Höhergruppierung EG8/EG9

Begonnen von Lucent, 30.01.2019 09:35

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Lucent

Guten Morgen.
Ich habe eine Frage zum o.g. Thema.

Folgender Sachverhalt:
Einstellung zum 01.06.2018 in EG8 (Arbeitsvertrag), Stellenbewertung zu diesem Zeitpunkt auch EG8.
Neue Stellenbewertung zum 01.01.2019 ergab EG9a.
Laut Personalabteilung ist keine Höhergruppierung möglich auf Grund fehlender Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten bzw. AL1. Es soll ein Antrag auf Teilnahme am AL1 und Zahlung einer Zulage für den Zeitraum bis zur Absolvierung des AL1 gestellt werden. Er wird sich auf die Ausbildungs- und Prüfungspflicht berufen, nämlich Vorbemerkung 7 Anlage 1 EGO (VKA). Laut S1. §2 ist eine Erste Prüfung für die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen 5 bis 9a abzulegen.

Frage:
Ist eine Höhergruppierung nach E9a ohne Verwaltungsausbildung bzw AL1 zulässig/möglich?

wedo

Um welches Bundesland handelt es sich den?

Gruß Wedo

Lucent


wedo

Schau dir mal bisschen weiter unten im Forum "[BW] Nach welcher Maßgabe wir eingruppiert? " das steht schon einiges das dir weiterhelfen kann.

Gruß WeDo

Lucent

Werde ich. Danke für den Hinweis.

Gemeindefuzzi

Bei solchen Aussagen (der Personalabteilung) frage ich mich dann immer, wie denn überhaupt eine Eingruppierung nach E8 zustande kommen konnte?
Denn schließlich unterscheiden sich die Gruppierungen von E6 bis E9a ja nur durch den Anteil an selbstständigen Leistungen...
20% E7, 33% E8 und ab 50% E9a.

Lars73

Ist es ein Dauervertrag? (Von Beginn an?)

MrRossi

#7
Gelöscht , war quatsch...

Lucent

Zitat von: Gemeindefuzzi in 30.01.2019 09:52
...schließlich unterscheiden sich die Gruppierungen von E6 bis E9a ja nur durch den Anteil an selbstständigen Leistungen...
20% E7, 33% E8 und ab 50% E9a.
Anteil selbstständiger Tätigkeiten laut APB =>50%

Zitat von: Lars73 in 30.01.2019 10:02
Ist es ein Dauervertrag? (Von Beginn an?)
Unbefristet von Anfang an

MrRossi

Wie ist jemand eingruppiert wenn er die Prüfung wiederholt nicht besteht?
Der Passus "eine EG niedriger" gibt es ja nicht (mehr?)

Spid

In seiner bisherigen Entgeltgruppe - es mag dadurch ein Anspruch des AN bestehen, entsprechend dieser eingesetzt zu werden.

Gemeindefuzzi

Zitat von: MrRossi in 30.01.2019 12:10
Wie ist jemand eingruppiert wenn er die Prüfung wiederholt nicht besteht?
Der Passus "eine EG niedriger" gibt es ja nicht (mehr?)

Das Problem ist doch hier, dass er nach der Aussage der Personalabteilung(!), die 9a ohne AL1 nicht geht.
Ab der E6 sind alles Aufbaugruppen, die sich auf die E6 beziehen. Würde man der Argumentation SEINER Personalabteilung folgen, hätte er die E6 schon nicht bekommen können
Da die ihn aber schon nach E8 bezahlt haben, sehe ich keine Probleme bei der 9a, wenn die sL unstrittig sind....

Lucent

Zitat von: Gemeindefuzzi in 30.01.2019 12:41


Das Problem ist doch hier, dass er nach der Aussage der Personalabteilung(!), die 9a ohne AL1 nicht geht.
Ab der E6 sind alles Aufbaugruppen, die sich auf die E6 beziehen. Würde man der Argumentation SEINER Personalabteilung folgen, hätte er die E6 schon nicht bekommen können
Da die ihn aber schon nach E8 bezahlt haben, sehe ich keine Probleme bei der 9a, wenn die sL unstrittig sind....
Genau das ist der Punkt, der mich auch stört. Die Einstellung Erfolge doch bereits in EG8. Denn sonst dürfte ich nicht höher als EG5 eingruppiert werden.

Spid

Eine Besserstellung des AN gegenüber den tariflichen Regelungen ist arbeits- und tarifrechtlich nicht zu beanstanden, löst aber grundsätzlich keinen weitergehenden Anspruch aus.

MrRossi

Zitat von: Spid in 30.01.2019 12:39
In seiner bisherigen Entgeltgruppe - es mag dadurch ein Anspruch des AN bestehen, entsprechend dieser eingesetzt zu werden.
Welche bei Neueinstellung welche wäre?