Neue Eingruppierung, jetzt schwanger

Begonnen von Girl88, 11.03.2019 13:48

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Girl88

Hallo,
am 01.01.2019 hatte ich beim gleichen Arbeitgeber einen Stellenwechsel und bin im Zuge dessen höhergruppiert worden in EG 9c von vormals EG 8.
Nun bin ich schwanger und habe meinen Entbindungstermin im November.
Wie errechnet sich nun mein Elterngeld? Also von welcher Entgeltgruppe. Ich habe was im Kopf das ich 1 Jahr in EG 9c arbeiten muss damit sich das Elterngeld davon errechnet. Wer kann mir helfen?

MrRossi

Das Elterngeld errechnet sich aus dem Einkommen der letzten 12 Monate vor der Geburt.

Girl88

Dann würde ich theoretisch mein Elterngeld für die Zeit vom Entbindungstermin rückwirkend bekommen. Sprich ca. 11 Monate in EG9C und 1 Monat in EG 8?

MrRossi

Nein, die Berechnung erfolgt aus dem Einkommen vor der Geburt. Du bekommst das Geld nicht rückwirkend, sondern für die "Elterngeldbeantragten Monate" monatlich zum Auszahlungszeitpunkt der Elterngeldstelle.

Girl88

Sorry jetzt stehe ich total auf dem Schlauch.
Rückwirkend war falsch ausgedrückt
Aber das Elterngeld würde sich anhand der rückliegenden 12 Monate errechnen.
Also 11 Monate in EG 9c und 1 Monat in EG 8 weil der Wechsel im Januar stattgefunden hat und Entbindungstermin ist Ende November.

MrRossi


Girl88


Aüg

Zitat von: Girl88 in 11.03.2019 14:10
Sorry jetzt stehe ich total auf dem Schlauch.
Rückwirkend war falsch ausgedrückt
Aber das Elterngeld würde sich anhand der rückliegenden 12 Monate errechnen.
Also 11 Monate in EG 9c und 1 Monat in EG 8 weil der Wechsel im Januar stattgefunden hat und Entbindungstermin ist Ende November.

Nicht ganz. Wenn Mutterschaftsgeld bezogen wird liegt der Zeitraum früher....also Oktober 18 bis September 19

Schokobon

Zitat von: BEEG
§ 2b Bemessungszeitraum
(1) Für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2c vor der Geburt sind die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes maßgeblich. Bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums nach Satz 1 bleiben Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person

1. im Zeitraum nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Elterngeld für ein älteres Kind bezogen hat,
2. während der Schutzfristen nach § 3 des Mutterschutzgesetzes nicht beschäftigt werden durfte oder Mutterschaftsgeld nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte bezogen hat [...]