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#71
Zitat von: BuBea in Gestern um 09:12Der Knackpunkt ist fett markiert. Ich denke nicht dass man diesen Schluss so ohne Weiteres aus der OECD Skala ziehen kann?

Den Schluss kann man definitiv nicht ziehen, denn die OECD berechnet nur den Bedarf, nicht den "Beitrag einer Person zum Haushaltseinkommen". Wer auch immer diesen Schluss ersonnen hat, ist meiner Meinung nach ein Beweis dafür, dass die aktuelle Besoldung keine "qualitätssicherende Funktion" für die Auswahl des Personals erfüllt.

Auch ansonsten ist diese "Begründung" eine unzulässige Begrenzung:

Zitat§ 1360 Verpflichtung zum Familienunterhalt

Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts.

Es ist allein eine Sache der Eheleute, wie sie ihre Ehe ausgestalten und dies wird vom GG und BGB gedeckt. Was die Dienstherrn hier versuchen ist doch nur möglich, weil das BVerfG so träge reagiert, wie ein Supertanker mit blockiertem Ruder.

Was hier passiert ist mal wieder, dass keiner der Dienstherrn über den Tellerrand schaut. Klar kann man die Ehepartner in die "Zwei-Verdiener-Ehe" zwingen, dann muss man aber auch für entsprechende Rahmenbedingungen sorgen (Stichwort KiTa, Ganztagsbetreuung). Man versucht hier bei der Besoldung zu sparen, verursacht aber dadurch anderswo Folgekosten.

Gänzlich fehlt eine "Günstigerrechnung", sprich, was kostet den Staat und die Gesellschaft mehr? Die 4K-Beamtenfamilien zu alimentieren oder alle Beamtenkinder mit Folgekosten in die Ganztagsbetreuung zu geben? (Als Beispiel)
#72
Zitat von: BVerfGBeliever in Gestern um 11:09@RandomValue, du hast ja mehrfach die Inflation angesprochen. Schauen wir diesbezüglich doch mal kurz auf den Hamburger R1-Staatsanwalt aus dem aktuellen Urteil:
- Seine Besoldung lag im Jahr 1996 bei 57.206,32 €, im Jahr 2009 bei 66.860,31 € und im Jahr 2020 bei 82.342,44 € (den letzten Wert habe ich ergänzt).
- Der offizielle Verbraucherpreisindex (mit Basis 2020 = 100) lag im Jahr 1996 bei 72,0, im Jahr 2009 bei 87,2 und im Jahr 2020 bei 100.

Was bedeuten diese Zahlen für die Fortschreibungsprüfung?
- Im Jahr 2009 hatte der Besoldungsindex einen Wert von 116,88 und der Verbraucherpreisindex einen Wert von 121,11 (siehe Seite 38 im Urteil), jeweils bezogen auf das Basisjahr 1996. Mit anderen Worten: Im Jahr 2009 hatte der Staatsanwalt einen Kaufkraftverlust gegenüber 1996 zu erleiden. Er konnte sich also weniger "leisten" als im Jahr 1996.
- Im Jahr 2020 hatte der Besoldungsindex einen Wert von 143,94 und der Verbraucherpreisindex einen Wert von 138,89. Mit anderen Worten: Im Jahr 2020 hatte der Staatsanwalt einen Kaufkraftgewinn gegenüber 1996 zu verzeichnen. Er konnte sich also mehr "leisten" als im Jahr 1996.

Wie du siehst, beziehen sich sämtliche Indexwerte immer nur auf das jeweilige Jahr (sowie das Basisjahr). Und im Rahmen der Fortschreibungsprüfung geht immer dann die rote Lampe an, wenn der Besoldungsindex um mehr als fünf Prozent hinter dem Verbraucherpreisindex zurückbleibt. Im Jahr 2009 lag der "Rückstand" bei 3,49%, war also noch im "Karlsruher Rahmen" (über den man natürlich gerne diskutieren kann).

Deinen Aussagen zum Besoldungsindex mit Basisjahr stimme ich wie gehabt immer zu. Die Zahlen aus dem Urteil habe ich noch nicht in meine Excel überführt.

Wichtig ist natürlich bei diesem Index, dass man in der Gesamtschau eben nicht nur die das letzte Jahr (2020), sonder eben alle Zwischenergebnisse in die Bewertung einfließen lässt. Darauf weist du auch regelmäßig hin.

Die Kritik als 2-Punkt-Methode ist ja genau das, zu unterstellen/vermuten dass alleine aus den 2 Zeitpunkten (2020 und 1996) und den Indexwerten eine Aussage über die zwischenliegenden Monate abgeleitet werden können. Das ist wie gesagt nicht möglich und nicht Aufgabe dieses Index.

Auch macht er nur eine Aussage über das Gesmtjahr, und nicht ob innerhalb des Jahres der Beamte monatsweise seine Verpflichtungen bedienen konnte. Auch das ist nicht Aufgabe und Aussage des Index.

Daher für mich, Zustimmung, aber leider nicht hilfreich in der Sache. Was auch einschließt, dass der höhere Dienst und aufwärts + Richter einfach ausreichend an der wirtschaftlichen Entwicklung teilgenommen haben. Dann bliebt nur noch das innere Besoldungsgefüge (Abstand) und der absolute Startwert am unteren Ende.
#73
Zitat von: Ryan in Gestern um 11:35Mit Blick auf den Verbraucherpreisindex gilt: Neues Jahr, neues Preisniveau. Die Inflation wäre entsprechend die Steigerung des Preisniveaus von Jahr zu Jahr. Deine Vermutung zur Relevanz der Unterjährigkeit der Besoldungserhöhung ist nicht ganz zutreffend.

Um das zu verdeutlichen habe ich in die Tabelle das Preisniveau beispielhaft eingefügt.


                      1. Kalenderjahr    2. Kalenderjahr  Differenz
---------------------------------------------------------------------------------
1. Halbjahr            30.000            40.000            10.000
2. Halbjahr            40.000            45.000            5.000
---------------------------------------------------------------------------------
Gesamt                70.000            85.000            15.000
---------------------------------------------------------------------------------
Preisniveau            700              850              150 (Inflation = 21,43%)
(Warenkorb)

Der Beamte kauft mit seinem Jahresgehalt in Jahr 1 genau 100 Warenkörbe (Das wäre die "reale Besoldung"). Die Preise steigen. Um auch in Kalenderjahr 2 genau 100 Warenkörbe kaufen zu können, muss die Gesamtbesoldung ebenfalls um 21,43% steigen. Das heißt aber nicht, dass die Besoldungserhöhung zum zweiten Halbjahr 21,43% betragen muss.

Würde im Beispiel keine Erhöhung stattfinden (40.000 im 2. Halbjahr des 2. Kalenderjahres), wäre die Steigerung der Gesamtbesoldung 10.000 Euro bzw. 14,3%.

Danke Ryan, wie gesagt so eine Tabelle habe ich selbst auch angelegt und hier gezeigt.

Dir fehlt noch etwas: Warum im ersten Jahr überhaupt eine Steigerung stattfinden soll?

Wenn die Erhöhung der montlichen Bezüge in deinem Kalenderjahr 1 um 33% erfolgt, dann doch nur weil für das Kalenderjahr eine Inflation von 33% angenommen werden kann?

Dies ist für mich der Konnex der Politik (Erhöhung qua Gesetz) zu den allgemeinen Lebensumständen.

Ich erweitere dein Beispiel und sehe folgende Punkte:
  • Keine Motivation für die Erhöhung der Monatsbezüge (um 33%) im Kalenderjahr 1, wird damit eine Rückstand aufgeholt? Wird ein Rückstand verfestigt?
  • Im zweiten Jahr erfolgt eine Erhöhung des Preisniveaus um 21%
  • Die unterjährige Erhöhung der Besoldung um 13% ist nicht an eine politisch relevante ökonomische Größe gekoppelt, wäre es die Inflation müsste man statt 13% eine Erhöhung um 21% (gewerkschaftlich) anstreben. Wo ist der Rest geblieben?
  • auch in deinem Beispiel mit dem Preiniveau bleibt die Jahresbetrachtung der Besoldung hinter der Entwicklung der Inflation um 3% hinterher, erlaubt aber nicht schön.
  • zur Verdeutlichung meiner Ideen habe ich ein dritter Jahr hinzugefügt, in dem die Besoldungserhöhung zum 1.7. der Steigerung des Preisniveaus in diesem Jahr entspricht.
  • Bei der Betrachtung der Werte für das ganze Jahr und Vorjahr sind die Abstände schon höher und kratzen in diesem Beispiel an der 5% Marke.
  • Die Betrachtung Differenzen erschließt sich mir noch nicht

Noch mal zu Klarstellung: Als Beamter im höheren Dienst komme ich im Hamburger Urteil schlecht weg. Daher suche ich nach Argumenten, die jetzt noch nicht in den Urteilen vorkommen. Mir ist am Ende egal ob ein Index, eine politische oder sonst eine Argumentation letztendlich dafür sorgt, in den Reigen der Nachzahlungen aufgenommen zu werden.

Ich werde mir auch noch die Zahlen zum Hamburger Urteil genauer anschauen müssen, für generische Beispiele (wie meine) ist es hilfreich, die ausgedachten Besoldungssteigerungen zu motivieren, um sinnvoll die Erhöhung der Monatswerte zu den Jahresniveaus anderer Werte in Verbindung zu bringen.

|                                                                       | 1. Kalenderjahr | 2, Kalenderjahr | 3. Kalenderjahr | Differenz 1. KJ 2.KJ   |  |  |  |  |  |
+-----------------------------------------------------------------------+-----------------+-----------------+-----------------+---------------+--+--+--+--+--+
| 1, Halbjahr                                                           |  30.000,00 €    |  40.000,00 €    |  45.000,00 €    |  10.000,00 €  |  |  |  |  |  |
| 2. Halbjahr                                                           |  40.000,00 €    |  45.000,00 €    |  53.000,00 €    |  5.000,00 €   |  |  |  |  |  |
| Monate 1-6                                                            |  5.000,00 €     |  6.666,67 €     |  7.500,00 €     |  1.666,67 €   |  |  |  |  |  |
| Monate 7-12                                                           |  6.666,67 €     |  7.500,00 €     |  8.833,33 €     |  833,33 €     |  |  |  |  |  |
| Erhöhung zum 1.7. relativ zu 1.6. [(B(1.7.)-B(1.6.))/B(1.6.)]         | 33%             | 13%             | 18%             |               |  |  |  |  |  |
| Jahresgesamt                                                          |  70.000,00 €    |  85.000,00 €    |  98.000,00 €    |               |  |  |  |  |  |
| Jahresgesamt Erhöhung zum Vorjahr [(B(N+1. KJ) - B(N. KJ))/B(N. KJ)]  | n/a             | 18%             | 13%             |               |  |  |  |  |  |
| Preisniveau                                                           | 700             | 850             | 1000            |               |  |  |  |  |  |
| Preisniveau Steigerung zum Vorjahr [(PN(N+1. KJ)-PN(N. KJ)/PN(N. KJ)] | n/a             | 21%             | 18%             |               |  |  |  |  |  |


#74
Zitat von: clarion in Gestern um 13:25Hallo,

Die Argumente gegen den Entwurf des BAlimentG sind die Unterstellung eines fiktiven Partnereinkommens. Darüber hinaus wäre das Abstandsgebot der Ämter untereinander zu prüfen.

Die Parameter der Fortschreibungsprüfung sind jedenfalls erfüllt.

Eben. Wieso sind manche vermeintlich intelligente hier nur gebildet? Man erkennt es auf den
Ersten Blick und da braucht es keinen Wortschwall der jeden sonstigen Aspekt beleuchtet sei er noch so irrelevant.
#75
Beamte der Länder / Aw: [RP] Besoldungsrunde 2025-...
Letzter Beitrag von MonksRLP - Gestern um 13:31
Zitat von: MonksRLP in Gestern um 13:23Anpassung zum 1.7.2026? Habe ich was verpasst?


Ah. Schichtzulagen. Wäre mal toll wenn für Polizeibeamte etc. die Zulage nicht mehr um 50 Prozent gekürzt wird.  >:(
#76
Hallo,

Die Argumente gegen den Entwurf des BAlimentG sind die Unterstellung eines fiktiven Partnereinkommens. Darüber hinaus wäre das Abstandsgebot der Ämter untereinander zu prüfen.

Die Parameter der Fortschreibungsprüfung sind jedenfalls erfüllt.
#77
Beamte der Länder / Aw: [RP] Besoldungsrunde 2025-...
Letzter Beitrag von MonksRLP - Gestern um 13:23
Zitat von: Kalliope73 in 19.06.2026 20:25Infos vom LfF zu den Bezügeanpassungen:
https://www.lff.rlp.de/service/aktuelles/detail/bezuegeanpassung-zum-01042026-01072026-01032027-sowie-01012028

Kurz gesagt (aus den FAQ der obigen Meldung): "Die erhöhten Beträge sowie eine Nachzahlung für die Monate April bis August 2026 werden voraussichtlich mit den Septemberbezügen ausgezahlt."

Anpassung zum 1.7.2026? Habe ich was verpasst?
#78
Zitat von: SwenTanortsch in Gestern um 12:37Ich denke, auch diesbezüglich ist es sinnvoll, die Thematik zu konkretisieren, nämlich anhand des aktuellen Entwurfs.

Hier ein paar konkrete Daten aus dem aktuellen Entwurf zum BAlimentG, der die Besoldungs- und Tariflohndaten anhand einer Zwei-Punkte-Methode bemessen hat:


1. Das BAlimentG plant zum Mai 2026 den Grundgehaltssatz

a) in der Eingangsstufe der Besoldungsgruppe A 3 von 2.846,21 € auf 3.107,26 € um 9,2 %
b) in der Endstufe der Besoldungsgruppe A 3 von 3.137,81 € auf 3.645,87 um 16,2 %

c) in der Eingangsstufe der Besoldungsgruppe A 16 von 7.123,78 € auf 8.350,46 € um 17,2 %
d) in der Endstufe der Besoldungsgruppe A 16 von 8.978,48 € auf 9.797,90 € um 9,1 %

anzuheben.

2. Der Gesetzentwurf geht im Rahmen einer Zwei-Punkte-Methode von einer typisierten Anhebung der Besoldung

a) zwischen 1996 und 2025 von

aa) 183,71 % in der Besoldungsgruppe A 3 und
bb) 172,14 % in der Besoldungsgruppe A 16 aus

und

b) zwischen 1996 und 2026 von

aa) 205,4 % in der Besoldungsgruppe A 3 und
bb) 183,96 % in der Besoldungsgruppe A 16 aus

3. Darüber hinaus betrachtet der Gesetzentwurf den ersten Parameter - Vergleich der Tariflohn- und Besoldungsentwicklung - mit dem Basisjahr 2006 (erst seitdem ist der TVöD geregelt, vorheriger Gegenstand war BAT) und bemisst hier:

a) einen Besoldungsindex und Tariflohnindex für das Jahr 2025 von

aa) 169,02 % und 168,53 % in der Besoldungsgruppe A 3 und Tariflohngruppe E 3 sowie
bb) 157,97 % und 154,63 % in der Besoldungsgruppe A 16 und Tariflohngruppe E 15Ü

b) und für das Jahr 2026

aa) 188,64 % und 173,76 % in der Besoldungsgruppe A 3 und Tariflohngruppe E 3 sowie
bb) 168,81 % und 160,59 % in der Besoldungsgruppe A 16 und der Tariflohngruppe E 15Ü

4. Der Nominallohn- und Verbraucherpreisindex mit dem Basisjahr 1996 lag 2025 bei 181,60 % und 168,95 %.

5. Zugleich geht der Besoldungsgesetzgeber 2026 von einer Nettobesoldung (mit Betrachtung eines Partnereinkommens von brutto 22.648,- €) in der Eingangsstufe der Besoldungsgruppe A 3 von 55.326,52 € aus, während die Prekaritätschwelle bei 54.727,64 € liegt.

Das sind zwar nun nur einige Daten, aber sie entstammen dem aktuellen Entwurf, sind also konkretisiert, was den Vorteil hat, dass ein Gegenstand gegeben ist, der nicht von uns konstruiert wurde.

Was schließt Du, was schließen anderen aus den Daten insbesondere hinsichtlich der geplanten Reparatur?

Darüber hinaus: Gibt es Wertungswidersprüche?

Die Reparatur scheitert nicht am Indextyp, sondern daran, dass sie das absolute Niveau unten mit Fiktion statt mit Besoldung herstellt.

Schwan Index ist und bleibt unbrauchbar
#79
Zitat von: Ryan in Gestern um 10:57Wenn (!) eine Erhöhung der Grundgehälter von 25% notwendig wäre, dann wären die Maßstäbe der Fortschreibungsprüfung, so wie sie jetzt festgelegt sind (und insbesondere das Niveau des Basisjahres), tatsächlich unbrauchbar.

Umgekehrt: die derzeitigen Maßstäbe der Fortschreibungsprüfung lassen (jedenfalls für sich genommen) nicht darauf schließen, dass die Grundgehälter um 25% erhöht werden müssten.

Ich denke, auch diesbezüglich ist es sinnvoll, die Thematik zu konkretisieren, nämlich anhand des aktuellen Entwurfs.

Hier ein paar konkrete Daten aus dem aktuellen Entwurf zum BAlimentG, der die Besoldungs- und Tariflohndaten anhand einer Zwei-Punkte-Methode bemessen hat:


1. Das BAlimentG plant zum Mai 2026 den Grundgehaltssatz

a) in der Eingangsstufe der Besoldungsgruppe A 3 von 2.846,21 € auf 3.107,26 € um 9,2 %
b) in der Endstufe der Besoldungsgruppe A 3 von 3.137,81 € auf 3.645,87 um 16,2 %

c) in der Eingangsstufe der Besoldungsgruppe A 16 von 7.123,78 € auf 8.350,46 € um 17,2 %
d) in der Endstufe der Besoldungsgruppe A 16 von 8.978,48 € auf 9.797,90 € um 9,1 %

anzuheben.

2. Der Gesetzentwurf geht im Rahmen einer Zwei-Punkte-Methode von einer typisierten Anhebung der Besoldung

a) zwischen 1996 und 2025 von

aa) 183,71 % in der Besoldungsgruppe A 3 und
bb) 172,14 % in der Besoldungsgruppe A 16 aus

und

b) zwischen 1996 und 2026 von

aa) 205,4 % in der Besoldungsgruppe A 3 und
bb) 183,96 % in der Besoldungsgruppe A 16 aus

3. Darüber hinaus betrachtet der Gesetzentwurf den ersten Parameter - Vergleich der Tariflohn- und Besoldungsentwicklung - mit dem Basisjahr 2006 (erst seitdem ist der TVöD geregelt, vorheriger Gegenstand war BAT) und bemisst hier:

a) einen Besoldungsindex und Tariflohnindex für das Jahr 2025 von

aa) 169,02 % und 168,53 % in der Besoldungsgruppe A 3 und Tariflohngruppe E 3 sowie
bb) 157,97 % und 154,63 % in der Besoldungsgruppe A 16 und Tariflohngruppe E 15Ü

b) und für das Jahr 2026

aa) 188,64 % und 173,76 % in der Besoldungsgruppe A 3 und Tariflohngruppe E 3 sowie
bb) 168,81 % und 160,59 % in der Besoldungsgruppe A 16 und der Tariflohngruppe E 15Ü

4. Der Nominallohn- und Verbraucherpreisindex mit dem Basisjahr 1996 lag 2025 bei 181,60 % und 168,95 %.

5. Zugleich geht der Besoldungsgesetzgeber 2026 von einer Nettobesoldung (mit Betrachtung eines Partnereinkommens von brutto 22.648,- €) in der Eingangsstufe der Besoldungsgruppe A 3 von 55.326,52 € aus, während die Prekaritätschwelle bei 54.727,64 € liegt.

Das sind zwar nun nur einige Daten, aber sie entstammen dem aktuellen Entwurf, sind also konkretisiert, was den Vorteil hat, dass ein Gegenstand gegeben ist, der nicht von uns konstruiert wurde.

Was schließt Du, was schließen anderen aus den Daten insbesondere hinsichtlich der geplanten Reparatur?

Darüber hinaus: Gibt es Wertungswidersprüche?
#80
@GoodBye, richtig. Ich hatte ja geschrieben, dass man nach deiner etwaigen Ausnahme-Anpassung (z.B. im nächsten Jahr) die Fortschreibungsprüfung neu "starten" sollte, um ein verfassungskonformes Besoldungsniveau als Ausgangspunkt für die Bewertung der zukünftigen Entwicklung zu haben.


Ansonsten nochmals kurz zurück zum Verhältnis zwischen der Mindestbesoldung und den höheren Besoldungsgruppen: Das Hamburger Gericht hat ja wie berichtet festgestellt, dass die Nettoalimentation des kleinsten 4K-Beamten im Jahr 2009 um mindestens 35% (!) hätte höher liegen müssen als der tatsächliche Wert. Diesbezüglich kommt es wortwörtlich zu folgender Einschätzung:

"Der oben dargestellte Verstoß niedrigerer Besoldungsgruppen gegen das Mindestabstandsgebot [eigentlich Mindestbesoldungsgebot, Anm. von mir] hat im Rahmen der Gesamtabwägung erhebliches Gewicht. Denn die Wahrscheinlichkeit dafür, dass es zu dessen Behebung zu einer (auch) für die Besoldungsgruppe des Klägers positiven Anpassung des Besoldungsgefüges kommen muss, ist (noch) hoch. Im Hinblick auf die gebotene Mindestbesoldung der Besoldungsgruppen bis A 10 gibt es hinreichende Anhaltspunkte für den Bedarf nach einer erheblichen Neugestaltung der Besoldungsrechtslage, die wegen des Abstandsgebots jedenfalls noch mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auch in der Besoldungsgruppe R 1 zu einer höheren Besoldung führen wird. Deutlich wird dies zudem daran, dass der Fehlbetrag zwischen der Prekaritätsschwelle und der Nettobesoldung der im jeweiligen Besoldungsjahr niedrigsten Besoldungsgruppe erheblich ist, so dass für die Behebung des Verstoßes auch erhebliche Auswirkungen auf die Besoldung bis jedenfalls einschließlich der Besoldungsgruppe R 1 zu erwarten sind."

Insbesondere die genannten "zu erwartenden erheblichen Auswirkungen" auf die R1-Besoldung erscheinen mir absolut folgerichtig und nachvollziehbar. Dennoch vollzieht das Gericht im Anschluss quasi eine 180-Grad-Wende, weil es sich (nach meinem Verständnis) durch die Randnummern 154 und 155 des BVerfG-Beschlusses "gebunden" fühlt..