Unterbrechung § 17 Abs.3 TVÖD

Begonnen von Ole, 24.10.2019 15:09

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Ole

Hallo,

eine Mitarbeiterin hat vom 01.01.19 bis 30.06.19 in einer Gemeinde (TVÖD) gearbeitet (Sachgebiet Steuern).
Bei uns hat sie im gleichen Sachgebiet zum 01.09.19 (TVÖD) angefangen. Ist die Zeit der Unterbrechung unschädlich? MUSS der AG ihr die Zeit vom vorherigen Arbeitgeber auf die Stufenlaufzeit anerkennen oder KANN er es? § 16 Abs. 2a TVÖD sagt KANN... und es handelt sich hier um ein halbes Jahr, nicht um ein ganzes Jahr...  :o

Spid

Handelt es sich um unterschiedliche Arbeitgeber?

Ole

Einmal Gemeinde und einmal Stadt - unterschiedliche Arbeitgeber mit selbem Tarifvertrag

Spid

Dann ist der §17 Abs. 3 doch ohnehin in jedweder Hinsicht unbeachtlich. Es handelt sich um eine Einstellung. Für §16 Abs. 2a fehlt es an der unmittelbaren Einstellung im Anschluss.

Ole

also das heißt, das die 2 Monate (01.07.19-31.08.19) keine unschädlichen Unterbrechungen darstellen und ich muss ihr die Zeit nicht anerkennen?

Spid

Wieso denn ,,Unterbrechung"? Es wird ein völlig neues Arbeitsverhältnis zu einem neuen AG begründet, der mit dem alten absolut nichts zu tun hat.

Ole

ich dachte, weil beide dem TVÖD unterliegen. Siehe auch § 34 Abs. 3 Satz 3 TVÖD

Spid

Der ist nur relevant für §22 Abs. 3 und §23 Abs. 2.

Ole

Also muss ich das halbe Jahr nicht anerkennen und kann die Mitarbeiterin in Stufe 1 einstellen?

Spid

Wenn ansonsten keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt, ist das zutreffend.

Ole

es liegt nur dieses halbe Jahr vor, davor war sie zwar auch in einer Verwaltung, aber mit völlig anderen Tätigkeiten