Rechte einer K.d.ö.Rechts

Begonnen von AJS, 11.02.2019 07:20

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AJS

Ich bin Angestellter in einer Körperschaft d.ö.Rechts, einer Hochschule. Die Hochschule unterliegt dem Tarifrecht des Landes Hessen. Meine Frage: Darf eine Verwaltungsleitung eigenmächtig den bestehenden Tarifvertrag einschränken, d.h. nicht vollumfänglich anwenden, oder muss man das als Rechtsbruch und Eingriff in die Tarifautonomie sehen? Schließlich sind die Tarifpartner mit dem vollständigen Tarifvertrag übereingekommen und nicht mit einem eingeschränkten.

Spid

Liegt beiderseitige Tarifbindung vor?

AJS

Soweit mir bekannt ist, ja

Spid

Falls beiderseitige Tarifbindung tatsächlich vorliegt, dann gilt der Tarifvertrag für das jeweilige arbeitsverhältnis unmittelbar.

MoinMoin

Zitat von: AJS in 11.02.2019 07:44
Soweit mir bekannt ist, ja
Nur zur Sicherheit: Du bist in der entsprechenden Gewerkschaft und es ist dir nicht 100% klar, ob dein AG (bzw. dessen Vertretung) auch den Tarifvertrag unterschrieben hat.

Lars73

Der Tarifvertrag in Hessen wurde zwischen dem Land und den Gewerkschaften geschlossen. Die Anwendung für eigenständige Körperschaften ist da alles andere als automatisch.Einige Hochschulen in Hessen haben eigene Tarifverträge.
Du bist Gewerkschaftsmitglied?
Bzw. im Arbeitsvertrag steht was zur Anwendung von Tarifverträgen?

Um was für Regelungen geht es und welche Beschäftigtengruppen? Nicht alles fällt unter dem Tarifvertrag.

AJS

Meinen Arbeitsvertrag muss ich mir nochmal ansehen, ob das etwas zu dem TVH steht.
Konkret geht es um die Eingruppierung. Ich habe ein "altes" FH-Diplom, aber mein Arbeitsbereich ist so, dass ich permanent Aufgaben ausführe, die normalerweise mit TVH E13 dotiert werden müssten. Nun gibt es bei der Eingruppierung ja die Möglichkeit, eine entsprechende Qualifikation entweder durch einen wissenschaftlichen Abschluss (Master oder Uni Diplom) nachzuweisen oder aber durch einschlägige Erfahrung und Kenntnisse auf dem entsprechenden Gebiet. Und genau hier lehnt die Hochschule grundsätzlich ab, nach diesem Nachweis eine Eingruppierung vorzunehmen. Meiner Meinung nach darf sie das nicht, weil diese Möglichkeit gemäß TVH besteht.

Spid

Es geht also - jetzt mal losgelöst von der Tarifbindung - um den "sonstigen Beschäftigten". Die Rechtsprechung des BAG hat an den Status des "sonstigen Beschäftigten" sehr hohe Hürden geknüpft.

MoinMoin

Was sagt denn deine Gewerkschaft dazu?

Ansonsten gilt wie immer: Da hilft nur der Weg über die Eingruppierungsfeststellungsklage.

Lars73

Die Durchsetzung der Eingruppierung als sonstiger Beschäftigter gegen dem Willen des Arbeitgebers vor dem Arbeitsgericht ist sehr schwer. Der Arbeitgeber gruppiert in E12 ein? Was sagt der Personalrat?

Du bist keine wissenschaftliche Hilfskraft und keine Lehrbeauftragter?

AJS

Also ich bin nicht in der Gewerkschaft. Die Gewerkschaft in unserem Haus scheint mir sehr "brav" - man hört und sieht nix, obwohl aus meiner Sicht Einiges zu bearbeiten gäbe.
Ich bin im Bereich Forschungsförderung tätig und kein LBA und auch kein wiss. MA.

AJS

ich bin in E11 eingruppiert

Spid

Zitat von: AJS in 11.02.2019 08:40
Also ich bin nicht in der Gewerkschaft.

Wie kamst Du dann dazu, die Frage nach der beiderseitigen Tarifbindung zu bejahen?

Lars73

Die Tätigkeit ist aber nach E13 bewertet? Oder ist sowohl die Bewertung der Tätigkeit als auch die Eigenschaft als sonstiger Beschäftigter strittig?

Da keine beidseitige Tarifbindung vorliegt kommt es hinsichtlich der Anwendung des Tarifvertrages auf die arbeitsvertragliche Regelung an. Im Regelfall wird aber die Anwendung des Tarifvertrages vereinbart.

AJS

Frage nach der beiderseitigen Tarifbindung wurde mir von Seiten meiner Personalabteilung so beantwortet. Ist das falsch?