Berechnung Jahressonderzahlung

Begonnen von albertoo, 03.02.2020 22:08

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Isie

Es sei denn, es handelt sich um einen völlig neuen Arbeitsvertrag. Im Bereich des TV-L würde nach den dort geltenden Durchführungshinweisen auf der Basis des neuen Arbeitsvertrages berechnet. Das vorherige AV würde nur bei den Zwölfteln einbezogen, aber nicht bei der Bemessungsgrundlage.

Spid

Doch, auch dann. Durchführungshinweise sind unbeachtlich und begründen keinen Anspruch. Maßgeblich sind die tariflichen Regelungen.

Isie

Selbst wenn. Die Durchführungshinweise zum TVöD enthalten eine Regelung zum Bemessungszeitraum, die besagt, dass bei mehreren nacheinander bestehenden Arbeitsverhältnissen zum selben Arbeitgeber das am 01.12. bestehende maßgebend ist.

Ich würde es versuchen. Weniger wird es nicht werden, aber vielleicht deutlich mehr.

Spid

Durchführungshinweise sind und bleiben unbeachtlich - zumal hier noch nicht einmal die Vermutung naheliegt, es wären mehrere unterschiedliche Arbeitsverhältnisse.

Isie

Die unterschiedlichen Entgeltgruppen sprechen dafür, dass es sich um verschiedene Arbeitsverhältnisse handelt. Wenn das hier tatsächlich der Fall ist und der Arbeitgeber sich an die Durchführungshinweise hält, muss er nachzahlen. Dabei ist es egal, ob die Durchführungshinweise rechtlich unbeachtlich sind. Wie gesagt, ich würde es versuchen. Möglicherweise fehlt im Bezügeabrechnungsverfahren bei albertoo nur ein Merkmal, das ein durchgängiges Beschäftigungsverhältnis von zwei nacheinander bestehenden Beschäftigungsverhältnissen unterscheidet.

Spid

Seit wann sprechen unterschiedliche Entgeltgruppen für verschiedene Arbeitsverhältnisse?

Isie

Rate mal, warum ich nachgefragt habe, ob die Stundenzahl der einzige Unterschied ist?

Da geringfügige Beschäftigungsverhältnisse seit 2002 nicht mehr vom Geltungsbereich des BAT ausgenommen sind, habe ich vermutet, dass der Minijob per Arbeitsvertrag ein TVöD-Arbeitsverhältnis war. Nun ist denkbar, dass der Vertrag einfach nur verlängert oder entfristet wurde und gleichzeitig die Stundenzahl geändert wurde und eine Höhergruppierung erfolgt ist. Dann ist der Regelbemessungszeitraum Juli bis September maßgebend.

Die andere Möglichkeit ist, dass das erste Arbeitsverhältnis durch Fristablauf geendet hat und durch einen neuen Arbeitsvertrag ein neues Arbeitsverhältnis begründet wurde.
Falls die zweite Möglichkeit zutrifft, hat albertoo gute Chancen auf eine Nachzahlung.

Spid

Und das hat jetzt was mit unterschiedlichen Entgeltgruppen zu tun?

Isie

Das muss ich dir jetzt nicht wirklich erklären, oder?

Welche von beiden Möglichkeiten es ist, kann man nur feststellen, wenn man die Arbeitsverträge sieht. Ich habe nur die Möglichkeiten genannt, die häufig vorkommen.

Spid


Isie

Mit ein bisschen Nachdenken kommst du bestimmt darauf.

Aber wie gesagt: Ohne die Verträge zu kennen, kann man nicht feststellen, welche Variante es ist. Inzwischen sind es aber 2 Punkte, die für Variante 2 sprechen.

Spid

Nein. Tagtäglich ändern sich Entgeltgruppen von TB im laufenden Arbeitsverhältnis. Man hat dafür sogar einen eigenen Tatbestand geschaffen, nennt sich ,,Höhergruppierung". Ebenso ändert sich in ähnlicher Frequenz die Arbeitszeit im laufenden Arbeitsverhältnis. Ob dafür eigens ein neuer Arbeitsvertrag geschlossen wird oder nicht, ist für das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses völlig unbeachtlich. Die Arbeitsvertragsparteien können ihr Arbeitsverhältnis täglich, ja sogar stündlich oder in noch kürzeren Abständen beliebig neu durch neue Arbeitsverträge regeln, es bedarf nicht einmal der formalen Änderung oder Beendigung der Geltung des alten Arbeitsvertrags. Es gibt genau zwei Möglichkeiten, wie es zu unterschiedlichen Arbeitsverhältnissen kommt: durch eine Unterbrechung, die der TE verneint hat, oder durch ein Ende eines befristeten Arbeitsverhältnisses und der Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses im Anschluss, wobei der Sachverhaltsschilderung keine Befristung zu entnehmen ist. Keines von beiden hat irgendeinen Bezug zu unterschiedlichen Entgeltgruppen. Es steht Dir frei, bei der Darlegung des Gegenteils zu versagen oder einfach weiterhin keine Ausführungen dazu zu machen - denn daß Du mal wieder Unfug verzapft hast, liegt in beiden Fällen auf der Hand. Mithin deutet derzeit nichts darauf hin, daß es sich nicht um ein Arbeitsverhältnis handelt - was aber ohnehin nicht von Belang ist, da es im Sachverhalt auch bei zwei unterschiedlichen Arbeitsverhältnissen keinen Unterschied machte.

Isie

Zitat von: Spid am 05.02.2020 08:19
Tagtäglich ändern sich Entgeltgruppen von TB im laufenden Arbeitsverhältnis. Man hat dafür sogar einen eigenen Tatbestand geschaffen, nennt sich ,,Höhergruppierung".

Bravo, du hast es.

Spid

Wenn also eine Änderung der Entgeltgruppe ganz üblich im laufenden Arbeitsverhältnis geschieht, sind unterschiedliche Entgeltgruppen jetzt inwiefern ein Anhaltspunkt für unterschiedliche Arbeitsverhältnisse?

Isie

Wir haben beide versucht, mit Nachfragen den Sachverhalt zu ergründen. Du bist fertig mit dem Ergründen. Vielleicht hast du recht. Ich bin noch nicht fertig mit dem Ergründen, weil ich immer noch nicht weiß, wie die Vertragsgestaltung ist.
Entweder handelt es sich um eine Höhergruppierung innerhalb eines fortbestehenden Arbeitsverhältnises oder um die Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses.

Solange das unklar ist, betreiben wir Zeitverschwendung.