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#81
Hallo,

Die Argumente gegen den Entwurf des BAlimentG sind die Unterstellung eines fiktiven Partnereinkommens. Darüber hinaus wäre das Abstandsgebot der Ämter untereinander zu prüfen.

Die Parameter der Fortschreibungsprüfung sind jedenfalls erfüllt.
#82
Beamte der Länder / Aw: [RP] Besoldungsrunde 2025-...
Letzter Beitrag von MonksRLP - Gestern um 13:23
Zitat von: Kalliope73 in 19.06.2026 20:25Infos vom LfF zu den Bezügeanpassungen:
https://www.lff.rlp.de/service/aktuelles/detail/bezuegeanpassung-zum-01042026-01072026-01032027-sowie-01012028

Kurz gesagt (aus den FAQ der obigen Meldung): "Die erhöhten Beträge sowie eine Nachzahlung für die Monate April bis August 2026 werden voraussichtlich mit den Septemberbezügen ausgezahlt."

Anpassung zum 1.7.2026? Habe ich was verpasst?
#83
Zitat von: SwenTanortsch in Gestern um 12:37Ich denke, auch diesbezüglich ist es sinnvoll, die Thematik zu konkretisieren, nämlich anhand des aktuellen Entwurfs.

Hier ein paar konkrete Daten aus dem aktuellen Entwurf zum BAlimentG, der die Besoldungs- und Tariflohndaten anhand einer Zwei-Punkte-Methode bemessen hat:


1. Das BAlimentG plant zum Mai 2026 den Grundgehaltssatz

a) in der Eingangsstufe der Besoldungsgruppe A 3 von 2.846,21 € auf 3.107,26 € um 9,2 %
b) in der Endstufe der Besoldungsgruppe A 3 von 3.137,81 € auf 3.645,87 um 16,2 %

c) in der Eingangsstufe der Besoldungsgruppe A 16 von 7.123,78 € auf 8.350,46 € um 17,2 %
d) in der Endstufe der Besoldungsgruppe A 16 von 8.978,48 € auf 9.797,90 € um 9,1 %

anzuheben.

2. Der Gesetzentwurf geht im Rahmen einer Zwei-Punkte-Methode von einer typisierten Anhebung der Besoldung

a) zwischen 1996 und 2025 von

aa) 183,71 % in der Besoldungsgruppe A 3 und
bb) 172,14 % in der Besoldungsgruppe A 16 aus

und

b) zwischen 1996 und 2026 von

aa) 205,4 % in der Besoldungsgruppe A 3 und
bb) 183,96 % in der Besoldungsgruppe A 16 aus

3. Darüber hinaus betrachtet der Gesetzentwurf den ersten Parameter - Vergleich der Tariflohn- und Besoldungsentwicklung - mit dem Basisjahr 2006 (erst seitdem ist der TVöD geregelt, vorheriger Gegenstand war BAT) und bemisst hier:

a) einen Besoldungsindex und Tariflohnindex für das Jahr 2025 von

aa) 169,02 % und 168,53 % in der Besoldungsgruppe A 3 und Tariflohngruppe E 3 sowie
bb) 157,97 % und 154,63 % in der Besoldungsgruppe A 16 und Tariflohngruppe E 15Ü

b) und für das Jahr 2026

aa) 188,64 % und 173,76 % in der Besoldungsgruppe A 3 und Tariflohngruppe E 3 sowie
bb) 168,81 % und 160,59 % in der Besoldungsgruppe A 16 und der Tariflohngruppe E 15Ü

4. Der Nominallohn- und Verbraucherpreisindex mit dem Basisjahr 1996 lag 2025 bei 181,60 % und 168,95 %.

5. Zugleich geht der Besoldungsgesetzgeber 2026 von einer Nettobesoldung (mit Betrachtung eines Partnereinkommens von brutto 22.648,- €) in der Eingangsstufe der Besoldungsgruppe A 3 von 55.326,52 € aus, während die Prekaritätschwelle bei 54.727,64 € liegt.

Das sind zwar nun nur einige Daten, aber sie entstammen dem aktuellen Entwurf, sind also konkretisiert, was den Vorteil hat, dass ein Gegenstand gegeben ist, der nicht von uns konstruiert wurde.

Was schließt Du, was schließen anderen aus den Daten insbesondere hinsichtlich der geplanten Reparatur?

Darüber hinaus: Gibt es Wertungswidersprüche?

Die Reparatur scheitert nicht am Indextyp, sondern daran, dass sie das absolute Niveau unten mit Fiktion statt mit Besoldung herstellt.

Schwan Index ist und bleibt unbrauchbar
#84
Zitat von: Ryan in Gestern um 10:57Wenn (!) eine Erhöhung der Grundgehälter von 25% notwendig wäre, dann wären die Maßstäbe der Fortschreibungsprüfung, so wie sie jetzt festgelegt sind (und insbesondere das Niveau des Basisjahres), tatsächlich unbrauchbar.

Umgekehrt: die derzeitigen Maßstäbe der Fortschreibungsprüfung lassen (jedenfalls für sich genommen) nicht darauf schließen, dass die Grundgehälter um 25% erhöht werden müssten.

Ich denke, auch diesbezüglich ist es sinnvoll, die Thematik zu konkretisieren, nämlich anhand des aktuellen Entwurfs.

Hier ein paar konkrete Daten aus dem aktuellen Entwurf zum BAlimentG, der die Besoldungs- und Tariflohndaten anhand einer Zwei-Punkte-Methode bemessen hat:


1. Das BAlimentG plant zum Mai 2026 den Grundgehaltssatz

a) in der Eingangsstufe der Besoldungsgruppe A 3 von 2.846,21 € auf 3.107,26 € um 9,2 %
b) in der Endstufe der Besoldungsgruppe A 3 von 3.137,81 € auf 3.645,87 um 16,2 %

c) in der Eingangsstufe der Besoldungsgruppe A 16 von 7.123,78 € auf 8.350,46 € um 17,2 %
d) in der Endstufe der Besoldungsgruppe A 16 von 8.978,48 € auf 9.797,90 € um 9,1 %

anzuheben.

2. Der Gesetzentwurf geht im Rahmen einer Zwei-Punkte-Methode von einer typisierten Anhebung der Besoldung

a) zwischen 1996 und 2025 von

aa) 183,71 % in der Besoldungsgruppe A 3 und
bb) 172,14 % in der Besoldungsgruppe A 16 aus

und

b) zwischen 1996 und 2026 von

aa) 205,4 % in der Besoldungsgruppe A 3 und
bb) 183,96 % in der Besoldungsgruppe A 16 aus

3. Darüber hinaus betrachtet der Gesetzentwurf den ersten Parameter - Vergleich der Tariflohn- und Besoldungsentwicklung - mit dem Basisjahr 2006 (erst seitdem ist der TVöD geregelt, vorheriger Gegenstand war BAT) und bemisst hier:

a) einen Besoldungsindex und Tariflohnindex für das Jahr 2025 von

aa) 169,02 % und 168,53 % in der Besoldungsgruppe A 3 und Tariflohngruppe E 3 sowie
bb) 157,97 % und 154,63 % in der Besoldungsgruppe A 16 und Tariflohngruppe E 15Ü

b) und für das Jahr 2026

aa) 188,64 % und 173,76 % in der Besoldungsgruppe A 3 und Tariflohngruppe E 3 sowie
bb) 168,81 % und 160,59 % in der Besoldungsgruppe A 16 und der Tariflohngruppe E 15Ü

4. Der Nominallohn- und Verbraucherpreisindex mit dem Basisjahr 1996 lag 2025 bei 181,60 % und 168,95 %.

5. Zugleich geht der Besoldungsgesetzgeber 2026 von einer Nettobesoldung (mit Betrachtung eines Partnereinkommens von brutto 22.648,- €) in der Eingangsstufe der Besoldungsgruppe A 3 von 55.326,52 € aus, während die Prekaritätschwelle bei 54.727,64 € liegt.

Das sind zwar nun nur einige Daten, aber sie entstammen dem aktuellen Entwurf, sind also konkretisiert, was den Vorteil hat, dass ein Gegenstand gegeben ist, der nicht von uns konstruiert wurde.

Was schließt Du, was schließen anderen aus den Daten insbesondere hinsichtlich der geplanten Reparatur?

Darüber hinaus: Gibt es Wertungswidersprüche?
#85
@GoodBye, richtig. Ich hatte ja geschrieben, dass man nach deiner etwaigen Ausnahme-Anpassung (z.B. im nächsten Jahr) die Fortschreibungsprüfung neu "starten" sollte, um ein verfassungskonformes Besoldungsniveau als Ausgangspunkt für die Bewertung der zukünftigen Entwicklung zu haben.


Ansonsten nochmals kurz zurück zum Verhältnis zwischen der Mindestbesoldung und den höheren Besoldungsgruppen: Das Hamburger Gericht hat ja wie berichtet festgestellt, dass die Nettoalimentation des kleinsten 4K-Beamten im Jahr 2009 um mindestens 35% (!) hätte höher liegen müssen als der tatsächliche Wert. Diesbezüglich kommt es wortwörtlich zu folgender Einschätzung:

"Der oben dargestellte Verstoß niedrigerer Besoldungsgruppen gegen das Mindestabstandsgebot [eigentlich Mindestbesoldungsgebot, Anm. von mir] hat im Rahmen der Gesamtabwägung erhebliches Gewicht. Denn die Wahrscheinlichkeit dafür, dass es zu dessen Behebung zu einer (auch) für die Besoldungsgruppe des Klägers positiven Anpassung des Besoldungsgefüges kommen muss, ist (noch) hoch. Im Hinblick auf die gebotene Mindestbesoldung der Besoldungsgruppen bis A 10 gibt es hinreichende Anhaltspunkte für den Bedarf nach einer erheblichen Neugestaltung der Besoldungsrechtslage, die wegen des Abstandsgebots jedenfalls noch mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auch in der Besoldungsgruppe R 1 zu einer höheren Besoldung führen wird. Deutlich wird dies zudem daran, dass der Fehlbetrag zwischen der Prekaritätsschwelle und der Nettobesoldung der im jeweiligen Besoldungsjahr niedrigsten Besoldungsgruppe erheblich ist, so dass für die Behebung des Verstoßes auch erhebliche Auswirkungen auf die Besoldung bis jedenfalls einschließlich der Besoldungsgruppe R 1 zu erwarten sind."

Insbesondere die genannten "zu erwartenden erheblichen Auswirkungen" auf die R1-Besoldung erscheinen mir absolut folgerichtig und nachvollziehbar. Dennoch vollzieht das Gericht im Anschluss quasi eine 180-Grad-Wende, weil es sich (nach meinem Verständnis) durch die Randnummern 154 und 155 des BVerfG-Beschlusses "gebunden" fühlt..
#86
Swen wir drehen uns im Kreis, du hast nicht erläutert, warum die Besoldung zum 1.1 steigen müsstest bzw. dargestellt, wie Du vor Gericht beweisen wolltest, dass die Besoldung zu spät und zu gering passiert ist.

Es reicht nicht aus, eine Schwan-Indexreihe mit Hilfe stetig wachsender Nenner mit einer echten Indexreihe wie dem Nominallohnindex zu vergleichen. Dein Index und der Nominallohnindex kann man wegen der unterschiedlichen mathematischen Grundlagen nicht miteinander vergleichen, Äpfel und Birnen halt.

Mit welchen Parametern wirst Du den Schwanindex vergleichen, um eine nicht aa Besoldung festzustellen?
#87
Beamte der Länder / Aw: [Allg] Beamte zahlen in di...
Letzter Beitrag von Mig82 - Gestern um 12:17
Die Diskussion ist nach den ersten Leaks zur Rentenreform bereits bei den Gewerkschaften angekommen: https://beamte.verdi.de/themen/beamtenpolitik_und_recht/++co++5827d712-47a7-11f1-b227-efb7c18dff5a
#88
Zitat von: Ozymandias in Gestern um 10:29Überraschend ist auch, dass BW nach der Rechtsprechungsänderung auf das MÄE (mit zweithöchstem MÄE in BW) fast gar nichts ändern musste. Wenn man es ganz kurz zusammenfasst wurde einfach nur das fiktive Partnereinkommen um 100 Euro im Monat erhöht.

Neben der 20%-igen Erhöhung beim fiktiven Partnereinkommen (im Vergleich zu den 2,8% für die nicht fiktive Tätigkeit) wird dieses Wunder ja durch die Streichung der unteren Besoldungsgruppen erreicht, automatisch verbunden mit einer starken Stauchung des lebendigen Teils der Besoldungstabelle. So stark wie in BW hat meines Wissens sonst niemand die Besoldungsgruppen zusammengestrichen unter gleichzeitiger relativer Entwertung höherer Besoldungsgruppen. Manche hier im Forum fragen sich, warum wir in Deutschland nicht nur 7 verschiedene Besoldungsgruppen haben (wie in Österreich?). In BW ist man auf dem besten Wege, dort gibt es ja nur noch 10. Vielleicht gibt es in 10 Jahren ja nur noch Beamten-Jobs mit mindestens A9... dann liegt eben die A9-Familie ganz knapp über den 80% MÄE... natürlich nur, wenn der Partner (und bald die Kinder) mindestens fiktiv deutlich mitverdient. Schließlich ist es Aufgabe der Familie und nicht des Dienstherrn, für die finanzielle Unabhängigkeit des/der Beamten zu sorgen, damit es beim / bei der Beamten nicht zu korruptionsbegünstigenden Abhängigkeiten von Einflüssen außerhalb des Beamten-Dienstverhältnisses kommt (wer hier einen Fehler findet, darf ihn behalten).

Späßchen:
Oder der Dienstherr ruft in Zukunft statt des ÖR-Dienstmodells das Kombi-Dienstmodell aus, d.h. es wird dann völlig legal, wenn der Beamte seine dienstliche Tätigkeit nicht nur nach Recht und Gesetz ausrichtet, sondern im selben Umfang, in dem die Gesamtfamilie aus Sicht des Dienstherrn zum Familieneinkommen beitragen muss, auch die Handlungen des Beamten sich nach dem Wohle des Familieneinkommens richten dürfen. Nach diesem Dienstmodell scheint ja schon der eine oder andere Abgeordnete zu handeln, vielleicht hat das Zukunft (wer hier Sarkasmus findet, ...).

#89
Beamte des Bundes und Soldaten / Aw: Methodik einer sachgerecht...
Letzter Beitrag von Ryan - Gestern um 11:35
Zitat von: RandomValue in 20.06.2026 23:36Und Swen und auch ich in meinem Post oben wollen zeigen, dass es mehr Geld gegeben hätte, wenn die Erhöhung zum 1.1. statt gefunden hätte.

Eine Besoldungserhöhung um x% sind politisch und faktisch meist an der Teuerung der allgemeinen Lebenshaltungskosten ausgerichtet. Diese werden als jährliche Größe kommuniziert, während die Besoldungsanpassung auf Monatswerte bezogen ist. Daher ist schon zu vermuten, dass im Jahr 1 eine Besoldungssteigerung zum Mitte des Jahres um 10% mit einer Inflation von 10% korreliert, durch die unterjährige Anpassung zum 1.7. aber auf 5% entwertet wird.

Die jährliche Betrachtung "reset zum 1.1." ist schon sinnvoll, denn der Inflationswert wird ebenfalls ab dem 1.1. neu berechnet und kommuniziert.

Eine Erhöhung orientiert sich nunmal in der Realität bisher zu großen Teilen an der Inflation. Neues Jahr, neue Inflation.

Mit Blick auf den Verbraucherpreisindex gilt: Neues Jahr, neues Preisniveau. Die Inflation wäre entsprechend die Steigerung des Preisniveaus von Jahr zu Jahr. Deine Vermutung zur Relevanz der Unterjährigkeit der Besoldungserhöhung ist nicht ganz zutreffend.

Um das zu verdeutlichen habe ich in die Tabelle das Preisniveau beispielhaft eingefügt.


                      1. Kalenderjahr    2. Kalenderjahr  Differenz
---------------------------------------------------------------------------------
1. Halbjahr            30.000            40.000            10.000
2. Halbjahr            40.000            45.000            5.000
---------------------------------------------------------------------------------
Gesamt                70.000            85.000            15.000
---------------------------------------------------------------------------------
Preisniveau            700              850              150 (Inflation = 21,43%)
(Warenkorb)

Der Beamte kauft mit seinem Jahresgehalt in Jahr 1 genau 100 Warenkörbe (Das wäre die "reale Besoldung"). Die Preise steigen. Um auch in Kalenderjahr 2 genau 100 Warenkörbe kaufen zu können, muss die Gesamtbesoldung ebenfalls um 21,43% steigen. Das heißt aber nicht, dass die Besoldungserhöhung zum zweiten Halbjahr 21,43% betragen muss.

Würde im Beispiel keine Erhöhung stattfinden (40.000 im 2. Halbjahr des 2. Kalenderjahres), wäre die Steigerung der Gesamtbesoldung 10.000 Euro bzw. 14,3%.
#90
Was nicht viel zu selten hinterfragt wird: diese wiederkehrende Behauptung der Mathematik als "Hilfswissenschaft", was ja nur implizieren soll, dass du mir irgendeiner überragenden (eingebildeten) Kenntnis des Staatsrechts (fachfremd bestenfalls abgelesen) die Regeleb der Mathematik aushebeln könntest. Das mag irgendwelche Rechtspfleger beeindrucken, irgendwelche Gewerkschafter, die normalerweise Post verteilen und sympathisch genug wirken um gewählt zu werden und vielleicht auch noch den einen oder anderen Richter an einem subalternen Verwaltungsgericht. Aber spätestens wenn es ernst wird, wird ein Gutachten angefordert und das schreibt dann kein fachfremder Historiker sondern ein Profi, nicht umsonst hat man in dem Fall ja auch Prof. Färber hinzugezogen. Und spätestens da gelten dann auch Regeln von Mathematik, Statistik und Volkswirtschaft und spätestens da zerfällt der Schwan-Index in seine Einzelteile. Was willst du eigentlich beweisen?