Zulagen bei ausgefallenen (geplanten) Diensten

Begonnen von egotrip, 16.06.2019 21:17

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Carnie

Um das ganze hier mal vorran zu bringen stelle ich mal die "richtige" Frage. Was ist wenn der Mitarbeiter am Samstag bereits 60 Stunden gearbeitet hat. Steht ihm dann für den Sonntag eine Entschädigung zu, da er sich den Tag für seine Bereitschaft freigehalten hat die er ja nun nicht antreten kann. 

Spid

Inwiefern sollte das die ,,richtige" Frage sein? Ausweislich der Schilderung des TE trifft es ja nicht zu, daß die 60h-Grenze überschritten würde. Zudem ist es wohl keine Entscheidung des AG, daß der AN seine Rufbereitschaft nicht machen soll, sondern irgendwelcher Wildwuchs von Absprachen untereinander.

Lars73

Soweit die Umplanung nicht durch den Arbeitgeber erfolgt ist die Sache klar. Ansprüche für die nicht geleistete Rufbereitschaft bestehen nicht.

Soweit der Arbeitgeber die Anordnung der Rufbereitschaft widerruft muss man schauen ob dies zulässig ist. Bei zulässigen Widerruf der Rufbereitschaft werden grundsätzlich keine Ansprüche auf Ausgleich für die Rufbereitschaft entstehen. Für den Arbeitgeber dürfte das größte Problem sein, dass eine wirksame Anordnung der Rufbereitschaft für einen anderen Beschäftigten mit erheblichen Problemen verbunden ist.

WasDennNun

Ob richtig oder falsch verrät dir gleich das Licht.

Um das ganze hier mal voran zu bringen stelle ich mal einige andere Fragen.
Was ist wenn ein Mitarbeiter am Samstag bereits 60 Stunden gearbeitet hat.
Darf er dann die Rufbereitschaft fortsetzen?
oder muss der AG die Rufbereitschaft beendigen?
Steht ihm dann für den Sonntag eine Entschädigung zu?

Wenn die Rufbereitschaft nicht beendet wird, dann bekommt er ja auch die Entschädigung, oder?
Wenn dann ein Dienst anfällt, dürfte er diesen ablehnen (wenn die. 60h überschritten wird) ?

Spid

Die Rufbereitschaft an sich ist keine Arbeitszeit. Mithin ist für diese unerheblich, ob die Höchstarbeitszeit bereits erreicht ist. Eine Überschreitung wird nur durch tatsächliche Inanspruchnahme verursacht. Da der AG für die Einhaltung des ArbZG verantwortlich ist, ist es an ihm, eine solche effektiv zu verhindern.

WasDennNun

Das Bedeutet also, dass der AG einem Mitarbeiter der in der Rufbereitschaft ist, vor einer Inanspruchnahme schützen muss, wenn der Mitarbeiter dadurch seine Höchstarbeitszeit überschreitet?
Bzw. das er dafür sorge tragen muss, dass der MA nicht mehr arbeitet, wenn er die Grenze während einer Inanspruchnahme erreicht?

Wie muss/darf sich ein Mitarbeiter verhalten, wenn er durch fehlerhaftes Verhalten seines AGs in die Situation gerät die Höchstarbeitszeit zu überschreiten?

Spid

Ja.
Ja.
Er dürfte u.U. Arbeit ablehnen, muß das aber nicht. Er kann den AG bei den Überwachungsbehörden anzeigen, wenn es zu einer durch den AG zu verantwortenden Überschreitung der Höchstarbeitszeit gekommen ist. Solche Überschreitungen liegen regelmäßig in der Verantwortung des AG.

Kat

Zitat von: WasDennNun in 19.06.2019 19:46
Ob richtig oder falsch verrät dir gleich das Licht.

Um das ganze hier mal voran zu bringen stelle ich mal einige andere Fragen.
Was ist wenn ein Mitarbeiter am Samstag bereits 60 Stunden gearbeitet hat.
Darf er dann die Rufbereitschaft fortsetzen?
oder muss der AG die Rufbereitschaft beendigen?
Steht ihm dann für den Sonntag eine Entschädigung zu?

Wenn die Rufbereitschaft nicht beendet wird, dann bekommt er ja auch die Entschädigung, oder?
Wenn dann ein Dienst anfällt, dürfte er diesen ablehnen (wenn die. 60h überschritten wird) ?

Wenn er 60 Stunden gearbeitet hat, hat er die Höchstarbeitszeit bereits um 12 Stunden überschritten.

Spid


Kat


Spid

Bloß daß die werktägliche Höchstarbeitszeit 10 Stunden beträgt. Ich empfehle den Blick ins Gesetz oder einen Arbeitsrechtskommentar, den Erfurter oder zur Not auch Haufe.

Kat

Genau den empfehle ich Dir. Da steht überall 48 Stunden, da die regelmäßige tägliche Stundenzahl 8 ist x 6 Arbeitstage. .

Skedee Wedee

Steht wo? Im Arbeitszeitgesetz? Da steht jeweils nur, dass in einem bestimmten Mittel die 48 Stunden nicht überschritten werden dürfen. Wie Spid bereits schrieb, sind 60 Stunden pro Woche zulässig und möglich.

Spid

Weder bei Haufe noch im Erfurter noch im Gesetz selbst wird die wöchentliche Höchstarbeitszeit mit 48 Stunden angegeben. Die "regelmäßige tägliche Stundenzahl" ist dafür zudem völlig unbeachtlich. Maßgeblich ist die Obergrenze, die sowohl Wank im Erfurter als auch Schlottfeld bei Haufe mit 10 Stunden werktäglich angibt - was naturgemäß dazu führt, daß beide auf 60 Stunden kommen. Daß im Ausgleichszeitraum im Schnitt nicht mehr als 8 Stunden pro Werktag anfallen dürfen, ist für eine Höchstgrenze, wie sie die wöchentliche Höchstarbeitszeit darstellt, völlig unbeachtlich, sofern der Ausgleichszeitraum mehr als eine Woche beträgt - was er tut und zwar - in europarechtskonformer Auslegung des §3 ArbZG - 4 Monate.

pvenj

Ich möchte den von vielen unterschiedlich gelesenen Paragraphen mal eben zitieren

Zitat§3 ArbZG
Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

Auch wenn sie an eine Bedingung gebunden ist, beträgt die werktägliche Höchstarbeitszeit 10 Stunden.