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#41
Zitat von: GeBeamter in Heute um 14:59Vor allem scheint das ZDF dort die MÄE Zahl für 2025 aufgetan zu haben, die das BMI zuletzt als vermisst gemeldet hat.

Basierend auf den Zahlen läge der Wert für den Vergleichsmaßstab der Vorabprüfung für den Bund 2025 bei Soll (2410*1,84) = 4434,40€ netto
zu
Ist (A3, St. 1, verh., 2 Kinder) = 2741,71€ netto

Maß der inzidenten Verletzung der Mindestbesoldung = 1.692,69€.

Hossa.

Da wäre sogar A13, St. 1 verh., 2 Kinder noch unterhalb der Mindestalimentation.
#42
TVöD Kommunen / Aw: Seit Monaten ohne Stelle.....
Letzter Beitrag von Bruce Springsteen - Heute um 15:14
Das Alcatraz der Stadtverwaltung... 8)
#43
Zitat von: GeBeamter in Heute um 14:59Vor allem scheint das ZDF dort die MÄE Zahl für 2025 aufgetan zu haben, die das BMI zuletzt als vermisst gemeldet hat.
Naja, wenn das stimmt, wären das für eine 4k Familie 4434,40€ Netto.

Wäre eine Summe mit der man leben könnte.
#45
Zitat von: netzguru in Heute um 14:53https://www.zdfheute.de/wirtschaft/armut-statistik-einkommen-alleinerziehend-100.html?utm_source=firefox-newtab-de-de

Guter Artikel

Vor allem scheint das ZDF dort die MÄE Zahl für 2025 aufgetan zu haben, die das BMI zuletzt als vermisst gemeldet hat.
#46
Zitat von: GoodBye in Heute um 14:28Ich wollte damit ausführen, dass Partnereinkommen bereits berücksichtigt werden. Aus diesem Grund kann das BVerfG m.E. nicht sagen, dass die Berücksichtigung von Partnereinkommen vollkommen ausgeschlossen ist. Etwas was ja von vielen erwartet wird.

Ja, das stimmt. Aber ich denke es reicht dem DH aus fiskalischen Gründen - oder wie er sagen würde "aufgrund neuer sozialer Realitäten" - nicht aus, bloß den FZ I auslaufen zu lassen. Der DH müsste auch irgendwie an die Höhe des FZ II ran und - so die Grundbesoldung überhaupt noch Bestandteile zum Unterhalt der Familie beinhaltet, auch an diese. Da dürfte er regelmäßig sowohl am Bestandsschutz als auch an der Begründung und Quantifizierung des Eingriffes scheiterten. Da habe ich von der dann eintretenden, massiven Steigerung der Unattraktivität des öffentlichen Dienstes noch gar nicht gesprochen.
Denn sind wir bei ehrlich: wir reden hier von Anrechnungen von Partnereinkommen auf eine Besoldung, die selbst ohne Anrechnung noch deutlich hinter der Konkurrenz hinterher hinkt.

Und AltStrg hat es gesagt, was darüber hinaus für Zumutungen auf die Beamten zukommen werden. Eine Einschätzung teile ich dabei aber nicht: das wird nicht dazu führen, dass auf die wenigen zu besetzenden Stellen eine Bestenauslese der Bewerber stattfinden wird. Im Gegenteil: man wird "best of the rest" von denen noch auswählen, die sich überhaupt bewerben werden.
#48
Zitat von: Zwillingsopa in Heute um 13:11Der 4K Musterbeamte hat keinen erwerbstätigen Ehepartner in dessen gesetzlicher Krankenversicherung auch noch Kinder beitragsfrei einbezogen sein könnten. Daher ist der Ansatz der PV für die gesamte 4K-Beamtenmusterfamilie methodisch folgerichtig korrekt.

Ja und nein. Dass bei der Berechnung der Mindestbesoldung davon ausgegangen wird, dass der Richter oder Beamte die Familie allein unterhält, ist ein aus der bisherigen Besoldungspraxis und der zu ihr ergangenen Rechtsprechung abgeleiteter Kontrollmaßstab (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 4. Mai 2020 -- 2 BvL 4/18 -- Rn. 47). Es handelt sich nicht um ein Abbild der Wirklichkeit oder das vom Bundesverfassungsgericht befürwortete Leitbild der Beamtenbesoldung, sondern um eine Bezugsgröße, die eine spezifische Funktion bei der Bemessung der Untergrenze der Familienalimentation erfüllt (vgl. Leisner-Egensperger, NVwZ 2019, S. 777 [780]).

Solange also der Gesetzgeber gewährleistet, dass ein Beamter als Alleinverdiener in der Lage ist, die Familie auch zu ernähren, mithin nach Abzug der Kosten für die PKV und unter Anrechnung von Kindergeld, ist es im Kontrollmaßstab verfassungsrechtlich methodisch richtig, auch diese Kosten pauschal zu berücksichtigen. Sollte die Beihilfe jedoch angehoben werden, müssten ebenfalls methodisch richtig die Kosten für die PKV sinken, mithin könnte die zu erreichende Gesamtbesoldung geringer ausfallen und dennoch zum Erreichen der Mindestbesoldung, so wie es der Senat fordert, ausreichen.

Gleiches dürfte gelten, wenn der Dienstherr statt den Pauschalen die konkreten Kosten der PKV berücksichtigt, in dem sie den Beamten einen Zuschuss zur privaten KV auskehren. Auch dann wird gewährleistet, dass die Mindestbesoldung stets erreicht wird, solange der Zuschuss die tatsächlichen Kosten deckt und im Übrigen die Gesamtbesoldung reicht, um nach Abzug der PKV und unter Anrechnung des Kindergeldes dennoch die Mindestbesoldung von 1,84 MÄE zur Verfügung zu haben.

Das wäre für einige Beamte sogar günstiger, die aus verschiedenen Gründen höhere Beiträge tragen müssen als den Durchschnittsbeitrag.
#50
Um den Nagel mal zu versenken, die Zahlen für Bayern:
Mindestbesoldung in 2024 nach dem aktuellem Urteil Netto ca. 53.000 €
Jahresgehalt eines A3er mit Ehegattin und zwei Kindern ca. 38.900 € bei Ortsklasse 1
Jahresgehalt eines A3er mit Ehagattin und zwei Kindern ca. 41.800 € bei Ortsklasse 7