Immernoch Stufenlaufzeit bei Elternzeit

Begonnen von Dara, 30.04.2020 21:37

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Dara

Hallo Miteinander,

ich habe mich hier im Forum durchgelesen und mir ist immernoch nicht klar, wie man bei der Berchnung der Stufensteigerung mit Teilmonaten umgeht.

Beispiel : Elternzeit 16.10.18 - 18.04.19
Ursprünglicher Stufensprung war zum 01.01.20.

Ist der nächste Stufensprung nun nach 01.01.20 + 17 Monaten oder nach 19 Monaten?

Wenn ihr eine Quelle dazu hättet, wäre es doppelt super- Danke!

Spid


Dara

Wirklich? Das ist jetzt was ganz neues für mich. Wo steht das?

Spid

§17 Abs. 3 Satz 2 TV-L spricht von ,,Zeiten", nicht von Monaten. Stufenaufstiege erfolgen stets taggenau (§16 Abs. 3 TV-L).

Dara

Wow, so spizfindig muss man den Tarif lesen!?

Ich werde mir zum Vergleich mal andere Regelungen anschauen, um zu sehen, ob der feine Unterschied sich bestätigt.

Danke Spid, was für eine Überraschung!

2strong

Zitat von: Spid in 30.04.2020 21:49
Du mußt taggenau rechnen.
Du würdest nicht entsprechend § 186 BGB berechnen?

Spid


Isie

Zitat von: Dara in 30.04.2020 21:37
Hallo Miteinander,

ich habe mich hier im Forum durchgelesen und mir ist immernoch nicht klar, wie man bei der Berchnung der Stufensteigerung mit Teilmonaten umgeht.

Beispiel : Elternzeit 16.10.18 - 18.04.19
Ursprünglicher Stufensprung war zum 01.01.20.

Ist der nächste Stufensprung nun nach 01.01.20 + 17 Monaten oder nach 19 Monaten?

Wenn ihr eine Quelle dazu hättet, wäre es doppelt super- Danke!
Das Entgelt der neuen Stufe bekommst du ab dem 1. des Monats, in dem der Stufenaufstieg erfolgt (§ 17 Abs. 1 TV-L).

2strong

Zitat von: Spid in 01.05.2020 04:15
Genau das tue ich doch.
Ok. Dann hatte ich Dich falsch verstanden.

Spid

§191 BGB schreibt ja ausdrücklich für solche Fälle die taggenaue Berechnung der in Jahren angegebenen Frist vor. Diese wird ja nicht durch eine andere Frist, sondern durch einen Zeitraum unterbrochen, in dem die Stufenlaufzeit (Frist) nicht weiterläuft. Die Fristberechnung nach BGB stellt im öD ja zumeist kein Problem dar, so auch hier, wo vom TE fehlerhaft auf (Kalender-)Monate als Rechengröße abgestellt wurde, wie es ja bspw. bei JSZ und Erholungsurlaub der Fall ist, während die tarifliche Regelung zur Stufenlaufzeit lediglich auf ,,Zeiten" abstellt.

2strong

Mmmhhh...

Losgelöst vom o. g. Fall erfolgte demnach bei einer Einstellung zum 01.01.2019 ein Aufstieg in Stufe 2 zum 01.01.2020 (das dürfte für die Meisten noch überraschungsfrei sein).
Bei Einstellung zum 01.01.2020 (Schaltjahr!) würde Stufe 2 dann aber bereits am 31.12.2020 (nämlich 365 Tage später) erreicht. Das hätte ich bisher nicht so berechnet...

Isie


Spid

Es handelt sich doch wohl unstrittig um einen Zeitraum, der nach Jahren in dem Sinne bestimmt ist, als daß er nicht zusammenhängend zu verlaufen braucht - er kann ja schließlich durch unschädliche Unterbrechungen unterbrochen werden. Mithin ist §191 BGB die anzuwendende Berechnungsvorschrift.

2strong

Vielleicht reden wir nur aneinander vorbei:

Nach meinem Verständnis greift § 191 BGB erst in Fällen, in denen der Zeitraum zu bestimmen ist, um den sich eine Frist verlängert. 30 einzelne Tage einer Fristunterbrechung entsprächen danach einem Monat Fristverlängerung.

Demnach würde ich wie folgt vorgehen:

Bei Einstellung zum 01.01.2020 in Stufe 1 erfolgt Aufstieg in Stufe 2 zum 01.01.2021 (dass 2020 ein Schaltjahr ist und 366 Tage umfasst, ist dabei ohne Belang).

Bei Einstellung zum 01.01.2020 in Stufe 1 und Elternzeit vom 16.10.2020 bis zum 18.04.2021 erfolgt Aufstieg in Stufe 2 zum 04.06.2021 gemäß folgendem Schema:

1 Jahr (01.01.2020 bis 31.12.2020)
+ 6 Monate (16.10.2020 bis 15.04.2021)
+ 3 Tage (16.04.2021 bis 18.04.2021)

Isie

Bei dem Jahreszeitraum würde ich den Schalttag auch nicht mitrechnen. Ein Jahr ist mit Ablauf des Tages zurückgelegt, der vor dem selben Datum liegt. Mit Beginn der Elternzeit wird die Stufenlaufzeit angehalten, also muss ich die an einem vollen Jahr fehlende Zeit mit dem nach der Elternzeit beginnenden Zeitraum auffüllen. Da habe ich eine Abweichung gegenüber deiner Berechnung.