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Beamte und Soldaten => Beamte des Bundes und Soldaten => Thema gestartet von: BVerfGBeliever am 23.11.2025 17:17
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Mal kurz weg von der Vorabprüfung zur Mindestbesoldung (um die sich ja die aktuelle Diskussion im Hauptthread in erster Linie dreht) und hin zur ersten Stufe der Fortschreibungsprüfung:
Ich habe mal kurz versucht, das Ganze überschlägig für A15 von 1996 bis 2026 zu betrachten (soweit mir das hier im Urlaub ad-hoc am winzigen Laptop möglich war). Insbesondere habe ich Einmalzahlungen ignoriert und keine Spitzausrechnung durchgeführt. Wer sich beim Tariflohnindex wundert: 2016 wurde in E15 die sechste Stufe eingeführt und 2026 die Sonderzahlung erhöht.
Wie erwartet und befürchtet ist das Ergebnis ziemlich ernüchternd:
- Ende der Nullerjahre hat ein paar Mal der Verbraucherpreisindex "angeschlagen".
- Am aktuellen Rand könnte gegebenenfalls der Tariflohnindex und der Nominallohnindex relevant werden (letzterer steht natürlich noch nicht fest).
- Ansonsten aber spielt fast nur das (mittelbare) Abstandsgebot (von dem ich einfach mal durchgehend ausgegangen bin) eine Rolle, aber das muss ja leider nicht zwingend etwas heißen.
Ihr findet die Datei im Anhang. Wer andere Besoldungsgruppen betrachten möchte, muss einfach nur die ersten beiden Spalten (neu) befüllen (Ergebnisse gerne posten). Wer Fehler/etc. findet, gerne melden..
Grafische Darstellung: https://s1.directupload.eu/images/251123/ph2j3rjk.png
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Danke dir für deine Mühe. Sowas ähnliches wollte ich für mein Bundesland (Bayern) mal aufstellen, jetzt muss ich nicht alles neu erfinden....
Kurze Frage: Hast du eine schöne Übersicht gefunden, aus der du die Werte rausliest, oder bist du hier auf der Seite über die Archiv-Funktion der Tabellen gegangen?
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Kurze Frage: Hast du eine schöne Übersicht gefunden, aus der du die Werte rausliest, oder bist du hier auf der Seite über die Archiv-Funktion der Tabellen gegangen?
Letzteres. Ging aber eigentlich recht flott (wie gesagt, ich musste eher damit "kämpfen", dass ich urlaubsbedingt keinen "richtigen Computer" zur Hand habe)..
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Bitte nicht falsch verstehen. Aber mal folgende Frage: Wenn der Dienstherr der Meinung ist, dass die unteren Gruppen sehr stark, obere Gruppen dagegen nicht gefördert werden sollen und sich damit die Stufen immer mehr annähern, ab welchem Grenzwert ist das dann "evident unzureichend"? Wenn man das Urteil so liest, wie es geschrieben ist, lautet die bisherige Antwort: Gar nicht. Denn wenn es nur ein Kriterium ist, das man reißt, dann wird ja abgewiesen.
Das kann mE nicht das Ende der Fahnenstange sein. Aber dieses Urteil hilft da nicht weiter, oder? Und ob es ein weiteres geben wird oder ab man diesen Punkt noch einmal genauer unter die Lupe nimmt, wissen wir ja nicht (obwohl wir es hoffen). Siehst du das auch so?
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Ich habe jetzt extra nochmal nachgelesen:
Bei nur einem Kriterium kann man es nicht mit Sicherheit sagen und es muss eingehend gewürdigt werden, von einer pauschalen Ablehnung kann ich da noch nichts lesen. Das wird dann aber (meine laienhafte Vermutung) sicherlich noch Gegenstand weiterer Verfahren....
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@VierBundeslaender und @phili,
völlig richtig, auch bei nur einem gerissenen Parameter (also insbesondere dem Abstandsgebot) kann die weitere Würdigung dazu führen, dass auf "verfassungswidrig" geschlossen wird.
ABER: Zumindest für Berlin hat das BVerfG dies leider nicht getan, sondern genau das Gegenteil. Und das auch noch mit einer, zumindest in meiner Rezeption, relativ "frechen" Anmerkung in Rn. 155. Hier hatte ich meinem entsprechenden Ärger Luft gemacht: https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,126915.msg430188.html#msg430188 (https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,126915.msg430188.html#msg430188)
Und zum Thema mögliche weitere Urteile: Keine Ahnung! Eventuell macht Rn. 93 etwas "Hoffnung", aber ich kann weder einschätzen, was genau damit gemeint ist noch wann da gegebenenfalls etwas kommen könnte:
"Keiner Entscheidung bedarf im vorliegenden Verfahren die Frage, welche Anforderungen an die gesetzgeberische Reaktion auf mittelbare Verstöße gegen das Abstandsgebot sich aus weiteren hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums – insbesondere aus dem Leistungsprinzip – ergeben."
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Genau letzteres ist meine Hoffnung. Vielleicht in den anderen beiden für dieses Jahr angekündigten Beschlüssen. Wir werden sehen.
Danke für deine Mühen!
Edit:
Die Grafik ist wiklich gut! So wie ich das da raus lese ist überwiegend - außer ca. 2016 - mindestens ein Parameter verletzt (Ergo "mindestens mal Diskussionsbedarf") und häufig mehrere, ab und an sogar alle (beides laut Beschluss "Indiskutabel").
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Die Grafik ist wiklich gut! So wie ich das da raus lese ist überwiegend - außer ca. 2016 - mindestens ein Parameter verletzt (Ergo "mindestens mal Diskussionsbedarf") und häufig mehrere, ab und an sogar alle (beides laut Beschluss "Indiskutabel").
[Danke für die Blumen!] Leider nicht ganz. Denn der Besoldungsindex darf ja (ärgerlicherweise) jeweils bis zu 5% hinter den anderen zurückbleiben, ohne dass der entsprechende Parameter "anschlägt".
Somit war wie gesagt eigentlich nur Ende der Nullerjahre ein paar Mal der Verbraucherpreisindex "interessant".
Außerdem in 2026 der Tariflohnindex (weil in E15 das Weihnachtsgeld erhöht werden wird) sowie möglicherweise der Nominallohnindex, den ich natürlich nur schätzen konnte.
Die genauen Werte findest du alle in der Excel-Tabelle (Spalten J, K und L).
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Moment! Korrigier mich, wenn ich falsch liege aber diese 5% gelten bezogen auf die Unterschiede im Jahre 1996 des Herrn. Sprich: Da gibt es eine Pfadabhängigkeit in der Gestalt wann ggf. Änderungen kamen und wie lange die her sind und die kumulieren sich über die Jahre.
Zumindest deute ich den Kommentar des BVerfG, dass das Besoldungsgefüge insgesamt erschüttert sei, so. Es geht da also neben exakten Werten um die Tendenz die das Ganze hat und ich sehe hier häufig die orange Linie unterhalb der anderen.
Außerdem: Gerade seit Covid merken wir alle wie hart die Preise gestiegen sind und das zeigt deine Grafik auch im Vergleich zur Besoldung. Dieser Diskussionsbedarf besteht bei dieser Abweichung mE durchaus auch bei nur einem Parameter wenn der so deutlich erfüllt ist. Hier stand Quatsch! Falsche Linie gesehen. Mach das Argument aber nicht weniger valide wenn die anderen beiden um grob geschätzt 10 Indexpunkte drüber sind.
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Lass mich die Logik des BVerfG an einem Beispiel erläutern:
- Die A15-Besoldung ist zwischen 1996 und 2024 von 55.604 € auf 94.156 € gestiegen, also um 69,33%. Entsprechend hatte der Besoldungsindex im Jahr 2024 einen Wert von 169,33.
- Das E15-Gehalt ist zwischen 1996 und 2024 von 55.149 € auf 97.627 € gestiegen, also um 77,03%. Entsprechend hatte der Tariflohnindex im Jahr 2024 einen Wert von 177,03.
Jetzt werden die beiden Werte verglichen: Der Besoldungsindex (169,33) lag 2024 genau 4,35% unter dem Tariflohnindex (177,03), also hat der Parameter 1 NICHT angeschlagen (weil die relative Differenz weniger als 5% betrug).
P.S. Das aus meiner Sicht durchaus Sympathische an der Regel ist, dass sämtliche Werte aus den Jahren zwischen 1996 und 2024 für die Berechnung der beiden Indexwerte völlig irrelevant sind.
Im Umkehrschluss heißt es aber auch, dass die Startwerte aus 1996 ausgesprochen relevant für SÄMTLICHE Indexwerte in ALLEN anderen Jahren sind. Entsprechend sollte man bei einer ernsthafteren Analyse vermutlich noch mal einen etwas genaueren Blick auf die 1996er Zahlen werfen..
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Jetzt versteh ich das, okay. Danke für die Erklärung.
Zwei Gedanken dazu:
1. Nochmal zur Klarstellung: Da ist jetzt nur A15 drin und auch kein Abstand zu den anderen BesGr. Das wäre AFAIK aber doch auch noch ein Parameter der im Beschluss stand, oder? Sollte dem so sein wären die Folgen von "x%, aber mindestens y Euro" von unten nach oben fatal, damit wäre ziemlich sicher ein weiterer Parameter erfüllt.
2. Es gab im Rahmen der Förderalismusreform die vorübergehende(TM) Einführung der 41h-Woche, die eine faktische Bezügekürzung darstellt. Wird das berücksichtigt?
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1. Das Abstandsgebot ist einer von vier Parametern. Der entsprechende Parameter kann durch zwei unterschiedliche Bedingungen ausgelöst werden: (i) "mittelbar", wenn in einer niedrigeren Besoldungsgruppe die Mindestbesoldung unterschritten wird oder (ii) "unmittelbar", wenn der Abstand zwischen zwei Gruppen signifikant eingeebnet wird (mehr als 10% innerhalb von fünf Jahren). Der Abstandsgebots-Parameter dürfte für A15 (und diverse andere Gruppen) im betrachteten Zeitraum IMMER angeschlagen haben. Leider reicht das nicht zwingend für den Stempel "Verfassungswidrig".
2. Da wir Beamte "Leibeigene" unseres Dienstherrens sind (Scherz), spielt die genaue Wochenarbeitszeit keine Rolle (Wahrheit).
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Zu 1.: So, das heißt wir sind schon mal einen Schritt weiter dadurch, dass der eine Parameter wohl (fast) immer erfüllt ist. Wir sind folglich auch durch diesen Parameter isoliert betrachtet (fast) immer im Bereich wo man anfängt zu diskutieren und wo durch den Beschluss feststeht "kann Verfassungswidrig sein, muss aber nicht". Wenn man jetzt der Argumentation im Beschluss weiter folgt und da sinngemäß liest "Je mehr Verstöße insgesamt über die Jahre seit 1996 vorliegen, desto enger wird's für den Dienstherrn" ist alleine das schon ein Statement. Dass der DH dann beim etwaigen zweiten Parameter knapp unter den 5% bleibt mag isoliert betrachtet durchgehen. In der Gesamtschau sieht das aber sicherlich blöd aus.
[Edit] Die krasse Auswirkung von Raparaturgesetzen, die nur unten gewaltig nachzahlen, oben aber wenig bis gar nicht klammer ich mal komplett aus. Ich denke wir sind uns einig, dass sich das in engen Grenzen nach oben durchziehen muss, ansonsten ist der Parameter noch mehr bei "verfassungswidrig" als bei "noch ok"
Zu 2.: Ich freu mich auf die 60h-Woche. Dann kann meine Mediziner-Frau mir endlich nicht mehr vorhalten ich wäre Faul ;)
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Ich habe mir auch schon versucht dies und das zu neu Begründung meiner Klage zu basteln (2017 bis dato). Leider hänge ich an einigen Punkten fest. Bspw ist mir nicht klar welches Bundesland ich als Bundesbeamter heranziehen sollte oder besser dürfte. Oder muss ich die geringeren "Bundeswerte" nehmen? Bisher gehe ich davon aus, das zu nehmen, wo die meisten Parameter gerissen werden. Anderseits war ich bevor ich ins Ausland entsandt wurde in Bayern eingesetzt. Der Dienstsitz des bmvg ist aber Berlin. Hamburg scheint mir ansonsten die beste Kombi aus hohem Einkommen und guten Steigerungen beim Nominallohn zu sein. Ich gehe davon aus, dass ich frei wählen kann, da der Dienstherr keine örtliche Differenzierung in der Vergangenheit vorgenommen hat. Die Auswahl sollte aber konstant sein. Ein "best of" aus jedem Vergleich ist wahrscheinlich nicht erlaubt.
Bzgl der Ostländer gibt es hier einige Besonderheiten. Der Nominallohnindex ist dort deutlich stärker gestiegen als in den westlichen Ländern. Weiterhin wäre noch eine Frage, ob die Angleichung der Tarifgebiete ost und west beim Tariflohnindex irgendwie berücksichtigt werden sollte, dürfte oder müsste?! Bei freier Möglichkeit der Auswahl könnten so nämlich Zwei Parameter (nominallohn und Tarif) locker gerissen werden. Nur das Äquivalenz Einkommen ist nicht so gut für die höheren Ämter.
Und ich finde die Berechnung des Abstandsgebots ist im Beschluss nicht so eindeutig wie erhofft. Dort wurde zu diesem Punkt letztendlich ohne weitere Rechnung aus den Ergebnissen der ersten Prüfstufe kühn vermutet, dass eine Heilung nach oben nicht möglich ist (RN 148). Die Entscheidung erfolgte doch damit letztlich nicht auf Basis der letzten Stufen sondern aufgrund der Eingangsstufen, weil man sich auf die erste Prüfstufe berief.
Diese Logik geht bei Berlin von A4 bis A11. Beim Bund sind nach meinen Rechnungen immerhin , je nach Jahr und Vergleichsbundesland A3 bis 12 unmittelbar verletzt. Bei Thüringen bin ich noch nicht fertig, aber es sieht aus als ob dort selbst A10 nicht unmittelbar in der ersten Prüfstufe betroffen ist. Ich würde mich in der Klage wahrscheinlich in Analogie zu RN 148 äußern, in der Hoffnung damit einen Parameter als erfüllt angesehen zu bekommen.
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Hallo Gruenhorn, danke, das sind interessante Gedanken!
Ich hatte für den Nominallohnindex und den Verbraucherpreisindex einfach mal stumpf die Werte für ganz Deutschland genommen (von der destatis-Seite). Aber du hast natürlich völlig Recht, beim alten Mindestabstandsgebot konnten ja z.B. auch die höchsten Wohnkosten (in Bayern) für ALLE Bundesbeamten herangezogen werden, zumindest, wenn ich die Berechnungen von Swen und dem DRB richtig in Erinnerung habe.
Anderer Punkt: Du schreibst "Nur das Äquivalenz Einkommen ist nicht so gut für die höheren Ämter."
Das verstehe ich nicht ganz. Das Median-Äquivalenzeinkommen ist ja nur für die Bestimmung der Prekaritätsschwelle im Rahmen der Vorabprüfung zur Mindestbesoldung relevant. Und wir wollen doch wohl mal stark hoffen, dass die höheren Ämter nie in die Nähe dieser Prekaritätsschwelle kommen werden.
Zum Thema Abstandsgebot (als einem der vier Prüfparameter) nochmals der kurze Hinweis, dass es auf zwei verschiedenen Wegen gerissen werden kann, mittelbar und unmittelbar, siehe oben.
Und ich folge dem BVerfG sehr gerne in seiner Analyse, dass für alle Besoldungsgruppen, die nicht die Mindestbesoldung unterschreiten (also beispielsweise in 2020: A12 bis A16), eine mittelbare Verletzung des Abstandsgebots anzunehmen ist (Rn. 148). Gleichzeitig hadere ich weiterhin mit der zumindest aus meiner Sicht doch recht "frechen" Ansage (beispielhaft für 2020) aus Rn. 155: "Liebe A14, A15 und A16, stellt euch mal nicht so an, immerhin wurde doch in A12 und A13 die Mindestbesoldung erreicht! Also passt das für euch schon so!"..
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Wie wurde mit unterjährigen Tabellenänderungen umgegangen?
Ich nutze dann mal ganz frech das Muster und fülle es mit Leben für uns Hessen.
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Entschuldigt, wenn die Frage naiv klingt, aber wie wurden die Werte für A15/E15 ermittelt?
Müsste das nicht jeweils die unterste Alters-/Erfahrungsstufe verheiratet+2 Kinder sein?
Brutto oder Netto?
Ich komme mit den Rechnern hier auf andere Werte....
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Die Aussage bezog sich auf die verschiedenen Äquivalenz Einkommen der verschiedenen Rechtskreise. Es geht im Endeffekt darum, einen Vergleichsrechtskreis zu finden, wo möglichst viele Parameter gerissen werden. Thüringen hat eine sehr starke nominallohnentwicklung mitgemacht. Der Tariflohnindex ist eigentlich in Deutschland überall gleich. Deswegen frage ich wegen der Tarifgebiete. Diese spalten den Tariflohnindex dann ja auf, wenn das zu berücksichtigen wäre. Hier würde dann eine deutlich Steigerung von 1996 bis heute im Tariflohnindex zu beobachten sein. Damit wären dann zwei Parameter wahrscheinlich gerissen (Nominallohnindex habe ich vor mir liegen, Tariflohnindex, weiß ich nicht , ob das nur Wunschvorstellung ist, fals die Tarifgebiete berücksichtigt werden).
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Lass mich die Logik des BVerfG an einem Beispiel erläutern:
- Die A15-Besoldung ist zwischen 1996 und 2024 von 55.604 € auf 94.156 € gestiegen, also um 69,33%. Entsprechend hatte der Besoldungsindex im Jahr 2024 einen Wert von 169,33.
- Das E15-Gehalt ist zwischen 1996 und 2024 von 55.149 € auf 97.627 € gestiegen, also um 77,03%. Entsprechend hatte der Tariflohnindex im Jahr 2024 einen Wert von 177,03.
Jetzt werden die beiden Werte verglichen: Der Besoldungsindex (169,33) lag 2024 genau 4,35% unter dem Tariflohnindex (177,03), also hat der Parameter 1 NICHT angeschlagen (weil die relative Differenz weniger als 5% betrug).
P.S. Das aus meiner Sicht durchaus Sympathische an der Regel ist, dass sämtliche Werte aus den Jahren zwischen 1996 und 2024 für die Berechnung der beiden Indexwerte völlig irrelevant sind.
Im Umkehrschluss heißt es aber auch, dass die Startwerte aus 1996 ausgesprochen relevant für SÄMTLICHE Indexwerte in ALLEN anderen Jahren sind. Entsprechend sollte man bei einer ernsthafteren Analyse vermutlich noch mal einen etwas genaueren Blick auf die 1996er Zahlen werfen..
Dein direkter Vergleich der Indies ist nach meinem Dafürhalten nicht richtig. Das BVerfG gibt in RN 85 eine Formel vor. Die Abweichung wird danach als Normierung auf den Tariflohnindex Index bestimmt. Das selbe gilt auch für die anderen Vergleiche.
Ich habe meine Daten, mit denen ich aber immer noch nicht fertig und zufrieden bin mal mit angehangen. Es sind einige Tabellen Blätter. Wie gesagt, ich denke ein Schlüssel sind noch die Tarifgebiete im Vergleich. Ich blicke leider nicht durch. Auch bei dem Besoldungsindex habe ich inkonsitente Daten aus zwei verschiedenen Berechnungen (einmal durch Verkettung der damals noch bundeseinheitlichen Daten des BVerfG und einmal mit direktem Bezug auf Daten von 1996)
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Im Umkehrschluss heißt es aber auch, dass die Startwerte aus 1996 ausgesprochen relevant für SÄMTLICHE Indexwerte in ALLEN anderen Jahren sind. Entsprechend sollte man bei einer ernsthafteren Analyse vermutlich noch mal einen etwas genaueren Blick auf die 1996er Zahlen werfen..
Das Basisjahr hat in der Tat eine herausragende Bedeutung. Es ist das Referenzniveau für alle folgenden Jahre. Daher müsste eigentlich davon ausgegangen werden, dass die Grundgehaltssätze und die Verhältnisse im Basisjahr in Ordnung – also amtsangemessen – waren. Alles andere macht keinen Sinn.
Ich frage mich, warum das BVerfG dazu nicht explizit Stellung nimmt. In der Begründung (Rn. 80) wird nur auf zeitliche (Sonder-)Effekte eingegangen, nicht jedoch auf das Niveau.
Betrachtet man die damalige Besoldung auf Grundlage der neu entwickelten Maßstäbe, so stellt man fest: Die Situation war damals mehr oder weniger genau so wie heute. Der alleinverdienende Beamte des e.D. mit Ehepartner und zwei Kindern dümpelte irgendwo bei 60% des 2,3fachen des MÄE rum. (so jedenfalls meine groben Berechnungen).
Vor diesem Hintergrund denke ich, dass das Potenzial für Grundgehaltserhöhungen beschränkt ist, und zwar mehr oder weniger auf das Aufholen zu den Indices. Das ergibt sich auch daraus, dass (etwaige) deutliche Erhöhungen des Grundgehalts (also über die Entwicklung der Indices hinaus), nicht von Dauer sein müssten. Denn letztlich zählt nur der Vergleich zum Basisjahr. Die Konsequenz dessen wäre ein größerer Spielraum für Familienzuschläge, als viele das bisher dachten.
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Sorry, ich bin wie gesagt eigentlich im Urlaub, aber ich versuche trotzdem kurz zu antworten.
@squatty, kurz gesagt: Single-Beamter, höchste Erfahrungsstufe, brutto. Ausführlicher: siehe Rn. 78.
@Gruenhorn, ich habe genauso gerechnet wie das BVerfG. Auch dort werden direkt die Indizes verglichen. Konkretes Beispiel A15 in Berlin im Jahr 2020: Der Besoldungsindex A15 hatte den Wert 144,35 (Rn. 124) und der Tariflohnindex E15 den Wert 150,82 (Rn. 128). Der Besoldungsindex lag also exakt 4,28988% unter dem Tariflohnindex (1 - 144,35/150,82). Und genau dieser Wert (4,29%) steht auch in Rn. 132.
Zu deiner Frage nach den Tarifgebieten: Ich fürchte, da sind wir Bundesbeamte auf den TVöD Bund beschränkt, siehe Rn. 82 im Urteil. Für den Besoldungsindex habe ich die Daten hier von der Seite genommen. Ist aber natürlich recht mühsam, wenn man so eine umfangreiche Analyse in Angriff nimmt wie du.. :)
@Finanzer, sehr gerne (kannst du "frech" das Muster füllen)! Für eine Spitzausrechnung war ich zu faul, dürfte aber (zumindest bei uns im Bund) keinen großen Unterschied machen. Für den Startwert 1996 hätte ich unterjährige Änderungen hingegen berücksichtigt (aufgrund der genannten immensen Bedeutung für alle Werte), aber in dem Jahr gab es weder bei der Besoldung noch beim Tariflohn eine Änderung (die damaligen Tabellen liefen von Mai 1995 bis Dezember 1996 bzw. Februar 1997). Vielleicht war das ja auch der schlichte Grund für die Wahl als Startjahr? Kleiner Scherz..
Ansonsten müsstest du für Hessen wohl die spezifischen Werte für den Verbraucherpreisindex und Nominallohnindex raussuchen. Bei letzterem habe ich erst die aktuellen Daten genommen (mit Basis 2022), die aber nur bis 2007 zurückgehen. Also habe ich eine ältere Version genommen (Basis 2010, glaube ich) und dann die Werte entsprechend verknüpft.
@Ryan, du wirfst einen sehr interessanten Punkt auf. Dazu antworte ich noch.
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@Finanzer: In der angehängten Datei sind die Verbraucherpreise für alle Bundesländer bis 1996 enthalten ("Lange Reihe"). Genauso, die Nominallohnentwicklung.
Was noch fehlt, sind valide Daten zu PKV Kosten. Die habe ich letzte Woche beim .pkv Verband angefragt, aber keine Reaktion von denen.
@BVGBeliever: Der TVöD sah aber trotzdem bis (keine Ahnung wann) eine Reduzierung des Westgehalts(% und Sonderzahlung ) vor. Dies wurde denke ich erst in den nuller Jahren abgeschafft ( im TV-L war ich selbst davon betroffen. Dort gab es bis ca 2010 eine Reduktion für Sachsen Anhalt von ca 9% und nochmal soviel für Tarifgebiet ost).
In meinen Daten habe ich für das Basis Jahr die Endstufe eines ledigen Angestellten verwendet. Ist das korrekt oder sollte hier ein anderer Ortszuschlag herangezogen werden? RN 70, 71 sowie 83 verstehe ich hier nicht ganz. Es stehtin 70 , dass die 4 k Familie die Bezugsgröße ist. In den anderen Nummern wird dann wiederum nur auf die Bestandteile abgehoben, die alle unterschiedslos gewährt werden. Kann jemand hier fundiert erleuchten ?
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@BVerfGBeliever: Danke für die Ausführungen. Werde mich dann mal dransetzen.
Und jetzt Finger weg vom Handy und Urlaub genießen, das ist eine dienstliche Anweisung :)
@Gruenhorn: Danke!
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Im Umkehrschluss heißt es aber auch, dass die Startwerte aus 1996 ausgesprochen relevant für SÄMTLICHE Indexwerte in ALLEN anderen Jahren sind. Entsprechend sollte man bei einer ernsthafteren Analyse vermutlich noch mal einen etwas genaueren Blick auf die 1996er Zahlen werfen..
Das Basisjahr hat in der Tat eine herausragende Bedeutung. Es ist das Referenzniveau für alle folgenden Jahre. Daher müsste eigentlich davon ausgegangen werden, dass die Grundgehaltssätze und die Verhältnisse im Basisjahr in Ordnung – also amtsangemessen – waren. Alles andere macht keinen Sinn.
Ja, dass habe ich mich auch schon gefragt. Im Kern wird vom BVerfG ja damit postuliert, das im Verhältnis zu den Tarifbeschäftigten (weil direkter Vergleich Ax zu Ex, was ich bisher dachte wäre humbug, aber naja) die Amtsangemessenheit der Grundbesoldung (der jeweiligen höchsten Stufe) stimmte.
Also die Grundbesoldung der Beamten entsprechend der Wertigkeit seines Amtes im Vergleich zu vergleichbaren Tätigkeiten damals noch im Lot war.
Ich frage mich, warum das BVerfG dazu nicht explizit Stellung nimmt. In der Begründung (Rn. 80) wird nur auf zeitliche (Sonder-)Effekte eingegangen, nicht jedoch auf das Niveau.
Betrachtet man die damalige Besoldung auf Grundlage der neu entwickelten Maßstäbe, so stellt man fest: Die Situation war damals mehr oder weniger genau so wie heute. Der alleinverdienende Beamte des e.D. mit Ehepartner und zwei Kindern dümpelte irgendwo bei 60% des 2,3fachen des MÄE rum. (so jedenfalls meine groben Berechnungen).
UI, wo hast du die MÄE Daten aus 1996 her?
Vor diesem Hintergrund denke ich, dass das Potenzial für Grundgehaltserhöhungen beschränkt ist, und zwar mehr oder weniger auf das Aufholen zu den Indices. Das ergibt sich auch daraus, dass (etwaige) deutliche Erhöhungen des Grundgehalts (also über die Entwicklung der Indices hinaus), nicht von Dauer sein müssten. Denn letztlich zählt nur der Vergleich zum Basisjahr. Die Konsequenz dessen wäre ein größerer Spielraum für Familienzuschläge, als viele das bisher dachten.
Im Kern könnte man daraus sogar abstrakt ableiten, wo die Grundbesoldung der Besoldungsgruppen in Bezug des MÄE sich mindestens befinden muss, damit es amtsangemessen ist.
So befand sich z.B. ein Single EG4er Endstufe 2024 bei 100% des Bayrischen MÄEs, dementsprechend darf die Grundbesoldung ja nicht dahinter Fallen.
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@Gruenhorn, ich habe genauso gerechnet wie das BVerfG. Auch dort werden direkt die Indizes verglichen. Konkretes Beispiel A15 in Berlin im Jahr 2020: Der Besoldungsindex A15 hatte den Wert 144,35 (Rn. 124) und der Tariflohnindex E15 den Wert 150,82 (Rn. 128). Der Besoldungsindex lag also exakt 4,28988% unter dem Tariflohnindex (1 - 144,35/150,82). Und genau dieser Wert (4,29%) steht auch in Rn. 132.
Hier muss ich zustimmen und widersprechen. Deine Beobachtung ist richtig und liegt daran, dass der Unterschied zwischen den Zahlen in diesem Fall nicht besonders groß ist. Die Berechnungsvorschrift des BVerfG liefert folgendes Ergebnis, dass sich nicht groß von deinem unterscheidet: (150,82-144,35)/150,82*100=4,28988...
Versuche das aber mal bei etwas größeren Differenzen: (150-120)/150*100=20 die direkte Subtraktion der Indices liefert hingegen 30.
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@Ryan, ich habe dir gerade (im übertragenen Sinne) im Hauptthread versucht, zu antworten (wie gesagt, eventuell sind meine Gedanken aufgrund des urlaubsbedingt heruntergefahrenen Hirns auch Blödsinn).
@Finanzer, jawoll, wird ab jetzt gemacht! 8)
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UI, wo hast du die MÄE Daten aus 1996 her?
https://de.wikipedia.org/wiki/%C3%84quivalenzeinkommen
;)
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UI, wo hast du die MÄE Daten aus 1996 her?
https://de.wikipedia.org/wiki/%C3%84quivalenzeinkommen
;)
Danke!
Einerseits Autsch, betriebsblind.
Aber doof, dass die Wiki Quelle nicht mehr existiert.
Und andererseits verwirrend, da sich diese Zahlen nicht mit denen die das BVerfG nimmt decken.
Die verweisen ja aufs Statistikportal der Statistischen Ämter des Bundes und da ist für Deutschland 2005 12*1226=14713€ (A7.1 Median Bundesländer) angeben und im Wikipedia 15617€
Schöner Scheiß.
Vielleicht kann da ein echter Profi helfen.