Interne Bewerbung wird ignoriert

Begonnen von Fitch, 16.08.2019 09:19

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Fitch

Hallo,

Ich habe mich intern auf eine Stelle Beworben und war der Einzige Bewerber.

Nach wochenlangem Nichtshören, erfahre ich gestern, dass für eben jene Stelle 4 externe Bewerbungsgespräche liefen.

Auf Nachfrage beim Vorgesetzten, wurde nur drum rum geredet und ich solle noch ein Schreiben bekommen.

Ist das rechtens? Heisst es nicht Intern vor Extern?

Das Gespräch mit dem Betriebsrat suche ich noch.

MfG

Fitch

Spid

Grundsätzlich ja.

Grundsätzlich nein.

Chrille1507

Warum sollte der AG einen internen Bewerber direkt vorziehen?

Woher wissen Sie denn, dass Sie der einzige Bewerber waren, wenn doch 4 Bewerbungsgespräche liefen?

Britta2

Wenn sich sonst niemand intern um die Stelle beworben hat und man auf keinen Fall möchte, dass Du die bisherige aufgibst, dann ...  8) :P

inter omnes

#4
Ob intern oder extern spielt keine Rolle. Einen Bewerber ohne jedwede Begründung vom Auswahlverfahren direkt auszuschließen, wäre jedoch ein Verstoß gegen den im öffentlichen Dienst - auch im Arbeitnehmerbereich - bestehenden Bewerbungsverfahrensanspruch, Art. 33 Abs. 2 GG. Sofern ein Bewerber die formalen Anforderungen der zu besetzenden Stelle erfüllt, ist seine Bewerbung auch in das Auswahlverfahren einzubeziehen. Das bedeutet selbstverständlich nicht, dass dieser auch die Stelle am Ende erhalten (muss); hier hat der Arbeitgeber einen recht weiten Ermessensspielraum.

Spid

Das bedeutet aber auch nicht, daß er eingeladen werden müßte - oder bislang hätte eine Information über den Stand des Verfahrens erhalten müssen. Zumal angesichts des Umstandes, daß beim AG ein Betriebsrat existiert, überhaupt nicht davon ausgegangen werden kann, daß es hier überhaupt einen Bewerbungsverfahrensanspruch gibt.

pvenj

Ob die formalen Anforderungen der zu besetzenden Stelle erfüllt wurden, geht aus dem Eingangspost nicht hervor.

inter omnes

Vielleicht kann der TE noch aufklären, ob er missverständlicherweise vom Betriebsrat spricht, obwohl ein Personalrat existiert, oder ob und wie er überhaupt unter den Anwendungsbereich des TVöD fällt...

Fitch

Moin,

Ich rede schon vom Betriebsrat.

Ich unteliege dem TV V und die Anforderungen an die Bewerbung sind natürlich erfüllt.

Also heisst es nicht, intern VOR extern?!

Dann sind hier in der Firma aber so ziemlich alle alteingesessenen auf dem falschen Dampfer.

Bisher wurde das hier so gehandhabt.

Spid


pvenj

Zitat von: Fitch in 16.08.2019 14:55
Also heisst es nicht, intern VOR extern?!

Ein Betriebsrat KANN verlangen, dass vakante Stellen vor der Besetzung intern ausgeschrieben werden müssen.
Ein Betriebsrat KANN ebenfalls eine Betriebsvereinbarung mit dem AG schließen, die so etwas regelt.

Wurde die Stelle denn auch intern ausgeschrieben? Und selbst wenn, heißt das trotzdem nicht, dass der AG die Stelle nicht gleichzeitig auch extern ausschreiben darf. Es heißt auch weiter nicht, dass der interne Bewerber zwingend genommen werden muss.

Pseudonym

Zitat von: Fitch in 16.08.2019 14:55
Also heisst es nicht, intern VOR extern?!

Sofern es keine entsprechende Dienstvereinbarung (ob die überhaupt rechtens wäre?) über die grundsätzliche Bevorzugung interner Bewerber gibt, muss der AG bei Zuschlag an externe Bewerber zumindest deutlich und nachvollziehbar darlegen, weshalb der interne Bewerber nicht genommen wurde.

Tut er das nicht und es liegt offensichtlich ein Nasenprinzip vor, obliegt es dem PR/BR im Rahmen der Mitbestimmung ggf. die Einstellung des externen AN zu verweigern und das Verfahren an dieser Stelle zu stoppen.

inter omnes

Auch im Bereich des TV-V existiert grundsätzlich der von mir genannte Bewerbungsverfahrensanspruch, wie aber bereits von Spid zutreffend ausgeführt, besteht weder ein Anspruch auf Einladung zum Vorstellungsgespräch noch ein Auskunftsanspruch über den(derzeitigen) Stand des Auswahlverfahrens. Erst wenn der Arbeitgeber beabsichtigt, die Stelle mit einem konkreten Bewerber zu besetzten, hat er die unterlegenen Bewerber mit einer - in der Praxis meist mit 2 Wochen bemessenen Frist - zu informieren. Diesen steht es dann frei, einstweiligen Rechtsschutz gegen die Auswahlentscheidung in Anspruch zu nehmen.

Spid

Zitat von: Pseudonym in 16.08.2019 17:22
Zitat von: Fitch in 16.08.2019 14:55
Also heisst es nicht, intern VOR extern?!

Sofern es keine entsprechende Dienstvereinbarung (ob die überhaupt rechtens wäre?) über die grundsätzliche Bevorzugung interner Bewerber gibt, muss der AG bei Zuschlag an externe Bewerber zumindest deutlich und nachvollziehbar darlegen, weshalb der interne Bewerber nicht genommen wurde.

Tut er das nicht und es liegt offensichtlich ein Nasenprinzip vor, obliegt es dem PR/BR im Rahmen der Mitbestimmung ggf. die Einstellung des externen AN zu verweigern und das Verfahren an dieser Stelle zu stoppen.

Nein, eine Dienstvereinbarung solchen Inhalts kann nicht geschlossen werden.

Der AG hat nicht darzulegen, warum er einen Bewerber nicht ausgewählt hat. Sofern es einen Bewerbungsverfahrensanspruch gibt, wäre vielmehr zu dokumentieren, warum sich der erfolgreiche Bewerber durchgesetzt hat.

Fitch

Ok,

Danke für eure Antworten.

Habe mittlerweile mit dem Betriebsrat gesprochen und es stellte sich heraus, dass es die selbe Stelle wie die meine ist. Nur eben besser bezahlt und die Stellenbeschreibung wurde dahingehend geändert.

Meine Stelle wird ab dann ebenfalls besser bezahlt und daher bin ich aus dem Verfahren raus genommen worden.

Und dass mir niemand bescheid gesagt hat, lag einfach daran, dass es schlicht vergessen wurde.

MfG

Fitch