Das verwirrt mich auch, bin halt kein Jurist.
Daher verstehe ich nicht, warum der zweite Halbsatz im Gesetz eingefügt ist:
2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.Klar ist, dass der AN eigentlich verpflichtet ist einen Urlaubsteil als 2 Wochen Urlaub zu nehmen. 
(Schöne scheiße da habe ich mich in den letzten Jahren sehr oft gesetzwidrig verhalten  

) 
In sofern denke ich auch, dass der AG keine Chance hat einen Urlaubsplan der aus 1x2 Wochen und 4x1Woche besteht abzulehnen. 
Denn da kann man sich immer auf den Absatz 1 beziehen:
(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. und dass dieser Wunsch wahrscheinlich schon als "in der Person des Arbeitnehmers liegender Grund" im Sinne des § 7 Abs. 2 BUrlG gilt.