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Beamte und Soldaten => Beamte Baden-Württemberg => Thema gestartet von: Ozymandias am 19.11.2025 11:29
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Neues Urteil: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2025/09/ls20250917_2bvl002017.html?nn=68112
Weitere vorliegende Informationen:
Seite 88 Grundsicherung 2024 mit Partnereinkommen
https://beteiligungsportal.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/beteiligungsportal/Dokumente/240624_Gesetzentwurf_Anpassung_Dienst_Versorgungsbezuege_und_Aenderung_dienstrechtlicher_Vorschriften_20242025.pdf
Seite 109 alte Grundsicherungsberechnungen 2014-2022:
https://beteiligungsportal.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/beteiligungsportal/Dokumente/220623_Gesetz_%C3%BCber_die_Anpassung_von_Dienst-_und_Versorgungsbez%C3%BCgen_und_zur_%C3%84nderung_dienstrechtlicher_Vorschriften.pdf
Median-Äquivalenzeinkommen:
https://www.statistikportal.de/de/sbe/ergebnisse/einkommen-armutsgefaehrdung-und-soziale-lebensbedingungen/armutsgefaehrdung-und-9 (Link aus BVerfG-Entscheidung Rn. 114)
https://www.statistikportal.de/sites/default/files/2024-04/A7%20Mediane%20und%20Armutsgef%C3%A4hrdungsschwellen%20bis%202019.xlsx bis 2019
https://www.statistikportal.de/sites/default/files/2025-07/A7%20Mediane%20und%20Armutsgef%C3%A4hrdungsschwellen.xlsx bis 2024
Berechnungsmethodik:
Dabei ist auch für die Berliner Besoldungsgesetze die Bezugsgröße – nicht normatives Leitbild – für die Bemessung der Mindestbesoldung die sogenannte Alleinverdienerfamilie, also eine vierköpfige Familie, die aus dem Beamten, seinem Ehegatten und zwei Kindern, von denen eines jünger als 14 Jahre ist, besteht, deren einziges Einkommen im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 3 MZG die Besoldung – einschließlich der Familienzuschläge für den Ehegatten und die ersten beiden Kinder – ist. Soweit der Senat von Berlin mit seinen Stellungnahmen geltend macht, dass „die Abkehr vom Alleinverdienerprinzip in der Besoldungspraxis tatsächlich bereits vor vielen Jahren“ erfolgt sei und daher bei „der Überprüfung der Einhaltung des Mindestabstandsgebots für die Jahre 2008 bis 2020 […] das Mehrverdienerprinzip zugrunde zu legen“ sei, kann dem nicht gefolgt werden. Denn aus der Begründung der Neufassung von § 40a Abs. 1 BBesG BE im Jahr 2024 ergibt sich, dass der Berliner Gesetzgeber selbst davon ausgeht, dass die Besoldung sich bis zu diesem Zeitpunkt an der Alleinverdienerfamilie orientiert habe und dass er erst jetzt der Lebensrealität der Mehrverdiener- beziehungsweise Hinzuverdienerehe gerecht werden wollte (vgl. Abghs.-Drucks. 19/2002 vom 30.10.2024, S. 5 f., 42 f., 53 ff., 93 f.). Über die Verfassungsmäßigkeit dieser konzeptionellen Änderung ist im vorliegenden Verfahren indes nicht zu entscheiden.
(1) Das Median-Äquivalenzeinkommen ist ein statistischer Ansatz, um die nominalen Netto-Haushaltseinkommen einer Gesellschaft durch differenzierte Gewichtung nach Zahl und Alter der Haushaltsmitglieder miteinander vergleichbar zu machen. Im Gegensatz zum schlichten Pro-Kopf-Einkommen wird berücksichtigt, dass in einem Mehrpersonenhaushalt durch das gemeinsame Wirtschaften und gegebenenfalls durch die unterschiedliche Altersstruktur Einspar- und Synergieeffekte bestehen (vgl. Bohr/Janßen, in: Marquardsen, Armutsforschung, 2022, S. 59 <61> m.w.N.). Das Bundesverfassungsgericht legt dabei seiner Berechnung die modifizierte Äquivalenzskala (modified scale) der OECD zugrunde. Danach werden die erste erwachsene Person (Haushaltsvorstand) mit dem Faktor 1, weitere erwachsene Personen im Haushalt mit dem Faktor 0,5 und Kinder, das heißt Personen jünger als 14 Jahre, mit dem Faktor 0,3 gewichtet. Diese Skala wird sowohl von der Europäischen Union als auch von den 38 Mitgliedstaaten der OECD, darunter auch die Bundesrepublik Deutschland, und zudem von der statistischen und soziologischen Armutsforschung als Standard anerkannt (vgl. Cremer, NZS 2024, S. 846 <848>; Becker, in: Berlit/Conradis/ Pattar, Existenzsicherungsrecht, 4. Aufl. 2025, Teil I Kap. 5 Rn. 24).
1 Beamter + Ehepartner + Kind über 14 + Kind unter 14
1 + 0,5 + 0,5 + 0,3 = 2.3 als Faktor zur Bestimmung des Median-Äquivalenzeinkommens.
Formel:
2.3 * Median-Äquivalenzeinkommen Baden-Württemberg * 12 Monate * 0,8 (da 80% des Median)
Fehlende Daten:
Grundsicherung 2023 fehlt mir
Wäre diese Berechnungsmethodik in euren Augen korrekt?
Hier die vorläufigen Ergebnisse ohne Gewähr auf die schnelle erstellt:
Bisherige Mindestbesoldung 115% Grundsicherung als Vergleich
2014 31945,68
2015 32436,72
2016 33111,96
2017 34272,84
2018 35642,28
2019 36556,56
2020 37841,52
2021 39724,2
2022 40328,4
2023
2024 49052,52
Prekaritätsschwelle BW
37138,56
38021,76
38816,64
40141,44
41444,16
42945,6
43850,88
44932,8
46235,52
48046,08
50651,52
Differenz:
-5192,88
-5585,04
-5704,68
-5868,6
-5801,88000000001
-6389,04
-6009,35999999999
-5208,60000000001
-5907,12
keine Daten
-1599 (-6000 Partnereinkommen)
knapp 60k.
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Super vielen Dank für die Ausführungen. Ich bin ja gespannt wann sich die Länder dazu das erste mal melden... eventuell nach den Tv-L Verhandlung und der Übertragung auf die Beamten.
Ich bin aktuell noch in der Lage gegen den Widerspruchsbescheid ab 01.11.24 zu klagen und werde es auch machen. Habe nur gehofft mehr darüber zu erfahren aus dem aktuellen Urteil ob es meine Chancen stark erhöht oder nicht.
A11 Stufe 3 - verheiratet 2 Kinder.
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Ich habe hier leider noch nicht ganz verstanden, welche Region das BVerfG benutzen will. Bei Bundesbeamten gibt es das Problem noch größer als bei Landesbeamten. Wohnort, Dienstort oder Deutschland.
Für BW sieht es wie folgt aus:
Bundesland --------------------- NUTS II-Region Jahr
2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019
Baden-Württemberg
Freiburg 1.291 1.325 1.375 1.415 1.434 1.465 1.509 1.545 1.595 1.655 1.691 1.718 1.781 1.845 1.904
Karlsruhe 1.339 1.348 1.368 1.414 1.439 1.469 1.526 1.577 1.609 1.647 1.692 1.748 1.777 1.832 1.914
Stuttgart 1.360 1.374 1.410 1.440 1.473 1.519 1.553 1.603 1.654 1.722 1.756 1.798 1.860 1.926 1.992
Tübingen 1.322 1.344 1.378 1.428 1.452 1.500 1.582 1.619 1.658 1.687 1.735 1.737 1.835 1.882 1.943
Bundesland --------------------- NUTS II-Region Jahr
2021 2022 2023 20243)
Baden-Württemberg
Freiburg 1.988 2.040 2.116 2.235
Karlsruhe 2.021 2.081 2.159 2.269
Stuttgart 2.074 2.135 2.216 2.335
Tübingen 2.026 2.091 2.196 2.313
Da gibt es also durchaus einige Abweichungen und das gleiche damalige Problem der unterschiedlichen Wohnkosten. Ich denke als Landesbeamter muss man sich mit dem Einkommen des Bundeslandes zufrieden geben. Aber der Unterschied Freiburg und Stuttgart sind halt auch ca. 200 Euro Unterschied im Monat nach Anwendung der Formel
.
Was man bei den Bundesbeamten machen will - erschließt sich mir noch nicht ganz.
Wie gesagt alles noch vorläufig - das Urteil ist ja noch frisch.
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Jetzt mal für Unwissende gefragt:
Ich müsste nun mein Nettoeinkommen mit dem Median vergleichen oder? Welche Steuerklasse muss hier verwendet werden um sich das auszurechnen? Die Zulagen/Erfahrungsstufen etc. hinzugerechnet oder nur das Grundgehalt?
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@Ozimandias
Wo findet man die Tabellen bzw. die Werte die du ermittelt hast.
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Alles aus den oben genannten Links. Auf die Äquivalenzeinkommen hat das BVerfG selber im Urteil verlinkt, siehe Rn 114. https://www.statistikportal.de/de/sbe/ergebnisse/einkommen-armutsgefaehrdung-und-soziale-lebensbedingungen/armutsgefaehrdung-und-9
Den Rest hat Excel gemacht.
Tabelle A.7.1 Median der Äquivalenzeinkommen in Euro nach Bundesländern*)
Bundesland/Region Jahr
2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019
Baden-Württemberg 1.334 1.352 1.386 1.427 1.452 1.492 1.541 1.587 1.631 1.682 1.722 1.758 1.818 1.877 1.945
Beispiel für 2019:
Formel:
2.3 * Median-Äquivalenzeinkommen Baden-Württemberg * 12 Monate * 0,8 (da 80% des Median)
2.3 * 1945 Euro * 12 Monate * 0,8 (da 80% des Median) = 42945,6
Meine Formel macht bei den Nachberechnungen zu den Zahlen des BVerfG bezüglich Berlin leider Fehler im einstelligen Euro Bereich für die Jahre 2008 bis 2020. Ich vermute, die haben die Zahlen ohne Rundungen benutzt. In der Tabelle die wir sehen, gibt es nur ganze Zahlen. Ein Fehler kann daher nicht ausgeschlossen werden.
Beispiel Berlin 2008:
2.3 * 1219 Euro * 12 Monate * 0,8 (da 80% des Median) = 26915,52 Euro
BVerfG-Tabelle Rn. 117 26.917,73 Euro
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genau, wenn man das rückwärts rechnet, komme ich auf ca. 1219,11€
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Ich hatte da am Anfang alles probiert, mit den Faktoren bei den Kindern, die Zahlen zu Deutschland. Damit liegt man aber immer meilenweit daneben. Es müssen daher die fehlenden Kommazahlen sein. Vielleicht findet sich hierzu noch eine genauere Quelle die vom BVerfG verwendet wurde.
Leider ist die Entscheidung des BVerfG hier etwas ungenau geraten, man hätte die Berechnung auch beispielhaft erläutern können.
Rn. 69
Die Daten sind im Internet beispielsweise auf dem gemeinsamen Statistikportal der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder allgemein verfügbar und zeigen den Median der Äquivalenzeinkommen nach Ländern und zusätzlich nach der Gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (nomenclature des unités territoriales statistiques – NUTS) auf Ebene 2, was in der Bundesrepublik Deutschland den Regierungsbezirken entspricht, sowie nach Raumordnungsregionen und in ausgewählten deutschen Großstädten (vgl. zum Vorstehenden Hochgürtel, WISTA 2019, S. 53 ff.).
Warum werden die NUTS Regionen erwähnt, wenn man diese nicht verwendet?
Berlin, Bremen und SH haben nur eine, andere Bundesländer 3, 4 oder noch mehr. Bayern sogar 7 mit gigantischen Unterschieden. Vielleicht erläutert die nächste Entscheidung das besser. Was bei Bundesbeamten verwendet werden soll, steht noch in den Sternen für mich.
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Fehler gefunden.
Die Excel-Tabellen sind so formatiert, dass die Kommazahlen nicht angezeigt werden, sind aber vorhanden. Klickt man die einzelnen Felder an, dann erscheinen die Zahlen mit Kommazahlen.
Wer also genaue Zahlen haben will, sollte die Formatierung ändern.
1219,1 war die gesuchte Zahl :) ;)
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In welcher Phase des Klageweges befindet man sich gerade bezüglich des 4 Säulenmodell? Hier wird das Verfahren aufgrund der Stauchung und des Abstandsgebotes bestimmt an das Bundesverfassungsgericht abgegeben falls dieses noch schon vorliegt.
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In welcher Phase des Klageweges befindet man sich gerade bezüglich des 4 Säulenmodell? Hier wird das Verfahren aufgrund der Stauchung und des Abstandsgebotes bestimmt an das Bundesverfassungsgericht abgegeben falls dieses noch schon vorliegt.
Bislang gab es nur eine Klageabweisung am VG Karlsruhe, gegen die höchstwahrscheinlich Berufung eingelegt wurde.
Eine angebliche Verhandlung in Freiburg ist noch unklar, muss man auf den Newsletter des DRB BW warten.
Eine Dritte Musterklage gegen das Säulen-Modell 2022 gibt es auch noch, dazu gab es aber lange keine Nachrichten.
Für 2024 gibt es zwei weitere Musterklagen in BW.
Was aber klar ist, die zig Tausend anhängigen Verfahren sind nun, zumindest was die seitenlange Rechnerei der Verwaltungsrichter angeht, komplett für den Papiereimer gewesen.
Ebenso die Begründungen der Kläger...
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In welcher Phase des Klageweges befindet man sich gerade bezüglich des 4 Säulenmodell? Hier wird das Verfahren aufgrund der Stauchung und des Abstandsgebotes bestimmt an das Bundesverfassungsgericht abgegeben falls dieses noch schon vorliegt.
Bislang gab es nur eine Klageabweisung am VG Karlsruhe, gegen die höchstwahrscheinlich Berufung eingelegt wurde.
Eine angebliche Verhandlung in Freiburg ist noch unklar, muss man auf den Newsletter des DRB BW warten.
Eine Dritte Musterklage gegen das Säulen-Modell 2022 gibt es auch noch, dazu gab es aber lange keine Nachrichten.
Für 2024 gibt es zwei weitere Musterklagen in BW.
Was aber klar ist, die zig Tausend anhängigen Verfahren sind nun, zumindest was die seitenlange Rechnerei der Verwaltungsrichter angeht, komplett für den Papiereimer gewesen.
Ebenso die Begründungen der Kläger...
Insgesamt müsste es hier für die oberen Besoldungsgruppen große Nachzahlungen geben?
Und gleichzeitig die Widersprüche gegen 2024 und 25 berechtigt, da dann ja alles auf den alten Tabellen aufbaut?
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"Insgesamt müsste es hier für die oberen Besoldungsgruppen große Nachzahlungen geben?"
Hätte es eigentlich schon damals geben müssen, aber man hat ja alles so hingebogen, dass es nichts gab.
Weiß jetzt nich was groß ist, aber leider ist auch das Thema Partnereinkommen noch nicht ganz geklärt. Das ist in BW momentan der größte Posten mit 6000 Euro pro Jahr, die rein fiktiv sind.
Wenn für die niedrigsten Beamten seit 2020 ca. 30k fehlen, dann müsste es an der Tabellenspitze eigentlich das doppelte geben. Das ist aber leider Wunschmusik, aber die Abstände können nur noch bedingt abgeschmolzen werden. Das Besoldungsgefüge kann nicht noch weiter zerstört werden. Also müsste es zumindest ebenfalls rund 30k geben. Meine laienhafte Einschätzung.
Die Rechtslage hat sich nun geändert, Widersprüche gegen 2024, 2025 und auch 2026 haben sehr gute Erfolgschancen. Vermutlich muss man auch 2027 noch Widerspruch einlegen.
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80% Prekariatsschwelle in BW
2014 37.136,13
2015 38.015,13
2016 38.815,53
2017 40.146,51
2018 41.454,97
2019 42.944,93
2020 43.845,36
2021 44.927,50
2022 46.233,53
2023 48.050,71
2024 50.660,13
2025 bei 3% hochgerechnet 52.179,89
2026 bei 3% hochgerechnet 53.745,30
Hab noch 2025 und 2026 dazugepackt. Das Medianeinkommen in BW ist in den letzten 20 Jahren im Durchschnitt um 2,9% angestiegen. Wegen der Inflation in den letzten Jahren deutlich darüber.
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Danke für deine Arbeit und deine Mühen Ozymandias :)
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80% Prekariatsschwelle in BW
2014 37.136,13
2015 38.015,13
2016 38.815,53
2017 40.146,51
2018 41.454,97
2019 42.944,93
2020 43.845,36
2021 44.927,50
2022 46.233,53
2023 48.050,71
2024 50.660,13
2025 bei 3% hochgerechnet 52.179,89
2026 bei 3% hochgerechnet 53.745,30
Hab noch 2025 und 2026 dazugepackt. Das Medianeinkommen in BW ist in den letzten 20 Jahren im Durchschnitt um 2,9% angestiegen. Wegen der Inflation in den letzten Jahren deutlich darüber.
2025 bei 3% hochgerechnet 52.179,89
Den Betrag muss ein Beamter, Ehefrau + Kind unter 14Jahre und Kind über 14Jahre in der niedrigsten Besoldungsstufe in BW, also A7, Erfahrungstufe 1 minds. als Nettojahressumme ausgezahlt bekommen?
Laut Gehaltsrechner hatt der Beamte A7, Erfahrungstufe 1, 2 Kinder ein Jahresnetto für 2025 von 45.536.92 €
Kindergeld kommt noch on Top? 45.536,92 Euro + 6.120,00 Euro = 51.656,92 Euro
Hiervon kann man dann die PKV abziehen? Ca. 3.600,00 Euro = 48.056,92 Euro
Somit also: 2025 bei 3% hochgerechnet 52.179,89 Euro
bekommen hat er ungefähr 48.056,92 Euro
Differenz: 4.122,97 Euro
Kann das stimmen oder habe ich auf dem Weg einen Denkfehler?
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Müsste nicht auch noch das Kindergeld und die zu zahlende Private Krankenversicherung in die Berechnung mit rein?
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Müsste nicht auch noch das Kindergeld und die zu zahlende Private Krankenversicherung in die Berechnung mit rein?
Die müsste meiner Meinung nach auf das Brutto aufgeschlagen werden, damit nach Abzug die o. g. Nettosumme rauskommt.
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Brutto? Vergleicht man nicht die Nettobeträge?
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Ja der Beitrag für die PKV wird Netto abgezogen, aber für den abgezogenen Beitrag muss ein Bruttobetrag in der Besoldungsgruppe aufgeschlagen werden meiner Meinung nach. Wenn der Beitrag 600 Euro ist, so braucht man ganz vereinfach gesagt 1.000 Euro Brutto.
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Hiervon kann man dann die PKV abziehen? Ca. 3.600,00 Euro = 48.056,92 Euro
Wie kommst du auf 45.536.92?
Ich komme auf nen Jahresgehalt von 40421.-
https://oeffentlicher-dienst.info/c/t/rechner/beamte/bw?id=beamte-bawue-2025&g=A_7&s=1&f=3&fstand=v&z=100&fz=100&zulage=&stj=2025&stkl=4&lst4f=0.000&r=0&zkf=2&pvk=2u&pkpv=
3600.- dürfte zu wenig sein...es müssen die PKV Kosten von einem Beamten, seiner Frau und zwei Kindern genommen werden. Die jährlichen Kosten wurden seitens des Landes bereits im Jahr 2024 mit 5400.- jährlich angesetzt. Dürften mittlerweile bestimmt eher bei 5800.- liegen.
Fehlbetrag dürfte für 2025 dann bei ca. 10 000.- im Jahr liegen und im Jahr 2026 deutlich über 11 000.-
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Auf der einen Seite hat man nun die Prekaritätsschwelle. Diese ist nun die neue Mindestbesoldung und wird m.E. nicht modifiziert. Anhand der alten Mindestbesoldung mit 115% Grundsicherungsgrenze, deren Beträge man aus den alten Gesetzentwürfen entnehmen kann, sieht diese doch deutlich höher aus.
Der neuen Prekaritätsschwelle muss man nun die Nettobesoldung gegenüberstellen, diese muss man nun nach den Vorgaben modifizieren. Hier ist die Berechnung etwas komplizierter. Diese kann man ggf. teilweise auch aus den alten Gesetzesentwürfen entnehmen. Da ist die Besoldung, Kindergeld, Steuern, PKV alles drin.
Kindergeld und PKV gleichen sich fast aus. Ein Single bekommt aber kein Kindergeld, dieser müsste aber auch die neue Prekaritätsschwelle erhalten. Auch ohne eine einzige Rechnung anzustellen, sollten wir beim niedrigsten Beamten mehrere Tausend Euro davon entfernt sein. Siehe Vergleich mit der alten "Mindestbesoldung".
2024 ist leider ein sehr schlechtes Jahr um Vergleichsberechnungen anzustellen, weil BW da 3k Inflationsprämie und 6k Partnereinkommen einberechnet hat.
Für 2020 sollten dem niedrigsten Beamten 6003,84 Euro fehlen, trotz der bereits erfolgten Reparatur. Das sind Brutto ca. 10k Euro.
Bei der Reparatur wurden schon 580 Euro netto mtl. festgestellt und dafür 723 Euro Brutto für jeden Monat bezahlt. Da haben einfach mal 20k Brutto gefehlt :-X
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Was ist Eure Annahme bzw. Szenario was passieren könnte?
Könnten die Besoldungsstufen A11/A12/A13 usw. mit Nachzahlungen rechnen?
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Hiervon kann man dann die PKV abziehen? Ca. 3.600,00 Euro = 48.056,92 Euro
Wie kommst du auf 45.536.92?
Ich komme auf nen Jahresgehalt von 40421.-
https://oeffentlicher-dienst.info/c/t/rechner/beamte/bw?id=beamte-bawue-2025&g=A_7&s=1&f=3&fstand=v&z=100&fz=100&zulage=&stj=2025&stkl=4&lst4f=0.000&r=0&zkf=2&pvk=2u&pkpv=
3600.- dürfte zu wenig sein...es müssen die PKV Kosten von einem Beamten, seiner Frau und zwei Kindern genommen werden. Die jährlichen Kosten wurden seitens des Landes bereits im Jahr 2024 mit 5400.- jährlich angesetzt. Dürften mittlerweile bestimmt eher bei 5800.- liegen.
Fehlbetrag dürfte für 2025 dann bei ca. 10 000.- im Jahr liegen und im Jahr 2026 deutlich über 11 000.-
Ich bin von der Steuerklasse 3 ausgegangen.
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Warum gerade Steuerklasse 3?
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Bei Deiner ersten Tabelle hat sich meiner Meinung nach ein kleiner Denkfehler eingeschlichen.
Das ehemalige Grundsicherungsniveau von 115 % ist ohne Kindergeld bemessen, im Prekariatsnieveau ist das jedoch inkludiert.
Daher ist die Differenz zwischen beiden Beträgen um das für das jeweilige Jahr gezahlte Kindergeld zu bereingen und somit nicht mehr so gewaltig, wie es aktuell den Anschein hat.
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Auf der einen Seite hat man nun die Prekaritätsschwelle. Diese ist nun die neue Mindestbesoldung und wird m.E. nicht modifiziert. Anhand der alten Mindestbesoldung mit 115% Grundsicherungsgrenze, deren Beträge man aus den alten Gesetzentwürfen entnehmen kann, sieht diese doch deutlich höher aus.
Der neuen Prekaritätsschwelle muss man nun die Nettobesoldung gegenüberstellen, diese muss man nun nach den Vorgaben modifizieren. Hier ist die Berechnung etwas komplizierter. Diese kann man ggf. teilweise auch aus den alten Gesetzesentwürfen entnehmen. Da ist die Besoldung, Kindergeld, Steuern, PKV alles drin.
Kindergeld und PKV gleichen sich fast aus. Ein Single bekommt aber kein Kindergeld, dieser müsste aber auch die neue Prekaritätsschwelle erhalten. Auch ohne eine einzige Rechnung anzustellen, sollten wir beim niedrigsten Beamten mehrere Tausend Euro davon entfernt sein. Siehe Vergleich mit der alten "Mindestbesoldung".
2024 ist leider ein sehr schlechtes Jahr um Vergleichsberechnungen anzustellen, weil BW da 3k Inflationsprämie und 6k Partnereinkommen einberechnet hat.
Für 2020 sollten dem niedrigsten Beamten 6003,84 Euro fehlen, trotz der bereits erfolgten Reparatur. Das sind Brutto ca. 10k Euro.
Bei der Reparatur wurden schon 580 Euro netto mtl. festgestellt und dafür 723 Euro Brutto für jeden Monat bezahlt. Da haben einfach mal 20k Brutto gefehlt :-X
Inflationsprämie darf nicht zählen; sie war zusätzlich zum lohn zu leisten.
Wenn der DH etwas anderes behauptet, kann er trotzdem hier nur verlieren vor Gericht; und beim Partnereinkommen hoffentlich auch
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Inflationsprämie darf nicht zählen; sie war zusätzlich zum lohn zu leisten.
Wenn der DH etwas anderes behauptet, kann er trotzdem hier nur verlieren vor Gericht; und beim Partnereinkommen hoffentlich auch
Das ist aus meiner Sicht schon jetzt eindeutig geregelt:
Für die anzustellende Bewertung sind die Bezüge in ihrer Gesamthöhe der Berechnung zugrunde zu legen. Neben dem Grundgehalt sind daher solche Bezügebestandteile zu berücksichtigen, die allen Beamten einer Besoldungsgruppe unterschiedslos gewährt werden (vgl. BVerfGE 139, 64 <111 f. Rn. 93>; 140, 240 <278 Rn. 72>; 155, 1 <36 Rn. 73>).
Inflationsprämie wurde allen Beamten unterschiedlos gezahlt, daher ist das bei der Mindestbesoldung zu berücksichtigen.
Partnereinkommen wurde dem Beamten nicht gezahlt, also kann ein fiktives Einkommen auch keinen Einfluss auf die Mindestbesoldung haben
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Bei Deiner ersten Tabelle hat sich meiner Meinung nach ein kleiner Denkfehler eingeschlichen.
Das ehemalige Grundsicherungsniveau von 115 % ist ohne Kindergeld bemessen, im Prekariatsnieveau ist das jedoch inkludiert.
Daher ist die Differenz zwischen beiden Beträgen um das für das jeweilige Jahr gezahlte Kindergeld zu bereingen und somit nicht mehr so gewaltig, wie es aktuell den Anschein hat.
Sehe ich jetzt ehrlich gesagt erstmal nicht so.
Die alte Mindestbesoldung zeigt halt an, was bislang gezahlt. Daher habe ich diese als Vergleich benutzt.
Nach der Entscheidung muss man nun wie das BVerfG, die Jahresnettobesoldung mit der Prekaritätsschwelle vergleichen. Bei den Zahlen des BVerfG wurde bei der Prekaritätsschwelle nichts addiert oder subtrahiert. In der Jahresnettobesoldung wird das Kindergeld wie gehabt dazu gerechnet.
Hier hat man bereits die Zahlen, weil hier schon mal repariert wurde.
https://i.imgur.com/p6xZtxu.png
Meiner Ansicht nach fehlen hier immer noch ca. 430 Euro netto im Monat.
In BW ist der Unterschied halt größer als anderswo, da BW lange Zeit auf Platz 1 bei dem Medianeinkommen war.
Deckt sich auch mit den Berechnungen von Swen, dass in BW rund 900 Euro im Monat gefehlt haben und nicht nur die 483 Euro die bereits repariert wurden.
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Inflationsprämie darf nicht zählen; sie war zusätzlich zum lohn zu leisten.
Wenn der DH etwas anderes behauptet, kann er trotzdem hier nur verlieren vor Gericht; und beim Partnereinkommen hoffentlich auch
Das ist aus meiner Sicht schon jetzt eindeutig geregelt:
Für die anzustellende Bewertung sind die Bezüge in ihrer Gesamthöhe der Berechnung zugrunde zu legen. Neben dem Grundgehalt sind daher solche Bezügebestandteile zu berücksichtigen, die allen Beamten einer Besoldungsgruppe unterschiedslos gewährt werden (vgl. BVerfGE 139, 64 <111 f. Rn. 93>; 140, 240 <278 Rn. 72>; 155, 1 <36 Rn. 73>).
Inflationsprämie wurde allen Beamten unterschiedlos gezahlt, daher ist das bei der Mindestbesoldung zu berücksichtigen.
Partnereinkommen wurde dem Beamten nicht gezahlt, also kann ein fiktives Einkommen auch keinen Einfluss auf die Mindestbesoldung haben
Die inflationsprämie war kein Bezüge Bestandteil
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Sehe ich jetzt ehrlich gesagt erstmal nicht so.
Die alte Mindestbesoldung zeigt halt an, was bislang gezahlt. Daher habe ich diese als Vergleich benutzt.
Nach der Entscheidung muss man nun wie das BVerfG, die Jahresnettobesoldung mit der Prekaritätsschwelle vergleichen. Bei den Zahlen des BVerfG wurde bei der Prekaritätsschwelle nichts addiert oder subtrahiert. In der Jahresnettobesoldung wird das Kindergeld wie gehabt dazu gerechnet.
Hier hat man bereits die Zahlen, weil hier schon mal repariert wurde.
https://i.imgur.com/p6xZtxu.png
Meiner Ansicht nach fehlen hier immer noch ca. 430 Euro netto im Monat.
In BW ist der Unterschied halt größer als anderswo, da BW lange Zeit auf Platz 1 bei dem Medianeinkommen war.
Deckt sich auch mit den Berechnungen von Swen, dass in BW rund 900 Euro im Monat gefehlt haben und nicht nur die 483 Euro die bereits repariert wurden.
Es ging Dir doch um den Vergleich zwischen der bisherigen Lücke zur Mindestalimentation und der heutigen Lücke.
Die alte Grenze war 115 % Grundsicherungsniveau. Davon war jedoch das Kindergeld in Abzug zu bringen, weil es dem Beamten zugemutet werden konnte, dieses zu beantragen. Daher sind die Werte, die Du bei der alten Mindestbesoldung zugrunde legst, zu gering. Da kommt noch das Kindergeld dazu.
Die neue Grenze sind die 80 % Prekariatsniveau. Da passt alles.
Wenn Du das Delta ausrechnen willst zwischen den bisherigen Unterdeckung und der neuen Unterdeckung musst Du im nächsten Schritt für jede Besoldungsstufe getrennt errechnen, was der kleinste Beamte inklusive Kindergeld in dem Jahr bekommen hat. Dann haben wir das jeweilige Delta für die Besoldungsgruppe für das Jahr. Das dürfte höher sein als in Berlin, eben weil das Medianeinkommen in BW vergleichsweise höher ist.
Auch wenn es aus meiner Sicht nicht klar geregelt ist, würde ich bei zumindest den nächsten beiden Besoldungsgruppen, die die Mindestbesoldung überschritten haben, ebenfalls davon ausgehen, dass die was bekommen werden. Der Einfachheit halber gehe ich davon aus, dass die auch den Betrag der letzten verletzten Besoldungsstufe bekommen werden. Vielleicht ist das etwas zu großzügig, aber es sind ja vermutlich auch nur zweistellige Beträge pro Monat.
@Neuer12: Dann sind wir uns einig, dass wir an der Stelle unterschiedliche Rechtsauffassungen haben
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Bei der Grundsicherung wurde das Kindergeld aber wieder von den Regelsätzen der Kinder abgezogen. Bei der Jahresnettobesoldung wird es ordnungsgemäß dazugerechnet. Beim Prekaritätsniveau ist nichts zu modifizieren.
Ist doch in der Tabelle des Bildes meiner Meinung nach alles gut zu sehen.
Die alte Mindestbesoldung mit 115% Grenze, die damalige Jahresnettobesoldung + Reparaturzahlung und die neue Mindestbesoldung.
Es fehlen m.E. für 2014 (gutes Beispiel da kein Partnereinkommen oder Inflationsprämie oder sonstwas kompliziertes) immer noch 5192,88 Euro netto für die neue Mindestbesoldung.
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Welche unmittelbaren Auswirkungen erwartet ihr denn so? Also unmittelbar im Sinne vom nächsten Besoldungsgesetz im Zuge der Übertragung des TV-L Ergebnisses.
Das fiktive Partnereinkommen wird kaum herausgestrichen werden (erstmal).
Das Abschmelzen der Familienzuschläge, je höher die Grundbesoldung ist, dürfte ja aber eigentlich kaum zu halten sein.
Aber irgendwas wird dem DH schon einfallen...
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Naja...im Beschluss vom BVerfG ist nirgends was von nem Partnereinkommen erwähnt.
Und momentan sieht die rechtliche Grundlage, wie die Besoldung auszusehen hat, kein Partnereinkommen vor.
Es wird im Beschluss aber deutlich erwähnt, dass auch nur die Bestandteile zur Besoldung zählen, die allen Besoldungsgruppen zustehen und dauerhaft sind.
Also irgendwelche Einmalzahlungen oder Bestandteile die bei irgendeiner Besoldungsgruppe nicht mehr vorhanden sind, zählen nicht mehr zur Ermittlung der amtsangemessenen und Mindestalimentation.
Ich denke auch, dass die Tariferhöhung nicht einfach so übernommen wird...denn sie ist laut der neusten Rechtsstprechung nur ein Parameter.
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Was aus der letzten Rechnung der Mindestalimentation des Landes BW definitv rausgestrichen werden müsste:
monatlich:
Strukturzulage 98,41€
niedrigste
Amtszulage in A 7 46,96€
Erhöhungsbeträge
Kind 1 und 2 523,80€
jährlich:
Sonderzahlung zur Inflationsabmilderung 3000.-
Summasumarum:
8029,24 vom brutto dürfen auf die Mindestalimentation nicht angerechnet werden
3000.- vom netto dürfen ebenfalls nicht auf die Mindestalimentation angerechnet werden
Partnereinkommen noch fraglich...seh persönlich da aber verfassungsrechtlich ganz dünnes Eis. Wurde in NRW gerade im Landtagsausschuss übelst zerpflückt. Gibt eigentlich keinen Verfassungsrechtsexperten der dem momentanen Partnereinkommen eine Chance einräumt.