§ 30 Abs. 1 TV-H Verständnisfrage

Begonnen von AlphaOmega, 15.08.2019 19:42

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AlphaOmega

"§ 30  Befristete Arbeitsverträge
(1) Befristete Arbeitsverträge sind zulässig auf Grundlage des Teilzeit- und Befristungsgesetzes sowie  anderer  gesetzlicher  Vorschriften  über  die  Befristung  von  Arbeitsverträgen.  Für  Beschäftigte, deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte, gelten die Besonderheiten in den Absätzen 3 bis 5; dies gilt nicht für Arbeitsverhältnisse, für welche die Befristungsregelungen der §§ 77 ff. Hessisches Hochschulgesetz in der Fassung vom 5. November 2007 oder des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes gelten."

Auf was nimmt dies Bezug? Ist das so zu verstehen, dass für AN deren Arbeitsvertrag nach dem WissZeitVG befristet ist, die Regelungen der Absätze 3 bis 5 nicht gelten?

Spid

Auf den vorstehenden Halbsatz.

Ja.