Rückwirkende Höhergruppierung vor 2017

Begonnen von Butterblume, 10.07.2019 14:10

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Butterblume

Hallo liebe Community,

hier ein nicht ganz einfacher Sachverhalt, zudem ich zeitnah Eure Hilfe benötige:

Zum 05.01.2016 habe ich einen Antrag auf Überprüfung meiner Eingruppierung (damals EG 6, Stufe 3) bei meinem AG gestellt.

Aufgrund diverser Umstände (Arbeitgeberseits, Engpässe Personalstelle) dauerte es bis zum 15.06.2018, bis ich meine Stellenbeschreibung abgeben konnte.

Der AG leitete diese an den KAV weiter, der dann zum Juni 2019 eine Stellungnahme bei meinem AG abgab.
Diese besagte, dass eine Höhergruppierung in EG 8 gerechtfertigt ist.

Sodann erfolgte rückwirkend zum 01.01.2019 die Eingruppierung in EG 8, Stufe 4 (Zwischenzeitlich in 2018: Stufensteigerung EG 6 Stufe 3 nach EG 6 Stife 4). Nun soll die Höhergtruppierung rückwirkend zum 01.01.2017 ausgezahlt werden.

Nun möchte ich gerne wissen, ob der Zeitraum vor dem 01.01.2017 nicht zu berücksichtigen ist (Zeitpunkt Antragstellung + Ausschlussfrist = 05.07.2015)? Der lange Zeitraum zwischen Antragstellung und erfolgter eingereichter Stellenbeschreibung ist nicht durch mich verschuldet sondern durch den AG.

Ganz lieben Dank für Eure Mithilfe!

Spid

Ein "Antrag auf Überprüfung" der Eingruppierung ist schlicht in jeglicher Hinsicht unbeachtlich, der AG mußte ihn nicht einmal zur Kenntnis nehmen, gewschweige denn bearbeiten. TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübegehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert. Es finden sich in der Sachverhaltsschilderung keine Hinweise darauf, daß der AG zu irgendeinem Zeitpunkt über die Eingruppierung irrte. Wenn die Höhergruppierung rückwirkend zum 01.01.2019 erfolgte, was soll dan rückwirkend zum 01.01.2017 ausgezahlt werden.

Butterblume

Hallo Spid,

ganz lieben Dank für die schnelle Antwort.

Entshculdigung, das war vlt. etwas missverständlich ausgedrückt. Der Betreff lautete natürlich neben Antrag auf Überprüfung meiner Entgeletgruppe auch Antrag auf Höhergruppierung.

In meinem Antrag sind außerdem geänderte Aufgabengebiete durch Umstrukturierungsmaßnahmen ab 2015 expliziet aufgeführt sowie Weiterbildungsmaßnahmen im Jahr 2013 und 2016, aufgrund deren auch wieder neue Tätigkeiten hinzukamen.

Spid

Ein Antrag auf Höhergruppierung konnte grundsätzlich nur vom 01.01.-31.12.2017 gestellt werden. Mithin konntest Du am 05.01.2016 keinen Antrag auf Höhergruppierung stellen.

Lars73

Die Eingruppierung ist rückwirkend zum Zeitpunkt der Übertragung der höherwertigen Tätigkeit zu korrigieren. Anspruch auf Nachzahlung besteht laut Sachverhalt für 6 Monate Rückwirkend ab jetzt. Eine wirksame Geltendmachung zur Unterbrechung der tariflichen Ausschlussfrist ist dem Sachverhalt nicht zu entnehmen.

Spid

Rückwirkend zum Zeitpunkt der wirksamen Übertragung durch den Arbeitgeber!

Butterblume

@Spid:

Bei meinem AG wurden Entgeltgruppenänderungen immer auf diesem Weg beantragt und mir das auch von der Personalstelle und vom BGM zu diesem Zeitpunkt so angeraten wurde.

Was war daran nicht korrekt?

@ Lars73:
Vielen Dank für die Antwort. Also Rückwirkend zum Jahr 2015?

Lars73

Hinsichtlich Stufe? Die Sachverhalts Darstellung ist nicht eindeutig.
Hinsichtlich Zahlung? Anspruch dürfte am ab Februar 2019 bestehen. Alles andere ist gemäß Sachverhalt nicht rechtlich durchsetzbar.

Spid

Zitat von: Butterblume in 10.07.2019 14:37
@Spid:

Bei meinem AG wurden Entgeltgruppenänderungen immer auf diesem Weg beantragt und mir das auch von der Personalstelle und vom BGM zu diesem Zeitpunkt so angeraten wurde.

Was war daran nicht korrekt?

Nun, TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert, ein Antrag ist dafür - außer in den Fällen des §29b TVÜ-VKA - weder vorgesehen noch erforderlich, sondern vielmehr völlig unbeachtlich.

Zitat@ Lars73:
Vielen Dank für die Antwort. Also Rückwirkend zum Jahr 2015?

Maßgeblich ist der Zeitpunkt der wirksamen Übertragung der auszuübenden Tätigkeit durch den AG. Die ausgeübte Tätigkeit ist regelmäßig unbeachtlich. Ein Anspruch auf Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit besteht nicht - schon gar nicht rückwirkend. Der Sachverhaltsschilderung folgend ist jede rückwirkende Höhergruppierung ein Entgegenkommen des AG. Die daraus resultierenden Ansprüche unterliegen zudem dem Verfall durch die tarifliche Ausschlußfrist.

Butterblume

Was genau ist der "Zeitpunkt einer wirksamen Übertragung"?

Spid

Der Zeitpunkt, zu dem der AG - nicht irgendwelches subalternes Führungspersonal, sondern jemand, der namens des AG Arbeitsverträge schließen darf - die höherwertige Tätigkeit übertragen hat und Du dem mindestens implizit zugestimmt hast.

Butterblume

Dies war im Jahr 2015 der Fall und ist sogar schriftlich existent.

mumble

Bei uns ist es so wie bei vielen Kommunen. Es muss ein Antrag gestellt werden sonst passiert gar nichts.
Antrag stellen auf Überprüfung der Eingruppierung. Stellenbewertung. Richtigstellung der Eingruppierung und Nachzahlung ab Zeitpunkt Antragstellung + Ausschlussfrist. So ist bei uns die Handhabung.

Spid

Zitat von: Butterblume in 10.07.2019 14:59
Dies war im Jahr 2015 der Fall und ist sogar schriftlich existent.

Warum schreibst Du dann in der Sachverhaltsschilderung ellenlang etwas über völlig unbeachtliche Sachverhalte, anstatt "In 2015 übertrug der AG mir eine höherwertige Tätigkeit, hat aber erst jetzt gemerkt, daß dies zu einer höheren Eingruppierung führte." zu schreiben. Die Eingruppierung ist zum damaligen Zeitpunkt erfolgt, Anspruch auf Nachzahlung besteht lediglich für die letzten 6 Monate, weil keine Geltendmachung der Ansprüche erfolgt ist.

Spid

Zitat von: mumble in 10.07.2019 15:04
Bei uns ist es so wie bei vielen Kommunen. Es muss ein Antrag gestellt werden sonst passiert gar nichts.
Antrag stellen auf Überprüfung der Eingruppierung. Stellenbewertung. Richtigstellung der Eingruppierung und Nachzahlung ab Zeitpunkt Antragstellung + Ausschlussfrist. So ist bei uns die Handhabung.

Dann ist die Handhabung falsch und tarifwidrig.