Zulagen bei ausgefallenen (geplanten) Diensten

Begonnen von egotrip, 16.06.2019 21:17

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egotrip

Moin Moin,

ich bringe mal eine Frage aus dem Kreise der Kollegen mit.

Wir haben eine Rufbereitschaft zu leisten, die nach dem TV-L auch vergütet wird.

Der Dienstplan dafür steht immer ein Jahr vorher.

Nun ist es aber oft so, das Kollegen vor Ablauf ihrer Bereitschaftswoche bereits die wöchentliche Höchstarbeitszeit erreichen und keine Bereitschaft mehr leisten dürfen.
In kollegialer Absprache schaffen wir es immer, das kurzfristig jemand anderes einspringt.

Der ausfallende Kollege hätte ja aber 7 Tage geplante Bereitschaft, die auch entsprechend vergütet worden wäre.
Steht dem Kollegen für die ausgefallenen Tage trotzdem das Bereitschaftsgeld zu?
Denn man plant seine Freizeit und so ja im Vorwege auch so, das man eigentlich Bereitschaft hätte...

Vielleicht kann ja von euch jemand was dazu sagen.

Spid

Rufbereitschaft wird dann vergütet, wenn sie vom AG angeordnet ist. Es ist dem AG nicht ohne weiteres möglich, von einem bekannt gegebenen Dienstplan abzuweichen - und das auch nur mit angemessenem Vorlauf.

Dr Sachverhalt wirft u.a. die Frage auf, warum Ihr das Problem des AG zu Eurem macht. Zudem halte ich es für bedenklich, daß es ,,oft" vorkommt, daß in einer Arbeitswoche 60 Arbeitsstunden erreicht werden - und zwar bevor sie beendet ist.

Kat

60? Die maximale wöchentliche Arbeitszeit ist 48 Stunden,nicht 60.


Carnie

Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
§ 3 Arbeitszeit der Arbeitnehmer
Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.


Laemat

Den zweiten Satz aber nicht unterschlagen. Spitzen müssen abgefangen und ausgeglichen werden, der Durschnitt sind eben doch die 8 h.


Spid

Das ändert aber nichts daran, daß die wöchentliche Höchstarbeitszeit 60 Arbeitsstunden beträgt und nur ein (befürchtetes) Überschreiten dieser Grenze überhaupt den AG in die Rechtsposition versetzen kann, sein bereits ausgeübtes Direktionsrecht hinsichtlich der Arbeitszeit erneut auszuüben.

Kat

Zitat von: Laemat in 17.06.2019 08:22
Den zweiten Satz aber nicht unterschlagen. Spitzen müssen abgefangen und ausgeglichen werden, der Durschnitt sind eben doch die 8 h.

Genau und deshalb 48 und nicht mehr.

Spid


Carnie

Einfache Mathematik hilft zu erkennen das Spid Recht hat. Dein Arbeitgeber kann dich wie Spid ausgeführt hat regelmässig 60 Stunden arbeiten lassen.  Es muss nur zeitnah ausgeglichen werden. Übertrieben gesagt sind 4 Wochen lang 60 Stunden und eine Woche frei zum Ausgleich vollkommen ausreichend. Alternativ halt 5 Wochen lang 48 Stunden. In wie weit man das als AN mitmacht ist ein anderes Thema. Vom Gesetz her ist das der Rahmen.

egotrip

OK, voll am Thema vorbei,...

Es geht nicht um die Arbeitszeit die regelmäßig in der Bereitschaft anfällt,...

Es geht darum, ob der Kollege, der berechtigt nach 48 Stunden sagt "Ich mache keine Bereitschaft mehr", und trotzdem Anspruch auf das Bereitschaftsgeld für den Rest der eigentlichen Bereitschaft hat, weil die eigentlich laut Dienstplan so festgelegt ist.


Spid

Da er das nicht berechtigt sagen kann, u.a. weil die wöchentliche Höchstarbeitszeit mit 48 Stunden bei weitem noch nicht erreicht ist, ergibt sich die Situation doch überhaupt nicht.

egotrip

Doch,...

Vielleicht habe ich mich falsch ausgedrückt,..

Also,...

Wir haben eine Rufbereitschaft zu leisten, immer Montag früh bis nächsten Montag früh.
Diese Bereitschaft wird nach den Vorgaben des TV-L vergütet.

Nun ist es so, das wir häufig bereits am Freitag die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden erreicht haben und ein Kollege einspringen muss.
Zum Glück können wir das kollegial so regeln.
Dieser einspringende Kollege bekommt selbstverständlich dann das zustehende Bereitschaftsgeld.

Der Kollege, der die Wochenhöchstarbeitszeit erreicht hat, darf dann nicht weiter arbeiten, wäre aber über das Wochenende noch dienstplanmäßig zur Bereitschaft eingeteilt.

Und um diese Tage geht es.

Steht diesem Kollegen trotzdem das Bereitschaftsgeld zu da die Dienste ja geplant waren und er die aber aufgrund gesetzlicher Höchstgrenzen nicht mehr leisten darf ?


Spid

Die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt 60 Stunden.