Eingruppierung Meister?

Begonnen von Florian86, 20.02.2019 19:36

Vorheriges Thema - Nächstes Thema

Spid

Da VEFK regelmäßig weniger als 50% der regelmäßigen Arbeitszeit ausmacht, wäre es tariflich unerheblich, selbst wenn es eine höherwertige Tätigkeit wäre.

Axual

Also ich wüsste nicht das die VEFK nur 50% oder weniger regelmäßige Arbeitszeit betrift wie soll das den gehen ?
Der jenige ist in seiner Arbeitszeit 100% VEFK und kann nicht mal eben sagen ab 11:00 bin ich nicht mehr VEFK.
Genau das selbe mit der Betreiberverantwortung diese hat man 24h 365 Tage.

Spid

Es ist nicht die Frage, wann er es ist, sondern wann er was tut. Deshalb heißt es auch ,,auszuübende Tätigkeit" und nicht ,,wichtiges Türschild".

Axual

#18
Ist mir schon bewusst dann schau dir doch mal bitte an was die VEFK leisten und sicherstellen muss nach der VDE usw. und jeder der dieses sauber einhalten will, hat weit aus mehr als 50% seinener Arbeitszeit zu tun hat das alles Rechtssicher ist und bleibt.

Spid

Die VEFK hat genau so viel Unternehmerverantwortung wie der AG an sie überträgt. Alleine schon die Weisungsfreiheit bleibt in den allermeisten Fällen - insbesondere im öD - ein feuchter VDE-Traum. Und nein, in der üblichen Behörde mit nicht mehr als Haushaltsstrom braucht die VEFK nicht mal ansatzweise die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit Vollzeitbeschäftigter.

Axual

#20
Ich bin da ganz anderer Meiniung...
In einer Behörde mit einem Gebäudekomplex kann das ja so sein.
Ist die VEFK für mehrere Liegenschaften mit paar 100 Gebäuden inklusive der Mittelspannungsanlagen usw. verantwortlich da möchte ich ne VEFK sehen die das unter 50% ihrer täglichen Arbeitszeit erledigt bekommt.
Das ist aber wie immer in der Theorie hört sich das immer alles einfach an in der Praxis läuft es aber ganz anders.
Die Leute die sowas entscheiden sollten mal den Job derer für ein paar Tage machen ich denke da würden so einige sich wundern was hinter manchen Jobs oder wie es so schön heisst Tätigkeiten oder Dienstposten wirklich steckt.

Spid

Es steht Dir natürlich völlig frei, falscher Meinung zu sein. Eine Froschperspektive dürfte für Entscheider kaum dienlich sein.

Florian86

Vielen Dank für die Informationen. Ich habe nochmal genau nachgeschaut. Aus dem Arbeitsvertrag geht hervor, dass es sich um eine Meisterstelle handelt. Allerdings steht in der TD (Tätigkeitsdarstellung), das zusätzlich der staat. gepr. Techniker für diese Tätigkeit erforderlich ist. Wie passt das denn bitte zusammen??? Mein Vorgänger war in EG 9a eingruppiert (welcher Meister war) und ich bekomme für dieselbe Tätigkeit EG 8, obwohl zusätzlich der Techniker verlangt wird......Habt Ihr vielleicht noch eine Idee an wen ich mich in dieser Angelegenheit wenden kann? Wer ist denn eigentlich für die genaue Tätigkeitsdarstellung verantwortlich, mein direkter Vorgesetzter?
VG Florian

Spid

Du vermutest lediglich aus dem Umstand heraus, daß Dein Vorgänger Entgelt nach E9a erhielt, daß dieser auch in E9a eingruppiert war. Das kann so sein, muß es aber nicht. Die mögliche Erfordernis einer weiteren beruflichen Fortbildung auf dem selben Niveau ist grundsätzlich tariflich unbeachtlich. Die Übertragung der auszuübenden Tätigkeit liegt in der Verantwortung des AG, durch wen er handelt, ist ihm überlassen. Die Eingruppierung läßt sich im Wege einer Eingruppierungsfeststellungsklage feststellen.

Florian86

Hallo Spid, mein Vorgänger hat mich eingearbeitet und da kam dann u.a auch das Gesprächsthema "Gehalt" auf. Er war definitiv in 9a eingruppiert und konnte die Herabsetzung der Wertigkeit auch nicht nachvollziehen. Ich denke, dass ich es erstmal auf dem Dienstweg versuche. So eine Eingruppierungsfeststellungsklage kostet mich dann ja auch sicherlich eine Menge Geld. Ich habe aber auch schon mit bekommen, dass ein paar Kollegen diesen Weg gehen mussten und Erfolg hatten. Möchte ich im besten Fall aber lieber vermeiden.

Spid

Woraus genau schließt Du, daß Dein Vorgänger in E9a eingruppiert war? Bitte beachte bei Deiner Antwort, daß der AG nicht über die Eingruppierung bestimmt und auch die Nennung der Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag regelmäßig nur deklaratorische Bedeutung hat und lediglich die unbeachtliche Rechtsmeinung der Arbeitsvertragsparteien darstellt.

Florian86

Das heißt doch , dass die rechtliche Wirkung der Eingruppierung bedeutungslos ist, oder sehe ich das falsch???
Ich habe ihm das vorerst auch nicht abgenommen, aber sein Gehaltsstreifen belehrte mich eines besseren.... :-\

Spid

Nein. Mit der Eingruppierung entsteht ein Anspruch auf das entsprechende Entgelt.

TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert - und zwar unmittelbar durch die tariflichen Regelungen. Sie werden nicht etwa durch den AG eingruppiert. Dieser äußert durch Entgeltzahlung lediglich seine unbeachtliche Rechtsmeinung, die die Eingruppierung nicht berührt.

Max

Florian86,
Die Eingruppierung deines Vorgängers muss nicht Bedeuten, dass dein Vorgänger Tätigkeiten nach E9 hatte oder dass der Arbeitgeber dachte die Stelle ist E9.
Auch bei uns ist es so,  dass Angestellte aus verschiedensten historischen Gründen entsprechend einer EG bezahlt werden welche nicht mit der tatsächlichen Wertigkeit in Zusammenhang stehen (höher oder niedriger).
Wenn wir bei einer Bewertung feststellen,  dass die Stelle z.B. E6 sein sollte,  aber der Inhaber eine E9 hat,  dann bekommt der Mitarbeiter trotzdem E9 bis er ausscheidet. Dann wird die Stelle mit der korrekten E6 nachbesetzt.
Was ich damit sagen will: Dein Arbeitgeber ist wohl der Auffassung, dass die Stelle E8 wert ist und hat bis zur Neubesetzung gewartet um dies zu korrigieren.
Aus deinen Posts geht auch nicht hervor,  dass E8 eine inkorrekte EG wäre,  sondern du stellst nur auf die Eingruppierung deines Vorgängers ab, was absolut belanglos ist.


Florian86

Hallo Max, vielen Dank für deine Antwort. Früher, als es noch das BAT gab, waren einige Berufsgruppen wohl besser gestellt als heute im TVÖD....Da gab es ja noch sowas wie Bewährungsaufstiege, korrigiert mich bitte, wenn ich da falsch liege. Bin leider kein Experte in diesem Bereich. Das heißt, dass mein Vorgänger durch diesen Aufstieg in die heutige EG 9a gerutscht ist, obwohl die Tätigkeit angeblich nur der Wertigkeit der heutigen E 8 entsprach. So wurde es mir erläutert. Da hast du recht Max, darauf bin ich konkret nicht eingegangen. Allerdings bin ich mir ziemlich sicher, das die Stelle in 9a eingruppiert sein müsste, da diese Tätigkeit ein höheres Maß an Verantwortlichkeit und auch tiefer gehendes Fachwissen verlangt. Der Meinung sind auch einige meiner Kollegen (ein Meister und ein Techniker), was mir allerdings wenig nützt. Was mich halt auch sehr stutzig macht, ist die Tatsache, das in der TD der Meister und zusätzlich der staatl. gepr. Techniker gefordert werden. Im Vertrag steht aber nur, dass ich als Meister in EG 8 eingruppiert bin.