Laufzeit Erfahrungsstufe bei Höhergruppierung

Begonnen von Wernersen, 08.02.2020 09:42

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Wernersen

Ok, dann sagen wir mal die auszuübende Tätigkeit ist mit dem Verlauf der Jahre immer komplexer und damit wertiger geworden.
Gibt es grundsätzlich Unterschiede zw. dem tvöd-s und den anderen?

Isie

Zitat von: Spid in 08.02.2020 10:30
Besteht denn Grund zur Annahme, daß der TE im Geltungsbereich des BT-K beschäftigt ist?
Spid hat recht. Im TVöD VKA gibt es keine Vorweggewährung. Sorry, mein Fehler.


Spid

Ist die auszuübende Tätigkeit an sich anders geworden oder hat sie sich geändert? Ersteres wäre bspw. der Fall, wenn man von Matritzenvervielfältigung auf Kopierer umstellt und die auszuübende Tätigkeit aus der Vervielfältigung von Schriftstücken besteht, letzteres wäre der Fall, wenn bspw. bislang nur Schriftstücke zu vervielfältigen waren und nun noch Vergrößerungen und Verkleinerungen hinzukommen.

Texter

Zitat von: Wernersen in 08.02.2020 11:50
Ok, dann sagen wir mal die auszuübende Tätigkeit ist mit dem Verlauf der Jahre immer komplexer und damit wertiger geworden.

Spid, könnte es sich nicht um einen Fall von § 13 Absatz 1 handeln? Zumindest in der Theorie?

Spid

Das wäre der Fall, wenn die auszuübende Tätigkeit an sich bspw. durch technologischen Fortschritt anders geworden wäre - also die erste Alternative meiner Ausführungen.

Wernersen

Schöner Vergleich u d der zweite Fall trifft es recht gut. Neben kopieren kam noch verkleinern und vergrößern dazu :)

Spid

Es kamen also Aufgaben hinzu. Hat dies jemand veranlaßt, der namens des AG Arbeitsverträge schließen darf oder handelte es sich lediglich um übergriffiges Verhalten subalternen Führungspersonals?

Wernersen

Die Relevanz der Gruppe wurde im Hause stärker, da der Arbeitsumfang insgesamt anstieg und komplexer wurde. In diesem Rahmen wurden weitere Stellen geschaffen und es erfolgte die Anpassung auf e11. Die Aufgaben kamen direkt vom AG veranlassst hinzu und waren u.a einer der Faktoren die zur e11 geführt haben.

Spid

Womit wir dann wieder hier wäre :
Zitat von: Spid in 08.02.2020 09:51
Bei einer Höhergruppierung beginnt die Stufenlaufzeit von vorn. Da die nicht nur vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit des mindestens impliziten Einverständnisses des AN bedarf, kann er diese auch ablehnen und in E10 verbleiben.

Es ist eine simple Änderung der auszuübenden Tätigkeit und eine sich daraus ergebende Höhergruppierung.

Wernersen

Verstanden, vielen Dank für die tolle Herleitung und Erklärung. Klasse!!!