Familienzuschlag nach Trennung

Begonnen von Stefl, 28.10.2019 16:25

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Stefl

Hallo,

da die Kollegen geteilter Meinung sind, stelle ich die Frage einfach hier:

Welchen Familienzuschlag erhält der Beamte bei folgenden Voraussetzungen:

- Beamter, geschieden, 2 Kinder
- kindergeldberechtigt ist Ehefrau als Tarifbeschäftigte im öD, da bei ihr die Kinder wohnen

Vielen Dank für Eure Hilfe!
VG Stefl

was_guckst_du

...bei dieser Fallkonstellation erhält der Beamte keinen Familienzuschlag (kann ich aus eigener Erfahrung in NRW sagen)...
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

Gerda Schwäbel

Auch hier herrscht geteilte Meinung. Meiner Meinung nach kann man die Frage nur beantworten, wenn der Sachverhalt etwas ergänzt wird:

Zitat- Beamter, geschieden, 2 Kinder
Leistet der Beamte nachehelichen Unterhalt an die frühere Ehefrau, falls ja, in welcher Höhe?

Zitat
- kindergeldberechtigt ist Ehefrau als Tarifbeschäftigte im öD, da bei ihr die Kinder wohnen
Arbeitet die Mutter der Kinder im hessischen Landesdienst?
Falls nein:
Ist sie wieder verheiratet?
Falls nein:
Wurde dem Beamten vor der Trennung der Kinderanteil des Familienzuschlags gezahlt, oder hat die Frau eine Besitzstandszulage Kind erhalten?

Stefl

Ergänzung:

- es handelt sich um einen Bundesbeamte (BPol)
- Mann ist gegenüber Frau nicht zum Unterhalt verpflichtet
- Frau ist nicht (wieder) verheiratet
- Mann hat bisher Familienzuschlag Stufe 2 voll erhalten, Frau erhielt keine Besitzstandszulage Kind

Gerda Schwäbel

Danke für die schnelle Antwort.
Ab dem Monat nach der Rechtskraft der Scheidung gibt es keinen Verheiratetenanteil im Familienzuschlag mehr (147,78 € brutto fallen weg). Der Kinderanteil im Familienzuschlag (2 x 126,32 €)  ist weiterzuzahlen. (M.M. nach müsste der Mann bisher die Stufe 3 erhalten haben.)

Stefl

Zitat von: Gerda Schwäbel am 29.10.2019 09:36
Der Kinderanteil im Familienzuschlag (2 x 126,32 €)  ist weiterzuzahlen.

Danke.
Und er ist auch weiterzuzahlen, wenn er weder kindergeldberechtigt ist noch die Kinder bei ihm wohnen?

Gerda Schwäbel

Richtig!
Der Anspruch besteht nicht nur, wenn Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht, sondern auch dann, wenn das Kindergeld ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde (§ 40 Abs. 3 BBesG). Im zweiten Fall muss man allerdings regelmäßig prüfen, ob die das Kindergeld beziehende Person ein Leistung bezieht, die die Zahlung des Familienzuschlags an die andere Person ausschließt (§ 40 Abs. 5 BBesG). Daher meine Rückfragen.