Eingruppierung

Begonnen von Spidroaster, 24.07.2019 14:57

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Spidroaster

Ich wurde am 31.01.2018 nach meiner Ausbildung zum Fachangestellten für Medien und Informationsdienste übernommen. Für meine Stelle existierte bereits eine Stellenbeschreibung, diese war allerdings noch nicht bewertet. Somit wurde ich "vorübergehend" in TVöD E5 eingruppiert. Geltend gemacht habe ich den Antrag auf Stellenbewertung am 16.07.2018. Seit dem ist allerdings nichts mehr passiert. Gibt es irgend eine Möglichkeit das ganze etwas zu beschleunigen?

Spid

TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert, ein Antrag ist dafür weder vorgesehen noch erforderlich. Die Rechtsmeinung des AG zur Eingruppierung berührt diese in keinster Weise.

Spidroaster

Das ist mir bewusst. Meine Frage ist eher ob es andere Möglichkeiten gibt außer die Feststellungklage oder Fristsetzung um das ganze zu beschleunigen.

Spid

Um was zu beschleunigen?

Spidroaster

Die Rechtsmeinung des Arbeitgebers. Bzw. die Ausschüttung der korrekten Entlohnung für die Entgeltgruppe, die für die Stelle vorgesehen ist.

Spid

Stellen sind tariflich unbeachtlich. Die Zahlung des zustehenden Entgelts ist die Hauptpflicht des AG aus dem Arbeitsverhältnis. So E5 nicht die zutreffende Eingruppierung ist, käme - neben den genannten Möglichkeiten - eine Abmahnung oder eine außerordentliche Kündigung in Betracht.

nichts_tun

Zitat von: Spid in 24.07.2019 17:21
Stellen sind tariflich unbeachtlich. Die Zahlung des zustehenden Entgelts ist die Hauptpflicht des AG aus dem Arbeitsverhältnis. So E5 nicht die zutreffende Eingruppierung ist, käme - neben den genannten Möglichkeiten - eine Abmahnung oder eine außerordentliche Kündigung in Betracht.

Auf welche Pflichtverletzung hin würdest du den AG abmahnen?

Spid

Verletzung seiner Hauptpflicht Zahlung des zustehenden Entgelts

nichts_tun

Sofern im AV die EG 5 angegeben ist,  könnte sich der AG doch darauf berufen, das entsprechende Entgelt zu zahlen. Aus seiner Sicht ist die EG 5 die korrekte Vergütung.

Ist dann nicht die Eingruppierungsfeststellungsklage bzw. die Geltendmachung auf die höhere Entgeltgruppe sinnvoller?

Spid

Der Angabe der Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag kommt regelmäßig nur deklaratorische Bedeutung zu. Das geschuldete Entgelt ergibt sich aus den tariflichen Regelungen. Zahlt der AG weniger, verletzt er seine Hauptpflicht. Diese Pflichtverletzung ließe sich abmahnen.

Natürlich wäre eine Eingruppierungsfeststellungsklage das sinnvollste Instrument. Der Fragesteller wollte aber explizit weitere Möglichkeiten außer dieser, die dazu geeignet wären, die Bildung der Rechtsmeinung des AG zu beschleunigen.

nichts_tun


was_guckst_du

...gibt es in der Praxis eigentlich Fälle, wo ein AN seinen AG abmahnt oder ist das reine Theorie? 8)
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

Spid

Selbstverständlich gibt es die.

nichts_tun

Zitat von: was_guckst_du in 25.07.2019 08:10
...gibt es in der Praxis eigentlich Fälle, wo ein AN seinen AG abmahnt oder ist das reine Theorie? 8)

Im öD habe ich das zugegebnermaßen auch nicht mit bekommen, aber denkbar, bspw. wenn der AG säumig bei der Gehaltszahlung ist.

Spid

Oder bei Hitze keine Maßnahmen ergreift, keinen geeigneten Arbeitsplatz bereitstellt, keine Gefährdungsbeurteilung vornimmt, seinen Pflichten aus dem NachwG nicht nachkommt, Fehler bei der Erfassung der Arbeitszeit macht, gegen das ArbZG verstößt, übergriffiges Verhalten subalternen Führungspersonals nicht unterbindet, Erholungsurlaub rechtswidrig nicht gewährt...