Zulagenerhöhung auch für Ruhestandsempfänger?

Begonnen von Hanomax, 05.02.2020 15:16

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Hanomax

Hallo,

weiß jemand ob die Erhöhung einer ruhestandsfähigen Zulage auch denjenigen zugute kommt, die bereits im Ruhestand sind?

Hano

Asperatus

Ich wüsste nicht, was dagegen spricht.

Hanomax

Neuer Sachstand für alle die es interessiert:

Laut Aussage der Generalzolldirektion gibt es eine interne Weisung, nach der die Erhöhung von Zulagen nicht auf Ruhegehaltsempfänger übertragen wird.

2strong

Von welcher Art von Zulage sprichst Du? Amts- oder Stellenzulagen? Erstere sind ruhegehaltsfähig und unterliegen auch entsprechender Anpassung, Letztere sind es nicht. Die GZD besitzt im Übrigen keine Regelungskompetenz in Besoldungsfragen.

Mayday

Auch Stellenzulagen können ruhegehaltsfähig sein. Die Frage ist, was mit Zulagenerhöhung auch für Ruhestandsemfänger gemeint ist. Die "normale" prozentuale  Anpassung nach Besoldungserhöhungen oder eine grundsätzliche Anhebung einer Zulage um einen Betrag x?

2strong

@ Mayday
Mir ist bekannt, dass Stellenzulagen ruhegehaltsfähig sind, wenn dies gesetzlich bestimmt ist, allerdings bin ich mir keines Beispiels bewusst. Kennst Du einen entsprechenden Fall?

Gerda Schwäbel

Ich bin zwar nicht Mayday, aber mein Gedächtnis sagt mir, dass es im Bundesbereich lediglich eine ruhegehaltfähige Stellenzulage gibt - und auch die nur zu 50 Prozent, nämlich die Zulage für Beamte und Soldaten in fliegerischer Verwendung (Vorbemerkung Nr. 6 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B).

2strong

Ach, von Frauen lasse ich mir eh viel lieber etwas sagen ;-) Vielen Dank!

Hanomax

Zitat von: Gerda Schwäbel in 02.03.2020 12:46
Ich bin zwar nicht Mayday, aber mein Gedächtnis sagt mir, dass es im Bundesbereich lediglich eine ruhegehaltfähige Stellenzulage gibt - und auch die nur zu 50 Prozent, nämlich die Zulage für Beamte und Soldaten in fliegerischer Verwendung (Vorbemerkung Nr. 6 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B).

Und genau um die Zulage geht es mir. Die ist zu 50% ruhegehaltsfähig, wird aber nicht angepasst.

Gerda Schwäbel

Zitat von: Hanomax in 04.03.2020 12:46
Und genau um die Zulage geht es mir. Die ist zu 50% ruhegehaltsfähig, wird aber nicht angepasst.
Ich würde mir an Ihrer Stelle (noch) keine Gedanken darüber machen. Wenn ich das Lohnartenverzeichnis richtig verstehe, dann erfolgt die Anpassung für die Versorgungsempfänger automatisch, sobald die Beträge für die Aktiven im Programm angepasst sind. Die Erhöhung gilt nach meiner Überzeugung auch für Versorgungsempfänger; Anhaltspunkte dafür, dass eine Übertragung erst noch erforderlich (und diese nicht beabsichtigt) sei, sehe ich nicht.
Falls beim Mai-Zahltag nichts passieren sollte, ist m. E. immer noch genügend Zeit um sich Gedanken darüber zu machen.

Max Bommel

Zitat von: Hanomax in 04.03.2020 12:46
Zitat von: Gerda Schwäbel in 02.03.2020 12:46
Ich bin zwar nicht Mayday, aber mein Gedächtnis sagt mir, dass es im Bundesbereich lediglich eine ruhegehaltfähige Stellenzulage gibt - und auch die nur zu 50 Prozent, nämlich die Zulage für Beamte und Soldaten in fliegerischer Verwendung (Vorbemerkung Nr. 6 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B).

Und genau um die Zulage geht es mir. Die ist zu 50% ruhegehaltsfähig, wird aber nicht angepasst.

Richtig. Diese Zulage wird nicht angepasst. Auch bei Weitergewährung in Höhe von 100% oder 50% bleibt es bei den alten Beträgen. Leider wurde dies im Bereich der Bundeswehr falsch programmiert, es soll aber zunächst manuell gegengesteuert werden, um weitere Überzahlungen zu vermeiden.

Asperatus

Was ist die Rechtsgrundlage für die Nichtanpassung?