TVöD §29 Abs. 1 Buchst. f.. Kommentierung

Begonnen von vronism, 15.07.2020 14:28

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vronism

Hallo,

ich arbeite im ö.D. TVöD findet Anwendung.
Ich hatte jetzt ärztlich verordnete Massagen, insgesamt 6 Stück, davon fielen 4 Termine in die Dienstzeit (lies sich nicht anders legen und war akut).
Jedenfalls meint unser Personalamt das es für Massagen (und z.b. auch Krankengymnastik) auch wenn vom Arzt verordnet keine Zeitgutschrift gibt. Fand es etwas seltsam und bin im TVöD§29 Abs 1 Buchst. f in der Kommentierung über das.. ärztlich verordnete Behandlungen "gestolpert"..trifft das in meinem Fall zu? Was meint ihr?

Spid

NE Nr. 20: Die ärztliche Behandlung erfasst auch die ärztliche Untersuchung und die ärztlich verordnete Behandlung. Mithin sind ärztlich verordnete Behandlungen von §29 Abs. 1 lit. f erfasst.


vronism

Dankeschön :) ich werde da nochmal nachhaken  ;)

WasDennNun


vronism

Wir haben Öffnungszeiten zu denen man da sein muss. Also schon fixe Arbeitszeiten.

Spid

Maßgeblich ist eine Arbeitspflicht zum Zeitpunkt der ärztlichen Behandlung. Ohne Arbeitspflicht keine Befreiung.

WasDennNun

Zitat von: vronism in 15.07.2020 14:49
Wir haben Öffnungszeiten zu denen man da sein muss. Also schon fixe Arbeitszeiten.
Und, dass heißt, das Öffnungszeit gleich deine Arbeitszeit ist?
Oder habt ihr einen Gleitzeitrahmen mit Öffnungszeit als Kernarbeitszeit.

vronism

Letzteres.. kernarbeitszeit=Öffnungszeiten. Die Termine fielen in die Kernarbeitszeit.. aber das hatten die im Personalamt ja auch nicht gefragt.. es hieß einfach Nö da gibt's nix  ::). Ich frag morgen einfach nochmal nach. Danke jedenfalls für die Antworten  :)