Neue EGO ab 1.1.2021

Begonnen von Ron90, 03.08.2020 14:22

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WasDennNun

Für EG11 Fg 1 reicht ein Drittel auch

Ron90

Ach - danke - jetzt habe ich das endlich mit dem Drittel in EG11 Fg1 verstanden ...

Bei der Weisung bezieht es sich auf die zu weisende Person. Das klingt zwar etwas fies, aber rein theoretisch könnten sich also z.B. drei E10 einen ,,teilen" um in die E11 zu kommen.

Bei den besonderen Fachkenntnissen und der besonderen praktischen Erfahrung bezieht es sich auf meinen Zeitanteil in meiner Stellenbeschreibung.

Richtig?

Bastel

Zitat von: Ron90 am 07.08.2020 09:37

Bei der Weisung bezieht es sich auf die zu weisende Person. Das klingt zwar etwas fies, aber rein theoretisch könnten sich also z.B. drei E10 einen ,,teilen" um in die E11 zu kommen.


Bei dem drittel geht es nicht um die Zeit des Mitarbeiters sondern um deine Arbeitszeit.

Ron90

Sorry, aber dann macht für mich das oben geschriebene keinen Sinn. Ich verbringe doch nicht ein Drittel meiner Zeit mit Weisungen. Bei der Weisung sehe ich sehe das eher als Auslagerung meiner Zeit.

WasDennNun

Zitat von: Ron90 am 07.08.2020 10:30
Sorry, aber dann macht für mich das oben geschriebene keinen Sinn. Ich verbringe doch nicht ein Drittel meiner Zeit mit Weisungen. Bei der Weisung sehe ich sehe das eher als Auslagerung meiner Zeit.
Du hast Arbeitsvorgänge, innerhalb dieser Arbeitsvorgänge kannst du Weisungen erteilen, diese Arbeitsvorgänge veranschlagen 33% deiner Zeit.
Eine Weisung erteilen ist kein eigenständiger Arbeitsvorgang.

Das ist wie wenn ich eine Email schreibe, der Vorgang ist kein eigenständiger Arbeitsvorgang, sondern Teil eines Arbeitsvorganges.

Ron90

Glaube wir reden aneinader vorbei ... ich glaube meine Ausgangsfrage ist noch nicht beantwortet:

Zitat von: Ron90 am 07.08.2020 08:46
Wie ist das z.B., wenn wir EINEN E6-9a haben, dem ich irgendwelche Dinger innerhalb seines Spektrums anschaffen darf. Mit wieviel Zeitanteil muss der für mich ausgelastet sein? Reicht da ab und zu mal oder ein Drittel, 50% oder braucht er eine Vollauslastung meinerseits? Reicht das für eine weisungsgebundene, besondere Leistung?

Klingt für mich momentan so als müsste ich die Weisung gar nicht benutzen müssen.


Spid

Es bedarf lediglich eine Weisungsbefugnis. Diese fällt im Umfang des Umfangs des Arbeitsvorgangs an, in dem sie beinhaltet ist.

WasDennNun

Zitat von: Ron90 am 07.08.2020 10:57
Klingt für mich momentan so als müsste ich die Weisung gar nicht benutzen müssen.
Es ist in der Tat egal wie viele Stunden derjenige dem du Weisungen erteilst damit zu tun hat (5sec oder 50 Tag spielt keine Rolle), es kommt darauf an, das die Arbeitsvorgänge eine fachliche Weisungsbefugnis beinhalten, ausschöpfen muss man sie nicht.
"Die fachliche Weisung erfordert kein Unterstellungsverhältnis; vielmehr handelt es sich um fachliche Anordnungen im Einzelfall."
unabhängig davon kann die  ,,besonderen Leistungen" auch durch eine zusammenfassende Betrachtung erreicht werden.

Ron90

Genau auf das wollte ich hinaus. Vielen Dank nochmal bis hier her. Ich denke für den 1.1. bin ich nun ganz gut gerüstet.

Locust

Guten Tag zusammen,

ich möchte gern an das Thema anknüpfen und bitte um eure Einschätzung. Wo landet man denn nach dem 1. Januar 2021 wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

20 Jahre Tätigkeit in der EDV. Aktuell  eingruppiert in EG 9 Fallgruppe 4 (bis 31.12.2018 E 9 mit verlängerten Stufenlaufzeiten, seit 01.01.2019 = E 9a), abgesenkt aus EG 9 FG 3 des Teils II Abschnitt 11.4 der EGO. Abgesenkt, wegen fehlendem Studium. Kein Sonstiger Beschäftigter.

Spid

Aktuell gibt es keine E9 Fg. 3 oder 4 im genannten Abschnitt - naheliegenderweise, denn es gibt keine E9 mehr. Auch die weiteren Ausführungen sind inkonsistent, da die behauptete Wirkung des Fehlens der Voraussetzung in der Person postfaktischer Natur ist.

Locust

Hallo Spid,

ok. Ich meinte aktuelle Eingruppierung in EG 9a FG2 (früher Teil II Abschnitt 11.4 EG 9 FG4).

WasDennNun

Zitat von: Locust am 23.08.2020 14:11
Guten Tag zusammen,

ich möchte gern an das Thema anknüpfen und bitte um eure Einschätzung. Wo landet man denn nach dem 1. Januar 2021 wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

20 Jahre Tätigkeit in der EDV. Aktuell  eingruppiert in EG 9 Fallgruppe 4 (bis 31.12.2018 E 9 mit verlängerten Stufenlaufzeiten, seit 01.01.2019 = E 9a), abgesenkt aus EG 9 FG 3 des Teils II Abschnitt 11.4 der EGO. Abgesenkt, wegen fehlendem Studium. Kein Sonstiger Beschäftigter.
Wenn du E9Fg4 warst also
...die Aufgaben mit wenig differenzierten Funktionen selbständig bearbeiten. ...
Dann bist du jetzt 9aFg1 .
Und erhälst Entgelt E8.
Richtig?

Das Bedeutet, dass deine Tätigkeiten 2021 mindestens der E10 FG1 entsprechen, du also auf 9b zurückfällst.

Es könnte aber auch denkbar sein, dass deine Tätigkeiten der der E10Fg2 entsprechen, dann würdest du das Entgelt der E10 erhalten.

Spid

Sofern gem. seiner höchst inkonsistenten Schilderung nicht davon auszugehen ist, daß die Tätigkeitsmerkmale der E9b Fg. 3 in Abschnitt 11.4 erfüllt sind, er wegen fehlender Voraussetzung in der Person in E9a eingruppiert ist und sein AG und/oder er der irrigen Meinung sind/ist, sich dann irgendeine Fallgruppe der niedrigeren Entgeltgruppe backen zu müssen.

Locust

Hallo "WasDennNun",

vielen Dank für deine Antwort und die Erläuterungen dazu.  :)
Ich erhalte das Entgelt der E9a.

Danke nochmal.