Eingruppierung E9c Rückwirkend

Begonnen von Dust, 23.07.2019 10:25

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Dust

Hallo Liebes Forum,

ich weiß das Thema wurde schon des Öfteren diskutiert, nur leider komm ich aktuell gerade nicht weiter und bräuchte mal eure Hilfe und euren Rat.

Es geht darum, das meine Stelle eine E 9 b Stufe 4 ist. Den damaligen Antrag auf Überleitung in die E 9c habe ich nicht gestellt, da ich 2017 in Stufe 4 kam und somit in die E 9c Stufe 2 Übergeleitet worden wäre. Laut damaliger Auskunft des Personalamtes war die Stelle mit Verg. IV b FG 1 Bat-O bewertet, was der E 9c entspricht.

Nun brauchte unser Sachgebiet 2 neue Stellen. Anfang des Jahres wurde die erste Stelle mit E9b ausgeschrieben. Einen Monat später wurde die zweite Stelle mit E9c ausgeschrieben. Die Begründung hierfür war, das die Bewertungskommission noch einmal zusammen kam und zu dem Entschluss kam, das es sich doch um die E9c handelt.

Für mich ist das ein großes Durcheinander. Ergeben sich aus dieser Konstellation Ansprüche die ich geltend machen könnte? Insgesamt finde ich die Überleitung, gerade für diejenigen der E 9 stufe 3 oder 4 in die E 9c nicht gelungen. Es wird sich immer auf die Frist vom 01.01.2017 berufen und ich hätte, ausser der Bewerbung auf eine neue Stelle mit entsprechend E9c keine Möglichkeit in diese Entgeltgruppe zu kommen.

Vielen Dank für eure Mühen.


Dust

Hallo Spid,

danke für die Antwort. Sind dort eigentlich Änderungen vorgesehen? Ich bin sicherlich nicht der einzige den ausgerechnet diese Konstellation betrifft. Ich hätte mit dem Antrag auf Überleitung 5 Jahre verloren. Nun wird die Stelle neu besetzt und derjenige bekommt sofort die E9c.

Bastel

Bewerbe dich doch auf die 9c Stelle.

Spid

Nein. Die Sache ist durch und wird nicht mehr angepackt. Warum auch? Wer sich damals gegen den Antrag entschied, hat sich entschieden - und zwar endgültig für die Dauer unverändert auszuübender Tätigkeit.

Dust

Den Gedanken hatte ich auch schon, allerdings war die eine befristet und die andere Stelle am Standort, der 50 km entfernt liegt.

Spid

Zitat von: Bastel in 23.07.2019 12:25
Bewerbe dich doch auf die 9c Stelle.

Sofern diese eine inhaltsgleiche auszuübende Tätigkeit beinhaltet, führt das nicht zur Höhergruppierung.

Bastel

Zitat von: Spid in 23.07.2019 12:29
Zitat von: Bastel in 23.07.2019 12:25
Bewerbe dich doch auf die 9c Stelle.

Sofern diese eine inhaltsgleiche auszuübende Tätigkeit beinhaltet, führt das nicht zur Höhergruppierung.

Danke, wieder was gelernt.

Dust

Wie ist das zu verstehen? Wenn die Stelle mit E9c ausgeschrieben wird und ich mich darauf bewerbe, behalte ich trotzdem die E9b, weil inhaltsgleich? ???

Spid

Ja. Stellen sind tariflich unbeachtlich. Es kommt auf die auszuübende Tätigkeit an.

Pseudonym

Zitat von: Dust in 23.07.2019 14:52
Wie ist das zu verstehen? Wenn die Stelle mit E9c ausgeschrieben wird und ich mich darauf bewerbe, behalte ich trotzdem die E9b, weil inhaltsgleich? ???

Zwei völlig identische Tätigkeitsdarstellung können nicht zwei unterschiedliche Eingruppierungen ergeben. Eine von beiden Eingruppierungen muss demnach also falsch sein (oder der AG unterliegt einem Bewertungsirrtum) Oder sie sind halt doch nicht identisch und die besonders verantwortungsvolle Tätigkeit (oder deren Zeitanteil!) ist eben anders.

Will heißen: entweder bist du heute richtig oder falsch eingruppiert. Ist anzunehmen, dass beide TDs korrekt sind, muss die 9c von der 9b abweichen. Bewirbst Du dich auf die 9c und erhälst deren TD, landest Du auch in 9c. Die Tarifautomatik regelt das.

Ausnahmen gäbe es hier bei nicht vorhandenen Voraussetzungen in die Person, welche zur nächstniedrigeren EG führt. Aber das nehmen wir hier ja nicht an.

Es ist durchaus üblich, durch Bewerbung in derselben Abteilung höhergruppiert zu werden.

Spid

Der Fragesteller hat seinerzeit keinen Antrag auf Höhergruppierung gestellt, der in die E9c geführt hätte. Mithin ist bereits Deine Prämisse falsch.

Pseudonym

Dann versteh ich es aber auch nicht.  ??? Bedeutet das, dass jemand der diesen Antrag nicht gestellt hat, in 9b eingruppiert bleibt, auch wenn er neue 9c-Tätigkeiten erhält?

Meine Annahme ist: 9c-TD ungleich 9b. Ergo neue auszuübende Tätigkeit bei jetziger Bewerbung auf die neue Stelle und entsprechend eingruppiert. Die Überleitung ist doch spätestens dann wirkungslos.


Spid

Die auszuübende Tätigkeit des TE würde ja (mutmaßlich) zur Eingruppierung in E9c führen. Er befindet sich jedoch im Bestandsschutz für die Dauer unverändert auszuübender Tätigkeit, weshalb er im Überleitungsergebnis verbleibt, da er keinen Antrag nach §29b TVÜ-VKA gestellt hat. Bewirbt er sich nun auf eine inhaltsgleiche Stelle beim selben AG, führt das nicht zur Höhergruppierung, denn seine auszuübende Tätigkeit verändert sich nicht und er befindet sich noch im Bestandsschutz aufgrund unverändert auszuübender Tätigkeit. Stellen sind nämlich tariflich unbeachtlich.

Pseudonym

Ah, da war der Denkfehler. Seine Tätigkeit ist ja schon 9c. Danke, Spid!