Änderung Tätigkeitsbeschreibung

Begonnen von MeinerEiner, 04.10.2019 08:19

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MeinerEiner

Hallo Leute,

vor ein paar Monaten wurde meine Tätigkeitsbeschreibung dahingehend geändert, dass ich zu 40% IT-Tätigkeiten verrichten soll, obwohl ich als Physiklaborant in der EG6 eingruppiert bin. Aufgrund meiner Vorbildung kann ich die IT-Tätigkeiten auch prinzipiell durchführen.
Laut Tätigkeitsbeschreibung wurden diese Tätigkeiten auch mit EG6 bewertet, weil mir wahrscheinlich nur Aufgaben innerhalb meiner Entgeltgruppe übertragen werden können.
Die Frage ist, ob diese Verfahrensweise überhaupt zulässig ist, da es ja eigentlich für diese IT-Tätigkeiten laut Entgeltordnung bei einer 9a losgeht.

Schon einmal danke, falls das jemand kommentieren möchte!

Spid

Maßgeblich ist die gesamte auszuübende Tätigkeit. Eine nicht eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung ist grundsätzlich vom Direktionsrecht des AG gedeckt.

MeinerEiner

Der Arbeitsvorgang muss doch aber trotzdem korrekt bewertet werden, oder?

Heißt also, dass man einem Mitarbeiter der EG3 bekommt auch mal eben 40% Geschaftsführertätigkeiten übertragen könnte und sonst alles so bleibt?

Spid

Grundsätzlich nein.

Grundsätzlich ja.

MeinerEiner


Spid

Es gibt keinen Rechtsanspruch gegen den AG, daß dieser sich seine Rechtsmeinung zur Eingruppierung auf eine bestimmte Art und Weise bildet.

MeinerEiner

An tarifliche Regelungen muss er sich doch aber halten oder kann der AG machen was er will?

Spid

Natürlich muß er sich an tarifliche Regelungen halten. Diese wirken jedoch auf die Eingruppierung und nicht auf die Rechtsmeinung des AG.

MeinerEiner

Okay, vielen Dank!

Das heißt man müsste das im Rahmen einer Feststellungsklage gerichtlich entscheiden lassen, wenn sich der AG querstellt.

Spid

Wenn sich die Eingruppierung dadurch nicht ändert, fehlt es am Feststellungsinteresse.

nichts_tun

Gemäß § 12 TV-L gilt der Hälftigkeitsgrundsatz, d. h. es müssen Tätigkeitsmerkmale vorliegen, die mindestens zur Hälfte der auszuübenden Tätigkeit anfallen. Sofern dir 40% an IT-Tätigkeiten wirksam zur Ausübung übertragen worden sind, fehlt es an dem Vorliegen des Hälftigkeitsgrundsatzes.

WasDennNun

Mal ne dumme hypothetische Frage:
Wenn
40% IT Tätigkeiten mit E9a vorliegen
40% Physiklaborant mit E6
20% Tätigkeiten aus (z.B. dem Teil I allg, Verwaltung) mit E8

wie wird man dann eingruppiert?


WasDennNun


Spid