LPVG Anhörung / Stellenplan

Begonnen von Huch, 19.11.2019 13:19

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Huch

Hallo zusammen!

Unser Personalrat besteht leider nur aus neuen unerfahrenen Mitgliedern.
Mir stellt sich hier die Frage ob der Stellenplan der Gemeindeverwaltung nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 LPVG Baden-Württemberg eine Angelegenheit der Anhörung ist.

Im Voraus schonmal herzlichen Dank für die Antworten.

MrRossi

Für den Stellenplan nicht, wohl aber wenn daraus andere Maßnahmen einhergehen sollen. Dies ist aber bereits mit "Personalplanungen" benannt.

Kaiser80

Also unter "Personalplanung" und "Personalanforderung zum Haushalt(splan)" verstehe ich den Stellenplan.
M.E. ist eine Anhörung geboten.
Bei uns (NRW) ist es sogar eindeutig geregelt

§ 75 (Fn 32)

(1) Der Personalrat ist anzuhören bei

1. der Vorbereitung der Entwürfe von Stellenplänen, Bewertungsplänen und Stellenbesetzungsplänen

Ich bin im LPVG BaWü nicht fit, vermute aber dass es analog so gemeint ist


MrRossi

Personalplan nicht gleich Personalplanung.
Für das Niederschreiben ohne Organisationsänderung gibt es m.M.n kein Anspruch.

Skedee Wedee

Zitat von: Huch am 19.11.2019 13:19
Mir stellt sich hier die Frage ob der Stellenplan der Gemeindeverwaltung nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 LPVG Baden-Württemberg eine Angelegenheit der Anhörung ist.

Das Anhörungsrecht der Personalplanung umfasst insbesondere die Personalbedarfs-, Personalbeschaffungs-, Personalentwicklungs-, Personalabbau- und Personaleinsatzplanung. Die Dieststelle ist jedoch NICHT verpflichtet, derartige Pläne aufzustellen. Das Anhörungsrecht besteht nur, wenn die Dienststelle von der Aufstellung solcher Pläne Gebrauch macht.

Mit der Personalplanung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 1 LPVG BW ist NICHT der Stellenplan gemeint.

Kaiser80

Zitat von: Skedee Wedee am 21.11.2019 09:54


Mit der Personalplanung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 1 LPVG BW ist NICHT der Stellenplan gemeint.

Ah ok. Dann lag ich mit meiner Vermutung wohl falsch

Zitat von: Kaiser80 am 20.11.2019 08:12

Ich bin im LPVG BaWü nicht fit, vermute aber dass es analog so gemeint ist


Skedee Wedee

Kaiser, dies sollte kein Vorwurf sein. Du hast - und da kenne ich mich nicht umfassend aus - die anscheinend korrekte Rechtslage des Landes NRW wiedergegeben. In Ba-Wü gilt halt ein anderes Landesrecht. Es lebe der Förderalismus.


Texter

Zitat von: Skedee Wedee am 21.11.2019 09:54
Zitat von: Huch am 19.11.2019 13:19
Mir stellt sich hier die Frage ob der Stellenplan der Gemeindeverwaltung nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 LPVG Baden-Württemberg eine Angelegenheit der Anhörung ist.
Das Anhörungsrecht besteht nur, wenn die Dienststelle von der Aufstellung solcher Pläne Gebrauch macht.

Sind Kommunen nach GemHVO nicht dazu verpflichtet?

Skedee Wedee

Habe ich das Gegenteil behauptet?

Sämtliche von mir aufgelisteten Maßnahmen des § 87 Abs. 1 Nr. 1 LPVG Baden-Württemberg sind freiwillig für die Dienststelle. Macht sie davon Gebrauch, ist der Personalrat zu hören.

Der Stellenplan ist der Kommentarmeinung nach keine Maßnahme des § 87 Abs. 1 Nr. 1 LPVG Baden-Württemberg, da dieser nach § 57 GemO BW und § 80 Abs. 1 GemO BW aufzustellen ist und somit keine freiwillige Maßnahme der Dienststelle darstellt.

Kaiser80

Zitat von: Skedee Wedee am 21.11.2019 16:57
Es lebe der Förderalismus.

Und zwar in all seinen Farben :-)

Texter

Zitat von: Skedee Wedee am 21.11.2019 23:31
Habe ich das Gegenteil behauptet?
Nein. Danke für Deine Erklärung