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		Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: Chistery am 30.10.2025 18:03
		
			
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				Hallo zusammen,
 ich arbeite als Angestellter in einer Polizeibehörde in NRW.
 
 In unserer letzten Dienstbesprechung hat man uns gebeten unseren Urlaub vor zu planen. Der Urlaub soll in drei Blöcke aufgeteilt sein, damit es „Erholungsurlaub“ sei. Somit wäre der ganze Jahresurlaub verplant.
 
 Kann mir mein Arbeitgeber nach TV-L so etwas vorschreiben?
 
 Wir sind keine Dienststelle die in besonderen Bedrohungslagen involviert  ist. Wir befinden uns in der normalen Sachbearbeitung ohne eine besondere Dringlichkeit.
 
 Besten dank für Eure Unterstützung
 
 Liebe Grüße
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				Paragraph 7 Abs. 2 Bundesurlaubgesetz sieht einen längeren Urlaub von mindestens zwei Wochen im Jahr vor. 
			
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				Ja, der AG darf so etwas fordern. 
 Mit dem Tarifrecht hat das jedoch nichts zu tun.
 Woraus es sich rechtlich ableitet kann ich so nicht sagen, aber es ist im Kern ja nichts anderes als ein Dienstplan für das ganze Jahr zu erstellen.
 
 Lästig aber nichts ungewöhnliches.
 
 Sei froh, dass er dir nicht vorgibt wann du Urlaub nehmen musst, dass darf der AG ebenfalls für bis zu zweidrittel des Urlaubs in Form von Betriebsurlaub.
 
 Im Kern sieht das BUrlG doch eigentlich vor, dass man seinen Urlaub nicht stückeln darf.
 https://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__7.html
 
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				Das mit dem „Betrieburlaub“ als sogenannte zwei-fünftel Regelung habe ich auch gelesen, jedoch macht das Polizeipräsidium ja keinen Betriebsurlaub  ;)
			
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				Also ich habe max 60% im Hinterkopf als Massgabe vom BAG, aber geregelt ist das ja nirgends.
 War ja auch nur als Anmerkung und worst case gedacht.
 
 Aber wie gesagt, in deinem Fall ist es dem AG durchaus erlaubt, dass er von dir fordert, dass du einen Urlaubsplan für das gesamte Jahr vorlegst.
 Ich wüsste nicht wie man sich dagegen wehren kann.
 Evtl. kann man eine Abschwächung vereinbaren, dass man zwei drittel fixiert und ein drittel noch flexibel halten kann.
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				Hallo zusammen,
 ich arbeite als Angestellter in einer Polizeibehörde in NRW.
 
 In unserer letzten Dienstbesprechung hat man uns gebeten unseren Urlaub vor zu planen. Der Urlaub soll in drei Blöcke aufgeteilt sein, damit es „Erholungsurlaub“ sei. Somit wäre der ganze Jahresurlaub verplant.
 
 Kann mir mein Arbeitgeber nach TV-L so etwas vorschreiben?
 
 Wir sind keine Dienststelle die in besonderen Bedrohungslagen involviert  ist. Wir befinden uns in der normalen Sachbearbeitung ohne eine besondere Dringlichkeit.
 
 Besten dank für Eure Unterstützung
 
 Liebe Grüße
 
 
 Ja, aber es geht auch nur um einen Plan, damit die Führunskräfte den Arbeiteinsatz besser planen können. Ein Plan kann aber auch jederzeit geändert werden. Dies kann man dem AG auch entsprechend mitteilen.
 
 oder entsprechend großzügig planen, z.B. 2 Wochen im Zeitraum April/Mai.
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				Es geht mir nicht darum den Urlaub nicht vor zu planen. Der Arbeitgeber möchte, dass ich meinen Urlaub in drei Blöcken nehme. Sprich drei Mal zwei Wochen am Stück und da finde ich bisher keine Regelung die solch eine Forderung rechtfertigt.
 
 Sie wollen keine Stückelung in z.B. vier Mal eine Woche und ein Mal zwei Wochen
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				Es geht mir nicht darum den Urlaub nicht vor zu planen. Der Arbeitgeber möchte, dass ich meinen Urlaub in drei Blöcken nehme. Sprich drei Mal zwei Wochen am Stück und da finde ich bisher keine Regelung die solch eine Forderung rechtfertigt.
 
 Im Gesetz steht, dass der Urlaub in einem Block zu gewähren ist und ein Aufspaltung nur ausnahmsweise erlaubt ist.
 
 2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.
 
 Daraus könnte man ableiten, dass die Forderung nach min 2 Wochen Urlaub schon ein entgegenkommen ist und aus Fürsorgepflicht der AG dich zu echten Erholungsurlaub zwingen darf.
 
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				Es geht mir nicht darum den Urlaub nicht vor zu planen. Der Arbeitgeber möchte, dass ich meinen Urlaub in drei Blöcken nehme. Sprich drei Mal zwei Wochen am Stück und da finde ich bisher keine Regelung die solch eine Forderung rechtfertigt.
 
 Im Gesetz steht, dass der Urlaub in einem Block zu gewähren ist und ein Aufspaltung nur ausnahmsweise erlaubt ist.
 
 2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.
 
 Daraus könnte man ableiten, dass die Forderung nach min 2 Wochen Urlaub schon ein entgegenkommen ist und aus Fürsorgepflicht der AG dich zu echten Erholungsurlaub zwingen darf.
 
 
 Ich lese das eher so, dass mindestens ein Anteil des Urlaubs mindestens 2 Wochen andauern muss, der Rest aber nach billigem Ermessen auch kürzer sein kann. Insoweit ist die @TE genannte Variante 2x4 und 1x2 Wochen legitim.
 
 Ich würde daher @TE deinem AG eine entsprechende Urlaubsplanung übermiteln und im Zweifel fragen, warum er glaubt, dir weitergehende Vorgaben machen zu wollen / können.
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				So Lese ich das bisher auch @Organisator
 Musste mich halt Informieren
 Danke Euch
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				Grundsätzlich sehe ich es auch so, dass der AG bei einem eingereichten vernünftigen Urlaubsplan in der Pflicht ist eine Begründung abzuliefern warum er ihn nicht genehmigen kann.
 Und er kann den Ball natürlich zurück geben in dem er den AN auffordert worin in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs liegen.
 Die sind allerdings schnell herbeigezaubert.
 
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				Ich lese da dem Wortlaut nach eher raus, dass der Arbeitgeber einem zusammenhängenden Urlaubswunsch entsprechen muss, sofern nicht gute Gründe dagegen sprechen. Daraus leitet sich dann aber im Umkehrschluss nicht ab, dass der Arbeitnehmer diesen zusammenhängend nehmen muss, bzw. der Arbeitgeber ihn dazu verpflichten könnte.
 
 Das dient doch eher dem Schutz des Arbeitnehmers, falls der Arbeitgeber ihm keinen zusammenhängenden Urlaub (zur besseren Aufrechterhaltung seiner Gesundheit/Arbeitskraft) gewähren kann/will.
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				Das verwirrt mich auch, bin halt kein Jurist.
 
 Daher verstehe ich nicht, warum der zweite Halbsatz im Gesetz eingefügt ist:
 2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.
 
 Klar ist, dass der AN eigentlich verpflichtet ist einen Urlaubsteil als 2 Wochen Urlaub zu nehmen.
 (Schöne scheiße da habe ich mich in den letzten Jahren sehr oft gesetzwidrig verhalten  8))
 
 In sofern denke ich auch, dass der AG keine Chance hat einen Urlaubsplan der aus 1x2 Wochen und 4x1Woche besteht abzulehnen.
 Denn da kann man sich immer auf den Absatz 1 beziehen:
 (1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.
 
 und dass dieser Wunsch wahrscheinlich schon als "in der Person des Arbeitnehmers liegender Grund" im Sinne des § 7 Abs. 2 BUrlG gilt.
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				Klar ist, dass der AN eigentlich verpflichtet ist einen Urlaubsteil als 2 Wochen Urlaub zu nehmen. 
 (Schöne scheiße da habe ich mich in den letzten Jahren sehr oft gesetzwidrig verhalten  8))
 
 
 Du, ich, und viele, viele weitere meiner Kolleginnen und Kollegen. Aber gut, wo kein Kläger...ich denke, dass hier sehr viel sehr kulant gehandhabt wird und erst bei "Problemen" das Gesetz aufgegriffen wird.
 
 Ansonsten stimme ich dem Rest deiner Interpretation intuitiv mal zu.