Übernahme nach Ausbildung, 6 Monate Probezeit

Begonnen von Oluupo, 27.06.2019 15:19

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Oluupo

Hallo,

ich war bis gestern noch Auszubildender und habe meine Prüfung bestanden. Danach bekam ich direkt einen Arbeitsvertrag nach TV-L und wurde in E5 Stufe 1 eingruppiert (vollzeit), welcher seit heute gilt.

Ich bin erstmal bis zum 30.06.20 befristet eingestellt. Befristungsgrund ist § 14 Abs. 1 Nr. 2 TzBfG.

Nun würde mich interessieren, ob 6 Monate Probezeit üblich sind und ob ich dennoch in dieser Zeit Urlaub nehmen darf? Mir wurde in der Personalabteilung gesagt, ich fange direkt bei null an und die Ausbildungszeit wird weder bei der Eingruppierung noch bei der Probezeit mit einkalkuliert, was ich sehr schade finde.

Kennt sich da vielleicht jemand aus?




RsQ

Dass man während der Probezeit keinen Urlaub nehmen darf, wäre mir neu - und auch sehr überraschend. Niemand kann doch erwarten, dass jemand ein halbes Jahr ohne Erholungspause durcharbeitet.

Man sollte aber in eigenem Interesse nicht gleich, gerade in den ersten drei Monaten, durch übermäßige Abwesenheit auffallen (Urlaub, längere Erkrankung - sofern vermeidbar).

Matzki

Bei Übernahme von Auszubildenden im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis entfällt die Probezeit.

In einem Ausbildungsverhältnis wird regelmäßig weder einschlägige, noch förderliche Berufserfahrung gesammelt.

nichts_tun

Der volle Urlaubsanspruch wird erst nach sechsmonatigen Bestehen des Arbeitsverhältnis (§ 4 BUrlG) erworben.

D. h. du kannst während der Probezeit durchaus Urlaub nehmen. Wie ausgeführt, bei Übernahme aus einem Ausbildungsverhältnis, entfällt die Probezeit.

RsQ

Zitat von: nichts_tun am 27.06.2019 19:06
Der volle Urlaubsanspruch wird erst nach sechsmonatigen Bestehen des Arbeitsverhältnis (§ 4 BUrlG) erworben.
Was heißt das im Umkehrschluss? Welchen Urlaubsanspruch hat man in der Probezeit (bzw. eben in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses)? Ist das signifikant weniger als 50% des Jahresurlaubs?

(Mal abgesehen von der faktischen Hürde, sich als "Neuling" ggf. erstmal einer Teamplanung unterwerfen zu müssen.)

Spid

Vor Erfüllung der Wartezeit besteht lediglich Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses.

Texter

Den man aber auch erst nach der Wartezeit nehmen kann, falls man nicht in der Wartezeit ausscheidet, oder?


WasDennNun

Zitat von: RsQ am 27.06.2019 21:38
Zitat von: nichts_tun am 27.06.2019 19:06
Der volle Urlaubsanspruch wird erst nach sechsmonatigen Bestehen des Arbeitsverhältnis (§ 4 BUrlG) erworben.
Was heißt das im Umkehrschluss? Welchen Urlaubsanspruch hat man in der Probezeit (bzw. eben in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses)? Ist das signifikant weniger als 50% des Jahresurlaubs?

(Mal abgesehen von der faktischen Hürde, sich als "Neuling" ggf. erstmal einer Teamplanung unterwerfen zu müssen.)
Der Urlaubsanspruch steigt Monat für Monat um ein 1/12 des JU.
Und faktische Hürden gibt es nicht, es sind eher mentale Hürden. Die faktische Hürde ist, dass andere Urlaubsplanungen deiner entgegenstehen und schon vor deinem Wunsch genehmigt wurden.

marco.berlin

Es hilft ein Gespräch mit deiner Führungskraft, um auch während der Probezeit schon mal den einen oder anderen Tag Urlaub nehmen zu können. Man mag es ja nicht glauben, aber auch die ein oder andere FK hat menschliche Züge  ;).

WasDennNun

Eben.

Es geht noch einfacher: Einfach ne 2 Wochen Urlaub beantragen und bewilligen lassen, da braucht man keine Gespräche mit den Chefs, sondern immer nur im team, bzgl. Absprachen was Arbeit angeht.
Ok aber natürlich nicht 30 Tage im 2. Monat.........

Spid

2 Wochen Urlaubsanspruch hat man frühestens nach 4 Monaten...

WasDennNun

2 Wochen Urlaub bekommen kann man ab dem ersten Arbeitstag.
Zitat von: Spid am 28.06.2019 21:02
2 Wochen Urlaubsanspruch hat man frühestens nach 4 Monaten...
Die Aussage ist in Ihrer Pauschalität natürlich nur korrekt, sofern der JU maximal 30 Tage bei einer 5 Tage Woche ist.

Skedee Wedee

Zitat von: WasDennNun am 29.06.2019 10:23
2 Wochen Urlaub bekommen kann man ab dem ersten Arbeitstag.

Aus Kulanz des Arbeitgebers, Anspruch auf zwei Wochen besteht hingegen nicht am ersten Arbeitstag.

Spid

Zitat von: WasDennNun am 29.06.2019 10:23
2 Wochen Urlaub bekommen kann man ab dem ersten Arbeitstag.
Zitat von: Spid am 28.06.2019 21:02
2 Wochen Urlaubsanspruch hat man frühestens nach 4 Monaten...
Die Aussage ist in Ihrer Pauschalität natürlich nur korrekt, sofern der JU maximal 30 Tage bei einer 5 Tage Woche ist.

Sie ist in allen tariflichen Konstellationen korrekt, weil auch mit dem tariflichen Zusatzurlaub (Schicht, Wechselschicht...) oder dem gesetzlichen Zusatzurlaub für Behinderte ein Urlaubsanspruch von 2 Wochen vorher erreicht wird.