Pflicht zum Führen eines Dienst-Kfz?

Begonnen von Mayday, 01.06.2019 11:30

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Mayday

Hallo in die Runde,


kann der Dienstvorgesetzte jemanden gegen dessen Willen zum Führen eines Dienst-Kfz verpflichten?

Bei der Fragestellung geht es mir insbesondere nicht um Alleinfahrten, sondern um angewiesene dienstliche Fahrten mit anderen Personen an Bord. Problematisch erscheint mir dabei insbesondere die Haftungsfrage bei einem Verkehrsunfall.

Ich zitiere mal aus der Anlage 1 zur VwV-DKfz (Sachsen):

Der Fahrer haftet dem Freistaat für Fremdschäden im Rahmen der Mindestversicherungssummen wie ein Haftpflichtversicherer gegenüber dem Versicherer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, für Eigenschäden nur bei Voratz und grober Fahrlässigkeit. Den Fahrern von Dienstkraftfahrzeugen steht es frei, sich gegen eine eventuelle Inanspruchnahme zu versichern.

Weil es in unserer Behörde einen (wenn auch unterbesetzten) Fahrdienst gibt, bin ich wegen etwaiger sporadischer Fahrten und der Haftungsfrage gegen den privaten Abschluss einer extra Versicherung auf meine Kosten.

Bisher bin ich immer so verblieben, dass ich eine Fahrt nur antreten wollte, wenn der Vorgesetzte mir dies schriftlich anweist und ich schriftlich meine Bedenken dagegen geäußert habe. Das hat bisher stets geholfen, aber das Thema kocht halt immer wieder mal hoch...

Spid

Mir erschließt sich das Problem nicht. Es handelt sich dabei um eine begünstigende Regelung, die sich bspw. auch im TVÖD findet.

inter omnes

Die Verpflichtung zum Führen eines Dienst-Kfz ist - sofern der Arbeitnehmer über eine gültige Fahrerlaubnis der zu führenden Fahrzeugklasse verfügt-  grundsätzlich vom Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt.

Die zitierte Verwaltungsvorschrift konkretisiert im Übrigen nur die ohnehin geltenden haftungsrechtlichen Grundsätze im Rahmen der Regressnahme des Dienstherrn/Arbeitgebers.

Mayday

Zitat von: inter omnes in 01.06.2019 12:32
Die Verpflichtung zum Führen eines Dienst-Kfz ist - sofern der Arbeitnehmer über eine gültige Fahrerlaubnis der zu führenden Fahrzeugklasse verfügt-  grundsätzlich vom Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt.

Auch ohne Personenbeförderungsschein, wenn geschäftsmäßig Personen von A nach B befördert werden sollen? Oder wenn man nicht fahren mag, weil man mit dem Fahrzeug schlichtweg (Transporter) nicht vertraut ist oder man sich gerade gesundheitlich nicht fit genug fühlt um die Verantwortung für die Fahrgäste und anderen Verkehrsteilnehmer zu übernehmen oder bei schwierigen Straßenverhältnissen in Winter?

Spid

Der AG verlangt also ein Beförderungsentgelt von den Mitfahrern, das die Kosten der Fahrt übersteigt?

Mayday

Nein, aber §1 Abs.1 + 2 PBefG ist da aus meiner Sicht widersprüchlich. Im Abs. 1 steht: "Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen..."  Abs. 2, letzter Satz hebelt das offenbar wieder aus. "Diesem Gesetz unterliegen nicht Beförderungen 1. mit Personenkraftwagen, wenn diese unentgeltlich sind oder das Gesamtentgelt die Betriebskosten der Fahrt nicht übersteigt;..." "Satz 1 Nummer 1 gilt auch, wenn die Beförderungen geschäftsmäßig sind."   ???

Spid

Das ist so zutreffend wie es unbeachtlich ist. Die Geschäftsmäßigkeit bedarf der Außenwirkung, es müßte sich um ein Angebot an Dritte handeln. Solange andere Beschäftigte des AG befördert werden, ist es eine betriebsbedingte Fahrt, selbst wenn gelegentlich Dritte befördert werden, fehlt es an der Regelmäßigkeit für eine Geschäftsmäßigkeit.

was_guckst_du

...ich würde sagen, Typ "schwieriger Mitarbeiter"  8)

...kommt in jeder Verwaltung/Behörde mehrfach vor...
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

sigma5345

Was gibt's besseres als bei 30 Grad im klimatisierten Dienstwagen rum zu fahren  ;D ?

Mayday

Zitat von: sigma5345 in 03.06.2019 13:02
Was gibt's besseres als bei 30 Grad im klimatisierten Dienstwagen rum zu fahren  ;D ?

Nichts, außer wenn man üble Gestalten herumfahren muss, für die man im Falle eines Falles auch noch Schadenersatz leisten soll.   :-X

Organisator

Zitat von: Mayday in 04.06.2019 10:07
Nichts, außer wenn man üble Gestalten herumfahren muss, für die man im Falle eines Falles auch noch Schadenersatz leisten soll.   :-X

Das kommt doch aber nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in Frage. Wieso die Sorge?

Aüg

Zitat von: Mayday in 04.06.2019 10:07
Zitat von: sigma5345 in 03.06.2019 13:02
Was gibt's besseres als bei 30 Grad im klimatisierten Dienstwagen rum zu fahren  ;D ?

Nichts, außer wenn man üble Gestalten herumfahren muss, für die man im Falle eines Falles auch noch Schadenersatz leisten soll.   :-X

Schaedigen sie ihre Kollegen immer nur vorsaetzlich ?
Lesen sie doch mal Paragraph 105 sgb 7 zu thema personenschaden.

Mayday

Zitat von: Aüg in 04.06.2019 10:36
Schaedigen sie ihre Kollegen immer nur vorsaetzlich ?
Lesen sie doch mal Paragraph 105 sgb 7 zu thema personenschaden.

Und was ist mit Haftung bei grober Fahrlässigkeit laut der zitierten VwV? Es handelt sich übrigens ausdrücklich nicht um Kollegen!

Mayday

Zitat von: Organisator in 04.06.2019 10:30
Zitat von: Mayday in 04.06.2019 10:07
Nichts, außer wenn man üble Gestalten herumfahren muss, für die man im Falle eines Falles auch noch Schadenersatz leisten soll.   :-X

Das kommt doch aber nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in Frage. Wieso die Sorge?

Was grobe Fahrlässigkeit ist entscheiden im Zweifelsfall ja die Anwälte. Ist es z.B. grob fahrlässig, wenn ich mich vor Antritt einer Fahrt nicht wie vorgeschrieben vom verkehrssicheren Zustand des Fahrzeuges überzeugt habe und es deshalb zum Unfall kommt?

Spid

Nein, Anwälte entscheiden derlei nicht. Grob fahrlässig wäre es, wenn die Benzinleitung erkennbar undicht ist, die Sitze dadurch in Benzin getränkt sind, Du Dir denkst ,,ach, da wird schon nix passieren" und Dir beim Fahren eine Zigarette anzündest.