Stellenbesetzung ohne ALII

Begonnen von DiVO, 20.02.2019 13:56

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DiVO

Ich habe folgende Frage, die hier schon öfter beantwortet wurde,  Ich die Antwort aber nicht finde.

Stelle in der Verwaltung ist bewertet nach EG 11. Der Bewerber verfügt "nur" über eine kaufmännische Ausbildung. Wie kann diese Person bezahlt werden, wenn der sonstige Beschäftigte hier nicht greift? Eine Entgeltgruppe niedriger?

wedo

Bevor andere Fragen zuerst mal um welches Bundesland handelt es sich?

Grüße

WeDo

DiVO

Sorry - die Angabe hatte ich unterschlagen. Es handelt sich um Bayern.

wedo

Dann brauchst du den BL II da hier nach der Vorbemerkung Prüfungspflicht besteht.

Gruß

WeDo

DiVO

Also ist in diesem Fall eine Stellenbesetzung gar nicht möglich oder wie würdest du Vorgehen? (Bin nur im TVL fit, daher die Fragen)

Ist ohne BLII in 9a Schluss?

Spid

Gilt die Ausbildungs- und Prüfungspflicht für den TB persönlich?

DiVO

@ Spid: Ich würde mich freuen, wenn du unabhängig von den bisherigen Antworten deine Einschätzung abgibst.

Spid

Dazu bedarf es der Beantwortung meiner Frage.

DiVO

Woran erkenne ich, ob die Pflicht für den TB persönlich besteht bzw nicht besteht? (Entschuldigung für die Gegenfrage)

Diplom Verwaltungswirt

Zitat von: DiVO in 20.02.2019 15:20
Woran erkenne ich, ob die Pflicht für den TB persönlich besteht bzw nicht besteht? (Entschuldigung für die Gegenfrage)

Die Ausbildungs- und Prüfungspflicht besteht dann für den TB persönlich, wenn er nicht von ihr befreit ist.

Von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht sind Beschäftigte befreit
a) mit einer mindestens zwanzigjährigen Berufserfahrung bei einem Arbeitgeber,
der vom Geltungsbereich des TVöD oder eines vergleichbaren
Tarifvertrags erfasst wird, oder bei einem anderen öffentlich-rechtlichen
Arbeitgeber,
b) deren Arbeitsvertrag befristet oder mit einer auflösenden Bedingung
versehen ist,
c) die in einem Spezialgebiet besonders herausragende Fachkenntnisse
aufweisen und in diesem Spezialgebiet beschäftigt werden,
d) die in Krankenhäusern, Pflege- und Betreuungseinrichtungen, Versorgungs-,
Nahverkehrs- oder Hafenbetrieben tätig sind.

wedo

Es ist auch zu prüfen, ob der TB in die EG 5/1 eingruppiert werden kann.

Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren und entsprechender Tätigkeit.

Dies ist aber meist eine Einzelfall Entscheidung und muss nach KAV Bayern z.B. von der BVS geprüft werden ob eine Gleichwertigkeit für die Stelle vorliegt. Wenn dies gegeben ist, ist die Eingruppierung des TB genau für diese Stelle möglich. Wechselt der TB aber seine Stelle muss wieder neu geprüft werden.

Grüße

WeDo

Spid

Da es keine Rechtsgrundlage gibt, aufgrund derer der in der Sachverhaltsschilderung genannte Bewerber in E5 eingruppiert sein könnte, bedarf es auch keiner Prüfung. Sofern die Ausbildungs- und prüfungspflicht einer Eingruppierung in E11 entgegensteht, gibt es keine tariflichen vorschriften zur Eingruppierung. Die Arbeitsvertragsparteien könnten dann eine beliebige Vergütung vereinbaren, eine Eingruppierung erfolgte nicht.

Texter

Wir hatten das Thema kürzlich schon mal. Gibt es dazu Rechtsprechung oder Literatur? Im Rehm Kommentar wird ausgeführt, dass die Eingruppierung in die EG 9a bzw. die EG 4 erfolgt.

Spid

Bei Rehm und Haufe ist es so, daß sie für alles, was sie sich nicht aus den Fingern saugen, entsprechende Rechtsprechung referenzieren. Teile uns doch bitte mit, womit im Rehm diese Auffassung begründet wird - zumal sie immer dann, wenn sie zu einer E9a führt, ohne daß die Ausbildungs- und Prüfungspflicht für E5-E9a erfüllt wird, ausdrücklich den tariflichen Bestimmungen widerspricht. Meine Auffassung gründet sich auf §12 TVÖD i.V.m. Vorbemerkung Nr. 7 EGO.

Texter

Natürlich gibt Rehm keine Quelle an, aber das wusstest Du sicher.

Ich stimme Dir zu, dass der Wortlaut keinen anderen Schluss zulässt.

Aber gelten im Tarifrecht nicht die Auslegungsgrundsätze?

Ich mutmaße mal, dass die Tarifvertragsparteien kein Interesse an der von dir genannten Rechtsfolge ("verhandelt Euer Entgelt") haben. Das hätte man auch einfacher formulieren können. Ziel ist doch vielmehr, dass man ohne entsprechende Ausbildung kein Entgelt nach den EG 5-9a und EG 9b - 12 erhalten soll. Da scheint mir die Lösung von Rehm schon mehr zur Zielerreichung beizutragen.