formale Voraussetzung - vergleichbare Ausbildung

Begonnen von citysun01, 29.07.2019 16:42

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citysun01

Hallo,

in einer Stellenausschreibung (TvöD - Kommune) steht als formale Voraussetzung:

"Verwaltungsfachangestellte oder vergleichbare Ausbildung"

Mir wurde jetzt gesagt, dass die Ausbildung zur Kauffrau für Bürokommunikation nicht als vergleichbar gilt, sondern lediglich ein Angestelltenlehrgang I. Obwohl ich die Ausbildung in der Verwaltung gemacht habe und seither (über 10 Jahre) auch in der öffentlichen  Verwaltung arbeite, erfülle ich nich die Voraussetzung und werde nicht eingeladen. Trotz schlechter Bewerberlage hält man an der Arbeitsanweisung fest, die solche Bewerber eben ausschließen.

Wer regelt denn was als "vergleichbar" gilt? Es ist für den Bewerber überhaupt nicht ersichtlich zumal in Berlin die o.g. Ausbildung als vergleichbar angerannt wird. Ist das vom Bundesland abhängig oder kann das jede Behörde selbst entscheiden?

Ich staune auch, dass ein Personalrat das mitmacht, wo doch in der Behörde so schwer Personal zu bekommen ist.... Selbst wenn es keine anderen geeigneten Bewerber gibt, gäbe es wohl keine Chance. Mit der o.g. Ausbildung könne man sich wohl maximal auf eine EG 7 (TvöD) bewerben...


Spid

Einstellungsvorausetzungen/Stellenbesetzung sind kein Regelungsgegenstand des TVÖD. Es ist ins Ermessen des AG gestellt, solche Voraussetzungen festzulegen.

nichts_tun

Wenn der AG sich an diese - selbst gewählten - Auswahlkritierien hält ist das nicht zu bestanden.

Zitat von: citysun01 am 29.07.2019 16:42
Mit der o.g. Ausbildung könne man sich wohl maximal auf eine EG 7 (TvöD) bewerben...

Das ist Quatsch. Die abgeschlossene dreijährige Berufsausbildung ab EG 5 FG 1 im TVöD (A I / 3) normiert und wird als "Faden" bis zur EG 9a als Tätigkeitsmerkmal geführt, welches in eine entsprechende zur Eingruppierung führt. Sofern aber der AG abweichende Einstellungsvoraussetzungen normiert, würde ich mich bei diesem AG nicht bewerben.

RsQ

Zitat von: citysun01 am 29.07.2019 16:42
Trotz schlechter Bewerberlage

Ich weiß nicht, auf welches Tätigkeitsfeld sich diese Aussage bezieht - aber m.E. gibt es für "Bürotätigkeiten" im öD keinen prinzipiellen Bewerbermangel. (Das kann natürlich im Einzelnen durch geographische Lage o.ä. bedingt sein.)

fragmalnach

Bei uns (Kommune, "neue" Bundesländer) werden Ausschreibungen auch so oder ähnlich formuliert und der AG erkennt auch die Bürokauffrau oder Bewerber mit ähnlichem Berufsabschluss als vergleichbar an. Als Maß gilt hier die Qualifikationsebene und man  wertet nahezu jede 3-jährige Büroausbildung als gleich, auch mit einer Eingruppierung in E9a. In der Praxis führt das mit Sicherheit auf Dauer zu Qualitätsproblemen bei der Aufgabenerledigung aber bei der aktuellen Bewerberlage (bei weitem keine ausreichende Zahl an geeigneten Bewerbern) bleibt wohl auch nichts anderes übrig. Was jahrzehntelang an Ausbildung versäumt wurde holt auch Verwaltungen ein...

Kingrakadabra

Wie ich es hier mitbekomme, müssen Bürokaufleute den AL I machen und können dann bis EG 9a eingruppiert werden.
"Normale" Bürokaufleute können bis max. EG 5 eingruppiert werden.

Spid

TB werden nicht eingruppiert, sie sind es. Wenn die Prüfungspflicht räumlich, sächlich und persönlich gilt, steht deren Nichterfüllung auch einer Eingruppierung in E5 entgegen. Wo sie nicht gilt, bedarf es auch keines AL I für die Eingruppierung in E5-E9a.

Controller

Die Ausbildung zur Bürogehilfin war immer schon eine Nummer kleiner als die zur Verwaltungsfachangestellten. Welchen Sinn sollte sonst der Verwaltungslehrgang I denn noch haben, wenn am Ende so wie so alle gleich sind und das darin vermittelte Wissen nichts zählt?

Spid

Es handelt sich - zumindest bei den aktuellen Berufsbildern und nicht denen von 1986 - in beiden Fällen um eine dreijährige Berufsausbildung. Entsprechende auszuübende Tätigkeiten führen jeweils in die gleichen Entgeltgruppen. Der AL I hingegen ist eine simple Weiterbildung auf niedrigem Niveau, die zu keiner höherwertigen Qualifikatiin führt.

Controller

Ja, 1986 kam es in dieser Ausbildung noch viel auf "Anschläge und Silben pro Minute", also manuelle Geschicklichkeit, an. Aber das war ein wenig vor meiner Zeit.
Die qualitative und zeitliche Ausweitung der Ausbildung zur Kauffrau für Bürokommunikation war mir aber gar nicht so bewusst. Da habe ich wieder etwas dazugelernt. Danke.

dahofa

Zitat von: Spid am 31.07.2019 12:56
. Der AL I hingegen ist eine simple Weiterbildung auf niedrigem Niveau, die zu keiner höherwertigen Qualifikatiin führt.

Simpel = einfach/einfachst, ist halt Ansichtssache. Wie mein alter Dozent immer sagte: "Alles was man kann ist einfach und alles was man nicht kann ist schwer.

Spid


Kingrakadabra

Der AL I ist (zumindest hier) auf dem Niveau des mD.

Spid

Also auf dem Niveau einer zweijährigen Berufsausbildung?

dahofa

Zitat von: Spid am 31.07.2019 16:37
Und das soll uns jetzt was sagen?

Sorry Spid. Ich denke, du tust den Absolventen des AL I hier unrecht. Es sind und können nicht alle Volljuristen im öD sein. Simpel und auf niedrigem Niveau ist für mich etwas anderes. Ich will hier niemand zu nahe treten und daher keine Beispiele nennen.