Zitat von: clarion in 29.01.2026 21:01Doch so etwas gibt es. Man wird die Aufgabe, die der TE vor der Erkrankung gemacht hat, einerNiemand spricht darüber, aber tatsächlich ist das eine nicht seltene Vorgehensweise. Aus welchem Grund auch immer (Aufgaben anderweitig vergeben, keine freien Stellenanteile mehr vorhanden etc.), wird die Person nicht mehr benötigt. Kündigen geht nicht, da kein gerichtsfester Grund vorhanden ist, dann also Straining. Die Person muss zur Arbeit erscheinen und ihre Arbeitskraft nachweisbar anbieten, wird auch (allein) irgendwohin gesetzt, bekommt aber keine Aufgaben. Man wartet einfach bis sie nahe dem "Boreout" ist und aus Verzweiflung kündigt. Problem gelöst! Und die Person kann eigentlich nicht viel tun. Wichtig ist wirklich, dass man belegbar das Gespräch gesucht hat, Leistungsbereitschaft gezeigt hat, den Personalrat einbezogen hat. Damit könnte man dann auch noch dem Schritt zum Fachanwalt für Arbeitsrecht gehen, bevor man kündigt.
oder mehreren anderen Person gegeben haben. Man hat festgestellt, dass es gut klappt und braucht den TE nicht mehr. Also ist er in eine andere Abteilung gesetzt worden, wo man ihn auch nicht zu brauchen scheint.
Kündigen kann man dem TE nicht, mit welcher Begründung? Personenbedingt kann man nicht kündigen, wenn er sich nichts zu Schulden kommen lassen hat. Bei einer Betriebsbedingten Kündigung müsste man eine Sozialauswahl treffen, und je größer der Laden, umso schwerer ist die Begründung einer betriebsbedingten Kündigung einer Einzelperson.
Zitat von: Alexander79 in Heute um 10:08Was für eine Mietenstufe?Es ging wie geschrieben um die Endstufen-Grundbesoldung (die auch für die Fortschreibungsprüfung herangezogen wird). Diese liegt in Bayern wie erwähnt bei 107.599,76 €. Darüber hinaus gibt es beispielsweise für Single-Beamte ("Stufe L") in Mietstufe VII einen monatlichen Zuschlag in Höhe von 165,59 €, so dass diese insgesamt maximal 109.586,84 € bekommen (also immer noch weniger als in Sachsen oder Hessen).
Zitat von: ExponentialFud in 03.02.2026 16:40Siehe oben, das ist die erwähnte Anhörung und nichts Neues.
Die Drucksache ist der alte, inzwischen rechtlich unhaltbare Beschluss der Landesregierung zu den lächerlichen Sonderzahlungen.
Zitat von: Petar Tudzharov in Gestern um 08:48Stellen oder deren Bewertung sind unbeachtlich, sie werden auch nicht ein- oder höhergruppiert. Eingruppiert werden Beschäftigte und zwar auf Grundlage ihrer nicht nur vorübergehend übertragenen Tätigkeiten.
Wir reden hier sicherlich über eine Nachzahlung.
Ich interpretiere den SV so, dass der AG bei unveränderten Aufgaben seine Rechtsmeinung zur Eingruppierung geändert hat. Es gilt die tarifliche Ausschlussfrist von 6 Monaten. Du musst deine Ansprüche, unabhängig davon, ob es um die Eingruppierung oder eine Zulage geht, schriftlich geltend machen. Wenn der Arbeitgeber freiwillig für einen längeren Zeitraum nachzahlst, hast du Glück.
)Zitat von: Finanzer in Heute um 09:30Beamten in Hessen, frohlocket!
https://www.fr.de/rhein-main/landespolitik/poseck-verspricht-verfassungskonforme-besoldung-in-hessen-noch-in-diesem-jahr-94154619.html
Noch in diesem Jahr werden wir Verfassungskonform Besoldet!
Ich tippe auf Anrechnung Partnereinkommen und Streichung der unteren Besoldungsstufen.
Und Stauchung der Abstände.