Rufdienst

Begonnen von Tom0512, 05.05.2019 10:01

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Tom0512

Hallo!
Leider habe ich zum Thema keinen Eintrag finden können, daher hier meine Frage

bei uns gibt es einen Rufdienst für den ganzen Tag oder auch nur für den Spätdienst, heisst man wartet auf einen Anruf ob sich jemand krank meldet oder ähnliches.
Man kann quasi nachts um 4 angerufen werden um um 6 zum Dienst zu erscheinen oder um 10 damit man zum SD erscheint, sollte nichts dergleichen passieren bekommt man 2h gutgeschrieben.
Das Ganze hat wohl nichts mit Bereitschaft zu tun, obwohl es genau das für mich ist. Ich sitz daheim und warte auf einen Anruf.
Wir sind im TVöD und mich interessiert jetzt wie rechtens das Ganze ist, genau wie die 9h Ruhezeit zwischen Spät und Frühdienst wofür wir angeblich eine Sondergenehmigung haben.

Danke schonmal und lg

Spid

Entweder der AG ordnet Rufbereitschaft an und vergütet sie entsprechend oder es besteht keine Verpflichtung, außerhalb der Arbeitszeit erreichbar zu sein und die Arbeit aufzunehmen.

Tom0512

Danke

Es heisst ja schonmal Rufdienst und nicht Rufbereitschaft, wahrscheinlich hat das schon seine Gründe.
Vergütung findet in diesem Sinne nur mit diesen 2h statt, wenn man nicht erscheinen musste. Man hält sich quasi aber daheim bereit und das ist für mich schon Bereitschaft und gehört entsprechend vergütet oder?

Danke

Spid

Es ist nur dann Bereitschaft (§7 Abs. 3 TVÖD) wenn der AG den Ort, an dem sich der TB aufhält, bestimmt. Ansonsten ist es Rufbereitschaft (§7 Abs. 4 TVÖD). Rufbereitschaft wird nach §8 Abs. 3 TVÖD vergütet.

Tagelöhner

#4
Derartige Regelungen kenne ich in anderer Form (existierende Telefonliste für eine Art Bereitschaft außerhalb der üblichen Öffnungszeiten. Wer darauf steht, soll sich scheinbar auf irgendeine Weise geehrt fühlen. Er leistet aber sozusagen "freiwillige" Bereitschaft, denn falls er nicht ans Telefon geht, wird der nachfolgende Mitarbeiter auf der Liste angerufen und jeder vorherige sozusagen unter Druck gesetzt, denn offensichtlich lässt deren Engagement zu wünschen übrig).

Damit werden einfach knallhart die tariflichen Bestimmungen zu dieser Sonderform der Arbeit unterminiert, dumm nur wenn die Belegschaft sich nicht dagegen wehrt und es dadurch sogar noch unterstützt.
Ich habe nichts gegen Beamte, wirklich! Die tun ja nix! :-)

Tom0512

Danke für die Antworten,

für mich heisst das jetzt das ich diesen Dienst demnächst ablehnen werde denn vergütet wird der definitiv nicht wie es im Tarifvertrag steht.

lg

MoinMoin

Ist halt die Frage, ob du es ablehnen kannst ohne das es Arbeitsverweigerung ist.

Was du natürlich kannst, ist die korrekte tarifliche Bezahlung zu verlangen.

Auch ist die Frage, warum du daheim sitzt und nicht einfach auch mal woanders bist? Kannst doch ins Kino gehen; in die Kneipe (ohne Alk trinken), ... alles erlaubt, musst ja nur für den AG erreichbar sein.

BorisTBear

Die Frage stellt sich, ob dies wirklich als Rufdienst bezeichnet wird?
Für mich hört sich dies nach einem sogenannten "Stand-by-Dienst" an, welcher ausserhalb des Tarifvertrags geregelt wird - zumeist in Form von Betriebs- oder Dienstvereinbarungen. Liegen die denn vor?

Auch ist offen, ob man tatsächlich den ganzen Tag auf einen Anruf warten muss. Gängige "Stand-by-Dienste" sehen nur ein Zeitfenster von 2-3 Stunden der Erreichbarkeit vor. Das hat der Themenersteller nicht klar aufgezeigt. Ich gehe aber von eben diesem aus, da er ja zwei Zeitstunden gutgeschrieben bekommt, wenn er nicht angerufen wird.

Verweigern würde ich da erst einmal nichts, da mit der äusserst kurzfristigen Arbeitsanordnung der AG sein Direktionsrecht wahrnehmen kann, schließlich geht es um eine betriebliche Regelung zur Sicherstellung von Mindestbesetzungen in einem (in interpretiere dies jetzt einfach mal so) kritischen Bereich.

Spid

Da es eine abschließende, tarifliche Regelung für diesen Sachverhalt gibt, ist er weder einer Dienst- noch einer Betriebsvereinbarung zugänglich.

MoinMoin

Zitat von: BorisTBear am 06.05.2019 09:32
Die Frage stellt sich, ob dies wirklich als Rufdienst bezeichnet wird?
Für mich hört sich dies nach einem sogenannten "Stand-by-Dienst" an, welcher ausserhalb des Tarifvertrags geregelt wird - zumeist in Form von Betriebs- oder Dienstvereinbarungen. Liegen die denn vor?

Auch ist offen, ob man tatsächlich den ganzen Tag auf einen Anruf warten muss. Gängige "Stand-by-Dienste" sehen nur ein Zeitfenster von 2-3 Stunden der Erreichbarkeit vor. Das hat der Themenersteller nicht klar aufgezeigt. Ich gehe aber von eben diesem aus, da er ja zwei Zeitstunden gutgeschrieben bekommt, wenn er nicht angerufen wird.
Warum sollte ein Konstrukt mit dem Nahmen  "Stand-by-Dienste"  denn keine tarifliche Rufbereitschaft sein?
Ob der AG nur 2-4 Stunden Erreichbarkeit fordert oder mehr ist doch nicht relevant.
Ist es nicht so, dass wenn jemand 4h Rufbereitschaft hat er 4hx12,5% sprich 30 Min Stunden gut geschrieben / ausgezahlt bekommt? Und bei mehr als 12h Bereitschaft dann entsprechend 2-4 Stunden (Je nach Wochentag)?


BeamterBR

Zitat von: MoinMoin am 06.05.2019 09:54
Zitat von: BorisTBear am 06.05.2019 09:32
Die Frage stellt sich, ob dies wirklich als Rufdienst bezeichnet wird?
Für mich hört sich dies nach einem sogenannten "Stand-by-Dienst" an, welcher ausserhalb des Tarifvertrags geregelt wird - zumeist in Form von Betriebs- oder Dienstvereinbarungen. Liegen die denn vor?

Auch ist offen, ob man tatsächlich den ganzen Tag auf einen Anruf warten muss. Gängige "Stand-by-Dienste" sehen nur ein Zeitfenster von 2-3 Stunden der Erreichbarkeit vor. Das hat der Themenersteller nicht klar aufgezeigt. Ich gehe aber von eben diesem aus, da er ja zwei Zeitstunden gutgeschrieben bekommt, wenn er nicht angerufen wird.
Warum sollte ein Konstrukt mit dem Nahmen  "Stand-by-Dienste"  denn keine tarifliche Rufbereitschaft sein?
Ob der AG nur 2-4 Stunden Erreichbarkeit fordert oder mehr ist doch nicht relevant.
Ist es nicht so, dass wenn jemand 4h Rufbereitschaft hat er 4hx12,5% sprich 30 Min Stunden gut geschrieben / ausgezahlt bekommt? Und bei mehr als 12h Bereitschaft dann entsprechend 2-4 Stunden (Je nach Wochentag)?

Laut Sachverhalt bekommen Sie aber lediglich 2 Stunden gut geschrieben dafür, dass man den ganzen Tag erreichbar ist. Das kann so nicht richtig sein. Entweder wird die Rufbereitschaft angeordnet und die tariflichen Regelungen werden eingehalten oder es ist keine Rufbereitschaft und man kann genauso gut sein Handy ausmachen. Ich würde ganz eindeutig nachfragen ob es als Rufbereitschaft zu verstehen ist und und auf die tariflichen Regelungen hinweisen. Ist es keine Rufbereitschaft würde ich mein Handy ausmachen.

Philipp

Zitat von: Spid am 05.05.2019 10:44
Es ist nur dann Bereitschaft (§7 Abs. 3 TVÖD) wenn der AG den Ort, an dem sich der TB aufhält, bestimmt. Ansonsten ist es Rufbereitschaft (§7 Abs. 4 TVÖD). Rufbereitschaft wird nach §8 Abs. 3 TVÖD vergütet.

Das will ich gerne einmal aufgreifen:

Wie genau ist "Ort" definiert?

Wir haben eine Rufbereitschaft, die zwar keinen exakten Aufenthaltsort vorgibt (zum Beispiel Büro, oder Zuhause) aber die eine ständige Erreichbarkeit, und Einsatzbereitschaft im Stadtgebiet innerhalb von 45 Minuten vorschreibt.

Man ist also schon örtlich gebunden, aber definiert über einen zeitlichen Rahmen.

Fällt das dann unter den §7?

Vergütung erfolgt über eine Pauschale Stundengutschrift für eine Woche Rufbereitschaft.

MoinMoin

Zitat von: BeamterBR am 06.05.2019 10:52
Laut Sachverhalt bekommen Sie aber lediglich 2 Stunden gut geschrieben dafür, dass man den ganzen Tag erreichbar ist. Das kann so nicht richtig sein.
Doch kann, wenn man die Anweisung hat am Montag von 0:30- 23:30 erreichbar zu sein, dann erhält man 2 h gut geschrieben (so habe ich zumindest die tarifliche Regelung verstanden)
ZitatEntweder wird die Rufbereitschaft angeordnet und die tariflichen Regelungen werden eingehalten oder es ist keine Rufbereitschaft und man kann genauso gut sein Handy ausmachen. Ich würde ganz eindeutig nachfragen ob es als Rufbereitschaft zu verstehen ist und und auf die tariflichen Regelungen hinweisen. Ist es keine Rufbereitschaft würde ich mein Handy ausmachen.
Du würdest also eine Arbeitsverweigerung machen. Bzw. arbeitsrechtlich erlaubte Anweisungen missachten?
Was zu machen wäre, eben die korrekte tarifliche Bezahlung einzufordern und einzuklagen, alles andere ist dünneres Eis.

Spid

Zitat von: Philipp am 06.05.2019 11:13
Zitat von: Spid am 05.05.2019 10:44
Es ist nur dann Bereitschaft (§7 Abs. 3 TVÖD) wenn der AG den Ort, an dem sich der TB aufhält, bestimmt. Ansonsten ist es Rufbereitschaft (§7 Abs. 4 TVÖD). Rufbereitschaft wird nach §8 Abs. 3 TVÖD vergütet.

Das will ich gerne einmal aufgreifen:

Wie genau ist "Ort" definiert?

Wir haben eine Rufbereitschaft, die zwar keinen exakten Aufenthaltsort vorgibt (zum Beispiel Büro, oder Zuhause) aber die eine ständige Erreichbarkeit, und Einsatzbereitschaft im Stadtgebiet innerhalb von 45 Minuten vorschreibt.

Man ist also schon örtlich gebunden, aber definiert über einen zeitlichen Rahmen.

Fällt das dann unter den §7?

Vergütung erfolgt über eine Pauschale Stundengutschrift für eine Woche Rufbereitschaft.

Das BAG hat in verschiedenen Entscheidungen besonders kurze Reaktionszeiten (8, 20, 25 Minuten) als der Rufbereitschaft zuwiderlaufend beurteilt. Aus den Ausführungen kann geschlossen werden, daß es auch Zeiten von weniger als 35 Minuten bis zur Arbeitsaufnahme als zu kurz bemessen bewerten würde. Ob 45 Minuten noch als Rufbereitschaft zu bewerten wären, kann nur gemutmaßt werden. Hier käme es auch darauf an, wie die "Einsatzbereitschaft im Stadtgebiet innerhalb von 45 Minuten" zu verstehen ist: muß der AN innerhalb der Zeit lediglich das Stadtgebietes erreichen und dort Einsatzbereitschaft herstellen oder muß er eine jeweils bestimmte, nicht im Vorhinein feststehende Stelle im Stadtgebiet erreichen und dort Einsatzbereitschaft herstellen? Im ersteren Fall hielte ich das durchaus für Rufbereitschaft, letzteres kann - je nach Größe des Stadtgebiets - sehr wohl bereits Bereitschaftsdienst darstellen.

andi1504

Nach der Schilderung des TE denke ich nicht, dass sich der AG tarifkonform verhält.

Zum einen wird nach § 8 Abs. 3 die Pauschale "bezahlt" und nicht dem Stundenkonto gutgeschrieben. Zum anderen scheint der TE die zwei Stunden nicht zu bekommen wenn er angerufen wird und die Arbeit aufnehmen muss.

Darüber hinaus wären, im Falle des tatsächlichen Einsatzes, die geleisteten Stunden als Überstunden (§ 8 Abs. 3 Satz 4) zu bezahlen. Das scheint wohl auch nicht zu geschehen.