Urteil Bundesarbeitsgericht 4 AZR 816/16

Begonnen von steffen, 03.04.2019 11:18

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nichts_tun

Zitat von: Spid am 05.04.2019 10:42
Daß eine Tarifpartei darüber tieftraurig ist, ist mir klar - das ist aber tariflich unbeachtlich.

Wobei die Bildung großer, einheitlicher Arbeitsvorgänge teilweise durchaus kritikwürdig ist. Weil dadurch relativ schnell der Hälftigkeitsgrundsatz überschritten ist und demnach Abstufungen höherer Tätigkeitsmerkmale nicht mehr wirksam werden können (z. B. selbstständige Leistungen). Dann ist es organistorischer Sicht  schwierig, hierachische Abstufungen vorzunehmen, z. B. wenn der Leitung der Geschäftsstelle nach der EG 9a vergütet wird, genauso wie die Mitarbeiter/-innen, die zu beaufsichtigen und anzuleiten sind.

Zitat von: Wastelandwarrior am 05.04.2019 10:50
Wobei 2 der Richter des 4. Senats, die diese Sichtweise geprägt haben, nicht mehr im Dienst sind und gerade erst ein anderer Senat vom BVerfG zurückgepfiffen wurde. ;)

Weswegen wurde  der Senat "zurückgepfiffen"?

Spid

Entgeltgruppen bilden grundsätzlich keine Hierarchien ab.

nichts_tun

Grundsätzlich stimme ich dir zu, aber es ist ja durchaus der Wille der Tarifvertragsparteien (oder sollte es zumindest m. E. sein), durch die Entgeltgruppen - wenn es möglich ist - auch hierarchische Abstufungen zu erreichen.

Deutlich wird dies, wenn auf Unterstellungsverhältnisse als Tätigkeitsmerkmale bzw. beispielgebende Protokollerklärungen rekurriert wird (z. B. bei der S 9 oder S 12 oder der EG 14, FG 3 (Teil A I/4)).

Spid

Deutlich wird dies einzig und allein bei den Tätigkeitsmerkmalen, bei denen es die Tarifvertragsparteien vereinbart haben - ansonsten gibt es keinerlei Hinweise darauf, daß sich organisatorische Hierarchien in Entgeltgruppen abbilden sollten. Tun sie ja auch nicht.

Wastelandwarrior

Zitat von: nichts_tun am 07.04.2019 15:47
Weswegen wurde  der Senat "zurückgepfiffen"?

3-Jahres-Grenze bei § 14 Abs. 2 TzBfG. Auch hier hat ein Senat des BAG den Willen des Normgebers überstrapaziert. Folgerichtig wurde das Urteil gekippt.