt B ist deiner Meinung und zählt ihn nicht mit.
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Da der November 30 Tage hat und das Arbeitsverhältnis am 27. Tag endet hat hier leider Personalamt B recht.
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Arbeitsverhältnis (Vertrag) wurde am 27.XX geschlossen...
Beschäftigungsmonat ist nicht Kalendermonat:
https://www.haufe.de/id/beitrag/urlaub-812-beginn-oder-ende-des-arbeitsverhaeltnisses-im-urlaubsjahr-HI1437508.html
Sehe ich das verkehrt? Tendiere daher auch zu A
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Hat das Urlaubsjahr nach dem 01.01.2025 begonnen? Ansonsten ist das Urlaubsjahr grundsätzlich das Kalenderjahr.
Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, erhält die/der Beschäftigte als Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs nach Absatz 1; § 5 BUrlG bleibt unberührt. § 26 TVöD
Ich sehe aktuell auch keine Ausnahme nach § 5 BurlG
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AV wurde zum 15.12.22 geschlossen und soll nun zum 27.11. enden...
da gabs damals im Dezember keinen Urlaub und jetzt im November auch nicht?
Also nicht
15.12. - 14.01. = 1. Beschäftigungsmonat
15.01. - 14.02. = 2. Beschäftigungsmonat
...
15.10. - 14.11. = xx. Beschäftigungsmonat
?
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Nein. Bezugszeitraum ist das "Kalenderjahr" und nicht ein "Zeitraum von einem Jahr". § 26 Abs. 1 Satz 1 TVöD:
"Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21)."
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Nebenbei, aber nicht verraten! Im "Konkurrenzforum" gibt es einen netten Urlaubsrechner ::):
https://www.kommunalforum.de/tvoed_urlaub.php
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Meine Interpretation
volle 20 Tage gesetzlichen Urlaub haste schon mal,
die 10 Tage tariflicher Urlaub besteht nur zu 10/12.
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Okay, vielen Dank.
Leider alles sehr zum Nachteil des Arbeitnehmers, schade.
JSZ fällt auch flach, weil nicht 01.12. im AV.
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Meine Interpretation
volle 20 Tage gesetzlichen Urlaub haste schon mal,
die 10 Tage tariflicher Urlaub besteht nur zu 10/12.
Ich habe Zweifel an diesem Ansatz.
Die Anwendung der Zwölftel-Regelung ergibt sich aus § 26 Abs 2 TVöD
b) Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, erhält
die/der Beschäftigte als Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeits-
verhältnisses ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs nach Absatz 1; § 5 BUrlG
bleibt unberührt
Zwar ergibt sich eine Berechnung nach Zwölfteln grds. auch aus § 5 Abs. 1 BUrlG, jedoch nur in den dort unter a-c genannten Fallgestaltungen.
a) für Zeiten eines Kalenderjahrs, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt;
b) wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet;
c) wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet
Um eine solche handelt es sich hier nicht.
Für die Berechnung des Anspruches muss somit der Urlaubsanspruch nach § 26 Abs. 1 TVöD zugrunde gelegt werden. Das sind 30 Tage, demnach 10/12 von 30 Tagen und nicht 10/12 von 10 Tagen aus der Differenz des gesetzlichen Mindesturlaubs und dem tariflichen Urlaub.
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Warum endet das AV überhaupt am 27.11. ?? Grundsätzlich endet das AV zum Monats- oder Quartalsende, je nach Kündigungsfrist. Oder endet das AV aufgrund einer EM-Rente auf Dauer?
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Elternzeit-Vertretung
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Personalamt A sagt: November zählt mit, da angefangen
Chat GPT sagt: November zählt als voller Monat mit
Personalamt B ist deiner Meinung und zählt ihn nicht mit.
Dann empfehle deinem Personalamt A einmal eine Weiterbildung zum thema Tarifrecht oder einen Blick in einen Kommentar. :)
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Also befristeter AV ohne Kündigung?
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Also befristeter AV ohne Kündigung?
genau
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Hätte man natürlich auch bis zum 02.12. befristen können. Punkt für den AG