Bereich für TV-Autobahn eingerichtet

Begonnen von Admin, 22.07.2019 16:28

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operator1

Und die , vermutliche , Erhaltung der alten Zulagen.

Spid

Nein. Die Regelungen zur Höhergruppierung auf Antrag verweisen auf die tariflichen Regelungen zur Höhergruppierung. Mithin ist die Wirkung der Höhergruppierung exakt dieselbe, egal ob sie auf Antrag oder automatisch erfolgt. Auch Die Besitzstandszulagen nach §6 EÜTV entfallen bei jeder Höhergruppierung.

operator1

Ich bin ja kein Vertragsrechtler und finde es gut hier fachkundig unterstützt zu werden.
Ich hatte das alles etwas anders verstanden.
Wenn ich übergeleitet werde entspricht das aus meiner Sicht einer Neueinstellung.
Zumindest habe ich einen neuen Arbeitsvertrag mit einem neuen AG.
Wenn der mich jetzt in einer neuen Gehaltstufe einstellt, entspricht das dann einer Höhergruppierung?

Spid

In §1 Abs. 1 EÜTV sind unterschiedliche Möglichkeiten des Wechsels zur Autobahn AG genannt. Je nach Anwendungsfall sind es unterschiedliche rechtliche Rahmenbedingungen, jedoch mit annähernd gleichen Rechtsfolgen: der Überleitung nach EÜTV, hier insbesondere §§3, 4 EÜTV. Das ist keine Höhergruppierung, es ist die Überleitung. Wenn sich eine höhere Entgeltgruppe ergibt, erfolgt die Höhergruppierung auf Antrag aus dem Überleitungsergebnis heraus. Dabei ist es im Ergebnis völlig unerheblich, ob sie auf Antrag erfolgt oder nicht. Würde man im EÜTV die Worte ,,auf ihren Antrag" streichen, würde sich am Ergebnis der Höhergruppierung nichts ändern.

Wenn Du Dein jetziges AV kündigtest und Dich als Externer bewürbest, würdest Du unmittelbar in die Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach TV-A ergibt, die Stufenzuordnung richtete sich allerdings nach §16 Abs. 2 i.V.m. §17 Abs. 1 ff. TV-A.

operator1

Also wäre die Zusicherung der Zulagen nur solange gewährleistet bis man einen Antrag stellt (vorrausgesetzt man hat Anspruch darauf)?
Da ja vermutlich viele diesen Antrag stellen können werden dementsprechend viele Zulagen wegfallen.
Scheint ja wieder ein voller Erfolg der Tarifparteien zu sein.

Spid

Den Wegfall welcher Entgeltbestandteile befürchtest Du denn?

operator1

Bei mir persönlich handelt es sich nur um die VBL alt Zulage, die aber wohl in §21,(2) geregelt ist.
(und auch so bestehen bleibt?)
Aber da man ja immer im Gespräch mit Arbeitskollegen ist kamen diese Fragen natürlich auf,
und nun kann man etwas besser diskutieren und erklären.

Spid

Ja, die bleibt, unabhängig von der Höhergruppierung.

Jean Paul Belmondo

Hallo Leute. Nur mal so zur Info: Spid ist fast in jedem Forum vertreten. Was meint ihr wohl, warum sich so viele nicht mehr für dieses Forum interessieren? Da sollte sich jeder mal sein eigenes Bild von machen.  ;) ;) ;)

Bastel

Zitat von: Jean Paul Belmondo in 05.10.2019 14:48
Hallo Leute. Nur mal so zur Info: Spid ist fast in jedem Forum vertreten. Was meint ihr wohl, warum sich so viele nicht mehr für dieses Forum interessieren? Da sollte sich jeder mal sein eigenes Bild von machen.  ;) ;) ;)

Er ist wohl ziemlich die größte Kompetenz ihr im Forum.

Spid

Zitat von: Jean Paul Belmondo in 05.10.2019 14:48
Hallo Leute. Nur mal so zur Info: Spid ist fast in jedem Forum vertreten. Was meint ihr wohl, warum sich so viele nicht mehr für dieses Forum interessieren? Da sollte sich jeder mal sein eigenes Bild von machen.  ;) ;) ;)

Also ist Deine Schlußfolgerung, das Interesse an diesem Forum wäre geringer, weil ich in fast jedem Forum vertreten sei und dieses Forum sein Alleinstellungsmerkmal verloren hätte?

Pan Tau

@Spid

Habe das mal gerade für mich durchkalkuliert. Offenbar bestünde die Möglichkeit, mich bei der AGB von 12 auf 13 per Antrag höhergruppieren zu lassen.

Da ich momentan 12/3 + Garantiebetrag bekomme, würde selbiger in der EG 13 entfallen.

Brutto bekäme ich bei der Höhergruppierung 130 Euro mehr- die Stufenlaufzeit würde dann aber in 13/3 erneut beginnen.

7 Monate nach Gründung der Autobahn-GmbH würde ich regulär in Stufe 12/4 kommen. Da scheint es mir taktisch klüger, bis zum Juli 2021 abzuwarten, und dann direkt in Stufe 13/4 zu kommen. Wäre das aus Deiner Sicht möglich- oder gibt es irgend welche Fristen, die einzuhalten sind, und nach deren fruchtlosen Verlauf ein Antrag auf Höhergruppierung nicht mehr gestellt werden kann?

Bastel

Es wird so gut wie immer Rückwirkend zum 1.1 gerechnet. Davon können dir einige vom TVÖD oder mittlerweile auch vom TVL ein Lied von singen.

Pan Tau

Entwarnung...in §17 steht:

"Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe werden die Beschäftigten der gleichen Stufe zugeordnet, die sie in der niedrigeren Entgeltgruppe erreicht haben, mindestens jedoch der Stufe 2. 2Die in der bisherigen Entgeltgruppe zurückgelegte Stufenlaufzeit wird in der höheren Entgeltgruppe fortgesetzt"

also kann ich getrost am 01.01.2021 einen Antrag auf Höhergruppierung stellen....

Spid

Zitat von: Pan Tau in 05.10.2019 16:30
@Spid

Habe das mal gerade für mich durchkalkuliert. Offenbar bestünde die Möglichkeit, mich bei der AGB von 12 auf 13 per Antrag höhergruppieren zu lassen.

Da ich momentan 12/3 + Garantiebetrag bekomme, würde selbiger in der EG 13 entfallen.

Brutto bekäme ich bei der Höhergruppierung 130 Euro mehr- die Stufenlaufzeit würde dann aber in 13/3 erneut beginnen.

Wenn Du derzeit E12/3 plus Garantiebetrag erhältst, wärest Du ja bereits in der E13, weil der Garantiebetrag nicht zusätzlich zum Tabellenentgelt der höheren Entgeltgruppe, sondern anstelle des Höhergruppierungsgewinns zusätzlich zum Tabellenentgelt der Entgeltgruppe und Stufe, aus der höhergruppiert wurde, zu zahlen ist. Höhergruppierungen funktionieren im TV-A etwas anders als in TV-L/TVÖD.

Zitat7 Monate nach Gründung der Autobahn-GmbH würde ich regulär in Stufe 12/4 kommen. Da scheint es mir taktisch klüger, bis zum Juli 2021 abzuwarten, und dann direkt in Stufe 13/4 zu kommen. Wäre das aus Deiner Sicht möglich- oder gibt es irgend welche Fristen, die einzuhalten sind, und nach deren fruchtlosen Verlauf ein Antrag auf Höhergruppierung nicht mehr gestellt werden kann?

Tatsächlich wirkt jeder Antrag auf das Datum des Betriebsübergangs zurück, §5 Abs. 1 Satz 2 EÜTV.