Neueste Beiträge

#51
4K ist ein Maßstab zur Berechnung der Mindestbesoldung. Nicht mehr und nicht weniger. Zu viel sollte man da nicht hinein interpretieren.

Die Gehälter in der freien Wirtschaft bemessen sich anders, sind aber definitiv an der jeweiligen familiären Situation des Miarbeiters ausgerichtet. Dort ist die Frage, ob mit dem Gehalt des Mitarbeiters, dieser eine Familie ernähren kann, völlig irrelevant.

Dennoch besteht hier grundsätzlich ein Anspruch auf Ganztagsbetreuung. Nur die Kosten hierfür bestimmen sich ggf. nach dem Einkommen.

Weshalb sollte das dann bei Beamten anders sein?
#52
Zitat von: Schneewitchen in Gestern um 15:20In wirtschaftlich guten Zeiten: Besoldungserhöhungen? - Große Sprünge gibt die Kassenlage nicht her. Das gewährte Almosen geht schon an die Schmerzgrenze dessen, was möglich ist.

In wirtschaftlich schlechten Zeiten:Große Sprünge gibt die Kassenlage nicht her. Das gewährte Almosen geht schon an die Schmerzgrenze dessen, was möglich ist.

Das war schon immer so und wird sich auch nie ändern.


Das was wir da aber jetzt sehen, hat eine neue Qualität. Die von dir genannten Sprüche kamen immer, wenn durch eine Tariferhöhung auch Übernahmen auf die Beamten erfolgen sollten.
Nun wird aber so getan, als sei das gleiche Ritual auch anzusetzen, wenn es um die Umsetzung einer verfassungsrichterlichen Rechtsprechung geht. DAS ist eine neue Qualität. Denn hier geht es ja nicht mehr darum, dass eine unterst er llt mindestens verfassungskonforme Besoldung an die Tariflohnentwicklung und damit die allgemeine Teuerung angepasst wird, sondern dass Unwill gezeigt wird, selbst das verfassungsrechtlich gebotene Mindestmaß auszukehren. Damit legt der Dienstherr sich selbst die Axt ans Bein, denn dann stehen die Grundrechtseinschränkungen in keinem Verhältnis mehr zu der Gegenleistung.
#53
Beamte des Bundes und Soldaten / Aw: Bundesalimentationsgesetz
Letzter Beitrag von Rheini - Gestern um 16:54
Zitat von: jrs in Gestern um 16:16Kann die Aussage nicht so ganz nachvollziehen und wäre daher für eine Erläuterung der Aussage dankbar.

Meines Wissens:

15% KSt + 5,5% Soli, ergibt rechnerisch 15,825%
zzgl. Gewerbesteuer (bei Körperschaften nicht anrechenbar) ergibt sich
bei der Gesellschaft eine Gesamtbelastung von rund 30%.

Schüttet sich der Gesellschafter dann noch Gewinne aus kommt grundsätzlich
noch einmal eine Steuerbelastung von 26,38% (KSt u. Soli) hinzu.

Zudem zahlt der Gesellschafter/ Geschäftsführer aus seine monatlichen Bezüge
noch ganz normal ESt nach Tabelle.

Den internationalen Vergleich der Steuerbelastung sollte man sich in diesem Zusammenhang
einmal anschauen.

Vielleicht habe ich ja aber etwas nicht richtig verstanden.

Deshalb meine Bitte um Erläuterung.


Da gebe ich Dir recht. Um zu wissen ob in D eine höhere Steuerbelastung ist, reicht es nicht eine Steuer isoliert im europäischen Massstab zu vergleichen, sondern man müsste alle Steuern betrachten.

Den was ist es für eine Aussage am Ende z. B. zu wissen das die Körperschaftsteuer in D höher als in Europa und nicht festzustellen, dass andere Steuern in D noch viel höher sind als in Europa.

Z. B. sagt Google das Deutschland bei der Steuer- und Abgabenlast des Arbeitseinkommens, auf Platz 2 hinter Belgien liegt.
#54
Zitat von: DeltaR95 in Gestern um 16:42Ich stelle mal absichtlich eine provokante Frage: Wenn der Dienstherr den Beamten wirklich "4K" alimentiert, warum sollte dieser dann z.B. noch eine kostenlose Ganztagsbetreuung für die Kinder oben drauf bekommen? Die Alimentation ist doch dann so gewährt, dass der Ehepartner sich um die Kinder kümmern kann?

Es wird sicherlich argumentativ schwierig darzustellen sein, dass die Beamtenfamilie beides bekommt.

Wenn jeder Beamte wirklich "4K-aA" alimentiert wird, hängen dort auch für den Beamten einige "Unannehmlichkeiten" dran. Ich könnte mir zum Beispiel vorstellen, dass die Beihilfe komplett abgeschafft wird. Dann müsste jedoch sichergestellt sein, dass der Beamte die Versicherung der Familie in dieser Hinsicht selber stemmen kann.

Gerade bei diesem Punkt sehe ich "Sparpotenzial" und man käme dem "Willen" der Bevölkerung nach. Dann zahlt der Beamte für sich, seinen Ehepartner und seine Kinder vollständig in eine gesetzliche oder private Krankenversicherung ein (was natürlich die Mindestalimentation ordentlich steigert) und die ganzen "Neider" sind befriedigt.

Beamte bekommen doch keine kostenlose Ganztagsbetreuung.
#55
Mal eine Frage ans Auditorium:

Ich beabsichtige mit befreundeten Musikern eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu gründen. Einen Verein wollen wir ausdrücklich nicht aufmachen.

Im Rahmen der GbR wollen wir dann Engagements abwickeln. Wir wären 6 Gesellschafter, die auch alle musizieren. Mitarbeiter hat die GbR nicht.

Die erspielten Gagen bzw. der sich daraus ergebende Gewinn, wird am Ende des Jahres gleichmäßig auf alle Mitgesellschafter verteilt.

Wenn ich jetzt einen Nebentätigkeitsantrag stelle, frage ich mich, welcher Teil dieses Konstruktes hier die Nebentätigkeit ist. Ist es das Musizieren oder der Mitgesellschafterstatus?
#56
Zitat von: Schneewitchen in Gestern um 14:23Selbst wenn das fiktive Partnereinkommen insgesamt für die Dh fiskalisch eine super tolle Idee darstellen würde, so ist es doch ein Ansatz, der letztlich vom BVerfG kassiert wird.

Ich stelle mal absichtlich eine provokante Frage: Wenn der Dienstherr den Beamten wirklich "4K" alimentiert, warum sollte dieser dann z.B. noch eine kostenlose Ganztagsbetreuung für die Kinder oben drauf bekommen? Die Alimentation ist doch dann so gewährt, dass der Ehepartner sich um die Kinder kümmern kann?

Es wird sicherlich argumentativ schwierig darzustellen sein, dass die Beamtenfamilie beides bekommt.

Wenn jeder Beamte wirklich "4K-aA" alimentiert wird, hängen dort auch für den Beamten einige "Unannehmlichkeiten" dran. Ich könnte mir zum Beispiel vorstellen, dass die Beihilfe komplett abgeschafft wird. Dann müsste jedoch sichergestellt sein, dass der Beamte die Versicherung der Familie in dieser Hinsicht selber stemmen kann.

Gerade bei diesem Punkt sehe ich "Sparpotenzial" und man käme dem "Willen" der Bevölkerung nach. Dann zahlt der Beamte für sich, seinen Ehepartner und seine Kinder vollständig in eine gesetzliche oder private Krankenversicherung ein (was natürlich die Mindestalimentation ordentlich steigert) und die ganzen "Neider" sind befriedigt.
#57
Zitat von: RandomValue in Gestern um 15:37Mein Eindruck ist folgender:
  • Die Besodlung ändert sich immer nur aus Gründen: Preisniveau, Konkurrenz,...
  • Ohne diese externen Trigger bleibt das Besoldungsniveau konstant
  • Zumindest in der öffentlichen Diskussion werden diese externen Größen regelmäßig als jährliche Größen dargestellt (auch prognostiziert in die Zukunft)
  • Damit ist eigentlich jede Besoldungserhöhung ein Ausgleich einer externen Vergleichs-Benachteiligung.
  • Diese wird mindestens in der öffentlichen Diskussion über ein Jahr geglättet/gemittelt. An dieser Zahl orientiert sich dann das politische Geschachere über die Besoldungserhöhung.
  • Würde man auf politischerweise das Besoldungsniveau auf Basis der Jahresbesoldung entsprechend anheben (also immer für das ganze Jahr), wären Besoldung und externer Trigger gleichlaufend.
  • Unterjährig bleibt (bei mir zumindest) der Eindruck, dass die Besoldung dem externen Trigger hinterherläuft, und erst im Monat der Erhöhung aufschließt
  • Die Monate vor der Erhöhung verbuche ich als Einsparung im Haushalt auf Kosten der Beamten
  • Ich arbeite noch daran dies in den Zahlen im Berliner Urteil zu finden, wenn nicht liege ich damit eben falsch

Eine ,,Spitzausrechnung", bei der alle Veränderungen der Besoldung und der Tariflöhne minutiös abgebildet werden, würde der ersten Prüfungsstufe eine vermeintliche Objektivität zumessen, die ihr nicht zukommt.

Der Besoldungsindex wird zudem typisierend über die höchste Erfahrungsstufe gebildet, auf Jahresbasis. Damit ist die unterjährige Mechanik methodisch herausdefiniert.
#58
Beamte des Bundes und Soldaten / Aw: Bundesalimentationsgesetz
Letzter Beitrag von jrs - Gestern um 16:16
Zitat von: Finanzer in Gestern um 08:34Und ich denke, das vor allem dort abgeschöpft werden muss, wo die letzten Jahrzehnte das Geld hingeflossen ist. So lange die Körperschaftssteuersenkung bestehen bleibt, meint es diese Regierung nicht ernst.

Kann die Aussage nicht so ganz nachvollziehen und wäre daher für eine Erläuterung der Aussage dankbar.

Meines Wissens:

15% KSt + 5,5% Soli, ergibt rechnerisch 15,825%
zzgl. Gewerbesteuer (bei Körperschaften nicht anrechenbar) ergibt sich
bei der Gesellschaft eine Gesamtbelastung von rund 30%.

Schüttet sich der Gesellschafter dann noch Gewinne aus kommt grundsätzlich
noch einmal eine Steuerbelastung von 26,38% (KSt u. Soli) hinzu.

Zudem zahlt der Gesellschafter/ Geschäftsführer aus seine monatlichen Bezüge
noch ganz normal ESt nach Tabelle.

Den internationalen Vergleich der Steuerbelastung sollte man sich in diesem Zusammenhang
einmal anschauen.

Vielleicht habe ich ja aber etwas nicht richtig verstanden.

Deshalb meine Bitte um Erläuterung.
#59
Hallo RandomVallue,

im gewissen Umfang wurde ein Nachlaufen der Besoldung hinter der Inflation hat das BVerfG m.E. als unproblematisch befunden. Sonst hätte er nicht zugelassen, dass der Besoldungsindex um bis zu 5% von den Vergleichindizes abweichen darf, sondern hätte eine schärfere Grenze, z.B. bei einem oder zwei Prozent, gezogen. Eine Abweichung von 5% ist schon relativ viel, v.a. im Hinblick auf duiie üblichen Größenordnungen der Tariferhöhung von zwei bis drei Prozent. Da kann der Besoldungsgesetzgeber schon ein Jahr zugucken, in welche Richtung die Inflation geht, bzw. notfalls noch eine höhere Jahressonderzahlung am Jahresende gewähren. Immer vorausgesetzt der Besoldungsgesetzgeber ist nicht schon mit einer just eben noch geglückte Fortschreibungsprüfung ins neue Besoldungsjahr gestartet.

Höhere Dienste müssen vor Gericht m. E. herausarbeiten, dass die Fortschreibungsprüfung nur relative Größen, das heißt die prozentuale Änderung, bemessen und keinerlei Aussagen darüber machen, wie hoch das Besoldungsniveu absolut sein muss. Man kann mit einem Start-Monatsbrutto von 1000 € die Fortschreibungsprüfung exzellent bestehen.

Die absolute Besoldungshöhe wird durch die Mindestbesoldung und dem Abstandsgebot vorgegeben. Der kleinste Beamte hat die Mindestbesoldung zu erhalten und darauf aufbauend sind dann die über das Abstandsgebot die A-, B-, W- und R-Besoldung aufzubauen.

Den Untershcied wzsichen relativen Größen und absoluten Größen müsste man m.E. vor GEricht deutlicher ausarbeiten. Gerade zum Abstandsgebot hat das jüngste BVerfG-Urteil sich nicht besonders detailliert ausgelassen, sondern nur durch die fehlende Mindestbesoldung eine mittelbare Verletzung des ABstandsgebotes festgestellt.

In der zweiten Porfungstufe in der Beurteilung der Verfassungswidrigkeit werden drei relative Parameter (Abweichung vom Tariflohn, den Verbraucherpreisen ud den Nominallöhnen), aber nur ein absoluter Parameter (Abstand) bemessen. Man kann sich fragen, ob das eine schlüssige Vorgehensweise ist, wenn allein das Einhalten der drei relativen Parameter schon zu einer nicht verfassungswidrigen Besoldung führt. Vielleicht kann man das Gericht mit konstruierten Beispielen, die zu absurden Ergebnissen führen, überzeugen.

Von meiner Logik her muss man in der ersten Stufenprüfung nicht nur die Midnestbesoldung sondern auch die Besoldungsabstände aufnehmen oder eine dritte Prüfungsstufe mit dem Abstabdsgebot einführen.

Man könnte wie folgt argumentieren:
1. Prüfungssufe: Wurde die Mindestbesoldung eingehalten?
2. Prüfungsstufe: Wurde das Leistungsprinzip, genauer die Abstände der Besoldungsguppen zu einander, eingehalten?
3. Prüfungsstufe: Haben die Beamten an der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung teilgehabt?





#60
Habe ich auch zunächst. Und im März diesen Jahres haben alle einen Ablehnungsbescheid bekommen. Das betrifft aber nur das Abstandsgebot. Für die a.A. kam nichts.

Die Argumentation lautet vereinfacht:

1. Die Anhebung auf A13 sei keine normale Besoldungserhöhung.
2. Sie sei eine ,,strukturelle Neubewertung" der Lehrämter.
3. Deshalb müsse man nicht automatisch A13Z, A14, A15 usw. erhöhen.
4. Der Gesetzgeber dürfe die Wertigkeit der Ämter neu ordnen.
5. Daher liege kein Verstoß gegen das Abstandsgebot vor.