Anwendung Vorbemerkung Nr. 4 i. V. m Nr. 7

Begonnen von Squix, 02.02.2019 07:34

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Squix

Hallo,

kurze Frage zu o. g. Vorbemerkungen.

Führt die Nichterfüllung der Tätigkeitsmerkmale mit Anforderungen in der Person (E 5 FG 1 // E 9b FG 1)
unabhängig des Bundeslandes und des Tätigkeitsbereiches (allgemeiner Verwaltungsdienst) grundsätzlich zu einer niedrigeren Entgeltgruppe? (ausgebildeter Koch im Pass- und Meldewesen in Sachsen dann z. B. statt EG 6 --> EG 5 FG 2)

Hab ich weiterführend richtig erkannt, dass die Vorbemerkung Nr. 7 sich mit der Eingruppierung z. B. in die EG 5 FG 2 beschäftigt - für die man in den genannten Bundesländern eine entsprechende Prüfung ablegen muss - nur die den neuen Bundesländern nicht?

Danke :)

Spid

Im Hinblick auf den Threadtitel sei darauf verwiesen, daß Vorbemerkung Nr. 4 in keinem unmittelbaren Verhältnis zu den Fragen steht.

1. Nein, in den Fällen, in denen die Ausbildungs- und Prüfungspflicht sächlich, räumlich und persönlich gilt, steht sie bei Nichterfüllung ihrer Voraussetzungen einer Eingruppierung in den dort genannten Entgeltgruppen entgegen.

2. Ja.

Squix

Ah ok also wäre der o. g. Koch dennoch in die E6 eingruppiert.

Spid

Nein. Mir ist auch nicht klar, wie man das aus dem bisherigen Threadverlauf schließen könnte.

Squix

Eine Diskussion diesbezüglich wäre wohl müssig und kaum zweckdienlich - die Antworten jedoch waren hilfreich :)
Weshalb ich mich natürlich bedanke.

nichts_tun

Zitat von: Spid in 02.02.2019 12:02
Nein. Mir ist auch nicht klar, wie man das aus dem bisherigen Threadverlauf schließen könnte.

Warum? Wenn die Prüfungspflicht nach Nr. 7 der Vorbemerkung nicht gilt, ist die Ausbildung des Beschäftigten doch irrelevant (sofern keine speziellen Eingruppierungsvorschrfiten greifen) und daher hat der Beschäftigte Anspruch auf die Entgeltgruppe, die seiner dauerhaft auszuübenden Tätigkeiten entspricht, im Bsp. die EG 6. Oder was verkenne ich hier falsch?

Spid

Woher nimmst Du die Prämisse, die Ausbildungs- und Prüfungspflicht gelte nicht? Und selbst wenn sie nicht gelten würde, käme es u.a. auf den Grund der Nichtgeltung an, ob daraus unmittelbar auf die Eingruppierung in E6 geschlossen werden könnte.

nichts_tun

Der TE schrieb in seinem Beispiel "Sachsen". Der Bereich des KAV Sachsen ist aber nicht in der Vorbemerkung Nr. 7 aufgeführt, sodass folglich die Prüfungs- und Ausbildungspflicht nach Nr. 7 nicht gilt.

Spid

Auf das Beispiel mit dem Koch bezogen lasse ich das gelten - aber auch dann führt das unter den geschilderten Umständen nicht zwingend zur Eingruppierung in E6. Ich verweise auf die Voraussetzung in der Person der E5 Fg. 1.

nichts_tun