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#1
allgemeine Diskussion / Bildungsurlaub von 2025 nach 2...
Letzter Beitrag von DudeHH - Heute um 17:30
Hallo,

mal zur Sicherheit, ob ich alles richtig verstanden habe:

ich wurde im November 24 als Tarifkraft eingestellt. Konnte aber 2025 keinen BU nehmen, weil die Kurse immer nicht ausreichend voll wurden. Beim AG hatte ich's gar nicht erst angegeben, weil die VHS leider stets sehr früh abgesagt hat.

Hab ich jetzt 2026 automatisch 10 Tage?

Wir reden über Hamburg (Arbeit), bzw. Niedersachsen (Wohnort bzw VHS Standort).


PS:
Habt ihr bei euch auch das Problem, das heutzutage fast niemand BU macht und die Lehrgänge häufig gecancelt werden? Worauf führt ihr das zurück? Denn eigentlich ist die ganze Geschichte doch ziemlich genial für Arbeitnehmer?
#2
TV-L / Antw:Wann Gehalt im Dezember?
Letzter Beitrag von FearOfTheDuck - Heute um 17:02
Zitat von: Lisa1991hoppe am Heute um 10:48Denke das wird immer so sein, gibt aber einige AG die eben früher zahlen und Dezember halt vor Weihnachten um Verspätungen zu umgehen. Ich hatte das beim tvöd schon einmal das am 23. Gezahlt wurde. Bei uns zahlt der Hund scheinbar auch immer schön 26/27, egal ob der letzte Tag am Wochenende ist oder nicht

Ähh, der Hund? Dann hängt es davon ab, wann ihr ihm die letzten Leckerlis gegeben habt.  :P
#3
Beamte der Länder / Antw:[Allg] Beschluss des Bund...
Letzter Beitrag von Ryan - Heute um 16:48
Zitat von: cyrix42 am Heute um 15:35Wenn also nun ein Besoldungsgesetzgeber für ein neues Besoldungsgesetz ab 2026 sich auf eben jene Position zurückzieht, dass jetzt wohlbegründet, man den Ausgangspunkt anders wählt, dann wären Ergänzungszuschläge für nicht arbeitende Ehepartner genauso denkbar wie für das dritte und weitere Kind(er). (Ob diese je nach Besoldungsgruppe/ Stufe nach oben hin abschmelzend sein dürfen, wäre eine weitere Frage, die zu klären ist.)

Im Unterschied zum aktuellen bayrischen Modell scheint die von Dir skizzierte Variante nicht von vorneherein ausgeschlossen zu sein. Rechtlich und politisch ist das allerdings ein Minenfeld.

Es läuft dann ja letztlich auf das hinaus, was manche auch als "Herdprämie" bezeichnen würden. Die Probleme die so etwas mit sich bringt, wurden hier im Forum ja schon diskutiert. Es ist paradox, aber die Idee der modernen Mehrverdienerfamlilie bringt es im Kontext der Besoldung mit sich, dass das vermeintlich veraltete Familienbild begünstigt bzw. gefördert wird.

Und in diesem Kontext stellt sich nicht mehr die Frage, wieviel Geld denn ein Ehepartner mitbringt um den Besoldungsgesetzgeber zu entlasten, sondern wieviel der Besoldungsgesetzgeber denn für den nicht arbeitenden Partner locker machen möchte. Fraglich, ob Bayern dann auch mal eben 20.000 Euro in die Waagschale werfen würde.
#4
TVöD Bund / Antw:Entgelt Dezember 2025 nie...
Letzter Beitrag von MoinMoin - Heute um 16:45
Kommt schon mal vor, dass die Vorsorge Freibeträge im Dezember aufgebraucht sind und man daher mehr LSt bezahlt.
#5
Beamte Bayern / Sabbatical
Letzter Beitrag von Sepper14 - Heute um 16:45
Hallo zusammen,
mich treibt immer noch das Thema Sabbatical um.

Die rechtlichen Vorgaben der Antragsteilzeit in Bayern sind mir soweit klar (Art. 88 BayBG). Demnach stellt sowohl die Teilzeit an sich (Abs. 1) als auch die Ausgestaltung mit Anspar- und Freistellungsphase (Abs. 4) eine "Soll"-Vorschrift dar, sofern zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

Meine Frage wäre nunmehr, ob es unter euch Erfahrungen gibt, wie insb. der Freistaat Bayern (Dienstherr: Bayerische Polizei) mit entsprechenden Anträgen umgeht. Mein Wunsch wäre es 1 Jahr bei Vollzeit und 50 % Gehalt anzusparen und sodann 1 Jahr bei 50 % Gehalt freigestellt zu werden.

Ich würde mich freuen, wenn ihr eure Erfahrungen (auch gerne bei anderen Behörden/Dienstherrn) mit mir teilt! Vielen Dank bereits im Voraus.
#6
Du hast insofern Recht, dass in Rn. 70 in der Tat das bislang gewählte Besoldungsmodell erwähnt wird.

Aber wie gesagt: Zumindest nach meinem Verständnis ist Leitsatz 7 allgemeiner gefasst. Egal welche (hypothetischen) Besoldungsmodelle sich die Gesetzgeber für die Zukunft ausdenken, die Besoldung (und nicht die Besoldung zuzüglich irgendwelcher Ergänzungszuschläge, die nicht "unterschiedslos" gezahlt werden) muss nach meiner Interpretation alle Beamtenfamilien vor einem realen Armutsrisiko schützen.

[P.S. Und dass die bayerische Voodoo-Rechnung mit fiktiver "heißer Luft" in keinem aller denkbaren Szenarien mit Art. 33 GG in Einklang zu bringen sein wird, da sind wir uns hoffentlich einig.]
#7
Beamte der Länder / Antw:[Allg] Beschluss des Bund...
Letzter Beitrag von cyrix42 - Heute um 15:35
Zitat von: clarion am Heute um 12:05Und dass Ergänzungszuschläge nicht bei der Berechnung der aA zu berücksichtigen sind, geht aus dem Urteil hervor. Daher ist das fiktive Partnereinkommen sowas von tot, lebt leider aber als Zombi weiter, zumindest in Bayern.

Das aktuelle Urteil bezieht sich nur auf die Vergangenheit, bei der das BVerfG davon ausgeht, dass die beklagte Berliner Besoldungsgesetzgeberin von einer 4K-Alleinverdiener-Ehe ausgegangen ist, weil sie in der Gesetzgebung erst danach davon abgewichen ist. Inwiefern hier jetzt Ergänzungszuschläge im Falle einer Mehrverdiener-Ehe als Ausgangspunkt für nicht arbeitende Ehepartner nun möglich oder ausgeschlossen sind, wurde explizit nicht addressiert.

Wenn also nun ein Besoldungsgesetzgeber für ein neues Besoldungsgesetz ab 2026 sich auf eben jene Position zurückzieht, dass jetzt wohlbegründet, man den Ausgangspunkt anders wählt, dann wären Ergänzungszuschläge für nicht arbeitende Ehepartner genauso denkbar wie für das dritte und weitere Kind(er). (Ob diese je nach Besoldungsgruppe/ Stufe nach oben hin abschmelzend sein dürfen, wäre eine weitere Frage, die zu klären ist.)
#8
Beamte Bayern / Antw:Berechnung Mindestbesoldu...
Letzter Beitrag von Ozymandias - Heute um 15:24
Genau, nur dieses Mal rein über das fiktive Partnereinkommen.
Am besten ein verwitwter Beamte in niedriger Besoldungsgruppe mit 2 Kindern. Da hätte ich gerne die Meinung des "Landesverfassungsgerichts" hierzu.
#9
Vielleicht lässt es sich ja so zusammenfassen und jeder findet sich darin wieder:

Ausgangspunkt der Prüfung ist immer das unterste Amt des jeweiligen Dienstherrn – beim Bund also A3 Stufe 1, bei den Ländern entsprechend. Dafür ist typisierend eine vierköpfige Familie anzusetzen.

Für diesen Mindestfall darf kein Partnereinkommen eingerechnet werden. Die amtsangemessene Alimentation muss der Dienstherr selbst gewährleisten, ein Rückgriff auf das Einkommen eines Ehe- oder Lebenspartners scheidet aus.

Wird diese Mindestbesoldung unterschritten, ist das System bereits für sich genommen verfassungswidrig. Dann braucht es keine weitere Fortschreibungsprüfung mehr.

Darauf aufbauend muss das Besoldungsgefüge nach oben echte Abstände wahren (A3 → A4 → A5 usw.). Diese Abstände dürfen nicht nur formal bestehen, sondern müssen materiell spürbar sein.

Familienzuschläge kommen erst nachgelagert hinzu, um reale Familien zu unterstützen. Sie dürfen aber keine zu niedrige Grundbesoldung kompensieren. Die Grundbesoldung bleibt der zentrale und pensionsrelevante Bestandteil – nicht ,,exorbitant" hoch, aber tragfähig für beide Seiten.