Zulage höherwertige Tätigkeit

Begonnen von DOC, 01.12.2019 14:30

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Spid

Nur dann, wenn nicht die Ausbildungs- und Prüfungspflicht einer Eingruppierung in E9b oder höher entgegenstünde, wenn die Vertretungstätigkeit dauerhaft übertragen würde. Dann würde sich kein höheres Tabellenentgelt ergeben.

wedo

Danke für die antworten zu meinem Fall.

Für mich nochmals zur Konkretisierung. Demnach ist eine Urlaubsvertretung nicht zulagenfähig auch wenn der Urlaub über die 4 Wochen des §14 geht. Krankheit/Reha dagegen schon.

Noch eine Frage: Wie sieht es den aus, wenn der Vorgesetzte 4 Wochen Mehrstunden im Rahmen der Gleitzeit mit?

Vielen Dank Grüße

WeDo

Spid

Sofern das über die ohnehin eingeplante Vertretungszeit von regelmäßig 6/46 der Arbeitszeit hinausgeht, könnte Anspruch auf die Zulage bestehen.

wedo

Vielen Dank für die Auskunft

Grüße

Werner