Kündigungsfrist

Begonnen von Baumkronen, 17.10.2019 12:09

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Skedee Wedee

Kündigt der AN zu einem falschen Zeitpunkt (bsp. AN ist seit 10 Jahren beim AG beschäftigt, TVöD gilt, kündigt jedoch mit einer Frist von einem Monat zum Quartalsende), ist die Kündigung noch immer eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Kommt diese in den Herrschaftsbereich des AG, entfaltet sie Wirkung. Der AG KANN sich auf die Regelungen des TVöD berufen, muss es aber nicht.

Deinem fiktiven Sachverhalt nach möchte der AN aus bestimmten Gründen nun doch nicht wechseln und die zum flaschen Kündigungszeitpunkt abgegebene Kündigung "unwirksam"machen.

Ist der AN gewillt, seine Kündigung wieder zurückzunehmen, ist dies nur durch Anfechtung seiner Willenserklärung möglich. Die Anfechtungsgründe sind in den §§ 119 ff. BGB normiert. Vorliegend liegen die Gründe in der Anfechtung jedoch in einem Motivirrtum, der regelmäßig unbeachtlich ist. Somit fehlt es bereits am Anfechtungsgrund und die für die Kündigung abgegebene Willenserklärung bleibt wirksam.

WasDennNun

Zitat von: dahofa in 18.10.2019 12:28
Wenn der AN zum nächstmöglichen Termin kündigt und der AG sagt, ok dann machen wir morgen, dann geht  das halt schlichtweg nicht. Wie soll der Beweis geführt werden, wann das Arbeitsverhältnis geendet hat, wenn es dann doch strittig wird, weil es sich der AN anders überlegt hat.
Wenn der AN heute dem AG schreibt, ich kündige zum 31.10.2019 (oder zum 19.10.2019) und der AG ihm zurückschreibt: Ich habe Ihre Kündigung zum 31.10.2019 (oder zum 19.10.2019) erhalten und akzeptiere sie.
Wo ist da das Problem mit der Beweislage?

dahofa

Zitat von: Skedee Wedee in 18.10.2019 13:59

Ist der AN gewillt, seine Kündigung wieder zurückzunehmen, ist dies nur durch Anfechtung seiner Willenserklärung möglich. Die Anfechtungsgründe sind in den §§ 119 ff. BGB normiert. Vorliegend liegen die Gründe in der Anfechtung jedoch in einem Motivirrtum, der regelmäßig unbeachtlich ist. Somit fehlt es bereits am Anfechtungsgrund und die für die Kündigung abgegebene Willenserklärung bleibt wirksam.
Es geht nicht um die Rücknahme der Kündigung, sondern um die Feststellung des korrekten Beendigungsdatums des Arbeitsverhältnisses.

dahofa

Zitat von: WasDennNun in 18.10.2019 14:20
Wenn der AN heute dem AG schreibt, ich kündige zum 31.10.2019 (oder zum 19.10.2019) und der AG ihm zurückschreibt: Ich habe Ihre Kündigung zum 31.10.2019 (oder zum 19.10.2019) erhalten und akzeptiere sie.

Könnte das ein Auflösungsvertrag sein? Angebot und Annahme? Und gibt es hierzu Formvorschriften?

Der TVöD und das BGB treffen bei nicht fristgerechten Kündigungen entsprechende Vorgaben.

WasDennNun

Ich denke, das könnte als Aufhebungsvertrag angesehen werden. Aber bin nur Nichtjurist.
Zitat von: dahofa in 21.10.2019 08:43
Der TVöD und das BGB treffen bei nicht fristgerechten Kündigungen entsprechende Vorgaben.
Ja? Welche?

dahofa

Bei nicht fristgerechten Kündigungen hilft § 33 Abs. 1 Bst. b) TVöD i.V.m. § 623 BGB weiter

Wo genau im § 34 TVöD steht denn drin, dass der AG abweichenden Kündigungsfristen zustimmen kann.

Gesetzgeber und die Tarifvertragsparteien legen hohe Hürden bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. In beiden Fällen ist Schriftform vorgesehen. Korrekte Kündigung bzw. Auflösungsvertrag

WasDennNun

Zitat von: dahofa in 21.10.2019 10:43
Bei nicht fristgerechten Kündigungen hilft § 33 Abs. 1 Bst. b) TVöD i.V.m. § 623 BGB weiter
Zitat von: WasDennNun in 18.10.2019 14:20
Wenn der AN heute dem AG schreibt, ich kündige zum 31.10.2019 (oder zum 19.10.2019) und der AG ihm zurückschreibt: Ich habe Ihre Kündigung zum 31.10.2019 (oder zum 19.10.2019) erhalten und akzeptiere sie.
Das erfüllt das doch: Gegenseitiges Einvernehmen.
Jederzeit!

dahofa

Ganz genau - aber mit Schriftform. Ist dann aber auch keine Kündigung

Lars73

Eine nicht fristgerechte Kündigung erfordert keine Anwendung von § 33 (1) lit. b TVöD. Das Schweigen des Empfängers führt zu dessen Gültigkeit. Es braucht keine tarifliche Regelung dafür. Nach allgemeinen Arbeitsrecht wird eine Kündigung wirksam wenn man sie nicht gerichtlich angreift. Dies selbst wenn sie gegen Tarifvertrag, Gesetze etc. verstößt.

Spannend ist ggf. eine Kündigung zum nächst möglichen Zeitpunkt. Wünscht der Schreiber eine möglichst schnelle Kündigung oder ggf. eine Kündigung zum tariflich/Arbeitsvertraglich vorgesehenen Zeitpunkt. Wenn der Arbeitgeber sie interpretiert als sofort und dies akzeptiert hat man ggf. eine Diskussion zur korrekten Auslegung der Willenserklärung. Deshalb sollte man beim Verfassen der Willenserklärung entsprechend eindeutig sein.

dahofa

Zitat von: Lars73 in 21.10.2019 12:10
Eine nicht fristgerechte Kündigung erfordert keine Anwendung von § 33 (1) lit. b TVöD. Das Schweigen des Empfängers führt zu dessen Gültigkeit. Es braucht keine tarifliche Regelung dafür. Nach allgemeinen Arbeitsrecht wird eine Kündigung wirksam wenn man sie nicht gerichtlich angreift. Dies selbst wenn sie gegen Tarifvertrag, Gesetze etc. verstößt.


Ja, wenn man die Kündigung nicht gerichtlich angreift, dann wirkt sie. In meinem Beispiel wird sie jedoch angegriffen und dann? Dann fällt " wer hat wann, wem und wie der nicht fristgerechten Kündigung" zugestimmt, wie ein Kartenhaus zusammen.

WasDennNun

Zitat von: dahofa in 21.10.2019 12:20
Ja, wenn man die Kündigung nicht gerichtlich angreift, dann wirkt sie. In meinem Beispiel wird sie jedoch angegriffen und dann? Dann fällt " wer hat wann, wem und wie der nicht fristgerechten Kündigung" zugestimmt, wie ein Kartenhaus zusammen.
Wie Lars73 schon schrieb: Wenn man dem AG schreibt: Ich kündige zum nächstmöglichen Zeitpunkt und der AG schreibt: Ok, also zum 31.10. dann ist es halt wirklich spannend wie das ausgelegt werden kann, wenn der AN diesen Termin nicht will.

Wenn der AN jedoch schreibt: Ich kündige zum 31.10. und der AG schreibt ok, damit Endet das AV zum 31.10. dann kann man dies eher nicht anfechten, weil es ja "tarifkonform" eine Einvernehmliche Beendigung ist.

Baumkronen

Zitat von: MrRossi in 17.10.2019 14:31
Zitat von: Baumkronen link=topic=112726.msg150465#msg150465
date=1571313932

Das bedeutet ich könnte am 31.10 zum 31.03.2020 kündigen?  Und würde die 6 Monate zum Quartalsende einhalten?

Oder ist das gemeint, dass ich zum jetzigen Zeitpunkt kündigen kann, wenn ist um die 4 Monate  zum Quartalsende geht.


Hilfe ich blick nicht mehr durch!

Ich kündige nicht zum ersten mal aber so kompliziert war das für mich noch nie.

Wenn es um die 4 Monate zum Quartalsende geht ist eine Kündigung zum 31.03.19 auch vor dem 30.10.19 möglich.

Aber es ist auch möglich am 31.11.2019 zum 31.3.2020 zu kündigen?   Die Frist wird doch noch eingehalten oder?

MrRossi


dahofa

Am 31.11. kündigen ist aus meiner Sicht eher schwierig bis unmöglich. Mache es lieber am 30.11.

MrRossi