Keine Stufe 6 für Reinigungskräfte der EG2?

Begonnen von mogo987, 30.08.2020 21:39

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mogo987

Mir wurde von einer bekannten zugetragen, dass sie als Reinigungskraft, die Stufe 6 der EG2 nicht erreichen kann, weil das die EGO seit 2017 so regelt. Das hat ihr das Personalamt so mitgeteilt.
Ich kann es dort allerdings nicht finden.

Kann mir jemand sagen, ob dies richtig ist oder ob es i-wo anders steht?!


DiVO

Zitat von: mogo987 am 30.08.2020 21:39
Mir wurde von einer bekannten zugetragen, dass sie als Reinigungskraft, die Stufe 6 der EG2 nicht erreichen kann, weil das die EGO seit 2017 so regelt. Das hat ihr das Personalamt so mitgeteilt.
Ich kann es dort allerdings nicht finden.

Kann mir jemand sagen, ob dies richtig ist oder ob es i-wo anders steht?!

Kommt drauf an wo sie genau beschäftigt ist. Manche Landeskirchen, die den TV-L anwenden haben bei den Reinigungskräften in der Tat die Stufe 6 ausgeschlossen in ihren Dienstvertragsordnungen.

Spid

Wir befinden uns aber im Unterforum TVÖD Kommunen - wo weder der TV-L noch DVOs eine Rolle spielen.

mumble

Man sollte dazu sagen, dass es diese Regelung mal gab.

Spid

Zutreffend ist, daß bei Eingruppierung nach VGr. X, VGr. IX nach Aufstieg aus VGr. X, LGr. 1 mit austehendem Ausstieg nach LGr. 1a und LGr. 1a im TVÖD aufgrund des Anhangs zu §16 TVÖD i. d. b. z. 31.12.2016 g. F. nach Überleitung in E2 oder vorläufiger Eingruppierung in E2 aufgrund von Anlage 1 zum TVÜ-VKA anhand der zuvor genannten VGr. Stufe 5 die Endstufe war - aber eben nur bis zur Einführung der und Überleitung in die EGO zum 01.01.17. Der TE hebt aber explizit auf eine solche Regelung in der EGO seit 2017 ab.

BAT

... und so einige Personalämter lassen die Stufenlaufzeit damit ab 2017 erst beginnen und sehen eine Stufe 6 damit frühestens am 01.01.2022 ;)

Spid

Was rechtswidrig ist, da es gem. §16 Abs. 3 TVÖD auf Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Stufe derselben Entgeltgruppe beim selben AG ankommt. Gem. PE zu §29a Abs. 1 TVÜ-L handelt es sich immer nocj um dieselbe Entgeltgruppe.

BAT

Zitat von: Spid am 31.08.2020 14:02
Was rechtswidrig ist, da es gem. §16 Abs. 3 TVÖD auf Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Stufe derselben Entgeltgruppe beim selben AG ankommt. Gem. PE zu §29a Abs. 1 TVÜ-L handelt es sich immer nocj um dieselbe Entgeltgruppe.

Sicherlich richtig. Wir hatten aber bereits vor Jahren den Disput darüber, ob denn ein Verweilen in der jeweiligen Stufe zu konstatieren ist, wenn nach den laufenden Regelungen gar keine Stufenlaufzeit zu erkennen ist. Ich weiche auch heute nicht von meiner Auffassung ab, daß bis zur Neuregelung keine Stufenlaufzeit erfolgen konnte - anerkenne jedoch Minderheitenmeinungen ;)

Spid

Dein Argumentationsmuster funktioniert aber nur in den Fällen, in denen in §16 Abs. 3 TVÖD keine Stufenlaufzeit normiert war. Das war sie jedoch auch in den Fällen, in denen der Anhang zu §16 eine abweichende Endstufe festlegte, denn dieser Umstand tangierte ja nicht die Stufen der Entgelttabelle, sondern lediglich deren Erreichbarkeit.

BAT

Ja. Und Stufe 6 war nach der alten Regelung nicht erreichbar. Solange keine abweichenden Regelungen galten, war damit auch keine Stufenlaufzeit zu konstatieren. Wohin sollte diese auch führen?

Vielmehr scheinen die Tarifparteien ohne eine genaue Benennung von Ausnahmetatbeständen und der Einführung einer Neuregelung ex nunc auch in Bezug auf weitere Auswirkungen von ex nunc und nicht ex tunc auszugehen. Eine andere Interpretation würden einer starken Argumentation bedürfen.



Spid

Stufe 6 war in einigen Fällen nicht erreichbar, nämlich in jenen, in denen das in der Anlage zu §16 TVÖD festgelegt war. Nichtsdestotrotz haben die TVP unabhängig davon eine Stufenlaufzeit für Stufe 5 festgelegt. Sie beträgt 5 Jahre. Was die TVP in der Anlage zu §16 TVÖD getan haben, ist die Wirkung auszuschließen, nach der Stufenlaufzeit in Stufe 6 zu kommen. Diesen Wirkungsausschluß haben die TVP durch Vereinbarung beseitigt.

BAT

Zitat von: Spid am 31.08.2020 15:07
Diesen Wirkungsausschluß haben die TVP durch Vereinbarung beseitigt.

Das ist ja nicht strittig. Ex nunc oder ex tunc ist die Frage. Da es tarifliche Regelungen zu den Stufen gibt, z. B. in Bezug auf einschlägige Berufserfahrung, die Regelungen für Bereiche außerhalb des JEWEILS geltenden Tarifregimes enthalten, wäre eine entsprechende Regelung auch für solche Besonderheiten wie hier vorliegend zu erwarten. Da dies nicht der Fall ist, ist von einer vollständigen Gültigkeit - sowie dem entsprchenden Willen der TVP - ex nunc auszugehen.

Spid

Die TVP haben aber keine Regelungen getroffen, die die Stufenlaufzeit in der Stufe 5 in irgendeiner Form berührte. Die Regelungen zur Stufenlaufzeit in Stufe 5 sind seit Bestehen des TVÖD dieselben.

Lars73

Es gab ja auch die Fälle mit Tätigkeitswechsel in der E9 wo die Zeiten aus der abweichenden Endstufe angerechnet wurden. Nicht nur deshalb neige ich zur Auslegung wie von Spid beschrieben.