Zitat von: BuBea in Gestern um 09:12Der Knackpunkt ist fett markiert. Ich denke nicht dass man diesen Schluss so ohne Weiteres aus der OECD Skala ziehen kann?
Zitat§ 1360 Verpflichtung zum Familienunterhalt
Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts.
Zitat von: BVerfGBeliever in Gestern um 11:09@RandomValue, du hast ja mehrfach die Inflation angesprochen. Schauen wir diesbezüglich doch mal kurz auf den Hamburger R1-Staatsanwalt aus dem aktuellen Urteil:
- Seine Besoldung lag im Jahr 1996 bei 57.206,32 €, im Jahr 2009 bei 66.860,31 € und im Jahr 2020 bei 82.342,44 € (den letzten Wert habe ich ergänzt).
- Der offizielle Verbraucherpreisindex (mit Basis 2020 = 100) lag im Jahr 1996 bei 72,0, im Jahr 2009 bei 87,2 und im Jahr 2020 bei 100.
Was bedeuten diese Zahlen für die Fortschreibungsprüfung?
- Im Jahr 2009 hatte der Besoldungsindex einen Wert von 116,88 und der Verbraucherpreisindex einen Wert von 121,11 (siehe Seite 38 im Urteil), jeweils bezogen auf das Basisjahr 1996. Mit anderen Worten: Im Jahr 2009 hatte der Staatsanwalt einen Kaufkraftverlust gegenüber 1996 zu erleiden. Er konnte sich also weniger "leisten" als im Jahr 1996.
- Im Jahr 2020 hatte der Besoldungsindex einen Wert von 143,94 und der Verbraucherpreisindex einen Wert von 138,89. Mit anderen Worten: Im Jahr 2020 hatte der Staatsanwalt einen Kaufkraftgewinn gegenüber 1996 zu verzeichnen. Er konnte sich also mehr "leisten" als im Jahr 1996.
Wie du siehst, beziehen sich sämtliche Indexwerte immer nur auf das jeweilige Jahr (sowie das Basisjahr). Und im Rahmen der Fortschreibungsprüfung geht immer dann die rote Lampe an, wenn der Besoldungsindex um mehr als fünf Prozent hinter dem Verbraucherpreisindex zurückbleibt. Im Jahr 2009 lag der "Rückstand" bei 3,49%, war also noch im "Karlsruher Rahmen" (über den man natürlich gerne diskutieren kann).
Zitat von: Ryan in Gestern um 11:35Mit Blick auf den Verbraucherpreisindex gilt: Neues Jahr, neues Preisniveau. Die Inflation wäre entsprechend die Steigerung des Preisniveaus von Jahr zu Jahr. Deine Vermutung zur Relevanz der Unterjährigkeit der Besoldungserhöhung ist nicht ganz zutreffend.
Um das zu verdeutlichen habe ich in die Tabelle das Preisniveau beispielhaft eingefügt.
1. Kalenderjahr 2. Kalenderjahr Differenz
---------------------------------------------------------------------------------
1. Halbjahr 30.000 40.000 10.000
2. Halbjahr 40.000 45.000 5.000
---------------------------------------------------------------------------------
Gesamt 70.000 85.000 15.000
---------------------------------------------------------------------------------
Preisniveau 700 850 150 (Inflation = 21,43%)
(Warenkorb)
Der Beamte kauft mit seinem Jahresgehalt in Jahr 1 genau 100 Warenkörbe (Das wäre die "reale Besoldung"). Die Preise steigen. Um auch in Kalenderjahr 2 genau 100 Warenkörbe kaufen zu können, muss die Gesamtbesoldung ebenfalls um 21,43% steigen. Das heißt aber nicht, dass die Besoldungserhöhung zum zweiten Halbjahr 21,43% betragen muss.
Würde im Beispiel keine Erhöhung stattfinden (40.000 im 2. Halbjahr des 2. Kalenderjahres), wäre die Steigerung der Gesamtbesoldung 10.000 Euro bzw. 14,3%.
| | 1. Kalenderjahr | 2, Kalenderjahr | 3. Kalenderjahr | Differenz 1. KJ 2.KJ | | | | | |
+-----------------------------------------------------------------------+-----------------+-----------------+-----------------+---------------+--+--+--+--+--+
| 1, Halbjahr | 30.000,00 € | 40.000,00 € | 45.000,00 € | 10.000,00 € | | | | | |
| 2. Halbjahr | 40.000,00 € | 45.000,00 € | 53.000,00 € | 5.000,00 € | | | | | |
| Monate 1-6 | 5.000,00 € | 6.666,67 € | 7.500,00 € | 1.666,67 € | | | | | |
| Monate 7-12 | 6.666,67 € | 7.500,00 € | 8.833,33 € | 833,33 € | | | | | |
| Erhöhung zum 1.7. relativ zu 1.6. [(B(1.7.)-B(1.6.))/B(1.6.)] | 33% | 13% | 18% | | | | | | |
| Jahresgesamt | 70.000,00 € | 85.000,00 € | 98.000,00 € | | | | | | |
| Jahresgesamt Erhöhung zum Vorjahr [(B(N+1. KJ) - B(N. KJ))/B(N. KJ)] | n/a | 18% | 13% | | | | | | |
| Preisniveau | 700 | 850 | 1000 | | | | | | |
| Preisniveau Steigerung zum Vorjahr [(PN(N+1. KJ)-PN(N. KJ)/PN(N. KJ)] | n/a | 21% | 18% | | | | | | |
Zitat von: clarion in Gestern um 13:25Hallo,
Die Argumente gegen den Entwurf des BAlimentG sind die Unterstellung eines fiktiven Partnereinkommens. Darüber hinaus wäre das Abstandsgebot der Ämter untereinander zu prüfen.
Die Parameter der Fortschreibungsprüfung sind jedenfalls erfüllt.
Zitat von: MonksRLP in Gestern um 13:23Anpassung zum 1.7.2026? Habe ich was verpasst?
Zitat von: Kalliope73 in 19.06.2026 20:25Infos vom LfF zu den Bezügeanpassungen:
https://www.lff.rlp.de/service/aktuelles/detail/bezuegeanpassung-zum-01042026-01072026-01032027-sowie-01012028
Kurz gesagt (aus den FAQ der obigen Meldung): "Die erhöhten Beträge sowie eine Nachzahlung für die Monate April bis August 2026 werden voraussichtlich mit den Septemberbezügen ausgezahlt."
Zitat von: SwenTanortsch in Gestern um 12:37Ich denke, auch diesbezüglich ist es sinnvoll, die Thematik zu konkretisieren, nämlich anhand des aktuellen Entwurfs.
Hier ein paar konkrete Daten aus dem aktuellen Entwurf zum BAlimentG, der die Besoldungs- und Tariflohndaten anhand einer Zwei-Punkte-Methode bemessen hat:
1. Das BAlimentG plant zum Mai 2026 den Grundgehaltssatz
a) in der Eingangsstufe der Besoldungsgruppe A 3 von 2.846,21 € auf 3.107,26 € um 9,2 %
b) in der Endstufe der Besoldungsgruppe A 3 von 3.137,81 € auf 3.645,87 um 16,2 %
c) in der Eingangsstufe der Besoldungsgruppe A 16 von 7.123,78 € auf 8.350,46 € um 17,2 %
d) in der Endstufe der Besoldungsgruppe A 16 von 8.978,48 € auf 9.797,90 € um 9,1 %
anzuheben.
2. Der Gesetzentwurf geht im Rahmen einer Zwei-Punkte-Methode von einer typisierten Anhebung der Besoldung
a) zwischen 1996 und 2025 von
aa) 183,71 % in der Besoldungsgruppe A 3 und
bb) 172,14 % in der Besoldungsgruppe A 16 aus
und
b) zwischen 1996 und 2026 von
aa) 205,4 % in der Besoldungsgruppe A 3 und
bb) 183,96 % in der Besoldungsgruppe A 16 aus
3. Darüber hinaus betrachtet der Gesetzentwurf den ersten Parameter - Vergleich der Tariflohn- und Besoldungsentwicklung - mit dem Basisjahr 2006 (erst seitdem ist der TVöD geregelt, vorheriger Gegenstand war BAT) und bemisst hier:
a) einen Besoldungsindex und Tariflohnindex für das Jahr 2025 von
aa) 169,02 % und 168,53 % in der Besoldungsgruppe A 3 und Tariflohngruppe E 3 sowie
bb) 157,97 % und 154,63 % in der Besoldungsgruppe A 16 und Tariflohngruppe E 15Ü
b) und für das Jahr 2026
aa) 188,64 % und 173,76 % in der Besoldungsgruppe A 3 und Tariflohngruppe E 3 sowie
bb) 168,81 % und 160,59 % in der Besoldungsgruppe A 16 und der Tariflohngruppe E 15Ü
4. Der Nominallohn- und Verbraucherpreisindex mit dem Basisjahr 1996 lag 2025 bei 181,60 % und 168,95 %.
5. Zugleich geht der Besoldungsgesetzgeber 2026 von einer Nettobesoldung (mit Betrachtung eines Partnereinkommens von brutto 22.648,- €) in der Eingangsstufe der Besoldungsgruppe A 3 von 55.326,52 € aus, während die Prekaritätschwelle bei 54.727,64 € liegt.
Das sind zwar nun nur einige Daten, aber sie entstammen dem aktuellen Entwurf, sind also konkretisiert, was den Vorteil hat, dass ein Gegenstand gegeben ist, der nicht von uns konstruiert wurde.
Was schließt Du, was schließen anderen aus den Daten insbesondere hinsichtlich der geplanten Reparatur?
Darüber hinaus: Gibt es Wertungswidersprüche?
Zitat von: Ryan in Gestern um 10:57Wenn (!) eine Erhöhung der Grundgehälter von 25% notwendig wäre, dann wären die Maßstäbe der Fortschreibungsprüfung, so wie sie jetzt festgelegt sind (und insbesondere das Niveau des Basisjahres), tatsächlich unbrauchbar.
Umgekehrt: die derzeitigen Maßstäbe der Fortschreibungsprüfung lassen (jedenfalls für sich genommen) nicht darauf schließen, dass die Grundgehälter um 25% erhöht werden müssten.