Höhergruppierung von 9a in 9b

Begonnen von Jemand, 30.04.2020 13:33

Vorheriges Thema - Nächstes Thema

Jemand

Hallo Zusammen,

folgende Situation:

Ich bin seit September 2016 im öffentlichen Dienst. Gestartet mit der 9a Stufe 1.
Im Juli 2018 wurde ein Antrag auf Überprüfung der Stellenbewertung gestellt. Ergebnis: Eine Höhergruppierung in die 9b rückwirkend zum Juli 2018.

Ich war bis letzten Monat in der 9a Stufe 3. Die Höhergruppierung wurde nun umgesetzt mit der 9b Stufe 2. Von meiner Personalabteilung wurde mir aber eine stufengleiche Höhergruppierung angekündigt.

Heute dann meine Überraschung, meine Bezüge wurden vom LBV gekürzt.
Grundlage ist, dass man davon ausgeht, dass ich im September 2019 nach der Höhergruppierung in die 9b Stufe 2 gekommen wäre. Die Höhergruppierung wurde erst jetzt umgesetzt.

Ich habe seit September 2019 die Bezüge für 9a Stufe 3 erhalten. Durch die rückwirkende Abwicklung der Höhergruppierung entsteht dabei ein zu viel gezahlter Betrag von ca. 169 €, der mir jetzt von meinen Bezügen abgezogen wurde.

Was ist nun richtig? 9b Stufe 2 bis Juli 2020 oder direkt 9b Stufe 3?

Ich wäre echt dankbar, wenn jemand Licht ins Dunkel bringen könnte. :-)

Viele Grüße

Spid

2018 gab es keine E9a und keine E9b, es gab nur die E9 mit regulären und mit verlängerten Stufenlaufzeiten. Eine Eingruppierung in die E9 mit regulären Stufenlaufzeiten aus der E9 mit verlängerten Stufenlaufzeiten war keine Höhergruppierung, die Stufenlaufzeit lief einfach weiter. Du bist im September 2017 in E9 Stufe 2 gekommen, wurdest zum 01.01.2019 in E9b Stufe 2 so übergeleitet, daß Du im September 2019 in E9b Stufe 3 gekommen bist.

Jemand

Danke, Spid.

Also wäre es so richtig:

Juli 2018 - Überleitung in 9 mit regulären Stufenlaufzeiten Stufe 2, Stufenlaufzeit läuft einfach weiter
01.01.2019 - Überleitung in die E9b
Ab September 2019 - E9b Stufe 3
April 2020 - Umsetzung der Höhergruppierung und Nachzahlung der Differenz von September bis April, richtig?

Wie verhält man sich richtig, wenn das LBV anders argumentiert? Sie berufen sich darauf, dass es wie folgt ist

Juli 2018 - Überleitung in 9 mit regulären Stufenlaufzeiten Stufe 2, Stufenlaufzeit beginnt neu.
01.01.2019 - Überleitung in die 9b
Seit Sept 2019 - Gezahlt 9 mit verlängerten Stufenlaufzeiten Stufe 3, Anspruch aber "nur" 9 mit regulären Stufenlaufzeiten Stufe 2
01.01.2019 - Überleitung in die E9b Stufe 2
April 2020 - Umsetzung der Höhergruppierung und Rückforderung der zu viel gezahlten Differenz zwischen 9a Stufe 3 und 9b Stufe 2

Wie geht man damit um, wenn das LBV an dieser Argumentation festhält?

Spid

Eingruppierungsfeststellungsklage

Jemand

Dankeschön, ich hoffe mal nicht, dass es so weit gehen muss.

Wenigsten weiß ich jetzt schon mal, wie es richtig wäre! :-)

Jemand

#5
Ich habe eben noch mal mit dem LBV gesprochen.

Die Argumentation ist nach wie vor, dass durch die Überleitung im Juli 2018 von EG9 mit verlängerten Stufenlaufzeiten in die EG9 mit regulären Stufenlaufzeiten die Stufenlaufzeit der Stufe 2 von vorne beginnt. Es wird tatsächlich als Höhergruppierung angesehen, da vom mittleren in den gehobenen Dienst gestuft wurde.

Aus diesem Grund bleiben sie dabei, dass ich nun noch bis 31.07.2020 in der 9b Stufe 2 bleibe und die Rückzahlung, die mir diesen Monat abgezogen wurde rechtmäßig ist.

Kann mir jemand die Stelle im TVL nennen, der zu entnehmen ist, dass vor der Umstellung in 9a und 9b es keine Höhergruppierung in der EG9 gab und die Stufenlaufzeiten weiter laufen?

Kaiser80

Zitat von: Jemand in 04.05.2020 10:00
Es wird tatsächlich als Höhergruppierung angesehen, da vom mittleren in den gehobenen Dienst gestuft wurde.


Höhergruppierungen aus einer EG finden vom mittleren in den gehobenen Dienst m.W. nicht statt...

Spid

Es gibt bei TB keinen mittleren oder gehobenen Dienst. Die Regelung ist auch heute noch im TV-L enthalten: §17 Abs. 4. Bei einer Höhergruppierung geht es um - wenig überraschend - die Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe. Die E9 mit verlängerten Stufenlaufzeiten und jene mit regulären Stufenlaufzeiten sind jedoch dieselbe Entgeltruppe: E9.

Jemand

Zitat von: Spid in 04.05.2020 10:16
Es gibt bei TB keinen mittleren oder gehobenen Dienst. Die Regelung ist auch heute noch im TV-L enthalten: §17 Abs. 4. Bei einer Höhergruppierung geht es um - wenig überraschend - die Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe. Die E9 mit verlängerten Stufenlaufzeiten und jene mit regulären Stufenlaufzeiten sind jedoch dieselbe Entgeltruppe: E9.

Die Aussage bezüglich mittlerem und gehobenem Dienst war mir auch neu. Mein Einwand war, dass es keine Höhergruppierung ist und sich die EG ja nicht geändert hat. Das wurde verneint. :-D

Es wurde allerdings gesagt, dass meine Personalabteilung ein Schreiben aufsetzen soll, aus dem hervorgeht, dass die Stufenlaufzeit beibehalten werden soll. Dann könnte man eventuell anders vorgehen. Diese Aussagen finde ich allerdings sehr merkwürdig, da ich immer der Meinung war, dass alles im TVL geregelt ist und es keine Anweisung zum Vorgehen von der Personalabteilung geben muss.

Kaiser80

Richtig, deshalb :

Zitat von: Spid in 30.04.2020 14:42
Eingruppierungsfeststellungsklage

Spid

Es ist im TV-L geregelt. Eine Eingruppierungsfeststellungsklage rückt dem AG den Kopf wieder gerade.

Jemand

#11
Danke! Sollte meine Personalabteilung das nicht regeln können, werde ich wohl oder übel auf eine Klage zurückgreifen müssen. :-(

Es ist einfach lächerlich....

2strong

Oftmals muss so ein Verfahren auch gar nicht bis zum Urteil durchexerziert werden. Allein die Klageeinreichung kann genügen, damit die Rechtsposition des AG nochmal kritisch reflektiert wird.

Jemand

Zitat von: 2strong in 04.05.2020 10:59
Oftmals muss so ein Verfahren auch gar nicht bis zum Urteil durchexerziert werden. Allein die Klageeinreichung kann genügen, damit die Rechtsposition des AG nochmal kritisch reflektiert wird.

Das ist auch ein guter Hinweis! Danke! Es ist nur echt Schade, dass man selbst immer der Leidtragende ist, wenn nicht mal die Stellen, also, die die es wissen müssten, wie das LBV den TVL ausreichend kennt.

Spid

Die Unzulänglichkeiten zahlreicher Arbeitgeber sind eine der Existenzberechtigungen dieses Forums.